{"status":"available","doknr":"OLD278512","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0810.21K6681.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"21 K 6681/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. \nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt ein Breitbandkabelnetz auf den Netzebenen 3 und 4 \nund ist mit rund 10 Millionen angeschlossenen Haushalten der größte \nKabelnetzbetreiber Europas. Von den angeschlossenen Haushalten versorgt sie \nrund 1/3 direkt, d.h. auf der Netzebene 4, und 2/3 über andere auf der Netzebene 4 \ntätige Unternehmen. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dass auf der Netzebene \n4 ein Breitbandkabelnetz betreibt, über das sie im Bereich der Städte Meiningen, \nOberdorf; Wasungen und Bad Salzungen Breitbandkabeldienste für Endkunden \nanbietet und ca. 4.000 Wohneinheiten mit Fernseh- und Radiosignalen versorgt. Die \nProgrammsignale bezieht sie auf der Grundlage von Signallieferungsverträgen von \nder Beigeladenen. Gegenstand der Signallieferungsverträge sind die Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen (AGB) der Beigeladenen, die für die Lieferung von \nProgrammsignalen zwischen Einzelnutzerverträgen, also solchen, die die \nBeigeladene als auf der Netzebene 4 tätiges Unternehmen unmittelbar mit \nEndkunden abschließt, und Verträgen für mehrere Wohneinheiten - das sind solche, \nbei denen die Programmsignale an andere auf der Netzebene 4 tätige Unternehmen \nübergeben werden - unterscheiden. Hinsichtlich letzterer enthalten die AGB der \nBeigeladenen Rabattstaffeln, wobei sich die Höhe des Rabatts nach der Anzahl der \nangeschlossenen Wohneinheiten richtet. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. Oktober 2002 unterrichtete die Beigeladene die Klägerin \ndarüber, dass ab 01. November 2002 geänderte AGB und damit auch neue \nPreislisten für die Signallieferung in Kraft träten. Die geänderten AGB führten zu \nPreisveränderungen - ganz überwiegend Preiserhöhungen - sowohl für \nEinzelnutzerverträge als auch für Verträge für mehrere Wohneinheiten. Bei den \nEinzelnutzerverträgen kam es zu Erhöhungen um 5,9 % bzw. um 19,5 % (bei vor \ndem 1. Juli 1991 geschlossenen Verträgen). Bei den Verträgen für mehrere \nWohneinheiten beliefen sich die Veränderungen auf den einzelnen Stufen der \nRabattstaffeln zwischen Senkungen in Höhe von 8,6 % und Erhöhungen um bis zu \n77,1 %. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 2002 wies die Klägerin die Beklagte auf die \nPreiserhöhung und auf ihre Auffassung hin, dass diese zumindest einen \nAnfangsverdacht eines Verstoßes gegen die Entgeltregulierungsvorschriften des \nTKG begründeten, der zu einer Überprüfung Anlass gäbe. Daraufhin teilte die \nBeklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 mit, dass bezüglich \ndieses Sachverhalts bereits Vorermittlungen stattgefunden hätten, die jedoch keine \nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Entgeltmaßstäbe des \nTelekommunikationsgesetzes ergeben hätten. Nach Einsichtnahme in die aktuelle \nKostensituation der Beigeladenen sei festgestellt worden, dass die Preiserhöhungen \ndurch die Digitalisierung der Netze gerechtfertigt seien und nicht zu \nungerechtfertigten Benachteiligungen der Betreiber von Netzen auf der Netzebene 4 \nführten. Die Veränderung von Rabattstaffeln liege grundsätzlich in der \nDispositionsfreiheit des betroffenen Unternehmens. Weder führten die daraus \nresultierenden Umsatzgewinne zu überhöhten Erlösen im Sinne eines Ausbeu-\ntungsmissbrauchs noch würden die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betreiber auf \nder Netzebene 4 unzumutbar beschränkt. Die durchschnittliche Ertragssituation die-\nser Betreiber gebe keinen Anlass zu Zweifeln an deren