{"status":"available","doknr":"OLD278622","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0802.9L798.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-02","aktenzeichen":"9 L 798/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist in Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller des Verfahrens 9 L 994/05, als niedergelassene Zahnärztin tätig. Aufgrund \neines Hinweises der zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein erlangte der \nAntragsgegner im November 2004 Kenntnis davon, dass die Antragstellerin und ihr \nEhemann in einem Kosmetikinstitut kosmetische Korrekturen mittels Kollagen, Botox \nund Hyaloronsäure vornähmen. Mit Schreiben vom 22. November 2004 übermittelte \nder Antragsgegner diese Information an die Zahnärztekammer Nordrhein und bat um \nÜberprüfung und Mitteilung, ob diese Tätigkeiten aus berufsrechtlicher Sicht von \nZahnärzten ausgeführt werden dürfen.\n\n4\n\nNach Anhörung der Antragstellerin, in deren Rahmen diese Nachweise über die \nFortbildung zur Anwendung von Zyderm/Zyplast, Hylaform und Botulin-Toxin A vorgelegt hatte, teilte die Zahnärztekammer der Antragstellerin unter dem 8. Dezember \n2004 mit, dass die von dieser vorgenommenen kosmetisch invasiven Eingriffe nicht \nvon ihrer zahnärztlichen Approbation abgedeckt seien, da es sich aufgrund der Methodik um ärztliche Tätigkeiten handele. Die im Anhörungsverfahren gemachte Stellungnahme der Antragstellerin sowie das Schreiben vom 8. Dezember 2004 wurden \nin Kopie dem Antragsgegner zur Kenntnis übermittelt.\n\n5\n\nMit Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2005 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die von ihr angebotenen kosmetischen Korrekturen mittels Kollagen, Botox und Hyaloronsäure nicht von ihrer zahnärztlichen Approbation \ngedeckt seien, da es sich um ärztliche Tätigkeiten handele, für die sie entweder eine \nHeilpraktikererlaubnis oder die ärztliche Approbation benötige. Er beabsichtige daher, der Antragstellerin die Durchführung dieser kosmetischen Korrekturen per Ordnungsverfügung zu untersagen.\n\n6\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2005 machte die Antragstellerin geltend, \nFaltenbehandlung sei eine kosmetische Behandlung und stelle daher keine Heilbehandlung dar. Aber selbst wenn kosmetische Faltenbehandlung als ärztliche Behandlung angesehen werde, könne sie als Zahnärztin eine derartige Tätigkeit sehr \nwohl durchführen. Denn Zahnärzte seien berechtigt, viele Leistungen nach Maßgabe \nder Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen, was belege, dass der Zahnarzt immer \nauch Arzt sei. Auch habe schon 1998 das OLG Zweibrücken festgestellt, dass der \nZahnarzt im gesamten Gebiet des Mundes und der Kiefer praktiziere und daher berechtigt sei, kosmetische Faltenbehandlung durchzuführen. Zudem kenne kein anderer Arzt die Anatomie der perioralen Region besser als der Zahnarzt.\n\n7\n\nNach Einholung einer Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein, in der \ndiese ihre der Antragstellerin mitgeteilte Auffassung, bei Faltenunterspritzungen \nhandele es sich nicht um Zahnheilkunde, wiederholte, untersagte der Antragsgegner \nmit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2005 der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung \ndie Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten, die außerhalb des Tätigkeitsspektrums \nihres Berufes als Zahnärztin liegen, insbesondere kosmetische Korrekturen mittels \nUnterspritzung von Kollagen, Botox und Hyaloronsäure. Für jeden Fall der \nZuwiderhandlung drohte der Antragsgegner der Antragstellerin ein Zwangsgeld in \nHöhe von 750,00 EUR an. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige \nVollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, bei der Vornahme \nvon Faltenunterspritzungen handele es sich um die Ausübung von Heilkunde im \nSinne von § 1 Heilpraktikergesetz, da diese Behandlungen medizinische \nFachkenntnisse voraussetzten, neben der Befähigung zur Verabreichung von \nInjektionen und dem dazu erforderlichen Wissen insbesondere anatomische \nKenntnisse über den Aufbau der Haut und den Verlauf der Nerven, Muskeln und \nBlutgefäße im Gesicht. Zudem sei die Durchführung einer Anamnese zur \nVerminderung von Allergierisiken erforderlich. Die Vornahme dieser Behandlungen \ndurch Unbefugte sei mit nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefährdungen für die \nBehandelten verbunden. Neben allergischen Reaktionen könne es zu Infektionen mit \nNarbenbildung kommen. Auch bestehe die Gefahr des Eintritts von \nKrankheitserregern in das Schädelinnere. Das Produkt könne in Blutgefäße gelangen \nund zu einer Verstopfung der Arterien führen. Bei einer möglichen Überdosierung \nvon Botox könne es zu einer vorübergehenden Schwächung benachbarter Muskeln \nkommen. Da bei der Beurteilung, ob die Unterspritzung von Hyaluron, Zyderm und \nBotox Heilkunde darstelle, ein generalisierender und abstrakter Maßstab angelegt \nwerden müsse, komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin hierzu in der Lage \nsei. Als Zahnärztin bedürfe die Antragstellerin einer Heilpraktikererlaubnis, sofern sie \nheilkundliche Tätigkeiten, die über die auf zahnärztlich wissenschaftliche \nErkenntnisse gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hinausgingen, ausüben wolle. Ein Zusammenhang mit der Behandlung dieser Krankheiten sei bei der Durchführung von Faltenunterspritzungen nicht erkennbar. Die Untersagung der Tätigkeiten, die die Antragstellerin ohne Erlaubnis ausübe, sei verhältnismäßig, da die mit dem Wegfall der Behandlungen verbundenen finanziellen Einbußen für die Antragstellerin weniger schwerwiegend seien als mögliche Gesundheitsschäden für die Patienten. Dies gelte auch für die Höhe des angedrohten \nZwangsgeldes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse zum sofortigen Schutz der Patienten geboten, da zu befürchten sei, dass deren \nGesundheit durch eine unsachgemäße Behandlung gefährdet sei. Dem gegenüber \nmüsse das private Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der unbefugten \nAusübung der Heilkunde zurücktreten.\n\n8\n\nDie Antragstellerin legte gegen diese Ordnungsverfügung am 18. Mai 2005 \nWiderspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.\n\n9\n\nAm 19. Mai 2005 hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes beantragt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Ordnungsverfügung sei \nrechtswidrig, da die Faltenunterspritzung von einem Zahnarzt im Rahmen seines \nFachgebietes durchgeführt werden dürfe. Es handele sich dabei zwar um Heilkunde, \njedoch unterfalle die Unterspritzung von Falten im Gesichtsbereich dem \nZahnheilkundebegriff des § 1 Abs. 3 ZHG. Der Bereich des Mundes sei von dieser \nVorschrift ausdrücklich erfasst. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zahnarzt \nberechtigt sei, Behandlungen - etwa Leitungsanästhesien - auch extraoral \ndurchzuführen. Ein Patient sei aber durch eine Faltenunterspritzung in keiner Weise \nmehr gefährdet als durch eine extraorale Leitungsanästhesie. Die vom \nAntragsgegner in der Ordnungsverfügung genannten Anforderungen an die \nDurchführung von Faltenunterspritzungen und die dabei zu beachtenden Risiken \nkönnten Zahnärzte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer täglichen Praxis beherrschen, \nda der intraorale Bereich, in dem sie regelmäßig tätig seien, noch wesentlich \nempfindlicher sei als die oberflächliche Gesichtshaut. Der Patientenschutz sei daher \nhier kein geeignetes Kriterium für eine Untersagungsverfügung. Zumindest müsse \ndas Patientenwohl gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an ihrer \nuneingeschränkten Berufsausübungsfreiheit zurücktreten.\n\n10\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n11\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die\n Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Mai 2005\n wiederherzustellen.\n hilfsweise,\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs unter der\n Auflage wiederherzustellen, dass die Antragstellerin Lippen korrekturen, Faltenunterspritzungen bei perioralen Falten\n und Naso-Labialfalten unter Einsatz von Kollagen, Hyaloron säure oder Botulinumtoxin durchführen darf, nicht aber weiter\n vom Mundbereich entfernte Falten wie bspw. „Krähenfüße\"\n an den Augen.