{"status":"available","doknr":"OLD278508","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0810.10K6142.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"10 K 6142/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es bezüglich der Klägerinnen zu 1) \nund 3) \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) jeweils zu 3/20, \nder Kläger zu 2) zu 2/5 und der Beklagte zu 3/10.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger beantragten im Mai 2001 zusammen mit dem Ehemann der Klägerin \nzu 1) bzw. Vater der Kläger zu 2) und 3) die Einbürgerung. Sie sind mit Ausnahme \nder Klägerin zu 3), die in Deutschland geboren ist, am 18.06.1992 eingereist und ha-\nben erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Im Januar 2001 erhielten sie eine Aufent-\nhaltsbefugnis, im Mai 2001 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Ehemann der \nKlägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) wurde Ende 2003 unter Hinnahme \nder Mehrstaatigkeit eingebürgert. Mit Bescheid vom 07.10.2003 lehnte der Beklagte \nden Einbürgerungsantrag der Klägerin zu 1) ab. Im Rahmen des § 85 Abs. 2 AuslG \nwerde für die Einbürgerung ein vierjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet \ngefordert. Dieser werde jedoch erst am 30.01.2005 vorliegen. Mit Bescheid vom \n07.10.2003 wurde der Antrag der Kläger zu 2) und 3) ebenfalls abgelehnt. Da die \nKlägerin zu 1) die Voraussetzungen für eine Miteinbürgerung nicht erfülle, könnten \ndie Kläger zu 2) und 3) nicht aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wer-\nden, so dass sie ebenfalls nicht miteingebürgert werden könnten. Dagegen legten \nalle Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004 zurück-\ngewiesen wurde.\n\n3\n\nDagegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte den Klägerinnen zu 1) und 3) in der mündlichen Verhand-\nlung vom 10.08.2005 die Einbürgerung zugesichert hat, ist insoweit das Verfahren in \nder Hauptsache für erledigt erklärt worden.\n\n5\n\nDer Kläger zu 2) vertritt die Auffassung, dass er die Voraussetzungen für eine \nEinbürgerung erfülle, weil er sich mindestens 8 Jahren rechtmäßig im Inland aufhal-\nte. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung seien abweichend von § 55 Abs. 3 Asyl-\nVerfG anzurechnen, wenn der Bewerber Anspruch auf eine unbefristete Aufenthalts-\nerlaubnis habe. So liege der Fall hier. Der Kläger zu 2) habe Anspruch auf eine un-\nbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 2 AuslG, weil er sich unter der nach \n§ 35 Abs. 1 S. 2 AuslG gebotenen Berücksichtigung der Dauer des Asylverfahrens \nschon länger als 8 Jahre im Inland aufgehalten habe. Es komme allein auf einen An-\nspruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis an, während es unerheblich sei, ob die \nAusländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis in Verkennung der Rechtslage tatsäch-\nlich befristet habe. Denn anderenfalls werde der nach § 85 Abs. 1 AuslG bzw. nun-\nmehr § 10 Abs. 1 StAG bestehende Anspruch auf Einbürgerung durch rechtswidrige \nEntscheidungen der Ausländerbehörde über den Aufenthaltstitel konterkariert.\n\n6\n\nDer Kläger zu 2) beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom \n07.10.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 zu verpflichten, \nihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide \nund hält an seiner Auffassung fest, dass die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes erst \nseit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis am 30.01.2001 laufe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nSoweit die Klägerinnen zu 1) und 3) das Verfahren übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 \nVwGO).\n\n14\n\nIm übrigen ist die Klage in Bezug auf den Kläger zu 2) unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. \nInsoweit ist - darauf sei zur Klarstellung hingewiesen - auf die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, weil es sich bei der Klage des \nKlägers um ein Verpflichtungsbegehren handelt und eine entsprechende Verpflich-\ntung der Behörde nur ausgesprochen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Entschei-\ndung die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.