Überlebensfähigkeit. Zudem \nkönnten die Preiserhöhungen grundsätzlich auch an die Endkunden weitergegeben \nwerden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag \nauf Einleitung eines Verfahrens der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 30 Abs. \n2 Telekommunikationsgesetz (TKG) a.F.. Zur Begründung führte sie aus, die neuen \nAGB der Beigeladenen führten bei ihr zu Preiserhöhungen für die Signallieferung in \nHöhe von bis 37,8 % und in der Summe um etwa 33 %. Zudem habe sie wegen der \nkurzfristigen Ankündigung der Preiserhöhung diese auch nicht sofort an ihre Kunden \nweitergeben können, so dass sie im Jahre 2002 Mehrbelastungen in Höhe von mehr \nals 7.000,00 Euro zu tragen gehabt habe. Als auf der Netzebene 4 tätiges Unter-\nnehmen sei sie zum einen Endabnehmerin der Beigeladenen im Rahmen der Sig-\nnallieferung als auch deren Wettbewerberin im Endkundengeschäft. Für letzteres sei \nsie auf die Signallieferung durch die Beigeladene als Vorleistung angewiesen und \ndurch unzulässige Aufschläge auf das dafür erhobene Entgelt in ihren subjektiven \nRechten verletzt. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Preiser-\nhöhungen missbräuchlich seien. Die Digitalisierung der Netze rechtfertige die Preis-\nerhöhungen jedenfalls nicht; vielmehr bestehe der Verdacht, dass die \nPreiserhöhungen im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf des Kabelnetzes der \nBeigeladenen und zur Erzielung eines höheren Kaufpreises vorgenommen worden \nseien. Da die Preise der Beigeladenen für Einzelnutzerverträge nicht in gleichem \nMaße erhöht worden seien, bestünde auch nicht die Möglichkeit, diese in voller Höhe \nan die Endkunden weiterzugeben. Dies eröffne die Notwendigkeit der Überprüfung in \neinem förmlichen Verfahren mit den entsprechenden Beteiligungs- und \nVerfahrensrechten. Nichtförmliche Vorermittlungen, wie die Beklagte sie angeblich \ndurchgeführt habe, reichten dafür nicht aus.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 04. August 2003 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis \nauf ihre Ausführungen im Schreiben vom 23. Dezember 2002 mit, dass sich über die \nErkenntnisse aus den durchgeführten Vorermittlungen hinaus keine weiteren \nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Entgeltmaßstäbe des TKG ergeben \nhätten. Deswegen sei die Einleitung eines nachträglichen \nEntgeltregulierungsverfahrens nach wie vor nicht gerechtfertigt. Im Übrigen seien \nPreiserhöhungen allein kein hinreichendes Indiz für unzulässige Abweichungen vom \nMaßstab der Kosten der effizienten Leistungserbringung. Ein solcher Verdacht habe \nsich aber in den Vorermittlungen gerade nicht bestätigt. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 13. Oktober 2003 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie \nsich zum einen auf die im Vorverfahren geltend gemachten Gründe, die sie dahinge-\nhend vertieft, dass die Digitalisierung des Kabelnetzes der Beigeladenen bereits im \nJahre 1998 weitgehend abgeschlossen und bereits als Begründung für die letzte \nPreiserhöhung im November 1997 angeführt worden sei. Die Beigeladene habe ü-\nberdies ihre Preiserhöhung im Jahre 2002 selbst in der Öffentlichkeit ausschließlich \nmit allgemeinen Kostensteigerungen begründet. Daraus ergäbe sich bereits, dass \nPreiserhöhungen in der in Rede stehenden Größenordnung keinesfalls gerechtfertigt \nseien. Es sei auch bekannt, dass die Beigeladene gegenüber Großkunden \nabweichend von ihrer AGB- Preisliste weitere Signallieferungsrabatte in Höhe von 20 \n% und mehr gewähre. Auch diese Praxis zeige, dass die Entgelte keinesfalls den \nMaßstäben des TKG genügten. Beim Vorliegen eines entsprechenden Verdachts sei \ndie Beklagte zur Einleitung eines nachträglichen Regulierungsverfahrens nicht nur \nberechtigt, sondern auch verpflichtet. Das Verfahren diene der förmlichen \nÜberprüfung und könne nicht unter Verletzung der Beteiligungsrechte durch - nicht \ntransparente - Vorermittlungen ersetzt werden. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ein Verfahren der \nnachträglichen Regulierung von Entgelten im Hinblick auf die \nErhöhung der Entgelte bzw. der entgeltrelevanten Bestandteile \nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Signallieferung \nmit Wirkung vom 01. November 2002 durch die Beigeladene \neinzuleiten,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verpflichten, das nach dem \nTelekommunikationsgesetz verbotene Verhalten der \nBeigeladenen, nämlich die Erhöhung der Entgelte für die \nSignallieferung mit Wirkung vom 01. November 2002, zu \nuntersagen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hält die Klage für unzulässig. Zum einen fehle es an der Klagebefugnis, weil \nkein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehe. \nDas beanstandete Entgelt werde im Bereich der Signallieferung und damit im \nÜbergang von der Netzebene 3 zur Netzebene 4 erhoben. Auf diesem Markt sei die \nKlägerin aber nicht tätig. Zum anderen fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für \nden Hauptantrag, weil der Klägerin allein die Durchführung eines nachträglichen \nEntgeltregulierungsverfahrens keine Vorteile erbrächte. Der Sache nach erstrebe sie \neine Absenkung der Signallieferungsentgelte. Diese könne sie aber nur durch eine \nAnpassungsaufforderung nach § 30 Abs. 4 TKG a.F. erreichen. Im Übrigen seien ihr \n- der Beklagten - auch keine Tatsachen bekannt geworden, die die Einleitung eines \nVerfahrens der nachträglichen Entgeltregulierung gerechtfertigt hätten. Die \nEntgelterhöhungen seien ihr seit Oktober 2002 bekannt gewesen. Auf einen Antrag \ndes Verbandes der privaten Kabelnetzbetreiber (ANGA) habe sie diesbezüglich \nVorermittlungen durchgeführt, die zum Zeitpunkt des ersten Antrags der Klägerin \nbereits abgeschlossen gewesen seien. Neue Tatsachen, die eine erneute \nÜberprüfung erforderlich machen würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Allein \nder Hinweis auf Preiserhöhungen rechtfertige noch nicht die Einleitung eines \nnachträglichen Entgeltregulierungsverfahrens. Zudem komme ein solches Verfahren \nnur dann in Betracht, wenn die Beigeladene über eine marktbeherrschende Stellung \nverfüge, woran angesichts von Substitutionsmöglichkeiten durch Satelliten- und \nterrestrischen Empfang und der Möglichkeit einer Signallieferung durch andere \nBetreiber auf der Netzebene 3 bzw. durch die Errichtung eigener Kabelkopfstationen \nzumindest Zweifel bestünden. Die Durchführung von Vorermittlungen vor der Einlei-\ntung eines förmlichen Entgeltregulierungsverfahrens sei zulässig und erforderlich. \nBei einem Vergleich der Veränderungen in der Rabattstaffel mit der Preiserhöhung \nfür Einzelanschlüsse sei zu berücksichtigen, dass die Preise für mehrere \nWohneinheiten bereits erheblich rabattiert seien. Ein Abheben allein auf prozentuale \nWerte sei deswegen nicht sachgerecht. \n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nAuch sie hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin habe keine Klagebefugnis, \nweil sie durch die Entscheidung der Beklagten, ein nachträgliches \nEntgeltregulierungsverfahren nicht durchzuführen, nicht in eigenen Rechten betroffen \nsei. Hinsichtlich der Netzebene 3 sei die Klägerin nämlich nicht Wettbewerberin der \nBeigeladenen, sondern lediglich Abnehmerin bzw. Nutzerin. Zudem stehe der \nZulässigkeit der Klage im Hauptantrag auch § 44 a Satz 1 VwGO entgegen. Die \nEntscheidung der Beklagten über die Einleitung eines nachträglichen \nEntgeltregulierungsverfahrens sei eine reine Verfahrenshandlung, die die \nRechtsstellung der Klägerin nicht unmittelbar betreffe. Soweit die Klägerin - \nnachträglich - mit dem Hilfsantrag eine Entscheidung auch in der Sache erzwingen \nwolle, liege darin eine Klageänderung, der sie nicht zustimme. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag \nunbegründet.\n\n20\n\nDie Ablehnung der Beklagten, bezüglich der von der Klägerin beanstandeten \nEntgelte der Beigeladenen für die Signallieferung von der Netzebene 3 zur \nNetzebene 4 ein nachträgliches Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30 TKG \na.F. einzuleiten und die Beigeladene zur Anpassung der Entgelte nach § 30 Abs. 4 \nTKG a.F. aufzufordern, verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Klägerin \nsteht keine Norm zur Seite, kraft derer sie dahingehende Ansprüche gegen die \nBeklagte geltend machen kann. \n\n21\n\nDie hier allein in Betracht kommenden Bestimmungen in § 30 Abs. 4 i.V.m. § 24 \nAbs. 2 Nr. 1 TKG a.F. verleihen der Klägerin kein subjektives Recht auf behördliche \nÜberprüfung der Entgelte bzw. auf den Erlass einer Anpassungsanordnung. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten die genannten \nBestimmungen keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Nutzer von \nTelekommunikationsdienstleistungen. Ob § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG a.F. Wettbewerbern \neines marktbeherrschenden Unternehmens ein subjektives Recht zur Abwehr von \nAufschlägen auf Entgelte, die sie für das Erbringen von \nTelekommunikationsdienstleistungen entrichten, verleiht, hat das \nBundesverwaltungsgericht offen gelassen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C \n8.01, DVBl 2003, 403 (408).\n\n23\n\nSelbst wenn man letzteres annähme, \n\n24\n\n- ständige Rechtsprechung des VG Köln, z.B. Urteil vom 08. \nJuli 2004 - 1 K 1882/99 m.w.N. -\n\n25\n\nstünde der Klägerin dieser Schutz nicht zu, weil sie nicht als Wettbewerberin der \nBeigeladenen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes gelten kann. Dies würde \nvoraussetzen, dass die Klägerin als von einem unzulässigen Aufschlag im Sinne von \n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG betroffenes Unternehmen mit ihren konkurrierenden \nProdukten oder Dienstleistungen auf demselben („jeweiligen\") Markt der \nTelekommunikation tätig ist wie die Beigeladene, die den Aufschlag fordert. \n\n26\n\nDies kann zwar nicht bereits mit der Begründung verneint werden, dass das \nbeanstandete Entgelt von der Beigeladenen für die Einspeisung von \nProgrammsignalen verlangt wird und die Klägerin auf diesem (Einspeise-) Markt \nnicht tätig ist. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkann nämlich eine wettbewerberspezifische Betroffenheit des dem Aufschlag \nausgesetzten Unternehmens auch dann bestehen, wenn - wie hier - Dienstleistungen \noder Produkte von dem Aufschlag betroffen sind, mit denen der Wettbewerber in \neinem Konkurrenzverhältnis zu dem marktbeherrschenden Unternehmen steht und \nder Aufschlag eine Vorleistung des marktbeherrschenden Unternehmens betrifft, auf \ndas der Wettbewerber bei der Erbringung seiner Dienstleistungen oder seines \nProduktes angewiesen ist,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C \n8.01, DVBl 2003, 403 (409).\n\n28\n\nEine in diesem Sinne wettbewerberspezifische Betroffenheit liegt vorliegend aber \ndeswegen nicht vor, weil die Klägerin und die Beigeladene nicht auf demselben \nMarkt in einem Konkurrenzverhältnis mit ihren Produkten und Dienstleistungen \nstehen. \n\n29\n\nAls sachlich relevanter Markt ist insoweit der Markt für die Belieferung von \nEndkunden mit Rundfunksignalen auf der Netzebene 4 (Endkundenmarkt) \nanzusehen, auf dem die Klägerin ausschließlich und die Beigeladene zumindest \nauch tätig ist. Klägerin und Beigeladene sind aber nicht auf demselben räumlich \nrelevanten Markt tätig. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes stellt auf der \nNetzebene 4 in aller Regel jedes Netz einen gesonderten räumlich relevanten Markt \ndar, weil die an dieses Netz angeschlossenen Haushalte nicht die Wahl zwischen \nzwei oder mehreren Kabelnetzbetreibern haben und deswegen nicht zu einem \nanderen Netzbetreiber wechseln können,\n\n30\n\nvgl. Bundeskartellamt, Beschluss vom 22. Februar 2002 - B \n7 168/01 - „Liberty\" - Nr. 44 und 45.\n\n31\n\nDies ist eine Folge davon, dass die Installation von Kabelnetzen in Gebäuden die \nZustimmung der jeweiligen Hauseigentümer voraussetzt, die mit den \nKabelnetzbetreibern für die Versorgung der Wohneinheiten langfristige \nGestattungsverträge abgeschlossen haben. Diese Verträge erlauben es im Regelfall \nanderen Kabelnetzbetreibern nicht, in den so gebildeten räumlich abgegrenzten \nMarkt „einzudringen\". Dies ist nur ausnahmsweise denkbar, etwa dann, wenn \nGestattungsverträge auslaufen und sich mehrere Kabelnetzbetreiber um den \nAbschluss eines neuen Gestattungsvertrags für dieselben Wohneinheiten bemühen. \nDass eine derartige Situation im Versorgungsgebiet der Klägerin bestand oder \nbesteht und die Beigeladene sich aktiv um den Abschluss von Gestattungsverträgen \nmit Eigentümern von Wohneinheiten, die an die Kabelnetze der Klägerin an-\ngeschlossen sind, bemüht, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Aussagen hierzu \nsind nur allgemein gehalten bzw. betreffen ein anderes Versorgungsgebiet, in dem \nsie nicht tätig ist. Dies bedeutet, dass die Klägerin im räumlichen Bereich ihrer Ka-\nbelnetze weder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch zum Zeitpunkt \nder Entscheidung des erkennenden Gerichts einem Wettbewerb durch die \nBeigeladene ausgesetzt war oder ist. Die hinsichtlich ihres Eintritts völlig ungewisse \nMöglichkeit, dass ein solcher Wettbewerb zu einem in der Zukunft liegenden \nZeitpunkt entstehen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es bei der Frage \ndes dritt- und damit Wettbewerber schützenden Charakters des § 24 Abs. 2 Nr. 1 \nTKG a.F. und der damit verbundenen Beschränkung des Kreises der in subjektiven \nRechtspositionen betroffenen Personen und Unternehmen nur auf die Möglichkeit \ntatsächlicher und aktuell absehbarer Wettbewerbsbeeinträchtigungen durch \nunzulässige Preisaufschläge ankommen kann. Dafür, dass das Aufschlagsverbot des \n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG a.F. auch potenzielle Wettbewerber im Hinblick auf ihre \nPositionierung für einen sich zukünftig möglicherweise erst entwickelnden \nWettbewerb schützt und damit auch „vorsorgliche\" Abwehrrechte verleihen könnte, \nspricht nichts. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, dass sich der Kreis \nder geschützten Personen und Unternehmen dann kaum noch sinnvoll begrenzen \nließe. Es ist unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch deswegen nicht geboten, weil den von \ndem Entgelt Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen \nÜberprüfung im Sinne einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB verbleibt,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C \n8.01, DVBl 2003, 404 (407).\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 709, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision hat ihre \nGrundlage in §§ 132 Abs. 2, 135 Satz 3 VwGO i.V.m. §§ 137 Abs. 3 und 150 Abs. 13 \nTKG n.F..","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-10/21-k-6681-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-10/21-k-6681-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278512","retrieved":"2026-07-09 02:51:51.507608+00:00"}}