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n13\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen seiner \nOrdnungsverfügung vor: Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass die \nLippen zum Bereich des Mundes und des dazugehörigen Gewebes zählten und \ndeshalb die Lippenunterspritzung durch Zahnärzte durch das Zahnheilkundegesetz \nabgedeckt sei, werde von der Zahnärztekammer nicht geteilt. Vielmehr vertrete diese \ndie Auffassung, dass dermatologische und kosmetische Eingriffe außerhalb des \nMundes nicht in den Tätigkeitsbereich eines Zahnarztes fallen. Aus dem Umstand, \ndass für einen Zahnarzt die Möglichkeit der Abrechnung für extraorale Behandlungen \nbestehe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass damit auch jede extraorale \nTätigkeit zulässig sei. Vielmehr seine solche Behandlungen auch nach dem von der \nAntragstellerin angeführten Urteil des OLG Zweibrücken nur dann zulässig, wenn für \ndiese Behandlungen die Zähne und das umgebende Gewebe ursächlich seien.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des \nVerfahrens 9 L 994/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin vom 18. Mai 2005 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 9. Mai 2005 ist unbegründet.\n\n18\n\nIm Rahmen der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem \nInteresse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruchs überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse.\n\n19\n\nDabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der \nHauptsache einzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann bei der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage nicht festgestellt werden, dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners durchgreifenden rechtlichen Bedenken \nbegegnet. \n\n20\n\nErmächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2005 ist § 14 \nAbs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in \nVerbindung mit §§ 1 und 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der \nHeilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HPG -).\n\n21\n\nDer Antragsgegner war für den Erlass der Ordnungsverfügung als \nSonderordnungsbehörde gemäß § 12 OBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der \nVerordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach Rechtsvorschriften für \nnichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV NRW 1995 \nS. 87) sachlich zuständig. In dieser Vorschrift ist die Durchführung des \nHeilpraktikergesetzes den Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Damit sind \naber nicht nur die im Heilpraktikergesetz vorgesehenen Maßnahmen, sondern auch \ndie bei einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz nach dem OBG zu \nergreifenden ordnungsbehördlichen Befugnisse auf die Kreisordnungsbehörden als \nSonderordnungsbehörden übertragen worden.\n\n22\n\n Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 9 L 249/93 -.\n\n23\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die \nmaterielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Es spricht vielmehr einiges dafür, \ndass die Antragstellerin mit den von ihr angebotenen Faltenunterspritzungen mittels \nKollagen, Hyaloronsäure und Botox Tätigkeiten ausübt oder jedenfalls ausüben will, \ndie als Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes anzusehen und damit nach § 1 \nAbs. 1 dieses Gesetzes erlaubnispflichtig sind, ohne im Besitz einer entsprechenden \nErlaubnis zu sein. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift ist jede berufs- \noder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im \nDienste von anderen ausgeübt wird. Mit Rücksicht auf den erkennbaren Sinn und \nZweck des Heilpraktikergesetzes, zu vermeiden, dass fachlich unfähige Personen \nsich auf dem Gebiet der Heilkunde betätigen und durch unzweckmäßige Behandlungsmethoden gesundheitlichen Schaden anrichten, sind auch Tätigkeiten erlaubnispflichtig, die ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen \nund ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen \nverursachen können.