{"status":"available","doknr":"OLD278492","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0811.1L884.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-11","aktenzeichen":"1 L 884/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n04.05.2005 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n27.04.2005 enthaltene Schließungsanordnung und Androhung unmittelbaren Zwan-\nges wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des An-\ntragstellers vom 04.05.2005 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 27.04.2005 wiederherzustellen bzw. an-\nzuordnen,\n\n4\n\nist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n5\n\n1. Hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung enthaltenen Widerrufs der dem An-\ntragsteller erteilten Gaststättenerlaubnis bleibt der Antrag ohne Erfolg.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GastG in der durch Ge-\nsetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieumbau und Deregulierung aus \nden Regionen geänderten und seit dem 01.07.2005 in Kraft befindlichen Fassung \n(BGBl. I 2005 S. 1666 (1669)) für die Verabreichung alkoholfreier Getränke und zu-\nbereiteter Speisen keiner Erlaubnis mehr bedarf, ist der Antrag bereits wegen feh-\nlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Erlaubniswiderruf insoweit \"ins \nLeere\" geht bzw. gegenstandslos geworden ist. \nFür den Ausschank alkoholischer Getränke benötigt der Antragsteller gemäß § 2 \nAbs. 1 GastG hingegen weiterhin eine Gaststättenerlaubnis. Insoweit ist der vom An-\ntragsgegner verfügte Widerruf nicht gegenstandslos geworden, so dass ein Rechts-\nschutzinteresse für den vorliegenden Aussetzungsantrag besteht.\nDieser hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\nZunächst genügt die einzelfallbezogene Begründung für die hinsichtlich des Wi-\nderrufs verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung den Maßstäben des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO, indem der Antragsgegner sinngemäß dargelegt hat, dass bei \neinem Weiterbetrieb der Gaststätte mit erneuten Verstößen des Antragstellers gegen \ngaststättenrechtliche- und immissionsschutzrechtliche Vorschriften zu rechnen sei, \nso dass ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe.\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet auch nicht deshalb Bedenken, \nweil der Antragsgegner den Antragsteller hierzu nicht angehört hat. Selbst wenn eine \ngesonderte Anhörung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich wäre, \nwäre ein derartiger Mangel entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dadurch geheilt, \ndass dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stel-\nlungnahme gegeben worden ist und der Antragsgegner gleichwohl an seiner Anord-\nnung festgehalten hat. \n\n8\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, \nvon der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \nDabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sein Widerspruch voraussichtlich \nohne Erfolg sein wird.\n\n9\n\nDer in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Widerruf der \ndem Antragsteller am 14.12.2004 erteilten Gaststättenerlaubnis erweist sich bei der \nim Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung \nals rechtmäßig. \n\n10\n\nEr findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. \nGemäß § 15 Abs. 2 GastG ist eine erteilte Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn \nnachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 \nNr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu \nversagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den \nGewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zur Versagung bzw. zum \nWiderruf der Gaststättenerlaubnis genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller \nUmstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Gewerbetreibende \nwerde seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit der Rechtsordnung \nführen; hierfür reichen beachtliche Zweifel aus. Eine mit an Sicherheit grenzende \nWahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich, anderenfalls es kaum noch Fälle geben wür-\nde, in denen eine Gaststättenerlaubnis aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG abge-\nlehnt (bzw. widerrufen) werden könnte. Aus dem Gedanken der Gefahrenabwehr \nfolgt regelmäßig die Notwendigkeit, eine Prognose über die zukünftige Entwicklung \nabzugeben, welche naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist,\n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 16.09.1975 - 1 C 27.74 -, \nBVerwGE 49, 154 (156 f.); VGH BW, Urteil vom \n11.05.1984 - 14 S 116/84 -, GewArch 1985, 167, \nsowie Beschlüsse vom 07.08.1986 - 14 S 1961/86 -, \nGewArch 1987, 32 und vom 07.04.1989 - 14 S \n272/89 -, NVwZ-RR 1990, 187.