{"status":"available","doknr":"OLD278510","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0810.14K1764.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"14 K 1764/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit \r\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren \r\neingestellt. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.\r\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese \r\nselbst zu 99,5 % und der Beklagte zu 1) zu 0,5%. Die außergerichtlichen Kosten des \r\nBeklagten zu 1) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu \r\n2) trägt die Klägerin.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E. Str. 0 in O. , \r\nwelches an die von dem Beklagten zu 2) betriebene Abfallentsorgung angeschlossen \r\nist. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Klägerin \r\nregelmäßig vermietet.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 2005 veranlagte der Beklagte zu 1) die Klägerin \r\nhinsichtlich dieses Grundstücks unter anderem zu Abfallentsorgungsgebühren für \r\nJanuar 2005 in Höhe von insgesamt 25,08 EUR. Dagegen legte die Klägerin mit \r\nSchreiben vom 11. Februar 2005 Widerspruch ein, da das Haus bereits seit Oktober \r\n2004 nicht mehr bewohnt sei. Im Übrigen solle der Beklagte zu 1) die \r\nAbfallentsorgungsgebühren direkt und ausschließlich mit dem jeweiligen Mieter des \r\nEinfamilienhauses abrechnen, wie dies z.B. auch durch den Stromlieferanten im \r\nHinblick auf die Stromkosten geschehe; insofern gebiete Art. 3 Abs. 1 GG eine \r\nGleichbehandlung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte zu 1) mit Bescheid vom \r\n23. Februar 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG \r\nnicht anwendbar sei, da die Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich, die Stromlieferung \r\njedoch privatrechtlich organisiert sei. § 2 der einschlägigen Abfallgebührensatzung \r\ndes Beklagten zu 2) sehe zulässigerweise eine gleichrangige Haftung von Mieter und \r\nGrundstückseigentümer bei Nichtzahlung der Gebühren vor.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 22. März 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Aufhebung der \r\nAbfallentsorgungsgebührenveranlagung durch den Beklagten zu 1) für Januar 2005 \r\nin Höhe von insgesamt 25,08 EUR sowie auf Verurteilung des Beklagten zu 2) \r\nerhoben, § 2 seiner Abfallgebührensatzung dahingehend zu ändern, dass eine \r\nMöglichkeit besteht, dass der Mieter eines Einfamilienhauses für die dort \r\nentstehenden Müllgebühren haftet und der Grundstückseigentümer von der Haftung \r\nfür diese Gebühren befreit ist, wenn Mieter und Grundstückseigentümer dies \r\neinvernehmlich schriftlich gegenüber dem Beklagten zu 2) erklären.\n\n\r\n\r\n5\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen \r\nVorbringens im Wesentlichen vor, dass ausschließlich der Bewohner eines \r\nEinfamilienhauses - unabhängig davon, ob er Mieter oder Eigentümer sei - den \r\nUmfang des von ihm produzierten Mülls und somit die Abholkosten dieses Mülls \r\nbeeinflusse. Die Gebührenpflicht könne daher nicht losgelöst vom Produzenten des \r\nMülls auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen werden, nur weil es für \r\nden Beklagten zu 1) einfacher sei, rückständige Müllgebühren von ihm einzutreiben. \r\nDie Verwaltungsvereinfachung sei insoweit kein sachlicher Grund für diese \r\nDiskriminierung zwischen Mietern und Eigentümern, insbesondere seien \r\nMieterwechsel bei Einfamilienhäusern nicht wesentlich häufiger als entsprechende \r\nEigentümerwechsel. Außerdem verstoße § 2 der einschlägigen \r\nAbfallgebührensatzung des Beklagten zu 2) gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da es sich \r\nhierbei um eine unzulässige Teilenteignung des jeweiligen Grundstückseigentümers \r\nhandele, und sei unverhältnismäßig. Schließlich habe der Beklagte zu 2) bei der \r\nAusübung seines Organisationsermessens überwiegend zu berücksichtigen, dass \r\ndie von der Klägerin begehrte Änderung des § 2 der einschlägigen \r\nAbfallgebührensatzung auch zu einer wesentlichen Mülleinsparung führe. Dies \r\nergebe sich daraus, dass eine vergleichbare Änderung der \r\nWasserlieferungsbedingungen der Hamburger Wasserwerke GmbH einen \r\nVerbrauchsrückgang von 10 bis 20% zur Folge gehabt habe.