{"status":"available","doknr":"OLD279245","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0629.11L765.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"11 L 765/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Geschäftsführer u.a. der G. H. Ltd. Dieses Unterneh-\nmen versendet Werbefaxe, in denen z.B. Informationen über die steuerfreie Einfuhr \nvon Zigaretten und Medikamenten oder Informationen über die \"heimlichen Marken-\nprodukte\" von Discountern beworben werden. Um die beworbenen Informationen zu \nerlangen, muss ein Fax unter einer 0900-Mehrwertdiensterufnummern abgerufen \nwerden. Der Preis für den Faxabruf ist mit 1,99 EUR angegeben.\n\n4\n\nBei der Antragsgegnerin gingen zahlreiche Beschwerden und Aufforderungen \nzum Einschreiten ein, in denen die Empfänger derartiger Werbefaxe angaben, keine \nEinwilligung für die Zusendung der Faxe erteilt zu haben und auch keine \nGeschäftsbeziehung zu der im Fax angegebenen Firma zu haben. \n\n5\n\nAufgrund dieser Beschwerden ordnete die Antragsgegnerin in der Vergangenheit \ngegenüber der G. H. Ltd. mehrfach die Abschaltung von \nMehrwertdiensterufnummern an. Nach der Abschaltung einer Nummer setzte das \nUnternehmen die Versendung der Werbefaxe unter Angabe einer neuen \nMehrwertdiensterufnummer fort.\n\n6\n\nAm 24. März 2005 hörte die Antragsgegnerin die G. H. Ltd. zu einem \nbeabsichtigten Verbot ihres Geschäftsmodells an.\n\n7\n\nMit Bescheiden vom 9. Mai 2005 (die Bescheide befinden sich nicht in den \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen) forderte die Antragsgegnerin die G. H. \nLtd. und den Antragsteller auf, es zu unterlassen, unaufgefordert Werbung an \nVerbraucher oder Unternehmen in Form von Telefax-Übermittlungen (Nr. 1 des \nBescheides) sowie in sonstigen Formen elektronischer Kommunikation (Nr. 2 des \nBescheides) zu schicken, wenn sie mit den Empfängern solcher Übermittlungen \nnicht in einem dauerhaften Geschäftsverhältnis stehen oder wenn der Empfänger \ndem Empfang derartiger Übermittlungen nicht von vornherein zugestimmt hat.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat gegen den an ihn persönlich gerichteten Bescheid mit \nSchreiben vom 12. Mai 2005 Widerspruch erhoben und am selben Tag einen Antrag \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er ist der Auffassung, dass \nder Untersagungsbescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Er habe weder unter \nseinem Namen Werbesendungen verschickt noch seien ihm entsprechende \nNummern zugeteilt worden. Die Frage, ob die G. H. Ltd. ein \nwettbewerbswidriges Geschäftsmodell betreibe, sei Gegenstand eines separaten \nBescheides, nicht aber des vorliegenden Verfahrens. Im übrigen werde aber auch \nbestritten, dass die G. H. Ltd. wettbewerbswidrige Werbesendungen \nverschicke, da die Antragsgegnerin insoweit lediglich unbewiesene Behauptungen \naufstelle und lediglich verkürzte Telefonnummern mitteile. Es sei nicht zumutbar, \naufgrund derart pauschaler Vermutungen eine Vielzahl von eventuell einschlägigen \nZustimmungserklärungen zu übersenden und damit die Geschäftsverbindungen zu \noffenbaren. Es fehle zudem auch an einer Ermächtigungsgrundlage. Der in § 44 TKG \nspeziell geregelte Unterlassungsanspruch stünde ausschließlich den etwaig \nBetroffenen bzw. den in § 3 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) genannten \nVerbraucherschutzstellen zu; aufgrund dieser Spezialregelung verbleibe für § 67 \nTKG kein Raum. Die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße gehöre auch nicht \nzur Nummernverwaltung. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, da die Verfü-\ngung nur die Androhung eines Unterlassungsgebotes, nicht aber das Unterlassungs-\ngebot selbst enthalte.