{"status":"available","doknr":"OLD278529","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0809.15K1627.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-09","aktenzeichen":"15 K 1627/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003 wird insoweit aufgehoben, als die \nBeklagte verpflichtet wird, den seit dem 01.12.2002 im Rahmen der Festsetzung der \nVersorgungsbezüge zu berücksichtigenden Rentenbetrag um 40 % zu mindern.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.05.1999, zuletzt \nals Regierungsamtsrat, in den Diensten der Beklagten. Seit dem 01.06.1999 bezieht \ner Versorgungsbezüge. \n\n3\n\nVor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis stand der Kläger vom 03.01.1961 \nbis 02.01.1973 in einem Soldatenverhältnis auf Zeit. Hieran schloss sich vom \n03.01.1973 bis zum 31.03.1973 eine Wehrübung an. Während der Wehrübung hatte \ner - wie aus einer Mitteilung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 15.12.1972 \nhervorgeht - die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, § 4 Abs. 3 WPflG.\nAb dem 02.04.1973 - der 01.04.1973 war ein Sonntag - stand der Kläger als Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Beamter auf Widerruf \nin den Diensten der Beklagten. Dabei handelte es sich um den nächstmöglichen Einstellungstermin nach dem Ende der zwölfjährigen Verpflichtungszeit als Zeitsoldat. \n\n4\n\nSeit dem 01.12.2002 bezieht der Kläger seitens der LVA Rheinprovinz eine Rente in Höhe von monatlich 156,89 Euro. Dies teilte er der Wehrbereichsverwaltung \nWest im Januar 2003 mit. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 29.01.2003 teilte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger mit, dass seine Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.12.2002 aufgrund des \nRentenanspruches der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG unterlägen. Gleichzeitig \nsetzte sie die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge neu fest und forderte die \nin der Zeit vom 01.12.2002 bis 31.01.2003 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge in \nHöhe von 313,78 EUR brutto von ihm zurück. Zur Begründung führte sie aus, die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 55 BeamtVG seien erfüllt, da der Kläger seit \ndem 01.12.2002 neben den Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen \nRentenversicherung beziehe. Indem der Festsetzung der Versorgungsbezüge der \nhöchstmögliche Ruhesatz zugrunde liege, sei eine gesonderte Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die Höchstgrenze i. S. d. §§ 55 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 BeamtVG \nnicht vorzunehmen. Die Rente sei zudem zu 100% auf seine Versorgungsbezüge \nanzurechnen. \nDie rückwirkende Regelung der Bezüge habe eine Überzahlung an Versorgungsbezügen zur Folge. Deren Rückforderung richte sich gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG \nnach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Auf den Verbrauch der Leistungen im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Kläger nicht berufen, da die Zahlung der \nVersorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 \nBGB unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift \nstehe. Im Falle des Klägers stehe die Zahlung der Bezüge unter dem gesetzlichen \nVorbehalt der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG. Auf die Rückforderung der Überzahlung könne auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. \n2 S. 3 BeamtVG ganz oder teilweise verzichtet werden. \n\n6\n\nUnter dem 30.01.2003 teilte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger \nergänzend zum Bescheid vom 29.01.2003 mit, dass die Übergangsvorschrift des Art. \n2 § 2 Abs. 3 des HStruktG, wonach 40 % der LVA-Rente anrechnungsfrei blieben, \nnicht anwendbar sei. Gemäß Art. 14 des VReformG sei das 2. HStruktG mit Wirkung \nvom 01.01.1999 zwar dahingehend geändert worden, dass nach Art. 2 § 2 Abs. 4 die \nVersorgung auch dann auf einem vor dem 01.01.1966 begründeten \nBeamtenverhältnis beruhe, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in \nden Ruhestand getreten sei, bereits vor dem 01.01.1966 begründete öffentlich-\nrechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang \nvorausgegangen seien. Diese Voraussetzungen lägen \n\n7\n\njedoch nicht vor. Der Kläger sei zwar mit Wirkung vom 03.01.1961 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Da jedoch die Anschlusswehrübung, \nan der er bis zu seiner Übernahme als Beamter auf Widerruf teilgenommen habe, \nnicht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gelte, lägen die Voraussetzungen des \nArt. 2 § 2 Abs. 3 und 4 des 2. HStruktG bei ihm nicht vor.