{"status":"available","doknr":"OLD278890","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0715.11L1057.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"11 L 1057/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.Der Antrag wird abgelehnt. \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\nI.\n\n2\n\nDer frühere Ehemann der Antragstellerin führte seit 1984 ein Taxiunternehmen, \nin dem die Antragstellerin mitarbeitete. 1996 trennten sich die Eheleute und führten \ndas Taxiunternehmen in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts weiter. \nNach § 7 des Gesellschaftsvertrages vom November 1996 sind die Gesellschafter \nnur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Vertrag \nenthält keine Bestimmung über die Fortführung der Gesellschaft nach dem \nAusscheiden eines Gesellschafters. \n\n3\n\nDie Antragsgegnerin genehmigte am 15. November 1996 die Übertragung der \ndem Ehemann erteilten vier Taxikonzessionen (Nr. 00, 00, 000 und 000) auf die \nGesellschaft des bürgerlichen Rechts und verlängerte die Genehmigung später bis \nzum 31. Dezember 2004. \n\n4\n\nDie Antragstellerin erhielt 1998 auch eine Genehmigung für eine Taxe als \nEinzelunternehmerin. Seit 1999 kümmerte sich der Ehemann immer weniger um den \nBetrieb der Gesellschaft, der von der Antragstellerin allein geführt wurde. Die \nAntragstellerin erhob beim Landgericht Klage, mit der sie beantragte festzustellen, \ndass ihr früherer Ehemann aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts \nausgeschlossen sei. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2004 \n- 22 O 359/00 - ab, weil der Antragstellerin kein Recht auf Übernahme der \nGesellschaft unter Ausschluss des Mitgesellschafters zustehe. \n\n5\n\nAm 4. Juli 2004 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die \nVerlängerung der Taxikonzessionen. Der Ehemann der Antragstellerin konnte aber \nkeine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen, weil er erhebliche \nSteuerschulden hatte. Er beantragte die Verlängerung der Konzession an die \nGesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht, sondern erklärte am 16. Dezember 2004 \nbei dem Antragsgegner, dass er nicht mehr in der Gesellschaft des bürgerlichen \nRechts mitwirken werde und dass er mit einer Übertragung der Konzession auf die \nAntragstellerin nicht einverstanden sei. Der Betrieb wurde wegen der Auflösung der \nGesellschaft zum 31. Dezember 2004 im Gewerberegister abgemeldet. \n\n6\n\nAm 16. Dezember 2004 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner, \ndie der BGB-Gesellschaft erteilten Taxikonzessionen einzuziehen und der \nAntragstellerin zuzuteilen. Die Genehmigungen wurden der Antragstellerin am 30 \nDezember 2004 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Dauer von \nsechs Monaten zugeteilt, um die nun entstandenen Rechtsfragen zu klären. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 20. und 31. Mai 2005 lehnte der Antragsgegner es ab, die der \nGesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilten Genehmigungen zu verlängern. Am \n30. Mai 2005 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der vorläufigen \nGenehmigung, weil die Antragstellerin als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft \nanzusehen sei und legte gegen die Ablehnung der Verlängerung Widerspruch \nein.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat am 30. Juni 2005 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. \nSie ist der Ansicht, dass ihr früherer Ehemann durch sein Verhalten auf seine \nGesellschafterstellung verzichtet habe und der Betrieb damit auf die Antragstellerin \nübergegangen sei. \n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit bis \neinen Monat nach der Entscheidung über ihren Widerspruch wegen \nVerlängerung der Taxikonzessionen mit den Ordnungsnummern 000, 000, \n000 und 000 vorläufig zu gestatten, organisatorisch trennt von ihrem Taxi-\nEinzelunternehmen den Taxibetrieb mit den den vorgenannten \nOrdnungsnummern zugeordneten Fahrzeugen auf ihren Namen über den 30. \nJuni 2005 hinaus fortzuführen. \n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n12\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n 13\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n \n14\n\nII.\n\n 15\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n \n 16\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die erstrebte einstweilige Anordnung \nnach § 123 VwGO. Denn es fehlt hier - unabhängig von der Frage einer \nVorwegnahme der Hauptsache - an einem Anordnungsanspruch.\n\n \n 17\n\nDer Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine \nGenehmigung nach § 15 PBefG oder auf eine Übertragung der Genehmigung nach \n§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 PBefG zusteht. