{"status":"available","doknr":"OLD278556","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0805.19K3703.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-05","aktenzeichen":"19 K 3703/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer im Jahre 1946 geborene Kläger steht als Richter am Landgericht \n(Besoldungsgruppe R 1 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und ist beim Landgericht \nKöln beschäftigt. Er ist verheiratet und Vater von fünf Kindern, von denen im Jahre 2003 vier \nbeihilferechtlich berücksichtigungsfähig waren.\n\n2\n\nUnter dem 10. März 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfen zu \nihm in den Jahren 2002 und 2003 für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und \nHilfsmittel sowie Beförderungskosten entstandene Aufwendungen. Auf diesen \nBeihilfeantrag gewährte ihm der Präsident des Oberlandesgerichts Köln mit Bescheid \nvom 14. März 2003 eine Beihilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von 397,31 EUR. \nDer Festsetzung dieser Beihilfe wurden in dem Bescheid beihilfefähige \nAufwendungen von 480,54 EUR aus dem Jahre 2002 und von 220,44 EUR aus dem \nJahre 2003 sowie ein Bemessungssatz von 70 v.H. (für Aufwendungen des Klägers \nselbst) bzw. von 80 v.H. (für Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Söhne) \nzugrunde gelegt. Der in dieser Weise ermittelte Beihilfebetrag von insgesamt \n537,31 EUR [366,16 EUR für Aufwendungen aus 2002 und 171,15 EUR für \nAufwendungen aus 2003] wurde abschließend unter Hinweis auf § 12a der \nBeihilfenverordnung (BVO) in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung für \ndas Kalenderjahr 2003 um eine nach der Besoldungsgruppe des Klägers und einem \nMinderungsbetrag von 40 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind bemessene \nKostendämpfungspauschale von 140 EUR [300 EUR - (4 x 40 EUR)] gekürzt. \n\n3\n\nDen gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale eingelegten Widerspruch des \nKlägers wies der Präsident des Oberlandesgerichts Köln mit Widerspruchsbescheid vom \n30. Mai 2003 als unbegründet zurück.\n\n4\n\nAm 17. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Absetzung der \nKostendämpfungspauschale bei der Beihilfegewährung zu den ihm im Jahre 2003 \nentstandenen Aufwendungen wendet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sowohl \ndas die sog. Kostendämpfungspauschale einführende als auch das diese mit Wirkung zum \n1. Januar 2003 erhöhende Landesgesetz seien bereits rechtsfehlerhaft zustande gekommen \nund verstießen ferner in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Bundesrecht. Die \nlandesgesetzliche Regelung der nach Besoldungsgruppen gestaffelten \nKostendämpfungspauschale in § 12a BVO stelle sich materiell als eine die bundesgesetzlich \nfestgelegte Besoldung unterlaufende Gehaltskürzung dar, für die nach Art. 74 GG nicht den \nLändern, sondern dem Bund und die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Die Staffelung der \nKürzungspauschale führe des Weiteren zu nach Besoldungsgruppen unterschiedlich hoch \nausfallenden Beihilfeleistungen und erweise sich daher in Wahrheit als rechtswidrige Steuer. \nDie zum Beginn des Jahres 2003 erheblich angehobene Kostendämpfungspauschale bedeute \nzugleich eine Verletzung der zu durch Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich gewährleisteten \nAlimentationspflicht des Dienstherrn, da die pauschale Beihilfekürzung die insoweit geltende \nverfassungsrechtliche Höchstgrenze von 1 % der Jahresbruttobezüge des Beihilfeberechtigten \nübersteige und dadurch den angemessenen Lebensunterhalt des einzelnen Beamten und \nRichters beinträchtige, insbesondere wenn er eine kinderreiche Familie zu unterhalten habe. \nDie Regelung des § 12a BVO bewirke zudem eine mit Beihilfegrundsätzen nicht vereinbare \n„Unterversicherung\" des Beihilfeberechtigten, gegen die er mangels Versicherbarkeit keine \nprivate Vorsorge treffen könne. Soweit die Anwendung des § 12a BVO dazu führe, dass in \nden Fällen, in denen die gekürzte Beihilfeleistung hinter der Kostendämpfungspauschale \nzurückbleibe, überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, widerspreche die Vorschrift nicht nur \nder Alimentationspflicht des Dienstherrn, sondern auch der Verordnungsermächtigung des \n§ 88 Satz 5 LBG, die lediglich eine Begrenzung der Beihilfe, nicht aber deren Ausschluss \nzulasse. Die pauschalierte Beihilfekürzung verstoße weiterhin gegen den allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte, \nunsoziale