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2005 anzuordnen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie ist der Auffassung, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Ihr seien \ndrei Unternehmen bekannt - die U. L. GmbH, die G. H. Ltd. und die \nQ. T. Ltd. -, mit denen der Antragsteller dasselbe Geschäftsmodell betreibe. Da \ndavon auszugehen sei, dass der Antragsteller bereits weitere Unternehmen \ngegründet habe oder gründen werde, um sein Geschäftsmodell auch in Zukunft \nfortzuführen, habe sie auch dem Antragsteller persönlich die unaufgeforderte \nVersendung von Werbefaxen bzw. die Werbung in sonstigen Formen elektronischer \nKommunikation untersagt. Es sei ausschließlich deutsches Recht anwendbar, da der \nWirkungs- bzw. Marktort der Werbemaßnahmen in Deutschland liege. Ermächti-\ngungsgrundlage sei § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, der im vorliegenden Fall als speziellere \nNorm dem § 44 TKG vorgehe. Das praktizierte Geschäftsmodell verstoße gegen das \nUWG. Der Antragsteller könne auch als Geschäftsführer in Anspruch genommen \nwerden, da er als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person in der Lage sei, \neinen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Im Übrigen \nhandele es sich bei der G. H. Ltd. - wie höchstwahrscheinlich auch bei den \nanderen Unternehmen des Antragstellers - um eine Ein-Mann-Gesellschaft, so dass \nder Antragsteller das Geschäftsmodell de facto persönlich betreibe. Das unverlangte \nZusenden von Werbefaxen sei eine belästigende Werbung, für die eine entspre-\nchende Einwilligung seitens des darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers \nnicht nachgewiesen sei. Schließlich handele es sich bei der unaufgeforderten Zu-\nsendung von Werbefaxen auch um rechtswidrige Beeinträchtigungen des Eigentums \nund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der Ermessensausübung habe die \nAntragsgegnerin berücksichtigt, dass das TKG von seiner Zielsetzung her den \nMehrwertdienstemarkt transparenter gestalten und die Rechtsposition der Verbrau-\ncher verbessern wolle. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n16\n\nGemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwal-\ntungsgericht die gemäß § 137 Abs. 1 TKG entfallende aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin anordnen, wenn das \nInteresse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, \nwenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. \n\n17\n\n1. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 9. Mai 2005 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten \nverletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDer Bescheid ist zunächst insofern rechtmäßig, als dem Antragsteller in Ziffer 1 \nuntersagt wird, unaufgefordert Werbung in Form von Telefax-Übermittlungen zu ver-\nschicken.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für das Einschreiten der Antragsgegnerin ist § 67 Abs. 1 Satz 1 \ndes Telekommunikationsgesetzes (TKG). Eine speziellere Regelung, die die \nAnwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ausschließen könnte, ist nicht ersichtlich. \nInsbesondere ergibt sich eine derartige spezielle Regelung entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach dieser Norm ist ein \nUnternehmen, das gegen das TKG, eine auf Grund des TKG erlassene \nRechtsverordnung, eine auf Grund des TKG in einer Zuteilung auferlegte \nVerpflichtung oder eine Verfügung der Regulierungsbehörde verstößt, dem \nBetroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung \nverpflichtet. Es handelt sich dabei schon nach dem Wortlaut um einen \nprivatrechtlichen Anspruch, der im Zivilrechtsweg durchzusetzen ist. Des Weiteren \nerfasst die Norm nur telekommunikationsrechtliche Verstöße, nicht aber auch \nVerstöße gegen Privat- oder Wettbewerbsrecht. Folgerungen für die öffentlich-\nrechtlich zu beurteilende Zuständigkeiten der Antragsgegnerin oder eine die \nAnwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ausschließende Spezialregelung lassen \nsich § 44 Abs. 1 Satz 1 TKG daher gerade nicht entnehmen. Dieselben Überlegun-\ngen gelten auch für die Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG, neu-\ngefasst durch Bekanntmachung vom 27. August 2002, BGBl. I 3422, 4346, zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005, BGBl. I S. 1373). Auch dieses Gesetz \nenthält privatrechtrechtliche Unterlassungsansprüche, die durch bestimmte, in § 3 \nUKlaG aufgeführte Stellen durchgesetzt werden können. Ein Ausschluss behördli-\ncher Zuständigkeiten lässt sich aus diesen Regelungen nicht ableiten. \n\n20\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG liegen \nvor. Nach dieser Vorschrift kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der \nNummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um \ndie Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über \ndie Zuteilung von Nummern sicherzustellen. \n\n21\n\nDas im Streit befindliche Geschäftsmodell verstößt gegen gesetzliche Vor-\nschriften im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Zu den gesetzlichen Vorschriften, \nüber deren Einhaltung im Rahmen der Nummernverwaltung die \nRegulierungsbehörde wacht, gehören insbesondere auch diejenigen des Gesetzes \nüber den unlauteren Wett-\nbewerb (UWG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2004, BGBl. I \nS. 1414).