\n\n24\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1958 - 1 C 25/56 -,\n NJW 1959, 833 (843) und vom 28. September 1965\n - 1 C 105/63 -, NJW 1966, 418.\n\n25\n\nDie medizinischen Fähigkeiten können dabei notwendig sein im Hinblick auf das \nZiel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die - ohne Kenntnisse durchgeführt - den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, \nob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient \ndurch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Unter diesen Voraussetzungen fallen auch rein kosmetischen Zwecken dienende Eingriffe unter den Begriff \nder Heilkunde.\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1965, a. a. O., und vom\n18. Dezember 1973 - -, NJW 1973, 597 ff.; OVG NRW, Urteil vom\n 24. August 2000 - 13 A 4790/97 -.\n\n27\n\nDanach stellt das Unterspritzen von Falten mittels Kollagen, Hyaloronsäure und \nBotox Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Denn zur Durchführung \ndieser Tätigkeit bedarf es nicht allein der für das Setzen von Injektionen \nerforderlichen manuellen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich Desinfektion und \nHygiene, vielmehr sind auch anatomische Kenntnisse über den Verlauf der Nerven, \nMuskeln und Blutgefäße im Gesicht sowie zur Verminderung von Allergierisiken die \nDurchführung einer Anamnese erforderlich. Auch besteht bei Faltenunterspritzungen \nmit den vorstehend genannten Mitteln in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß \ndie Gefahr gesundheitlicher Schädigungen, etwa Entzündungs- und \nAbstoßungsreaktionen, allergische Reaktionen bis hin zum anaphylaktischen Schock \nsowie die Gefahr von Nervenverletzungen bei fehlerhaften Injektionen.\n\n28\n\n Vgl. VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.TR -,\n zitiert nach JURIS\n\n29\n\nEs kann im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht \nfestgestellt werden, dass die zur Durchführung von Faltenunterspritzungen danach \nerforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für die Antragstellerin deshalb \nentbehrlich wäre, weil diese als approbierte Zahnärztin über eine Erlaubnis zur \nAusübung der Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der \nZahnheilkunde (ZHG) verfügt.\n\n30\n\nZwar braucht der Zahnarzt für eine Tätigkeit in seinem angestammten Bereich \nkeine Heilpraktikererlaubnis, da § 6 Abs. 1 HPG die Ausübung der Zahnheilkunde \nvon den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes ausnimmt. Dies gilt jedoch dann \nnicht, wenn der Zahnarzt eine die Zahnheilkunde überschreitende heilkundliche \nTätigkeit ausübt.\n\n31\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 1998 - 13 A 1781/96 -.\n\n32\n\nNach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Zahnheilkunde die \n„berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis gegründete \nFeststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten\". Als \nKrankheit ist dabei nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG „jede von der Norm abweichende \nErscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, \neinschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen\". Dieser \nklassisch-traditionelle Begriff der Zahnheilkunde lässt zwar Raum für die \nBerücksichtigung neuerer, aus der zahnärztlichen Wissenschaft sich ergebender \nErkenntnisse und kann damit auch Behandlungsformen umfassen, die nicht einem \nengen „konservativen\" Verständnis von Zahnheilkunde entsprechen. Da § 1 Abs. 3 \nZHG aber für einen Zahnarzt nur die Feststellung und Behandlung „von Zahn-, \nMund- und Kieferkrankheiten\" bzw. Krankheiten im Bereich der Zähne, des Mundes \nund der Kiefer\" zulässt, können dem zahnärztlichen Tätigkeitsfeld nur diejenigen \nBehandlungsmaßnahmen zugerechnet werden, die ihren unmittelbaren \nBehandlungsansatz in diesen Bereichen haben, nicht hingegen solche, die nur \nirgendwie „mittelbar\" mit den Körperbereichen Zähne, Mund und Kiefer in \nZusammenhang stehen.