Benachteiligung erkrankter Beamter und Richter zur Folge habe. Die Vorschrift des \n§ 12a BVO beinhalte außerdem insoweit einen durch die Minderungsbeträge für Kinder nicht \nausgeglichenen Verstoß gegen Art. 6 GG, als die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Beamten \noder Richters, auch wenn sie über kein eigenes Einkommen verfüge, bei der Bemessung der \nKostendämpfungspauschale völlig unberücksichtigt bleibe. Schließlich sei die Regelung des \n§ 12a BVO sowohl in Bezug auf die Normüberschrift als auch in Bezug auf ihre inhaltliche \nAusgestaltung irreführend und daher wegen Verstoßes gegen die normativen Anforderungen \ndes Rechtsstaatsprinzips unwirksam. Die Bezeichnung der Beihilfekürzung als \n„Kostendämpfungspauschale\" diene der Irreführung und der Verschleierung einer \nunzulässigen Regelung, da durch ihre Anwendung keine beihilferechtlich relevanten \nHeilbehandlungskosten, sondern allein Beihilfeleistungen gedämpft würden. In der Sache \nführe die Vorschrift zu inhaltlich widersprüchlichen Beihilfebescheiden, in denen eine \nBeihilfe zunächst nach unverändert gebliebenen Grundsätzen festgesetzt, anschließend aber \nzugleich wieder gekürzt, also teilweise eingezogen werde; dies entspreche nicht der gesetzlich \nvorgesehenen Gewährung von Beihilfen. Im Übrigen verweist der Kläger zur weiteren \nKlagebegründung auf eine gegenüber dem Deutschen Richterbund abgegebene \nStellungnahme seines Prozessbevollmächtigten zu den Beschlüssen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2004 - 2 B 8.04 - und vom 12. März 2004 - \n2 B 7.04 - („Das letzte Wort steht noch aus - Zu Kostendämpfungspauschale und \nEigenbeteiligung\", Bl. 31-33 d.A.).\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des \nOberlandesgerichts Köln vom 14. März 2003 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 30. Mai 2003 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - \nauf seinen Beihilfeantrag vom 10. März 2003 eine weitere Beihilfe von \n140,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem Erlass des Beihilfebescheides vom 14. März 2003 zu bewilligen. \n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die angegriffene \nVerwaltungsentscheidung beruhe auf einer zutreffenden Anwendung der seit dem \n1. Januar 2003 geltenden Fassung des § 12a BVO, die ihrerseits mit höherrangigem \nRecht im Einklang stehe. Insoweit verweist das beklagte Land zur näheren \nBegründung auf die Entscheidungsgründe des zwischen denselben Beteiligten \nergangenen (Berufungs-)Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \nvom 12. November 2003 - 1 A 4753/00. Ergänzend führt das Land aus, die von dem \nKläger beanstandete Anhebung der Sätze der Kostendämpfungspauschale zum \nJahresbeginn 2003 überstiegen in seinem Fall nicht die ohnehin verfassungsrechtlich \nnicht verbürgte Obergrenze von 1 % Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens \nund gefährdeten selbst bei einer unterstellten geringfügigen Überschreitung dieser \nGrenze nicht den amtsangemessenen Lebensunterhalt seiner Familie. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu dem die beihilferechtlichen Selbstbehalte \nzu Krankenhauswahlleistungen betreffenden weiteren Klageverfahren des Klägers \n19 K 6482/03 und zu seinen rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren 19 K 5212/99 und \n19 K 1459/01 sowie auf den Inhalt der zu den genannten Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Oberlandesgerichts Köln Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter \nentscheiden kann, ist nicht begründet. \n\n12\n\nDer Beihilfebescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2003 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2003 sind in dem mit der Klage \nangegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm \nsteht kein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu. \n\n13\n\nRechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe ist § 88 Satz 1 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des \nLandesrichtergesetzes. Danach erhalten Beamte und Richter Beihilfe zu Aufwendungen in \nKrankheitsfällen nach Maßgabe der aufgrund des § 88 Sätze 4 und 5 LBG erlassenen \nRechtsverordnung. Maßgebend ist demnach im vorliegenden Fall die Verordnung über die \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - \nBVO) vom 27. März 1975 (GV NRW 1975, 332) in der Fassung der Nr. 1 des am 1. Januar \n2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember \n2002 (GV NRW 2002, 660), da nach der Übergangsregelung der durch Nr. 2 dieses Gesetzes \ndem § 16 BVO angefügten Sätze 5 und 6 diese Änderung der BVO (namentlich des § 12a \nAbs. 1 und Abs. 5) erstmals für solche Aufwendungen anzuwenden ist, die - wie hier - nach \ndem 31. Dezember 2002 entstanden sind. Die nachfolgenden weiteren Änderungen der \nBeihilfenverordnung sind für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens nicht \nrelevant.