\n\n22\n\nVgl. bereits VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2005 - 11 K 3734/04 -, NJW \n2005, S. 1880 ff. unter Hinweis auf die ausdrückliche Gesetzesbegründung zu \nder Vorläufernorm des § 43c TKG a.F., Deutscher Bundestag, Drucksache \n15/907, S. 10.\n\n23\n\nDie Gefahr einer \"Allzuständigkeit\" der Antragsgegnerin auf dem Gebiet des \nWettbewerbsrechts entsteht durch diese Auslegung der Regelung nicht. Denn durch \ndie weitere Voraussetzung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach die Anordnung \"im \nRahmen der Nummernverwaltung\" ergehen muss, ist ausreichend sichergestellt, \ndass nur Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung von Rufnum-\nmern zur Grundlage von Anordnungen der Regulierungsbehörde gemacht werden \ndürfen. \n\n24\n\nEs bestehen ferner keine Bedenken dagegen, grundsätzlich auch privatrechtliche \nNormen als \"gesetzliche Vorschriften\" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG an-\nzusehen. Zwar werden die Betroffenen bei der Beeinträchtigung rein privater \nRechtspositionen bzw. beim Vorliegen privatrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher \nStreitigkeiten in der Regel auf die Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschut-\nzes zu verweisen sein. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn beispielsweise \nbereits die Vielzahl der der Antragsgegnerin vorliegenden Beschwerden deutlich \nmacht, dass \n\ndie Dimension vereinzelter privatrechtlicher Streitigkeiten überschritten ist und \naufgrund des flächendeckenden Einsatzes eines Geschäftsmodells ein öffentliches \nInteresse an der Verhinderung weiterer zweifelhafter Geschäftspraktiken vorliegt. \nDies gilt umso mehr, als der Mehrwertdienstemarkt nach den Erfahrungen der \nKammer für derartige Geschäftsmodelle besonders anfällig ist.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin hat inhaltlich zutreffend einen Verstoß gegen das UWG \nbejaht. Unzulässig sind gemäß § 3 UWG alle unlauteren Wettbewerbshandlungen. \nUnlauter in diesem Sinne handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise \nbelästigt, § 7 Abs. 1 UWG. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare \nBelästigung insbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von \nFaxgeräten, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Diese \nVoraussetzungen sind nach summarischer Prüfung im Falle der von der G. \nH. Ltd. verschickten Faxe erfüllt.\n\n26\n\nEs handelt sich bei den versandten Telefaxen um Werbung, da alleiniger Zweck \nder Versendung das Bewerben eines Faxabrufes unter einer Mehrwertdiensteruf-\nnummer ist. Eine Einwilligung der Adressaten ist bisher weder substantiiert dargelegt \nnoch glaubhaft gemacht worden. Dies geht zu Lasten des Antragstellers. Zwar ist \neine dem Zivilprozess vergleichbare Behauptungs- und Beweislast dem \nVerwaltungsprozess aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) \ngrundsätzlich fremd. Es kann allerdings auch im Verwaltungsprozess eine Situation \neintreten, in der entscheidungserhebliche Tatsachen unerweislich bleiben. In einer \nsolchen non-liquet-Situation ist auf allgemeine Beweislastgrundsätze zurückzugrei-\nfen. Nach den im Wettbewerbsrecht geltenden Grundsätzen ist unerbetene \nFaxwerbung regelmäßig unzulässig; deshalb hat der für die Werbung \nVerantwortliche die die Wettbewerbswidrigkeit ausschließenden Umstände - nämlich \ndas Einverständnis - darzulegen und zu beweisen.\n\n27\n\nBGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01 -, NJW 2004, S. 1655 ff, zur \nunerbetenen E-Mail-Werbung.\n\n28\n\nIm Übrigen fällt die Frage, ob ein Einverständnis vorliegt, allein in die Sphäre \ndesjenigen, der die Werbung versendet, was ebenfalls für diese Verteilung der Darle-\ngungs- und Beweislast spricht.