{"status":"available","doknr":"OLD278978","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0712.5K6133.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"5 K 6133/04","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist myanmarische Staatsangehörige. Sie ist seit dem 28. Mai 1998 \nmit dem deutschen Staatsangehörigen E. verheiratet. Der Ehe-\nmann der Klägerin ist Beamter des Auswärtigen Amtes mit derzeitigem Dienstort \nHongkong. Die Klägerin erhielt von der Beklagten am 12. Juni 1998 eine Aufent-\nhaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 12. Juli 1999, die am 19. März 1999 bis zum 12. \nJuli 2000 verlängert wurde. Unter dem 31. März 2000 beantragte die Klägerin - da \nder Ehemann von Bonn an die Vertretung in Neu Delhi versetzt worden war - die \n„Verlängerung der Frist aus § 44 Abs. 3 AuslG\", woraufhin die Beklagte mit Bescheid \nvom 13. April 2000 eine Verlängerung der „Frist zur Wiedereinreise in das Bundes-\ngebiet gemäß § 44 Abs. 3 AuslG\" bis zum 30 Juni 2004 aussprach. Am 22. Mai 2000 \nverlängerte die Beklagte auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin bis zum 4. \nFebruar 2003. Unter dem 21. Juli 2000 richtete die Klägerin eine (wörtliche) Anfrage \nan die Beklagte, ob - ggfls. unter welchen Voraussetzungen - sie eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erhalten könne; unter dem 24. April 2001 stellte sie einen ent-\nsprechenden förmlichen Antrag bei der Beklagten. Die Beklagte teilte der Klägerin \nmit Schreiben vom 9. Mai 2001 unter Darlegung der Rechtslage mit, weshalb aus \nSicht der Beklagten die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschei-\nde. Es wurde hinzugefügt, dass - sollte die Klägerin einen rechtsmittelfähigen Be-\nscheid wünschen - man dieses Schreiben als Anhörung verstehe. Die Klägerin er-\nklärte hierzu untr dem 24. Mai 2001 „einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötige ich \nnicht\" und stellte im übrigen die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht ausführlich dar. \nUnter dem 12. November 2002 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und \nbegehrte „vorsorglich die Umwandlung meines derzeitigen Aufenthaltstitels in eine \nNiederlassungserlaubnis nach dem Zuwanderungsgesetz\".\n\n3\n\nMit Telefax vom 5. Februar 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Ehe-\nmann sei nun an das Generalkonsulat Hongkong versetzt worden, wo er voraussicht-\nlich bis 2009 Dienst verrichten werde. Daher beantrage sie die Verlängerung der \nFrist „gemäß § 44 Abs. 3 auslG\" bis Mitte 2009.\nDie Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2004 mit, eine \nVerlängerung der Wiedereinreisefrist könne nicht erfolgen, da die Aufenthaltserlaub-\nnis bereits seit dem 4. Februar 2003 abgelaufen sei und die Verlängerung der Wie-\ndereinreisefrist über die Dauer der Geltung der Aufenthaltserlaubnis hinaus rechtsd-\nwidrig gewesen sei.\n\n4\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin mit dem Antrag, „die Wie-\ndereinreisefrist mindestens bis August 2009 (voraussichtliches Schulzeitende meiner \nTochter in Hongkong) festzusetzen\", wies die Bezirksregierung Köln mit Wider-\nspruchsbescheid vom 16. Juli 2004 zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 20. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nauf das Widerspruchsvorbringen Bezug nimmt. Ergänzend trägt sie vor, die Verlän-\ngerung der Wiedereinreisefrist setze nicht den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vor-\naus. Jedenfalls hätte die Beklagte das Verlängerungsbegehren auch als Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis auslegen müssen. Es könnten von ihr bzw. \nEhemann keine vertieften Kenntnisse des Ausländerrechts verlangt werden, jeden-\nfalls habe die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Juli 2004 aufzuheben \nund eine Wiedereinreisefrist bis August 2009 festzusetzen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEine Fristverlängerung im Sinne von § 44 Abs. 3 AuslG scheide mangels Besitzes \neiner Aufenthaltserlaubnis aus. Eine Umdeutung des Bescheides vom 13. April 2000 \nin eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheide aus, da zeitlich nachfolgend \nwieder eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt sei.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Be-\nzug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte \nder Beklagten.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDas Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 \nVwGO vorliegen.\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nEs bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da ein \nRechtsschutzinteresse fehlen dürfte.\n\n16\n\nDie begehrte Verlängerung einer Wiedereinreisefrist im Rahmen von §§ 44 Abs 1 \nNr. 3 bzw. Abs. 3 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - \nAufenthG -) würde der Klägerin keine rechtlich vorteilhafte Position verschaffen, die \ndes begehrten Rechtsschutzes bedürfte.