{"status":"available","doknr":"OLD278816","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0720.26K2588.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"26 K 2588/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er-\n hoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begann das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität \nRostock im Wintersemester 1994 und schloss es am 25.06.1999 im zehnten Semes-\nter mit dem ersten juristischen Staatsexamen im Freiversuch erfolgreich ab. Die Re-\ngelstudienzeit betrug neun Semster. Während seines Studiums bezog der Kläger \nAusbildungsförderung als Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \n(BAföG). \n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15.09.2003 stellte das Bun-\ndesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers auf den Gesamtbetrag von \n9.922,65 EUR fest und setzte den Rückzahlungsbeginn - ausgehend vom Ende der \nFörderungshöchstdauer Ende März 1999 - auf den 30. April 2004 fest.\n\n4\n\nAm 30.09.2003 erhob der Kläger gegen die Festsetzung der Förderungshöchst-\ndauer mit der Begründung Widerspruch, für die Universität Rostock hätten Beson-\nderheiten gegolten. Wegen der im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des \nStudienganges Rechtswissenschaften Anfang der 90-er Jahre aufgekommenen or-\nganisatorischen Probleme, die eine Beendigung des Studiums in der Regelstudien-\nzeit nahezu unmöglich gemacht hätten, sei es den Studenten ermöglicht worden, den \nFreiversuch um ein Semester nach hinten zu verlegen. Deshalb sei der Freiversuch \nfür ihn noch im zehnten Semester möglich gewesen. Unabhängig von der Festset-\nzung der Regelstudienzeit sei wegen dieser Besonderheiten auch die Förderungs-\nhöchstdauer zu verlängern auf Ende September 1999.\nZugleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger \nBeendigung des Studiums nach § 18 b Abs. 3 BAföG. Bei Festsetzung der Förde-\nrungshöchstdauer auf Ende September 1999 erfülle er die Voraussetzungen der \nVorschrift.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag \nab.\n\n6\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Wi-\nderspruchsbescheid vom 02.03.2004 zurück. \n\n7\n\nAm 05.04.2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführun-\ngen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2004 zu verpflichten, dem \nKläger antragsgemäß den studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b \nAbs. 3 BAföG zu gewähren. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom-\nmen.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 28.06.2005 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den \nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Klage, über die gemäß § 6 Absatz 1 VwGO durch den Einzelrichter \nund nach § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden \nkonnte, ist unbegründet. \n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23.01.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nden begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG.\n\n19\n\nGemäß § 18 b Abs. 3 Sätze 1 und 2 BAföG erhält der Auszubildende auf Antrag \neinen Erlaß von 5.000,00 DM (bzw. 2.560,00 EUR) des Darlehens, wenn er die \nAusbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem \nBestehen der Abschlussprüfung beendet. Beträgt dieser Zeitraum nur zwei Monate, \nwerden 2.000,00 DM (bzw. 1.025,00 EUR) erlassen. Härteregelungen enthält die \nVorschrift nicht.\n\n20\n\nWegen dieser von dem Gesetzgeber eindeutig formulierten, einer abweichenden \nAuslegung nicht zugänglichen Stichtagsregelung können Auszubildende infolge nicht \nbeeinflussbarer Faktoren, z.B. der Festlegung einer alphabetischen \nPrüfungsreihenfolge oder ähnlicher Umstände, von der Gewährung des \nhöchstmöglichen oder sogar überhaupt eines studiendauerabhängigen Teilerlasses \nausgeschlossen sein. Dies ist aber - entsprechend ständiger auch höchstrichterlicher \nRechtssprechung - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Dem Gesetzgeber \nsteht bei der Einräumung von Begünstigungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. \nEr kann insbesondere bei dem hohen Verwaltungsaufwand, der durch \nMassenleistungsgesetze ausgelöst wird, der Verwaltungsvereinfachung dienenden \nStichtagsregelungen den Vorzug vor Härtefallregelungen geben, die der \nIndividualgerechtigkeit stärker zum Durchbruch verhelfen könnten.\n\n21\n\nVgl. zu den seinerzeitigen, vergleichbaren Gesetzesfassungen: BVerfG,\nBeschluss vom 23.06. 1986 - 1 BvR 193/86 -, NVwZ 1988, 50 ( maß-\ngeblicher Verringerungszeitraum wurde um einen Tag überschritten );\nBVerwG, Beschluss vom 20.08. 1992 - 11 B 13.92 -, Buchholz 436,36\n§ 18 b BAföG Nr. 4 (Prüfungsreihenfolge abhängig von alphabetischer\nReihenfolge, Kandidaten am Ende des Alphabets außerhalb der Vier-\nmonatsfrist); OVG NRW, Urteil vom 07. 12. 1992 -16 A 1952/91 -\n(nicht beeinflussbarer Prüfungstermin überschritt Frist um 18 Tage); VG\nKöln, Urteil vom 24. 11. 2000 - 26b 10365/98 -.\n\n22\n\nAuch die von dem Kläger vorgetragenen Besonderheiten an der Universität \nRostock können deshalb keine Berücksichtigung finden. \n\n23\n\nIm Falle des Klägers ist die Förderungshöchstdauer durch den Feststellungs- \nund Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15.09.2003 \nzutreffend auf Ende März 1999 festgesetzt worden. Insoweit wird verwiesen auf das \nUrteil vom heutigen Tag in der Sache 26 K 1637/04. \n\n24\n\nAusgehend von dieser Förderungshöchstdauer erfüllt der Kläger, der die \njuristische Prüfung am 25.06.1999 bestand, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 \nb Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 BAföG die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-07-20/26-k-2588-04","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-07-20/26-k-2588-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278816","retrieved":"2026-07-09 02:52:16.629492+00:00"}}