\n\n8\n\nAm 05.02.2003 legte der Kläger gegen den Bescheid der \nWehrbereichsverwaltung West Widerspruch ein. Er begründete dies damit, dass \nseines Erachtens gemäß der Übergangsvorschriften zu § 55 BeamtVG der zu \nberücksichtigende Rentenbetrag um 40 % zu mindern sei. Er habe vom 03.01.1961 \nbis 02.01.1973 als Zeitsoldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis \ngestanden. Unmittelbar danach habe er bis zum 31.03.1973 eine dreimonatige \nAnschlusswehrübung absolviert, um die Zeit bis zur Begründung des \nBeamtenverhältnisses bei der Beklagten (02.04.1973) zu überbrücken. Insofern sehe \ner den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Dienstverhältnisse gemäß § 2 \nAbs. 4 der Übergangsvorschriften als erfüllt an.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 06.03.2003 wies die Wehrbereichsverwaltung West den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dazu führte sie unter \nWiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus, \nzwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit am 02.01.1973 \nund der Begründung des Beamtenverhältnisses bei der Wehrbereichsverwaltung \nhabe ein Zeitraum von 89 Tagen gelegen, so dass das Erfordernis des unmittelbaren \nzeitlichen Zusammenhanges nicht erfüllt sei. Unmittelbar sei der zeitliche \nZusammenhang vielmehr nur dann, wenn die aufeinander folgenden öffentlich-\nrechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage \nunterbrochen wären. Bei der Wehrübung, die der Kläger in der Zeit vom 03.01. bis \n31.03.1973 absolviert habe, handele es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches \nDienstverhältnis, sondern vielmehr um ein Wehrdienstverhältnis nach den \nwehrrechtlichen Bestimmungen. Das für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnisses geforderte Urkundenprinzip - Ernennung - werde bei einem \nWehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz nicht erfüllt. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 19.03.2003 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein \nbisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor, dass die von ihm absolvierte \nWehrübung als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne der \nÜbergangsvorschrift gewertet werden müsse. Im Übrigen sei die Wehrübung bei der \nBerechnung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähige Vordienstzeit \nberücksichtigt worden. Er fühle sich durch die vollständige Anrechnung der \ngesetzlichen Rente gegenüber denen benachteiligt, deren Verpflichtungszeit als \nSoldat zufällig unmittelbar vor Berufung in das Beamtenverhältnis geendet habe, da \ndieser Personenkreis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in den Genuss der \nÜbergangsvorschriften zu § 55 BeamtVG komme.\n\n11\n\nErgänzend trägt er vor, er habe nach seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat den \nnächstmöglichen Einstellungstermin bei der Wehrbereichsverwaltung \nwahrgenommen. Eine frühere Übernahme seitens der Beklagten sei nicht möglich \ngewesen, da diese nur zweimal jährlich Einstellungen vornehme. Zu berücksichtigen \nsei zudem, dass die Beklagte ihm bereits vor Beendigung des Zeitsoldaten-\nDienstverhältnisses eine Einstellungszusage erteilt habe.\n\n12\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nWehrbereichsverwaltung West vom 29.01.2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 06.03.2003 zu verpflichten, den seit dem \n01.12.2002 im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu \nberücksichtigenden Rentenbetrag um 40 % zu mindern.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist sie auf das Vorbringen im Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Akten (Personalgrund-, Personalstamm- und \nVersorgungsakte des Klägers sowie Widerspruchsvorgang) verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \nDer Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 29.01.2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 06.03.2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO), als dieser einen Anspruch darauf hat, dass im Rahmen der Festsetzung \nseiner Versorgungsbezüge der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 % zu \nmindern ist, mithin seine gesetzliche Rente lediglich zu 60 % auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird. Aus diesem Grunde ist auch die in den \nangefochtenen Bescheiden enthaltene Rückforderung überzahlter \nVersorgungsbezüge für die Zeit vom 01.12.2002 bis 31.01.2003 in Höhe von 313,78 \nEuro brutto teilweise rechtswidrig und aufzuheben. Eine Überzahlung von \nVersorgungsbezügen ist für den genannten Zeitraum lediglich in Höhe von 188,26 \nEuro entstanden. Dieser Betrag ergibt sich daraus, als der Rentenbetrag in Höhe von \n156,89 Euro monatlich zu Gunsten des Klägers um 40 % (= 62,76 Euro) zu mindern \nist . Abzuziehen ist damit für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.012.2003 von dem \ngeltend gemachten Rückforderungsbetrag ein Betrag von 2 x 62,76 Euro = 125,52 \nEuro. In diesem Sinne ist auch das Klagebegehren des Klägers zu verstehen. Denn \ner wendet sich nicht gegen die generelle Anrechnung seiner