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf \nErteilung der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen hat. \n\n \n18\n\nEs ist davon auszugehen, dass die der BGB-Gesellschaft erteilte \nGenehmigungen mangels Verlängerung durch Zeitablauf erloschen ist. Die \nGenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen war gemäß § 16 PBefG auf \nvier Jahre befristet und ist mangels Verlängerung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 \nerloschen. \n\n19\n\nEin Antrag auf Verlängerung der Genehmigung ist von beiden Mitgesellschaftern \ngemeinsam nicht gestellt worden, der frühere Ehemann der Klägerin hat dies \nvielmehr ausdrücklich abgelehnt. Der von der Antragstellerin allein gestellte \nVerlängerungsantrag reichte nicht aus, weil nach § 7 des Gesellschaftsvertrages \nbeide Gesellschafter nur gemeinsam handeln konnten. Die gemeinsame \nHandlungsbefugnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Mitgesellschafter die \nFührung der Geschäfte jahrelang der Antragstellerin allein überlassen hat. Denn \nVertragsänderungen sind nach § 12 des Gesellschaftsvertrages nur wirksam , wenn \nsie schriftlich erfolgen. Das ist hier nicht geschehen.\n\n20\n\nDie Genehmigung kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. \n1 PBefG erteilt werden. Denn die Antragstellerin ist nicht als Alleininhaberin und \nGesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen. \nUnabhängig davon, ob die BGB-Gesellschaft hier überhaupt wirksam durch \nKündigung oder nach § 726 BGB aufgelöst ist, wird die Antragstellerin beim \nAusscheiden des Mitgesellschafters nicht Alleininhaberin der Gesellschaft. Die BGB-\nGesellschaft ist trotz ihrer rechtlichen Verselbständigung als \nGesamthandelsgemeinschaft keine juristische Person, die aus einem Gesellschafter \nallein bestehen kann. \n\n21\n\nVgl. Palandt-Sprau, 62. Aufl,. § 736 Anm. 4.\n\n22\n\nMangels einer Übernahmeklausel im Vertrag geht das Gesellschaftsvermögen bei \nAuflösung der Gesellschaft nach § 737 BGB auch nicht auf die Antragstellerin über. \nDies hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 26. Februar 2004 rechtskräftig \nfestgestellt. \n\n23\n\nHier ist auch nicht von einer Betriebsübernahme i. S. von §§ 2 Abs. 2 Ziff 2 und \nAbs. 3 PBefG auszugehen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus der \nGenehmigung i. S. von § 2 Abs, 2 Ziff. 2 PBefG setzt als Rechtsgeschäft die \nZustimmung des Mitgesellschafters voraus, selbst wenn der Betrieb praktisch von \nder Antragstellerin geführt wurde und diese die Fahrzeuge schon auf ihren Namen \nzugelassen hat. Der Bestandschutz des PBefG knüpft an die Person des Betriebs- \nund Konzessionsinhabers an und nicht an die tatsächliche Betriebsführung. Der \nMitgesellschafter hat die Zustimmung zur Übertragung des Betriebes und der \nGenehmigung hier aber ausdrücklich verweigert. \n\n24\n\nDass das Taxiunternehmen durch das Verhalten des Mitgesellschafters und \ndessen Weigerung, den Betrieb als Ganzes auf die Antragstellerin zu übertragen, \nuntergeht, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Bestand des Betriebes kann \nnicht durch Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde gegen den Willen eines \nMitinhabers gesichert werden. Die unternehmerische Freiheit umfasst auch das \nRecht, die Konzession zurückzugeben oder nicht zu verlängern. Die Antragstellerin \nhatte auch ausreichend Zeit, den Mitgesellschafter durch finanzielle Angebote oder \ndurch eine Klage auf Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung aus dem \nGesellschaftsvertrag dazu zu bewegen, der Genehmigungsübertragung auf sie oder \neinen Dritten zuzustimmen. Es ist deshalb auch unerheblich, ob das Verhalten des \nMitgesellschafters, der immerhin die Konzessionen in den Betrieb eingebracht hat \nund bei der Auflösung der Gesellschaft nach § 732 BGB die eingebrachten \nGegenstände, d. h. Sachen und Rechte, wieder herausverlangen kann, sittenwidrig \nwar oder Schadensersatz-\nansprüche auslöste. Es ist nicht Aufgabe der Verkehrsbehörde, dem zivilrechtlich \nGewollten eines Beteiligten gegen den Willen eines anderen Beteiligten zum \nDurchbruch zu helfen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1996 - 13 A 55118/94 -.\n\n26\n\nBei der Auflösung einer Gesellschaft sind die Genehmigungen auch nicht im \nWege der Realteilung auf die Gesellschafter aufzuteilen. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n28\n\nDie Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung von vier neuen \nGenehmigungen. Denn es besteht ein Überhang an Bewerbern, so dass die \nKonzessionen nach § 13 Abs. 4 und 5 PBefG nur dem entsprechenden Rang auf den \nVormerklisten \nerteilt werden können. Die frei gewordenen Genehmigungen sind nun vielmehr den \nBewerbern mit den ersten vier Rangstellen auf der Vormerkliste zuzuteilen. Dazu \ngehört die Antragstellerin nicht. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer entsprechend dem \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004, NVwZ \n2004, 1327 ff., für jede der vier Genehmigungen einen Wert von 15.000,00 Euro \nzugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte \ndieses Betrages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-07-15/11-l-1057-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 737","ref_norm":"737","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-07-15/11-l-1057-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278890","retrieved":"2026-07-09 02:52:22.791718+00:00"}}