\n\n12\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller als unzuverlässig \nanzusehen. Sein bisheriges Verhalten rechtfertigt die Annahme, dass er seinen \nGaststättenbetrieb in Zukunft nicht ordnungsgemäß bzw. im Einklang mit der \nRechtsordnung führen wird.\n\n13\n\nDem Antragsteller sind nach Aktenlage eine Vielzahl von \nSperrzeitüberschreitungen sowie Verstöße gegen Auflagen zur ihm erteilten \nGaststättenerlaubnis anzulasten.\nBereits in der Nacht nach der Eröffnung der Gaststätte am 11.06.2004 hat der \nAntragsteller seine Gaststätte unstreitig bis 6.00 Uhr morgens, also unter Verstoß \ngegen die allgemeine Sperrzeit gemäß § 3 Abs. 1 GastVO geöffnet gehalten, \nweswegen ihm vom Antragsgegner durch Bescheid vom 12.07.2004 ein Bußgeld in \nHöhe von 100,- EUR auferlegt worden ist.\nAuch am 16.10.2004 und 07.11.2004 hat der Antragsteller gegen die allgemeine \nSperrzeit verstoßen. Bei Kontrollen in der Zeit von von 5.30 Uhr bis 5.45 Uhr bzw. \nvon 5.40 Uhr bis 6.00 Uhr ist durch Beamte der Kreispolizeibehörde des Rheinisch-\nBergischen Kreises festgestellt worden, dass die Gaststätte geöffnet war. Auch \nwegen dieser Verstöße hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit \nBescheid vom 21.02.2005 ein Bußgeld in Höhe von jeweils 250,- EUR festgesetzt. \nAm 29.01.2005, 19.02.2005, 20.02.2005 und 26.02.2005 mussten Beamte der \nKreispolizeibehörde ausweislich mehrerer Gaststätten- bzw. Lagemeldungen vom \n22.02.2005 und 26.02.2005 bei jeweils nach 1.00 Uhr nachts erfolgten Kontrollen \nfeststellen, dass das Lokal des Antragstellers entgegen der nunmehr in der \nGaststättenerlaubnis vom 14.12.2004 enthaltenen Sperrzeitregelung (1.00 Uhr bis \n6.00 Uhr) geöffnet war und Gäste bewirtet worden sind. Wegen dieser Verstöße hat \nder Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheiden vom 11.03.2005 und \n05.04.2005 mit Bußgeldern in Höhe von 1.500,- EUR (für die ersten drei Verstöße) \nund von 1.000,- EUR belegt.\nDa der Antragsteller die vorgenannten Sperrzeitverstöße lediglich pauschal bestritten \nund lediglich im Hinblick auf ihm gleichfalls vorgeworfene Ruhestörungen \nentlastende Umstände geltend gemacht hat, hat die Kammer keine Veranlassung, an \nder Richtigkeit der Feststellungen der Kreispolizeibehörde zu zweifeln, zumal der \nAntragsteller die aufgeführten Bußgeldbescheide sämtlich hat bestandskräftig \nwerden lassen.\nDem Antragsteller sind ferner zwei weitere Sperrzeitverstöße am 02.04.2005 \n(Kontrolle des Ordnungsamtes um 1.08 Uhr) und 03.04.2005 (Kontrolle der \nKreispolizeibehörde von 3.46 Uhr bis 4.00 Uhr) anzulasten, die vom Antragsgegner \nmit Bescheid vom 06.05.2005 mit Bußgeldern in Höhe von 1.500,- EUR und 2.500,- \nEUR geahndet worden sind. Soweit der Antragsteller hiergegen Einspruch eingelegt \nund geltend gemacht hat, die Gaststätte sei am 02.04.2005 ab 1.00 Uhr geschlossen \ngewesen und die anwesenden Gäste, die \"weitestgehend\" bezahlt hätten, hätten \nlediglich in der Gaststätte auf ein Taxi gewartet, vermag dies den Antragsteller nicht \nzu entlasten. Abgesehen davon, dass der Vortrag im Widerspruch zu den von \nBediensteten des Antragsgegners getroffenen Feststellungen steht, wonach alle \nGäste noch über einen Zeitraum von 10 Minuten hätten abkassiert werden müssen \nund vom Personal auch danach nicht zum Verlassen der Gaststätte aufgefordert \nworden seien, räumt der Antragsteller letztlich selbst ein, nicht alle Gäste so \nrechtzeitig abkassiert zu haben, dass der Betrieb tatsächlich um 1.00 Uhr \ngeschlossen werden konnte. \nAuch sein Vortrag zum Sperrzeitverstoß am 03.04.2005 überzeugt nicht. Zunächst \nhat er bestätigt, seinen Gästen um etwa 3.30 Uhr nachts in der Gaststätte noch ein \nBier \"als Absacker\" verabreicht zu haben. Seine weitere Einlassung, es habe sich um \neine private Feier gehandelt, hält das Gericht für eine wenig überzeugende \nSchutzbehauptung, da der Antragsteller ausweislich der Gaststättenmeldung der \nKreispolizeibehörde vom 03.04.2005 gegenüber den Polizeibeamten nichts von einer \nPrivatfeier erwähnt, sondern - auf die Sperrzeitregelung angesprochen - mit dem \nHinweis \"was soll ich denn machen\", letztlich den Verstoß eingeräumt hat.