\n\n29\n\nVgl. zur Beweislastverteilung nach Sphären BVerwG, Urteil vom \n26. Januar 1979 - IV C 52.76 -, DÖV 1979, S. 602/603.\n\n30\n\nDen erforderlichen Nachweis eines Einverständnisses der betroffenen Verbrau-\ncher hat der Antragsteller bisher ebenso wenig erbracht wie die G. H. Ltd. Er \nhat vielmehr lediglich pauschal behauptet, dass eine Bewerbung der \nMehrwertdienstenummern nur gegenüber Teilnehmern erfolge, deren ausdrückliche \nZustimmung \n\nvorliege; ein Teil der Empfänger sei sich der vorherigen Zustimmung - etwa im \nRahmen von Gewinnspielen und Umfragen - allerdings nicht mehr bewusst. \nAngesichts der Vielzahl der vorliegenden Verbraucherbeschwerden ist diese \nErklärung nicht geeignet, das Vorliegen von Einverständniserklärungen glaubhaft zu \nmachen. \n\n31\n\nDer Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, \ndass die Antragsgegnerin ihm lediglich verkürzte Daten zur Verfügung gestellt habe. \nUngeachtet der Frage, ob diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin aus daten-\nschutzrechtlichen Gründen tatsächlich geboten war, ist jedenfalls nicht ersichtlich, \ndass der Antragsteller überhaupt Anstrengungen unternommen hat, um das \nVorliegen von Einverständniserklärungen zu überprüfen. Sollte ihm tatsächlich - wie \nin der Antragsschrift angegeben - zu einer der verkürzt dargestellten Nummern \"eine \nVielzahl von eventuell einschlägigen Zustimmungserklärungen\" vorliegen, so hätte \nes ihm z.B. offengestanden, zunächst lediglich diese von ihm ermittelten Nummern \nzu benennen; die Antragsgegnerin hätte dann prüfen können, ob die Nummer des \njeweiligen Beschwerdeführers unter diesen Nummern ist (vgl. zu dieser \nVorgehensweise Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. November 2004, \nVerwaltungsvor-\ngang Bl. 62). Stattdessen hat der Antragsteller jedoch an einer Klärung der Frage, \nob Einverständniserklärungen vorliegen, in keiner Weise mitgewirkt. Soweit er da-\nrauf verweist, dass eine \"manuelle Selektierung und Weitergabe der Original-\nEinverständniserklärungen mit erheblichen Kosten\" für ihn verbunden sei (Schreiben \nvom 2. März 2005, Verwaltungsvorgang Bl. 36), hält die Kammer für eine bloße \nSchutzbehauptung. Unabhängig davon greift dieser Einwand jedoch auch inhaltlich \nnicht durch. Denn zum einen erforderte die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene \nVorgehensweise gerade nicht die Vorlage aller möglicherweise einschlägigen \nEinverständniserklärungen, sondern lediglich die Angabe der betroffenen \nRufnummern. Zum anderen fällt die Frage der Kosten allein in die \nOrganisationssphäre des Antragstellers und entbindet ihn nicht von der \nVerpflichtung, das Vorliegen von Einverständniserklärungen nachzuweisen. \n\n32\n\nDiese mangelnde Mitwirkung des Antragstellers geht im Rahmen des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu seinen Lasten. Es bleibt ihm unbenommen, \nim Rahmen des Widerspruchsverfahrens Einverständniserklärungen vorzulegen, \nzumal ihm nunmehr im gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der \nZwangsgeldfestsetzung vom 13. Juni 2005 konkrete Verbraucherbeschwerden \nmitgeteilt worden sind (vgl. Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom \n17. Juni 2005), ohne dass er allerdings darauf bislang reagiert hat.\n\n33\n\nDer Antragsteller ist im Übrigen aber auch dann nicht schutzlos gestellt, wenn \nsich tatsächlich einzelne der Verbraucherbeschwerden als grundlos herausstellen \nsollten, weil insofern Einverständniserklärungen abgegeben worden sind. Denn die \nVerfügung der Antragsgegnerin gibt dem Antragsteller lediglich auf, Werbung gegen-\nüber solchen Empfängern zu unterlassen, mit denen er nicht in einem dauerhaften \nGeschäftsverhältnis steht und von denen ihm keine Zustimmung vorliegt. Im Falle \nweiterer Beschwerden, die zur Festsetzung eines Zwangsgeldes führen können, \nsteht dem Antragsteller daher selbstverständlich das Recht zu, im jeweiligen \nEinzelfall das Vorliegen einer Einverständniserklärung nachzuweisen, womit auch die \nGrundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung entfiele. Vorsorglich weist die Kammer in \ndiesem Zusammenhang darauf hin, dass es im Falle weiterer Beschwerden \nangezeigt sein dürfte, dem Antragsteller Unterlagen in einem größeren Umfang als \nbisher zur Ver-fügung zu stellen, damit in jedem Einzelfall zweifelsfrei festgestellt \nwerden kann, ob ein Verstoß gegen die streitgegenständliche Verfügung vorliegt. \nEventuellen datenschutzrechtlichen Belangen der Beschwerdeführer dürfte z.B. auch \ndann Rechnung getragen sein, wenn dem Antragsteller entweder nur die \n(vollständige) Faxrufnummer oder nur der Name zur Verfügung gestellt wird. \nAufgrund dieser Angabe kann dann der Antragsteller den Nachweis des \nEinverständnisses führen.