\n\n\r\n\r\n6\n\nNach Aufhebung der Abfallentsorgungsgebührenveranlagung für Januar 2005 in \r\nHöhe von insgesamt 25,08 EUR durch den Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 13. \r\nApril 2005 haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung \r\nden Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \r\nerklärt.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n\r\n\r\n8\n\nden Beklagten zu 2) zu verurteilen, § 2 seiner \r\nAbfallgebührensatzung dahingehend zu ändern, dass eine \r\nMöglichkeit besteht, dass der Mieter eines Einfamilienhauses \r\nfür die dort entstehenden Müllgebühren haftet und der \r\nGrundstückseigentümer von der Haftung für diese Gebühren \r\nbefreit ist, wenn Mieter und Grundstückseigentümer dies \r\neinvernehmlich schriftlich gegenüber dem Beklagten zu 2) \r\nerklären.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Beklagte zu 2) beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nEr verweist ergänzend im Wesentlichen auf das Urteil der erkennenden Kammer \r\nvom 2. Dezember 2003 - 14 K 792/01 - sowie auf den Beschluss des \r\nBundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n14\n\nSoweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit übereinstimmend in \r\nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. \r\n3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n\r\n\r\n15\n\nIm Übrigen ist die zulässige allgemeine Leistungsklage gegen den Beklagten zu \r\n2) unbegründet.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2), dass dieser § 2 \r\nseiner Abfallgebührensatzung dahingehend ändert, dass eine Möglichkeit besteht, \r\ndass der Mieter eines Einfamilienhauses für die dort entstehenden Müllgebühren \r\nhaftet und der Grundstückseigentümer von der Haftung für diese Gebühren befreit \r\nist, wenn Mieter und Grundstückseigentümer dies einvernehmlich schriftlich \r\ngegenüber dem Beklagten zu 2) erklären.\n\n\r\n\r\n17\n\n§ 2 Abs. 1 KAG NRW verpflichtet und berechtigt den Beklagten zu 2), den \r\nAbgabeschuldner in der Satzung zu bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht wird für \r\ndie hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren durch §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 \r\nu. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 u. 2 KAG NRW nur insoweit eingeschränkt, als es dem \r\nSatzungsgeber - jedenfalls im Regelfall - verwehrt ist, solche Personen zu Gebühren \r\nheranzuziehen, die die öffentliche Einrichtung - hier die öffentliche Abfallentsorgung - \r\nnicht in Anspruch nehmen. Der Beklagte zu 2) betreibt die Abfallentsorgung als \r\ngrundstücksbezogene öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 der \r\nAbfallsatzung 2005). Deren Benutzer ist - unabhängig von der Frage des \r\nAbfallbesitzes - jedenfalls der jeweilige Grundstückseigentümer, weil er die Einrich-\r\ntung zur Erfüllung des in § 4 der Abfallsatzung 2005 nach § 9 GO NRW \r\nangeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nimmt. Ob anstelle \r\ndes Eigentümers auch andere Benutzer der öffentlichen Einrichtung - insbesondere \r\nMieter - als Gebührenschuldner herangezogen werden können, steht im weit \r\ngespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers.\n\n\r\n\r\n18\n\nVgl. hierzu: Bay.VGH, Beschluss vom 30.07.1992 - 4 N \r\n92.143 -, BayVBl. 1993, 210 (211); Hess.VGH, Beschluss \r\nvom 31.01.1991 \r\n- 5 N 1388/88 -, NVwZ-RR 1991, 578 (581); OVG NRW, \r\nUrteil vom 04.05.1977 - II A 355/75 -, KStZ 1978, 57f..