\nDesweiteren hat der Antragsteller ausweislich einer Lagemeldung der \nKreispolizeibehörde auch noch nach Erlass der Ordnungsverfügung, nämlich am \n01.05.2005, gegen die Sperrzeit verstoßen, indem er um 2.41 Uhr noch Gäste in \nseinem Lokal bewirtet hat.\nSoweit der Antragsteller geltend gemacht hat, die in der Gaststättenerlaubnis \nenthaltene Sperrzeitregelung sei unverhältnismäßig, vermag dies die beschriebenen \nSperrzeitverstöße nicht auszuräumen, da die Sperrzeitregelung angesichts der vom \nAntragsgegner unter dem 14.12.2004 verfügten Anordnung der sofortigen \nVollziehung stets vollziehbar war und mittlerweile bestandskräftig ist, nachdem der \nWiderspruch gegen die Sperrzeitregelung mit Bescheid des Landrates des \nRheinisch-Bergischen-Kreises vom 02.03.2005 zurückgewiesen worden ist und der \nAntragsteller hiergegen keine Klage erhoben hat.\n\n14\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller auch gegen die Auflage (Ziff. 5) zur \nGaststättenerlaubnis vom 14.12.2004 verstoßen, Türen und Fenster stets \ngeschlossen zu halten und bis zum 10.01.2005 eine Fachunternehmerbescheinigung \nüber die Installation und den ordnungsgemäßen Betrieb der in der Gaststätte \nbefindlichen Lüftungsanlage vorzulegen.\nSo mussten Beamte der Kreispolizeibehörde ausweislich einer Lagemeldung vom \n10.05.2005 bei einer Kontrolle am 30.04.2005 (23.00 Uhr) feststellen, dass die \nEingangstür weit geöffnet war und die Fenster sich in Kippstellung befanden. Eine \nFachunternehmerbescheinigung zur Ordnungsgemäßheit der Belüftungsanlage hat \nder Antragsteller erst lange nach Ablauf der in der Auflage geregelten Frist, nämlich \nerst am 03.06.2005 dem Antragsgegner vorgelegt.\n\n15\n\nDie Vielzahl der aufgezeigten Verstöße, die auch nach Einleitung des laufenden \nWiderrufsverfahrens nicht abgerissen sind, belegen eindrucksvoll, dass der \nAntragsteller nicht gewillt ist, seine Gaststätte im Einklang mit geltenden \nRechtsvorschriften zu führen. Er ist deshalb als unzuverlässig anzusehen. Ob ihm \nauch Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Bestimmungen oder Verletzungen \nöffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten anzulasten sind, bedarf \ndaher keiner weiteren Überprüfung.\n\n16\n\n2. Erfolg hat der Antrag auf Regelung der Vollziehung allerdings, soweit der \nAntragsgegner in der angegriffenen Ordnungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO \ni.V.m. § 31 GastG die Schließung des Gaststättenbetriebs verfügt und dem \nAntragsteller nach §§ 55 bis 59, 62, 63 VwVG NRW unmittelbaren Zwang durch \nVersiegelung der Eingangstür angedroht hat, da alles dafür spricht, dass \nSchließungsanordnung und Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sind. \nWie bereits oben ausgeführt, bedarf der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 \nGastG in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung für die Verabreichung \nalkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen keiner Erlaubnis mehr, so dass \ninsoweit die Voraussetzungen für eine Schließung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 \nGewO nicht vorliegen. Der Antragsgegner wird im Hinblick auf den erfolgten Widerruf \nder Gaststättenerlaubnis für den Ausschank alkoholischer Getränke lediglich eine \nTeilschließung, etwa in Form einer Aufforderung, den Ausschank alkoholischer \nGetränke zu unterlassen, verfügen dürfen.\nDementsprechend begegnet nunmehr auch die Androhung unmittelbaren Zwanges \nin Form der Versiegelung der Eingangstür Bedenken, weil sie dem Antragsteller die \nerlaubte Nutzung seines Betriebes zur Verabreichung alkoholfreier Getränke und \nzubereiteter Speisen unmöglich machen würde. Insoweit dürften als Zwangsmittel \nzur Durchsetzung der auf den Ausschank alkoholischer Getränke bezogenen \nUnterlassensaufforderung die Androhung unmittelbaren Zwanges durch \nVerplombung/Unbrauchbarmachung der Bierzapfeinrichtungen oder gegebenenfalls \ndie Beschlagnahme alkoholischer Getränkevorräte oder auch die Androhung eines \nZwangsgeldes in Betracht kommen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Der Antragsgegner \nist nur zu einem geringen Teil unterlegen, da eine mit einer Widerrufsentscheidung \nverbundene Zwangsmittelandrohung nach der Rechtsprechung des OVG NRW \n(Beschluss vom 01.10.2004 - 4 B 1637/04 -) bei der Streitwertfestsetzung zu \nvernachlässigen ist. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-11/1-l-884-05","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-11/1-l-884-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278492","retrieved":"2026-07-09 02:51:49.849335+00:00"}}