\n\n16\n\nBei der vorliegenden Fallgestaltung ergibt sich kein Anspruch aus § 10 Abs. 2 \nStAG (früher § 85 Abs. 2 AuslG), da der Beklagte die Erteilung einer entsprechenden \nEinbürgerungszusicherung ohne Ermessensfehler ablehnt. Insoweit bedarf es keiner \nnäheren Prüfung, ob die Regelung im 3. Absatz der Nr. 10.2.1.2.2 der vorläufigen \nAnwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum \nStaatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom \n30.07.2004 (im Folgenden: vorläufige Anwendungshinweise) mit der gesetzlichen \nRegelung in § 10 Abs. 2 StAG vereinbar ist, soweit dort im Regelfall Minderjährige ab \ndem 16. Lebensjahr praktisch von einer erleichterten Einbürgerung ausgeschlossen \nwerden. Denn im vorliegenden Fall wird der Kläger zu 2) in sechs Wochen volljährig, \nso dass abzusehen ist, dass er dann, wenn eine Entlassung aus der türkischen \nStaatsangehörigkeit vorliegen wird, bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben wird, \ner im Zeitpunkt der Einbürgerung also volljährig sein wird. Das der Beklagte in einem \nderartigen Fall sein Ermessen dahingehend ausübt, dem Kläger nicht schon unter \nden erleichterten Voraussetzungen, die im 2. Absatz der Nr. 10.2.1.2.2 Abs. 2 der \nvorläufigen Anwendungshinweise vorgesehen sind (dreijähriger Inlandsaufenthalt), \neine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, lässt einen Ermessensfehler nicht er-\nkennen.\n\n17\n\nDer Kläger erfüllt -abgesehen von der Aufgabe der türkischen \nStaatsangehörigkeit- auch nicht die sonstigen Voraussetzungen für eine selbständige \nEinbürgerung gemäß \n§ 10 Abs.1 S.1 StAG, weil er sich noch nicht 8 Jahre rechtmäßig im Inland aufhält. \nEin rechtmäßiger Aufenthalt liegt erst seit dem 30.01.2001 vor, als der Kläger zu 2) \nerstmals eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hat. Dagegen ist die Zeit des \nAsylverfahrens nicht anrechenbar. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AsylVfG \nliegen mangels erfolgreichen Asylverfahrens nicht vor. Auch aus sonstigen \nVorschriften ergibt sich nicht, dass die vor dem 30.01.2001 liegenden Zeiten ganz \noder teilweise anzurechnen wären. Soweit der Kläger zu 2) die Auffassung vertritt, \ndass generell abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeiten einer \nAufenthaltsgestattung anzurechnen seien, wenn der Bewerber Anspruch auf eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis habe oder sein Aufenthalt auf Dauer angelegt sei, \ngibt es dafür weder in den gesetzlichen Einbürgerungsvorschriften noch in den \nVerwaltungsvorschriften bzw. vorläufigen Anwendungshinweisen einen Anhaltspunkt. \nEine entsprechende Anrechnungsmöglichkeit besteht auch nicht auf der Grundlage \ndes § 35 Abs. 2 S. 2 AuslG i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2 AuslG. In den vorläufigen \nAnwendungshinweisen Nr. 10.1.1 i.V.m. Nr. 4.3.1.2 Buchst. d) ist eine \nentsprechende Anrechnungsmöglichkeit lediglich für den Fall vorgesehen, dass der \nBetreffende selbst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 S.2 \nAuslG besitzt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die - befristete - Aufenthaltserlaubnis \ndes Klägers zu 2) auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 AuslG erteilt worden ist. Ob der \nKläger zu 2) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs.1 \nAuslG gehabt hätte, bedarf keiner Prüfung, weil im Staatsangehörigkeitsrecht davon \nauszugehen ist, dass ein erforderlicher Aufenthaltstitel auch erteilt worden sein \nmuss, der bloße Anspruch auf Erteilung also nicht ausreicht,\n\n18\n\nvgl. Berlit, a.a.O., § 85 AuslG Rn. 95 und 158.\n\n19\n\nDenn es kann nicht Aufgabe der Staatsangehörigkeitsbehörde sein, im \nNachhinein verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein im Ermessen der (Ausländer-) \nBehörde liegender Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels \nbestanden hätte.\n\n20\n\nDavon abgesehen würde selbst der Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs.1 S.1 AuslG im Ergebnis keine andere \nBewertung rechtfertigen. Denn die Anrechnung der Dauer eines negativ \nabgeschlossenen Asylverfahrens auf die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nerforderliche Aufenthaltszeit hat nicht zur Folge, dass der asylbedingte Aufenthalt im \nSinne qualifizierter staatsangehörigkeitsrechtlicher Anforderungen rechtmäßig \nist,\n\n21\n\nvgl. Bay.VGH, Urteil vom 14.4.2005 -5 BV 03.3089- (zitiert nach \nJuris).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Insoweit sind folgende \nAspekte berücksichtigt worden: In Bezug auf den streitig gebliebenen Teil der Klage \nhat der Kläger zu 2) die Kosten zu tragen hat. Der in der Hauptsache für erledigt \nerklärte Teil betrifft zwei Klägerinnen, der streitig gebliebenen Teil nur einen Kläger. \nIn Bezug auf den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Verfahrens ist die \nFrage, ob der Beklagte bis zum Ablauf des 29.01.2005 zu Recht einen rechtmäßigen \nvierjährigen Aufenthalt der Klägerin zu 1) im Inland gefordert hat, noch der \nklärungsbedürftig, insoweit war der Ausgang des Verfahrens also offen. Auf diesem \nHintergrund sind die Kosten zwischen den Beteiligten wie aus dem Tenor ersichtlich \ngeteilt worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-10/10-k-6142-04","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-10/10-k-6142-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278508","retrieved":"2026-07-09 02:51:51.134358+00:00"}}