\n\n14\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO wird Beamten und Richtern auf Antrag (§ 13 Abs. 1 \nSatz 1 BVO) Beihilfe zu den im Sinne der §§ 3 ff BVO beihilfefähigen Aufwendungen \ngewährt und nach Maßgabe des § 12 BVO anhand des jeweiligen Bemessungssatzes \nfestgesetzt. Dem Kläger steht für die mit seinem Beihilfeantrag vom 10. März 2003 u.a. \ngeltend gemachten, im Jahre 2003 entstanden Aufwendungen nur die von dem Präsidenten \ndes Oberlandesgerichts Köln zutreffend berechnete Beihilfe in Höhe von 31,15 EUR (= \n171,15 EUR - 140,00 EUR) zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat insoweit von \ndem nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Beihilfebetrag (171,15 EUR) in \nAnwendung des § 12a Abs. 1 und Abs. 5 BVO (2003) für das Kalenderjahr 2003 eine \nKostendämpfungspauschale der u.a. für Angehörige der Besoldungsgruppe R 1 BBesO \ngeltenden Stufe 2 (300 EUR) in Abzug gebracht, die er für jedes der vier \nberücksichtigungsfähigen Kinder des Klägers um einen Betrag von jeweils 40 EUR \nverminderte. \n\n15\n\nDiese mit der Klage allein angegriffene, auf § 12a BVO gestützte Kürzung der \nBeihilfeleistung um die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2003 in Höhe eines Betrages \nvon 140 EUR [300 EUR - (4 x 40 EUR)] bietet entgegen der Auffassung des Klägers kein \nAnlass zu rechtlichen Bedenken. \n\n16\n\nDie Kürzung der Beihilfeansprüche der Beamten und Richter um eine für jedes \nKalenderjahr anzusetzende sog. Kostendämpfungspauschale als ein nach Besoldungsgruppen \nabgestufter Eigenanteil der Beihilfeberechtigten an ihren Aufwendungen in Krankheitsfällen \nwurde erstmalig durch das Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) \nvom 17. Dezember 1998 (GV NRW 1998, 750) - mit Wirkung für nach dem 31. Dezember \n1998 entstandene Aufwendungen - unter gleichzeitiger Erweiterung der \nVerordnungsermächtigung des § 88 LBG durch Neufassung des Satzes 5 in die \nBeihilfenverordnung eingeführt (vgl. Art. II Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9 und Art. III Abs. 1 \nHaushaltssicherungsgesetz) und zum 1. Januar 2002 durch Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes zur \nAnpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom \n25. September 2001 (GV NRW 2001, 708) im Wege der Umrechnung der bisherigen DM-\nBeträge in Euro an das neue gesetzliche Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland \nangepasst. Durch das Gesetz zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002, \ndurch das die Regelung des § 12a BVO ihre vorliegend anzuwendende Fassung erhalten hat, \nwurden die Stufen der Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO um jeweils 50 % \nangehoben und zugleich der Minderungsbetrag je berücksichtigungsfähiges Kind (§ 12a \nAbs. 5 BVO) von zuvor 26 EUR auf 40 EUR erhöht. \n\n17\n\nDie letztgenannte Änderung des § 12a BVO durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002 ist \nformell ordnungsgemäß zustande gekommen und verstößt auch im Übrigen nicht gegen \nhöherrangiges Recht. \n\n18\n\nDie von dem Kläger beanstandete Verfahrensweise des Landesgesetzgebers, durch ein \nformell-materielles Gesetz die Beihilfenverordnung zu ändern, ist verfassungsrechtlich \nunbedenklich, beinhaltet namentlich keine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips oder der \nrechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm. Der Landesgesetzgeber hat \nbei der Änderung des § 12a BVO durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002 nicht von der \ndem Finanzministerium und dem Innenministerium durch § 88 Sätze 4 und 5 LBG erteilten \nVerordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, sondern in Ausübung seiner originären \nGesetzgebungskompetenz die Beihilfenverordnung ohne Bindung an Art. 80 GG und \nArt. 70 LVerf NRW durch Gesetz geändert und diese als Gesetz erlassene Regelung zugleich \ndurch die in Nr. 3 des Änderungsgesetzes enthaltene „Entsteinerungsklausel\" auf den \nVerordnungsrang zurückgeführt und damit dem Verordnungsgeber die aus der \nVerordnungsermächtigung folgende Befugnis eröffnet, diese Regelung in Zukunft wieder \naufzuheben oder zu ändern. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen einer ihm zugewiesenen \nGesetzgebungskompetenz verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die zunächst einem \nVerordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis nachträglich ganz oder teilweise oder auf \nZeit wieder selbst in Anspruch zu nehmen. \n\n19\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 15.11.1967 - 2 BvL 7/64 u.a., BVerfGE 22, 330 (346), \nBVerwG, Urteil vom 16.01.2003 - 4 CN 8.01 -, BVerwGE 117, 313 (317).\n\n20\n\nEine von dem Kläger geltend gemachte vermeintliche Widersprüchlichkeit des Vorgehens \ndes Landesgesetzgebers kann im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht \nangenommen werden, weil die Verordnungsermächtigung des § 88 Sätze 4 und 5 LBG durch \ndas Gesetz zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 nicht geändert \nworden ist.\n\n21\n\nDie durch dieses Änderungsgesetz neugefasste Vorschrift des § 12a Abs. 1 und Abs. 5 \nBVO (2003) stellt entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb keinen Eingriff in die \nkonkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Besoldung und Versorgung \nder Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Richter im Landesdienst nach Art. 74a \nAbs. 1 und Abs. 4 GG dar, weil der Bundesgesetzgeber von dieser Gesetzeskompetenz im \nBereich des Beihilferechts für Landesbeamte und Landesrichter bisher keinen Gebrauch \ngemacht hat. \n\n22\n\nDie Regelung des § 12a Abs. 1 und Abs. 5 BVO (2003) beinhaltet auch im Übrigen keine \nVerletzung höherrangigen Bundesrechts. Die seitens des Klägers insoweit erhobenen \nEinwendungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines Vorbringens \nin dem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Klageverfahren 19 K 5212/99 gegen die \nerstmalige Einführung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale durch § 12a BVO \nin der Fassung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998. Diese erneut \nvorgetragenen Einwendungen begründen weder in formeller noch in materieller Hinsicht \neinen Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht. Dies ist in dem im Verfahren 19 K 5212/99 \nergangenen Urteil der Kammer vom 18. August 2000, in dem die dagegen eingelegte \nBerufung des Klägers zurückweisenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 12. November 2003 - 1 A 4753/00 - und in dem die Beschwerde \ndes Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG NRW \nzurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2004 - 2 B 7.04 - \nim Einzelnen erschöpfend ausgeführt worden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen werden kann.\n\n23\n\nDie von dem Kläger insbesondere angegriffene Anhebung der Stufen der \nKostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO (2003) um jeweils 50 % [in der Stufe 2 \nu.a. für Angehörige der Besoldungsgruppe R 1 BBesO von ursprünglich 400 DM bzw. \n200 EUR auf 300 EUR] unter gleichzeitiger Erhöhung des Minderungsbetrages für jedes \nberücksichtigungsfähige Kind (§ 12a Abs. 5 BVO) von ursprünglich 50 DM bzw. 26 EUR auf \n40 EUR durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2002 rechtfertigt keine von den \nvorgenannten Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung seiner Einwendungen. Durch \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich geklärt, dass eine \nnach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im geltenden Beihilfesystem \nder Länder die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 \nAbs. GG gehörende Alimentationspflicht des Dienstherrn und dessen Fürsorgepflicht \njedenfalls dann nicht verletzt, wenn der von dem Beamten oder Richter zu seinen \nAufwendungen in Krankheitsfällen zu tragende Eigenanteil weniger als ein Prozent seiner \nJahresbezüge ausmacht, weil unter diesen Umständen in aller Regel der amtsangemessene \nLebensunterhalt gewahrt bleibt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 ff. \n\n25\n\nDieser Richtwert wird in dem vorliegend allein zu beurteilenden Fall des nach \nBesoldungsgruppe R 1 BBesO besoldeten Klägers durch die Kürzung seiner \nBeihilfeansprüche im Kalenderjahr 2003 um eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von \n140 EUR eindeutig nicht überschritten. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-05/19-k-3703-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-05/19-k-3703-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278556","retrieved":"2026-07-09 02:51:55.130633+00:00"}}