\n\n34\n\nAngesichts des festgestellten Verstoßes gegen das UWG kann die Kammer \noffen lassen, inwiefern auch Verstöße gegen deliktsrechtliche Vorschriften des BGB, \nhier gegen Rechtsgüter des § 823 BGB (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 17. Juni 2005), vorliegen und ob ein Verstoß gegen diese \nVorschriften ebenfalls ein Einschreiten der Antragsgegnerin rechtfertigt.\n\n35\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG liegen vor. Es \nhandelt sich bei der getroffenen Anordnung um eine Maßnahme im Rahmen der \nNummernverwaltung. Einerseits ist Gegenstand des Geschäftsmodells die Werbung \nfür Mehrwertdiensterufnummern; andererseits erfolgt die nach dem UWG \nunzulässige Kontaktaufnahme zu den Empfängern der Werbung über Rufnummern, \nnämlich vor allem im Wege der Faxwerbung.\n\n36\n\nDer Antragsteller kann auch - neben der G. H. Ltd. - als Störer in \nAnspruch genommen werden.\n\n37\n\n§ 67 Abs. 1 Satz 1 TKG enthält zunächst keine ausdrückliche Regelung, wer \nAdressat der dort genannten Anordnungen und Maßnahmen sein kann. Aus dem \nsystematischen Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des Absatzes 1 ergibt \nsich jedoch, dass die Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin nicht auf den Inhaber \nzugeteilter Rufnummern beschränkt ist. So enthält § 67 Abs. 1 Satz 3 TKG die \nErmächtigung, die Abschaltung der Nummer gegenüber dem Netzbetreiber \nanzuordnen; Satz 4 enthält die Befugnis, den Rechnungsersteller aufzufordern, keine \nRechnungslegung vorzunehmen. Da es zudem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 \nSatz 1 TKG ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen, müssen \nAnordnungen und Maßnahmen im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG jedenfalls \ngegenüber denjenigen Personen zulässig sein, denen der Gesetzesverstoß zur Last \nfällt.\n\n38\n\nDemnach konnte die streitgegenständliche Anordnung auch gegenüber dem An-\ntragsteller persönlich erfolgen, da nicht nur die G. H. Ltd., sondern auch er \nselbst eine unzulässige Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG vorgenommen \nhat. Denn nach den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen ist eine Eigenhaftung des \nRepräsentanten einer Gesellschaft gegeben, wenn er persönlich den Haftungstatbe-\nstand verwirklicht hat, d.h. wenn er entweder selbst die Rechtsverletzung begangen \nhat oder wenn er die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert \nhat.\n\n39\n\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, § 8 UWG \nRn. 2.20 m.w.N. zur zivilrechtlichen Judikatur; vgl. auch LG Berlin, \nEntscheidung vom 31. Mai 2002 - 16 O 15/02 -, Leitsatz veröffentlicht in Juris \n(Dok.Nr.: KORE544682002), zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf \nUnterlassung des sogenannten \"Telefax-Spamming\" durch die \nGesellschaft.\n\n40\n\nSo liegt der Fall hier, da der Antragsteller als Geschäftsführer der G. H. \nLtd. entweder selbst für die Werbemaßnahmen verantwortlich war oder aber diese \nzumindest gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat.\n\n41\n\nDie Anordnung der Antragsgegnerin ist schließlich ermessensfehlerfrei \nergangen. Für den Fall eines Gesetzesverstoßes im Rahmen der \nNummernverwaltung eröffnet § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG der Antragsgegnerin ein \nEntschließungs- und Auswahlermessen. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden, ob und wie sie eingreift; dabei kann sie alle Anordnungen treffen, die \nzur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich sind.\n\n42\n\nBegründung zu § 43c TKG, BTDrs. 15/907, S. 10; Schütz, \nKommunikationsrecht, 2005, S. 48 Rn. 108.