\n\n\r\n\r\n19\n\nVon diesem Gestaltungsermessen hat der Beklagte zu 2) fehlerfrei Gebrauch \r\ngemacht, indem er in § 2 Abs. 2 seiner Abfallentsorgungsgebührensatzung 2005 \r\ngeregelt hat, dass mit Vollmacht des Grundstückseigentümers der \r\nGebührenbescheid bei Einfamilienhäusern auch dem Mieter bekannt gegeben \r\nwerden kann, wenn dieser sein Einverständnis erklärt hat, die Gebührenpflicht des \r\nGrundstückseigentümers davon jedoch unberührt bleibt. Eine Ermessensreduzierung \r\nauf Null im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Änderung der Satzung besteht \r\nnicht. Vor allem ist die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers für \r\nkommunale Abfallentsorgungsgebühren, die aus dem Verhalten anderer auf dem \r\nGrundstück lebender Personen resultieren, vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 2 \r\nAbs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, da das mit der - abwälzbaren - Belastung des \r\nGrundstückseigentümers verbundene „Ausfallrisiko\" durch rechtlich mögliche \r\nVorkehrungen des Vermieters (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarungen etc.) \r\nangemessen verringert werden kann.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 8 B \r\n23/96 -, ZKF 1997, 182f..\n\n\r\n\r\n21\n\nZudem verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Beklagten zu 2) nicht, § 2 seiner \r\nAbfallgebührensatzung den von der Klägerin angeführten Allgemeinen \r\nGeschäftsbedingungen der Gas- und Stromlieferanten, Trinkwasserversorger oder \r\nTelefonunternehmen anzupassen. Denn bei diesen Bedingungen handelt es sich um \r\nprivatrechtliche Regelungen, deren Urheber nicht der Beklagte zu 2) - eine \r\nGebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - ist. Ferner konnte der Beklagte zu 2) \r\nim Rahmen seiner Ermessensentscheidung zulässigerweise berücksichtigen, dass \r\nGrundstückseigentümer, die ihr Haus vermieten, mittelbar für die Verursachung von \r\nAbfall durch ihre Mieter verantwortlich sind. Überdies durfte der Beklagte zu 2) auch \r\nGründe der Verwaltungsvereinfachung in seine Ermessensentscheidung \r\neinbeziehen. Bei einer möglichen alleinigen Gebührenpflichtigkeit von Mietern eines \r\nEinfamilienhauses bestünde für den Beklagten zu 2) nämlich angesichts des eher \r\nhäufigeren Wechsels des Mieters als des entsprechenden Grundstückseigentümers \r\nein erhöhter Ermittlungs- und Kontrollaufwand zur Feststellung des \r\ngebührenpflichtigen Personenkreises. Die demgegenüber vorgebrachte Behauptung \r\nder Klägerin, Mieterwechsel bei Einfamilienhäusern (im Rhein-Sieg-Kreis) seien nicht \r\nwesentlich häufiger als entsprechende Eigentümerwechsel, ist schon nicht \r\nhinreichend substantiiert. Ebenso ist auch die Behauptung der Klägerin, die von ihr \r\nbegehrte Änderung des § 2 der Abfallgebührensatzung führe zu einer wesentlichen \r\nMülleinsparung (im Rhein-Sieg-Kreis), bereits nicht durch ausreichendes \r\nZahlenmaterial belegt; insbesondere ist eine Übertragbarkeit der von ihr \r\ndargestellten Erfahrungen der Hamburger Wasserwerke GmbH auf die Abfallentsor-\r\ngung im Rhein-Sieg-Kreis nicht ohne weiteres ersichtlich.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \r\nDabei entsprach es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen, \r\ndie Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten \r\nVerfahrensteils dem Beklagten zu 1) aufzuerlegen, weil dieser die Klage insoweit \r\nveranlasst hat, als er nicht schon auf den Widerspruch der Klägerin vom 11. Februar \r\n2005 hin die Abfallentsorgungsgebührenveranlagung für Januar 2005 in Höhe von \r\ninsgesamt 25,08 EUR aufgehoben hat. Im Übrigen werden nach dem insofern \r\neindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 der Abfallentsorgungsgebührensatzung 2005 \r\ndes Beklagten zu 2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen \r\nUmstände eines anschlusspflichtigen Grundstücks bereits ab dem 1. des (auf die \r\nÄnderung) folgenden Monats - und nicht erst ab dem 1. des auf die Änderungsmittei-\r\nlung i.S.d. § 14 Abs. 1 der Abfallsatzung 2005 des Beklagten zu 2) folgenden Monats \r\n- berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-10/14-k-1764-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-10/14-k-1764-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278510","retrieved":"2026-07-09 02:51:51.306960+00:00"}}