{"status":"available","doknr":"OLD278527","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0809.6K2566.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-09","aktenzeichen":"6 K 2566/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Erinnerung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Kostenbeamtin hat den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen \nvom 8. November 2004 auf Festsetzung von Fahrtkosten in Höhe von 94,50 EUR zur \nWahrnehmung des Termin am 12. August 2004 im Rahmen der PKH-Vergütung zu \nRecht mit Beschluss vom 24. Juni 2005 abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerinnen hat auch im Erinnerungsverfahren nicht nachgewiesen, dass ihm zur \nWahrnehmung des genannten Termins Fahrtkosten in dieser Höhe tatsächlich \nentstanden sind. \n\n4\n\n1. Gemäß §§ 60, 61 RVG, 28 Abs. 2 Nr. 2, 121 ff., 128 BRAGO sind dem \nRechtsanwalt für Geschäftsreisen bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (hier: Bahn) \nnur die in dem Verfahren tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zu erstatten, soweit \nsie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Partei erforderlich waren. Der Antrag des \nProzessbevollmächtigten der Klägerinnen scheitert schon daran, dass ihm \ntatsächlich für die Bahnfahrt von Freiburg nach Köln zur Wahrnehmung des Termins \nam 12. August 2004 überhaupt keine Kosten entstanden sind, da er sich nach seinen \neigenen Angaben im Besitz einer BahnCard 100 befand und er mit dieser Netzkarte \ndie Zugverbindung am 12. August 2004 kostenfrei nutzen konnte. \n\n5\n\n2. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen daher auch vorstellt, \ndass die Kosten seiner (privaten) BahnCard 100 - wie auch immer - \"anteilig\" auf das \nvorliegende Verfahren umgelegt werden, indem fiktiv die Kosten einer mit einer \nBahnCard 25 (94,50 Euro, Antrag vom 8. November 2004) bzw. zumindest die einer \nmit einer BahnCard 50 (Schriftsatz vom 4. August 2005) erworbenen Bahnfahrkarte \nangesetzt oder die Kosten jedenfalls anderweitig geschätzt werden (75.- Euro, \nErinnerung vom 13. Juli 2005), besteht kein entsprechender Anspruch auf \nKostenerstattung. \n\n6\n\na. Es bestehen bereits grundlegende Bedenken, ob Fahrtkosten bei Benutzung \neiner BahnCard 100 überhaupt \"anteilig\" zu erstatten sind. Rechtsprechung und \nKommentarliteratur gehen für die BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 übereinstimmend \ndavon aus, dass die Kosten für diese BahnCards als allgemeine Geschäftskosten \nauch nicht anteilig erstattungsfähig sind. \n\n7\n\nOLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 6 W 48/99- \nJurBüro 2000, 145; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2004 \n- 8 W 271/04-, MDR 2004, 1445; Madert, in: Gerold/Schmidt/\nv. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 2002, § 28, Rdnr. 20.\n\n8\n\nDiese Erwägungen können zwar nicht ohne weiteres auf die BahnCard 100 \nübertragen werden, da die BahnCard 100 nicht zum Kauf ermäßigter Bahnticktes \nberechtigt, sondern die Funktion einer (Jahres-) Netzkarte hat, die zur beliebig \nhäufigen Nutzung praktisch aller Züge berechtigt. Dafür, dass auch die \nAnschaffungskosten einer BahnCard 100 insgesamt als allgemeine Geschäftskosten \nzu bewerten sind, spricht aber schon, dass mit der Anschaffung einer BahnCard 100 \nim Voraus pauschale Nutzungsmöglichkeiten der Bahn für ein Jahr erworben \nwerden, die bei der aktuellen Mobility BahnCard 100 etwa auch die Nutzung des \nöffentlichen Nahverkehrs (City-Ticket) in über 60 Städten umfassen, die vom Inhaber \njederzeit und umfassend geschäftlich wie privat in Anspruch genommen werden \nkönnen. Die Kosten für diese pauschale Nutzung im geschäftlichen wie privaten \nBereich lassen sich - wie schon das vorliegende Verfahren exemplarisch zeigt - mit \npraktikablem Aufwand für den Kostenbeamten im Rahmen der Kostenfestsetzung \nnach §§ 28 Abs. 2 Nr. 2, 121 ff. BRAGO nicht aufteilen und entziehen sich daher \neiner - auch anteiligen - Kostenerstattung. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass \ndie \"anteilige\" Erstattung im Einzelfall auch für die Landeskasse \"günstiger\" als die \nErstattung von Einzelfahrscheinen sein könnte. Dem steht jedoch der gewichtigere \nGesichtspunkt der Kostentransparenz und Praktikabilität in jedem \nFestsetzungsverfahren entgegen.\n\n9\n\nb. Jedenfalls hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm \"anteilig\" Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden \nsind. Auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Juli 2005 hat er erklärt, es sei ihm nicht \nmöglich, eine Aufstellung aller Zugfahrten vorzulegen, die er im Monat August 2004 \nunter Einsatz seiner BahnCard 100 zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine bzw. \naus sonstigen Gründen einschließlich aus privater Veranlassung gemacht hat. Eine \nsolche Aufschlüsselung und lückenlose Dokumentation aller Fahrten wäre aber \nGrundvoraussetzung dafür, dass Fahrtkosten überhaupt anteilig angesetzt bzw. \ngeschätzt werden könnten. Auch die übrigen Fragen in der gerichtlichen Verfügung \nvom 18. Juli 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen unbeantwortet \ngelassen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG, 128 Abs. 5 BRAGO. \n\n11\n\nDas Gericht ist bei der nachstehenden Rechtsmittelbelehrung entsprechend den \nÜberlegungen des 15. Senates des Oberverwaltungsgerichts NRW zu § 72 Nr. 1 \nGKG n.F., \n\n12\n\nBeschluss vom 22. Juli 2005 - 15 E 915/05 -,\n\n13\n\ndavon ausgegangen, dass § 61 Abs. 1 S. 2 RVG vorliegend nicht dazu führt, den \nerhöhten Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 RVG Anwendung finden zu lassen, \nsondern dass es nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG bei dem bisherigen Beschwerdewert \ndes § 128 Abs. 4 BRAGO verbleibt.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-09/6-k-2566-02","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-09/6-k-2566-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278527","retrieved":"2026-07-09 02:51:52.755971+00:00"}}