{"status":"available","doknr":"OLD279207","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0630.20K3167.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"20 K 3167/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird der Leistungsbescheid des Grenzschutzpräsidiums West vom 14. \nJuli 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 hinsicht-\nlich der dort unter Ziffern 1) und 2) aufgeführten Kostenpositionen aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nAm 13. November 2002, in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.15 Uhr hatte sich der Klä-\nger gemeinsam mit Herrn L. (dem Kläger des Verfahrens 20 K 490/04) im Raum \nM. -E. , Bahnkilometer 000,0, zum Zwecke der Behinderung eines \"Castor-\nTransportes\" durch Anketten mit dem Bahngleis verbunden. \n\n2\n\nDurch Leistungsbescheid vom 14. Juli 2003 machte die Beklagte für den Einsatz \nvon Polizeivollzugsbeamten und Material insgesamt 1.582,15 Euro gegenüber dem \nKläger geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 29 ff. der Beiakte 1 Bezug ge-\nnommen. Als Rechtsgrundlage bezog sich die Beklagte auf § 19 Abs. 2 des Bundes-\ngrenzschutzgesetzes (BGSG) sowie die \"Bestimmungen über wirtschaftliche Leis-\ntungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter (BWL-BGS)\". \n\n3\n\nAm 7. August 2003 legte der Kläger Widerspruch ein, den das Grenzschutzprä-\nsidium West durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 - zugestellt gegen \nPostzustellungsurkunde am 29. März 2004 - zurückwies. \n\n4\n\nAm 29. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung trägt er vor: Angesichts der Tatsache, dass er und sein Mitde-\nmonstrant an einer Versammlung teilgenommen hätten, die vor dem Tätigwerden der \nBeklagten nicht aufgelöst worden sei, aber angesichts des Schutzes der Versamm-\nlung aus Artikel 8 GG zunächst hätte aufgelöst werden müssen, stelle sich bereits \ndas Einschreiten der Beklagten und dementsprechend auch die darauf gestützte \nKostenerhebung als rechtswidrig dar. Abgesehen davon bestehe der geltend ge-\nmachte Erstattungsanspruch der Beklagten dem Grunde nach nicht, weil kein An-\nwendungsfall des § 19 Abs. 2 BGSG gegeben sei. Dieser rechtfertige nämlich nur \ndas In-Rechnung-Stellen solcher Kosten, die als Fremdkosten zusätzlich auf die Be-\nhörde zugekommen seien und nicht solcher Kosten, die anlässlich der schlichten \nDienstausübung der Polizeivollzugsbeamten im Einsatz entstünden. Diese Personal-\nkosten der Beamten seien nämlich nicht durch den Einsatz bedingt, sondern durch \ndie Tatsache, dass die Beamten aufgrund ihres Dienstverhältnisses einen öffentlich-\nrechtlichen Alimentationsanspruch gegen die Anstellungskörperschaft hätten. Eigen-\naufwendungen der öffentlichen Verwaltung könnten nur über den Weg von Gebüh-\nrenansprüchen überbürdet werden. Dafür bedürfe es jedoch einer Gebührenordnung, \nin der gebührenpflichtige Handlung und Gebührenanspruch genau bezeichnet wer-\nden müsse. Eine solche Gebührenordnung existiere für den Bundesgrenzschutz je-\ndoch nicht und werde auch nicht durch die BWL-BGS ersetzt. Hinsichtlich etwaiger \nSachkosten sei der Leistungsbescheid nicht nachvollziehbar. Soweit der Beklagten \nFremdkosten entstanden seien, habe sie im Rahmen des ihr durch § 19 Abs. 2 \nBGSG eingeräumten Ermessens zunächst zu prüfen, ob und inwieweit sie diese bei \neinem möglichen Verursacher geltend machen solle. Hierbei sei Art. 8 GG unzurei-\nchend berücksichtigt worden. Hilfsweise werde die Höhe der geltend gemachten \nPersonalkosten bestritten, da tatsächlich nur zwei oder drei Beamte mit den techni-\nschen Verrichtungen beschäftigt und auch nur abwechselnd in der Nähe des Klägers \ngewesen seien. Außerdem sei der Kläger im Ergebnis nicht von Einsatzkräften der \nBeklagten, sondern durch Bahnmitarbeiter von der Schiene entfernt worden. Das von \nden Beamten der Beklagten eingesetzte Mittel, nämlich das Aufschneiden der Schie-\nne, um den Kläger unter der angehobenen Schiene auszufädeln, sei unnötig auf-\nwändig gewesen.