Rente im Rahmen des § \n55 BeamtVG, sondern begehrt vielmehr nur, dass diese Rente im Sinne der \nÜbergangsregelungen des 2.HstruktG zu 40% anrechnungsfrei bleibt. \n\n20\n\nRechtsgrundlage für die um 40% geminderte Anrechnung der Rente des Klägers \nim Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im Rahmen des § 55 \nBeamtVG ist Art. 2 § 2 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. \nHStruktG). \nArt. 2 § 2 2. HStruktG wurde durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29.06.1998 (BGBl. \nI S. 1666, 1686 f.) dahingehend geändert, dass mit Wirkung vom 01.01.1999 nicht \nmehr ausschließlich darauf abgestellt wurde, ob die Versorgung aus einem \nBeamtenverhältnis herrührt, welches vor dem Stichtag 01.01.1966 begründet worden \nist. Vielmehr beruht seitdem die Versorgung auch dann auf einem vor dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem \nBeamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor \ndem Stichtag begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vorausgegangen \nsind.\n\n21\n\nDem Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, sind \nbereits vor dem 01.01.1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in \nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen. Sowohl das \nZeitsoldatenverhältnis des Klägers, das er am 03.01.1961 begründete, als auch das \nRechtsverhältnis, in dem er nach Ablauf seiner zwölfjährigen Verpflichtungszeit am \n02.01.1973 während der Anschlusswehrübung vom 03.01. - 31.03.1973 stand, sind \nals öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne zu qualifizieren. \n\n22\n\nFür das Zeitsoldatenverhältnis bestreitet die Beklagte dies zu Recht nicht. Aber \nauch während der Anschlusswehrübung hatte der Kläger die Rechtsstellung eines \nSoldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, § 4 Abs. 3 S. 1, 2 des \nWehrpflichtgesetzes (WPflG). Er stand mithin als Soldat im Sinne des § 1 Abs. 1 des \nSoldatengesetzes (SG) in einem Wehrdienstverhältnis. \n\n23\n\nDas Wehrdienstverhältnis ist ein besonderes öffentlich-rechtliches \nDienstverhältnis,\n\n24\n\nvgl. Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht \nund Soldatenrecht, Kommentar, Teil YK vor § 1 Rn. 3.\n\n25\n\nSeine Besonderheit gegenüber dem Beamtenverhältnis besteht im Kern darin, \ndass der Soldat kein Amt innehat, sondern einen militärischen Status,\n\n26\n\nvgl. Fürst, GKÖD a. a. O..\n\n27\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger \nwährend der Wehrübung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, nicht \ndarauf an, \n\n28\n\ndass die Bundeswehr weiterhin sein Dienstherr und „Arbeitgeber\" war. Denn die \nWehrverwaltung kann auch privatrechtliche Arbeitsverträge schließen, durch die \ngerade kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird. Auch die \nTatsache, dass die Wehrübung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge als \nruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, spricht als solche noch nicht \ndafür, dass hierdurch zwingend ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne \nder Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 2. HstruktG begründet wurde, da die Frage \nder Anrechnung als ruhegehaltsfähige Zeit durchaus anders entschieden werden \nkann als die der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift,\n\n29\n\n vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 12.03.2002 - 3 K 227/00 -.\n\n30\n\nEntscheidend ist vorliegend, dass der Kläger auch während seiner Wehrübung \nals Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten setzen die in Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 2. \nHStruktG zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auch nicht \nvoraus, dass diese durch eine förmliche Ernennung begründet worden sind. Ob ein \nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt, beurteilt sich vielmehr nach dem \nRecht des neuen Dienstherrn, \n\n32\n\n vgl. Fürst, GKÖD K § 29 Rn. 16.\n\n33\n\nAus der Tatsache, dass im Beamtenrecht die Ernennung konstitutiv für das \nEntstehen eines wirksamen Beamtenverhältnisses ist, kann daher nicht zwingend \nabgeleitet werden, dass dies auch ausnahmslos im Bereich des Wehrdienst- und \nSoldatenrechts für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses \ngilt. \nIm Soldatenrecht kann ein öffentlich-rechtliches Wehrdienstverhältnis im Gegensatz \nzum Beamtenrecht nicht nur durch eine förmliche Ernnenung begründet werden. \nWann eine förmliche Ernnenung im Soldatengesetz zur Begründung eines \nDienstverhältnisses gefordert wird, ist in § 4 SG abschließend bestimmt. Eine \nWehrübung ist hier nicht genannt. Trotzdem steht der Betroffene während einer \nWehrübung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und hat die \nRechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, § 4 \nAbs. 3 S. 1, 2 WPflG. Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 SG besagt, dass Soldat ist, wer auf \nGrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis \nsteht. Damit ist für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen \nWehrdienstverhältnisses eine förmliche Ernennung nicht zwingend notwendig. \nAußerhalb des § 4 SG werden die Wehrdienstverhältnisse vielmehr durch die „Einberufung\" begründet, wozu auch eine Wehrübung gehört,\n\n34\n\nvgl. Fürst, GKÖD, Teil YK § 1 SG Rn. 8\n\n35\n\n§ 4 Abs. 1 WPflG deutet zudem darauf hin, dass eine Wehrübung i.S. des § 6 \nAbs. 1 WPflG kein Wehrdienst minderen Ranges ist,\n\n36\n\nvgl. Fürst, GKÖD, Teil YK, § 1 Anhang zu § 4 WPflG.\n\n37\n\nEiner förmlichen Ernennung bedarf es bei einer Wehrübung mithin nicht, obwohl \nhierdurch ein öffentlich-rerchtliches Dienstverhältnis begründet wird. \n\n38\n\nAuch der Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG \nfordert keine Beschränkung auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, dem eine \nförmliche Ernennung vorausgegangen sein muss. Zwar ist hier von der „Begründung\" \neines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Rede, „begründet\" wird ein \nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aber auch durch die Einberufung und das \nnachfolgende Ableisten einer Wehrübung.\n\n39\n\nFerner legt auch Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift nicht die Auslegung \ndes Begriffes „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\" im Sinne der Beklagten nahe.\nDurch die bereits angeführte Änderung des 2. HStruktG sollte ausweislich der \nBegründung des Gesetzesentwurfes zum VReformG (BT.-Drs. 13/9527, S. 48) die \nGleichbehandlung für alle Beamten, Richter und Soldaten sichergestellt werden. Um \ndie vom Gesetzgeber bezweckte Gleichbehandlung aller Soldaten zu verwirklichen, \nmuss sich die Übergangsregelung zur Ruhendstellung von Versorgungsbezügen \nschon auf denjenigen erstrecken, der ununterbrochen vom Stichtag an in öffentlich-\nrechtlichen Dienstverhältnissen gestanden hat. Denn ansonsten wäre es - wie bereits \nvom Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen - tatsächlich nur dem Zufall \nüberlassen, wer in den \n\n40\n\nGenuss dieser Regelung kommt und wer nicht. Wenn nämlich - wie hier und in den \nüberwiegenden Fällen - das Zeitsoldaten-Dienstverhältnis mehrere Monate vor der \nBegründung des Beamtenverhältnisses endet, wäre die Mehrzahl der Soldaten, die \nbegünstigt werden sollten, gerade nicht von der Regelung erfasst.\n\n41\n\nDer Kläger stand damit sowohl während der Dienstzeit als Zeitsoldat als auch \nwährend der Anschlusswehrübung als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 2.HStrukG.\n\n42\n\nDie öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, in denen der Kläger stand, gingen \nseinem Beamtenverhältnis auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang voraus. \nDie Anschlusswehrübung schloss sich unmittelbar an die Zeitsoldaten-Dienstzeit des \nKlägers an. Bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses, aus dem der Kläger in \nden Ruhestand trat, folgte lediglich ein allgemein arbeitsfreier Tag, denn der \n01.04.1973 war ein Sonntag. \n\n43\n\nAn der sonstigen Berechnung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge \nist nichts zu beanstanden. Insbesondere waren keine Rententeile nach § 55 Abs. 4 \nBeamtVG außer Betracht zu lassen.\n\n44\n\nZur Information sei der Kläger darauf hingewiesen, dass die im Bescheid vom 29. \nJanuar 2003 ausgesprochene Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in \nHöhe von 188,26 Euro rechtmäßig ist. Die rückwirkende Regelung der \nVersorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 BeamtVG hatte eine Überzahlung in \ndieser Höhe zur Folge. Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. \nGrundgedanke dieser Regelung ist, dass Leistungen, die ohne rechtlichen Grund \nerfolgt sind, zurückgezahlt werden sollen. \nAuf den Verbrauch dieser Leistungen kann sich der Kläger nicht berufen, da die Zahlung der Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 BGB \ngrundsätzlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Ruhens- oder \nAnrechnungsvorschrift steht. Dies gilt auch für § 55 BeamtVG im Hinblick auf die \ndem Kläger seit dem 01.12.2002 zusätzlich gewährte Rente. \nDie von der Beklagten im angefochtenen Bescheid enthaltene Billigkeitsentscheidung entspricht im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG, so dass der Kläger in Höhe von 188,26 Euro zur Rückzahlung verpflichtet \nbleibt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n46\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. \n1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-09/15-k-1627-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":11},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-09/15-k-1627-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278529","retrieved":"2026-07-09 02:51:52.930287+00:00"}}