\n\n43\n\nVon diesem Ermessen hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender \nWeise Gebrauch gemacht. Sie hat insbesondere zu Recht darauf abgestellt, dass \ndas TKG von seiner Zielsetzung her den Mehrwertdienstemarkt transparenter \ngestalten und die Rechtsposition der Verbraucher verbessern will.\n\n44\n\nBedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen ebenfalls \nnicht. Weniger einschneidende Anordnungen, insbesondere die Abschaltung von \nRufnummern, waren in der Vergangenheit nicht geeignet, den Antragsteller von \nweiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften abzuhalten. Um weitere Verstöße \ndes Antragstellers unter Verwendung anderer Mehrwertdiensterufnummern zu \nverhindern, war vielmehr auch die - zwangsgeldbewehrte - Untersagung künftiger \nunzulässiger Werbemaßnahmen geboten.\n\n45\n\nSoweit dem Antragsteller unter Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung auch die \nWerbung in sonstigen Formen elektronischer Kommunikation wie Telefonanrufen, \nE-Mails oder SMS untersagt wird, ist diese Anordnung ebenfalls rechtmäßig. \nWerbung in dieser Form verstieße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Werbung mit \nTelefonanrufen gegenüber Verbrauchern) bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Werbung \nunter Verwendung elektronischer Post). Zwar ist nicht ersichtlich, ob es bereits zu \neiner Werbung für Mehrwertdiensterufnummern auf diesen Wegen gekommen ist. \nAngesichts des Umstandes, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde in der \nVergangenheit durch Werbung für neue Rufnummern oder durch Gründung neuer \nFirmen ins Leere liefen, ist es jedoch gerechtfertigt, vorbeugend auch weitere \nFormen elektronischer Kommunikation in die Untersagungsverfügung einzubeziehen. \n\n46\n\nDie Einwände des Antragstellers gegen die Androhung des Zwangsgeldes gehen \nfehl, da der streitgegenständliche Bescheid ersichtlich nicht lediglich die Androhung \neines Unterlassungsgebotes, sondern das Unterlassungsgebot selbst enthält.\n\n47\n\n2. Unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt jedoch auch \nbei einer reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der \nAussetzung. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Bescheid dem \nAntragsteller im Ergebnis lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des \nUWG aufgibt. Nachteile ergeben sich für den Antragsteller daraus lediglich dann, \nwenn er sich nicht gesetzestreu verhält; ein schutzwürdiges Interesse daran, sich \ngesetzwidrig zu verhalten, ist jedoch nicht anzuerkennen. Darüber hinaus ergeben \nsich aus dem vorliegenden Verfahren verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass das \npraktizierte Geschäftsmodell auch von seinem Gegenstand her auf einer \nVerheimlichung der beim Faxabruf entstehenden erheblichen Kosten beruhen dürfte \nund daher nicht schutzwürdig ist. So können die beworbenen Faxabrufe aufgrund der \ngraphischen Gestaltung der Faxe und der damit verbundenen verlängerten \nÜbertragungszeit sehr hohe, für den Verbraucher nicht vorhersehbare Kosten \nverursachen. Laut Bußgeldbescheid der Beklagten vom 1. März 2005 (Bl. 77 der \nGerichtsakte) dauerte in einem Fall der Abruf von 7 Faxseiten mehr als 30 Minuten; \nhierfür entstanden Kosten in Höhe von 66,98 EUR. Ausweislich einer \nVerbraucherbeschwerde (Bl. 222 des Verwaltungsvorgangs) wurde für die per Fax \nerfolgte Abbestellung weiterer Faxe unter der angegebenen 0900-Nummer ein \nBetrag von 25,85 EUR für eine Verbindungsdauer von 31 Sekunden abgerechnet. \nDes Weiteren läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Halle (Bl. 85 des \nVerwaltungsvorgangs) wegen Versendung \"völlig wertloser Werbefaxe\" und \nManipulation der Übertragungszeit der Faxrückabrufe. Dass diese Erkenntnisse \nhaltlos seien, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht geltend \ngemacht.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestset-\nzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit mindestens \n50.000,- EUR bewertet und hat diesen Wert im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-29/11-l-765-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":15},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-29/11-l-765-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279245","retrieved":"2026-07-09 02:52:53.291359+00:00"}}