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nhinsichtlich der Positionen 3 und 4 des angefochtenen Leistungsbescheides \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Leistungsbescheid des Grenzschutzpräsidiums West vom 14. \nJuli 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. März \n2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie vertritt die Auffassung, der Kläger, als Verantwortlicher im Sinne des § 17 \nBGSG, habe nach § 19 Abs. 2 BGSG die Kosten der unmittelbaren Ausführung der \nMaßnahme des Bundesgrenzschutzes am 13. November 2002 zu leisten. Die Art der \nTrennung von dem Bahngleis habe sich deshalb als zwingend dargestellt, weil die \nAngaben des Klägers sowie von Herrn L. , in der Armröhre befinde sich eine \nbrennbare Flüssigkeit, durch Untersuchung mittels Endoskop sich nicht habe entkräf-\nten lassen. Die Gleisstrangöffnung sei durch Polizeivollzugsbeamte der Beklagten \ndurchgeführt worden, die hinzugezogenen Mitarbeiter der Deutschen Bahn seien \nlediglich zur fachlichen Beratung und Unterstützung benötigt worden. Die Kosten \nseien entsprechend der vorgelegten Auflistung entstanden. Der Einsatz der Beamten \nin dieser Zahl sei auch notwendig gewesen, um die Maßnahme sachgerecht und zü-\ngig durchführen zu können. Es handele sich um Personalmehrkosten, da bei Unter-\nbleiben der Störaktion durch den Kläger die Spezialkräfte des Bundesgrenzschutzes \nnicht hätten herangezogen werden müssen. Der Gesichtspunkt, dass die Beamten \nunabhängig von ihrer Tätigkeit am Tag des Einsatzes hätten entlohnt werden müs-\nsen, sei rechtlich nicht erheblich, da die Beklagte ohne die Störung durch den Kläger \ndie Beamten zu anderen Dienstleistungen hätten einsetzen können. Berücksichtigt \nwerden müsse auch, dass eine Befreiung des Klägers durch externe Kräfte voraus-\nsichtlich erheblich teurer gewesen wäre.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im hiesigen \nVerfahren sowie im Verfahren 20 K 490/04 und die entsprechenden Gerichtsakten \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen.\n\n15\n\nIm übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 \nVwGO) begründet.\n\n16\n\nSoweit nach der teilweisen übereinstimmenden Erklärung des Rechtsstreits in \nder Hauptsache für erledigt noch über die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides \ndes Grenzschutzpräsidiums West vom 14. Juli 2003 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 24. März 2004 zu entscheiden war, nämlich \nhinsichtlich der Positionen 1 und 2, ist dieser rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 19 Abs. 2 BGSG, auf den die \nBeklagte die angefochtenen Verwaltungsakte allein gestützt hat, ist keine \nErmächtigungsgrundlage zur Geltendmachung der in den Punkten 1 und 2 des \nangefochtenen Leistungsbescheides aufgeführten Kostenpositionen des \nBundesgrenzschutzes (heute: Bundespolizei, im Folgenden: BGS) gegenüber dem \nKläger. \n\n17\n\nNach § 19 Abs. 2 Satz 1 BGSG besteht eine Ersatzverpflichtung für dem BGS \ndurch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstandene Kosten. Diese \nVorschrift statuiert nach ihrem eindeutigen Wortlaut (\"entstehen ... durch die \nunmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten....\" - Hervorhebungen nicht im \nOriginal), dass sich die ersatzfähigen Kosten aus der konkreten unmittelbaren \nAusführung ergeben müssen. Sie formuliert damit den Grundgedanken, dass (nur) \ndie durch die konkrete Gefahrenabwehr entstandenen Mehrkosten des BGS geltend \ngemacht werden können. Geschuldet wird danach etwa Geldersatz für verbrauchtes \nMaterial, Kostenersatz für die Beauftragung eines Dritten etc. Der BGS kann unter \nUmständen sogar seine Personalmehrkosten - z.B. für Überstunden - geltend \nmachen. \n\n18\n\nSo etwa Heesen/Hönle/Peilert, BGSG, Kommentar, 4. Aufl. \n2002, § 19, Rn. 11; vgl. auch Lisken/Denninger, Polizeirecht, 3. \nAuflage, S. 1067.