\n\n33\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 2000 - 13 A 1781/98 -.\n\n34\n\nEs spricht einiges dafür, dass letzteres für die von der Antragstellerin \nbeabsichtigten Faltenunterspritzungen der Fall ist, weil die Gesichtshaut und die \nGesichtsoberfläche nicht mehr zu dem der Zahnheilkunde zugewiesenen Bereich der \nZähne, des Mundes und der Kiefer zu rechnen sind. Hiervon geht auch die von der \nAntragstellerin für ihre abweichende Auffassung herangezogene Entscheidung des \nOLG Zweibrücken (Urteil vom 21. August 1998 - 2 U 29/97 -) aus. Soweit dort \nextraorale, d. h. von außerhalb des Mundes durch die Gesichtshaut durchgeführte \nBehandlungsformen als dem Bereich der Zahnheilkunde zugeordnet angesehen \nwerden, beruht dies ausschließlich darauf, dass die auf diesem Weg zu \nbehandelnden Erkrankungen (Entzündungen des Zahnsystems) den der \nZahnheilkunde zugewiesenen örtlichen Bereich betreffen. Ob dies für \nLippenkorrekturen anders zu sehen ist, weil möglicherweise die Lippen dem Mund \nund damit dem von der Zahnheilkunde erfassten Bereich zuzuordnen sind (so OLG \nZweibrücken, a. a. O.), bedarf weiterer Aufklärung, die wegen der hier nur möglichen \nsummarischen Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. \nDurchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung unter dem Gesichtspunkt des vom Antragsgegner zu \nbeachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben sich hieraus schon \ndeswegen nicht, weil Lippenkorrekturen im Rahmen des von der Antragstellerin beabsichtigten Tätigkeitsspektrums nur von untergeordneter Bedeutung sind, wie auch \nihr (weitergehender) Hilfsantrag zeigt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie eine wirksame \nKontrolle der Ordnungsbehörde dahingehend stattfinden könnte, ob die \nAntragstellerin einer Ordnungsverfügung, die ihr die Durchführung von Faltenunterspritzungen mit Ausnahme von Lippenkorrekturen verbietet, Folge leistet.\n\n35\n\nBestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners, so geht auch die Interessenabwägung im \nÜbrigen zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat keine \nschützenswerten Interessen geltend gemacht, denen Vorrang vor dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung einzuräumen \nwäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der unverzüglichen Beachtung von \ngesetzlichen Regelungen zum Schutz der Gesundheit und körperlichen \nUnversehrtheit der (potentiellen) Patienten ein hohes Gewicht zukommt. Hinter \ndiesem öffentlichen Vollzugsinteresse müssen die mit der Durchführung der \nbeabsichtigten Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin zurücktreten, zumal jedenfalls der Kernbereich ihrer beruflichen \nTätigkeit als Zahnärztin durch die Ordnungsverfügung nicht tangiert wird. Denn \nselbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass das von der \nOrdnungsverfügung erfasste Tätigkeitsspektrum ganz oder teilweise dem Bereich \nder Zahnheilkunde zuzuordnen sein sollte, wäre der mit der sofortigen Durchsetzung \nder Ordnungsverfügung verbundene - vorübergehende - Eingriff in die durch Art. 12 \nAbs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin zumutbar, weil es \nsich lediglich um einen Randbereich ihrer Tätigkeit handelt. Den in diesem Fall für \ndie Dauer des Hauptsacheverfahrens zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen der \nAntragstellerin kommt im Rahmen der Güterabwägung gegenüber dem durch die \nsofortige Durchsetzung der Ordnungsverfügung zu schützenden Rechtsgut der \nGesundheit des Einzelnen ein deutlich geringeres Gewicht zu.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei \ndie Kammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung in Klageverfahren, die die \nErteilung einer Heilpraktikererlaubnis betreffen, von einem Streitwert von 25.000,00 \nEUR ausgeht, der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-02/9-l-798-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-02/9-l-798-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278622","retrieved":"2026-07-09 02:52:00.537547+00:00"}}