\n\n17\n\nEs steht vorliegend nämlich kein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung gemäß \n§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG wegen des Auslandsaufenthaltes der Klägerin in Rede, \nsondern ein Erlöschen der bis zum 4. Februar 2003 befristet erteilten \nAufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs der Geltungsdauer. Eine im Rahmen von § 44 \nAbs. 1 Nr. 3 oder Abs. 3 AuslG von der Ausländerbehörde bestimmte Frist zur \nWiedereinreise führt - im Falle ihrer Gewährung - lediglich dazu, dass eine wirksam \nerteilte und noch gültige Aufenthaltsgenehmigung nicht aufgrund eines \nlängerfristigen, im Falle des Absatzes 3 nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb \nDeutschlands erlischt. Die Wiedereinreisefrist ersetzt jedoch in keinem Fall eine \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung, die - wie dargelegt - die Klägerin ab dem 5. \nFebruar 2003 ohnehin nicht mehr besaß. Der unter dem 5. Februar 2004 gestellte \nAntrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist ging daher ins Leere. Eine \nUmdeutung dieses Begehrens (auch) in einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung scheidet aus, da die Aufenthaltsgenehmigung zu diesem \nZeitpunkt von der Klägerin im Rahmen des Visumsverfahrens einzuholen gewesen \nwäre. Auch hinsichtlich einer isolierten Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \n17. März 2005 fehlt es am Rechtsschutzinteresses, da - mangels Vorliegens einer \nAufenthaltsgenehmigung - der Versagung einer Wiedereinreisefrist keine rechtliche \nBedeutung zukam.\n\n18\n\nEs bedurfte entgegen der Ansicht der Klägerin auch keiner Rücknahme bzw. \nkeines Widerrufs des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2000, worin - \nallerdings rechtsfehlerhaft, da die Befristung der Aufenthaltsgenehmigung offenbar \nübersehen worden war - eine Wiedereinreisefrist bis zum 30. Juni 2004 eingeräumt \nworden war, denn dieser Regelung zeitigte nach Ablauf der Gültigkeit der \nAufenthaltsgenehmigung keine Rechtswirkungen mehr, da - wie dargelegt - die \nEinräumung einer Wiedereinreisefrist den Besitz der Aufenthaltsgenehmigung \nvoraussetzt, nicht aber das Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ersetzt.\n\n19\n\nAuch kann das Begehren der Klägerin vom 31. März 2000 - welches zur \nrechtsfehlerhaften Fristbestimmung durch Bescheid vom 13. April 2000 führte - nicht, \nwie die Klägerin sinngemäß vorträgt, als Antrag auf Verlängerung (auch) der \nAufenthaltserlaubnis umgedeutet werden. Dies ist - wie die Beklagte zutreffend \nvorträgt - schon deshalb ausgeschlossen, wie die Klägerin nach Einräumung der \nWiedereinreisefrist am 22. Mai 2000 ordnungsgemäß und ausdrücklich die \nVerlängerung der seinerzeit bis zum 12. Juli 2000 gültigen Aufenthaltserlaubnis \nbeantragte und auch erhielt. Der ausdrückliche Antrag auf Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 24. April 2001 - den die Klägerin nach \nAnhörung durch den Beklagten ausdrücklich nicht weiter verfolgt hat - dokumentiert \nim Übrigen, dass der Klägerin das Erfordernis des Besitzes einer Aufent-\nhaltsgenehmigung unabhängig von der Wiedereinreisefrist aus ihrer Sicht durchaus \nbewußt war. Entsprechendes gilt hinsichtlich des - seinerzeit nicht bescheidungsfähi-\ngen Begehrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem seinerzeit \nnoch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Aufenthaltsgesetz.\n\n20\n\nVon einer Verletzung der „Beratungspflicht\" seitens der Beklagten kann - was \ninformatorisch angemerkt wird - daher keine Rede sein.\n\n21\n\nWill man gleichwohl noch vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses \nausgehen und die Klage für zulässig halten, ist sie jedenfalls unbegründet, denn die \nEntscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einräumung einer Wiedereinreisefrist \nbis August 2009.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen für den Regelanspruch gemäß § 44 Abs. 3 AuslG (jetzt: § \n51 Abs. 4 AufenthG) liegen nicht vor. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift \nergibt, muß der Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine \nAufenthaltsberechtigung (jetzt: Niederlassungserlaubnis) besitzen oder der \nAufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen. Die Klägerin war nie \nim Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung und \nihr Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes diente privaten Interessen \n(Familienzusammenführung).\n\n23\n\nDenkbar gewesen wäre allenfalls eine Regelung im Rahmen von § 44 Abs. 1 Nr. \n3 AuslG, wonach auch Ausländern, die lediglich eine befristete \nAufenthaltsgenehmigung besitzen, nach Ermessen durch Bestimmung einer \nWiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihrer \nAufenthaltsgenehmigung ermöglicht werden konnte (vgl. zur heutigen Rechtslage § \n51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Jedoch setzt auch dies voraus, dass der Ausländer im \nBesitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist,\n\n24\n\nvgl.: Nr. 44.3.1, 44.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nAuslG; ferner: Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht §§ 44 \nAuslG, Rdnr. 8 und 25.\n\n25\n\nDies aber war und ist - wie dargelegt - bei der Klägerin seit dem 5. Februar 2003 \nnicht mehr der Fall.\n\n26\n\nDie Klägerin muß sich mithin darauf verweisen lassen, ihr letztlich auf \nEinräumung der Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet gerichtetes \nBegehren im dafür vorgesehenen Visumsverfahren zu verfolgen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-07-12/5-k-6133-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-07-12/5-k-6133-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278978","retrieved":"2026-07-09 02:52:31.268816+00:00"}}