\n\n19\n\nUm solche Mehrkosten handelt es sich bei denen in Punkt 1 und 2 des \nLeistungsbescheides aufgeführten Positionen indes nicht. Begrifflich kann es sich bei \nMehrkosten nur um solche Kosten handeln, die bei \"normalem Dienstbetrieb\" nicht \nohnehin angefallen wären. Die hier geltend gemachten Kosten sind aber nicht \nkonkret durch die \"Befreiung\" des Klägers entstanden, sondern aufgrund der \nVorhaltung des Beamtenapparates. Zumindest hat die Beklagte nicht substantiiert \ndartun können, dass etwa Überstundenvergütungen angefallen oder eine \nkostenmäßig gesondert ausweisbare Expertenheranziehung erforderlich gewesen \nwäre. Vielmehr war das zum Einsatz gekommene Personal des BGS ohnehin in der \nNähe des Einsatzortes, so dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um \n\"Sowieso-Kosten\" handelt. Daran ändert nach Auffassung des Gerichts auch nichts, \ndass die Einsatzleitung des BGS im Hinblick auf Erfahrungen mit vorangegangenen \n\"Castor-Transporten\" das entsprechende Personal (\"Technischer Einsatzdienst \n(schwer)\") bereits zuvor aus taktischen Erwägungen nahe des späteren Einsatzortes \nzusammengezogen hatte. Dies belegt vielmehr, dass die entsprechenden Kosten \ndem BGS auch ohne einen späteren Einsatz der Beamten zur Befreiung des Klägers \nentstanden wären. \n\n20\n\nZu keinem anderen Ergebnis führt, dass unter den Begriff der \"Kosten\" i.S. des § \n19 Abs. 2 BGSG auch die Kosten im Sinne des Kostenrechts (also Gebühren und \nAuslagen, vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG) fallen dürften.\n\n21\n\nSo etwa Heesen/Hönle/Peilert, a.a.O., § 19 Rn. 11.\n\n22\n\nFür die hier allein in Betracht kommenden Gebühren müssen nach § 4 VwKostG \nfeste Sätze oder Rahmensätze etwa in einer Gebührenordnung festgelegt sein. An \neiner derartigen Kostenordnung fehlt es jedoch vorliegend.\n\n23\n\nAnders als in dem von der Beklagten vorgelegten Fall einer \nAbschleppmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme, der der \nEntscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 29. Mai 1986 - II 6/86 - zugrundelag. \n\n24\n\nDie von der Beklagten vorgelegten BWL-BGS vermögen weder von ihrer \nRechtsnatur, noch von ihrer Zielsetzung her eine Kostenordnung zu ersetzen. Bei \nden BWL-BGS handelt es sich nämlich um einen Erlass des Bundesministeriums des \nInnern, in dem lediglich eine Kostenerstattung für die Überlassung von Material und \nPersonal des BGS an Dritte für Einsätze außerhalb des engeren gesetzlich \nbestimmten Aufgabenrahmens des BGS geregelt ist. \n\n25\n\nVgl. etwa Grundsätze 1.2, 2.2 und 5.2.2 der BWL-BGS. Vgl. \ninsgesamt auch VG Bremen, NVwZ-RR 1996, 29, 31 sowie \nKarsten Fehn, Probleme bei der Geltendmachung von \nPolizeikosten, insbesondere durch den Bundesgrenzschutz, \nvorgelegt vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, \nveröffentlicht in: Polizeijournal 2001, 11 ff.\n\n26\n\nRechtlich ohne Auswirkung bleibt, dass die Beklagte wohl zutreffend darauf \nverweist, dass die (Mehr-)Kosten einer Befreiung des Klägers durch einen Dritten \nhöher ausgefallen wären, denn diese Überlegung vermag weder eine Kostenordnung \nfür den BGS zu ersetzen, noch ändert sie etwas daran, dass die Personalkosten des \nBGS sowieso entstanden wären.\n\n27\n\nAndere Anspruchsgrundlagen hat die Beklagte nicht angeführt. Abgesehen da-\nvon ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die der angefochtene Bescheid - \nunabhängig von der dann weiter zu prüfenden Frage der Rechtmäßigkeit der \nunmittelbaren Ausführung - gestützt werden könnte, zumal alles dafür spricht, dass § \n19 Abs. 2 BGSG insoweit als abschließende Spezialnorm zu verstehen ist.\n\n28\n\nAuf die Frage, ob die Maßnahme des BGS auch unter Berücksichtigung der \nErfordernisse aus Art. 8 GG rechtmäßig gewesen ist und auf die Frage, ob die Zu-\nständigkeit des Grenzschutzpräsidiums West für den Erlass des angefochtenen \nLeistungsbescheides gegeben war, kam es sonach nicht mehr \nentscheidungserheblich an.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht - soweit das Gericht in der Sache zu entscheiden \nhatte - auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entsprach es billigem \nErmessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, grundsätzlich den Kläger mit den \nKosten zu belasten, da er sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen \nbegeben hat, indem er sich dazu bereit erklärt hat, die Kostenpositionen 3 und 4 im \nangefochtenen Leistungsbescheid zu begleichen. In Anwendung der Vorschrift des § \n155 Abs. 1 Satz 3 VwGO konnte das Gericht jedoch die Beklagte allein zur \nKostentragung verpflichten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-30/20-k-3167-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-30/20-k-3167-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279207","retrieved":"2026-07-09 02:52:50.289277+00:00"}}