{"status":"available","doknr":"OLD279365","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0623.20K10849.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"20 K 10849/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie berichtigten Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n25.10.2002, 08.11.2002 und vom 29.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 12.12.2002 werden aufgehoben, soweit damit Geräte zur Vergnü-\ngungsteuer herangezogen werden, die über keine Geldeinwurfmöglichkeiten verfü-\ngen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in L. zwei Spielhallen mit Apparaten mit und ohne Ge-\nwinnmöglichkeit. \n\n3\n\nMit berichtigtem Vergnügungssteuerbescheid vom 25.10.2002, gestützt auf die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt L. vom 22.06.1988 in der Fassung der 3. \nÄnderungssatzung vom 10.04.2001, zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung zu-\nsätzlicher Vergnügungssteuer für das 3. und 4. Quartal 2002 in Höhe von insgesamt \n9.060,00 EUR heran. Dabei wurden gemäß § 1 der Änderungssatzung für in Spiel-\nhallen aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit 245,00 EUR, für sonstige Appa-\nrate 61,00 EUR monatlich in Ansatz gebracht; die in beiden Spielhallen insgesamt \naufgestellten 8 sog. \"Bingo-Geräte\" wurden dabei als Apparate mit Gewinnmöglich-\nkeit berücksichtigt, die insgesamt aufgestellten 23 sog. \"Token-Geräte\" (mit Spiel-\nmarken betriebene Geräte) als sonstige Apparate. \nDie Klägerin legte gegen den Bescheid am 07.11.2002 Widerspruch ein.\nAufgrund einer Änderung des Gerätebestandes erging am 08.11.2002 ein berichtig-\nter Bescheid, der eine unveränderte Gesamtsumme enthielt (80.796,00 EUR), aber \nin beiden Spielhallen jeweils drei zusätzliche Token-Geräte in Ansatz brachte.\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 15.11.2002 Widerspruch ein.\n\n4\n\nAufgrund einer erneuten Änderung des Gerätebestandes erging am 29.11.2002 \nein weiterer berichtigter Bescheid, der insgesamt einen Zugang in Höhe von 490,00 \nEUR enthielt, dabei wurde für die Zeit ab dem 01.11.2002 in einer der beiden Spiel-\nhallen ein zusätzliches Bingo-Gerät berücksichtigt (Zugang: 490,00 EUR) und 7 To-\nken-Geräte in Abzug gebracht (- 854,00 EUR).\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 wies der Beklagte die Widersprüche \ngegen die Bescheide vom 25.10. und 08.11.2002 als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21.12.2002 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Veran-\nlagung zur Vergnügungssteuer wendet, soweit diese die Bingo-Geräte und die To-\nken-Geräte betrifft.\n\n7\n\nZu Begründung trägt sie vor: Die vom Beklagten vorgenommene Besteuerung \nder aufgestellten Bingo-Automaten und der Weiterspielmarkengeräte sei mit der \nRechtsnatur der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer unvereinbar. Es \nhandele sich um Spielgeräte, die ausschließlich zur unentgeltlichen Benutzung auf-\ngestellt würden und an denen der Spieler daher keinen Aufwand tätigen könne. Die \nAufstellung der Bingo-Geräte erfolge ausschließlich zu Werbezwecken, ein Einsatz \nsei nicht möglich und Einnahmen würden nicht erzielt. Die Teilnahme erfolge über \neine Kundenkarte (so genannte \"Winners-Card\"), die jedem Kunden der Spielhalle \nauf Wunsch kostenlos ausgehändigt werde. Die Aufstellung dieser Geräte sei auch \ngewerberechtlich nicht genehmigpflichtig. \n\n8\n\nBei den Token-Geräte handele es sich um Unterhaltungsautomaten, an denen \nebenfalls kein Geldeinsatz möglich sei. Hier erfolge die Spielteilnahme ausschließlich \ndurch den Einsatz von Weiterspielmarken, die an anderen Unterhaltungsautomaten \ngewonnen würden, an denen wiederum der Spieleinsatz durch Geldeinwurf erfolge. \nDie Aufstellung der Token-Apparate verfolge den Zweck, den Kunden eine zusätzli-\nche Verwendungsmöglichkeit für die an den zur entgeltlichen Benutzung aufgestell-\nten Unterhaltungsautomaten gewonnenen Weiterspielmarken zu bieten und damit \nderen Anreiz zu erhöhen.\n\n9\n\nDie Besteuerung von Automaten, an denen ein Spieleinsatz nicht möglich sei, \nwiderspreche der Rechtsnatur der Vergnügungssteuer. Zwar knüpfe die Vergnü-\ngungssteuer rechtstechnisch an das Halten der Spielautomaten an, Steuergegens-\ntand sei jedoch der Aufwand des Spielers, der sich an den Automaten vergnüge. An \ndessen persönlicher Lebensführung und der darauf bezogenen Einkommensverwen-\ndungen müsse die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 \nAbs. 2a GG anknüpfen. Gegenstand der Vergnügungssteuer sei allein der an Auto-\nmaten getätigte Aufwand des Spielers. Daraus folge aber zugleich, dass eine Be-\nsteuerung dann nicht mehr zulässig sei, wenn aufgrund einer ausschließlich unent-\ngeltlichen Benutzungsmöglichkeit eines Automaten ausgeschlossen werden könne, \ndass an ihm ein wirtschaftlicher Aufwand des Spielers betrieben werde, der mit der \nVergnügungssteuer teilweise abgeschöpft werden dürfe. Soweit der Beklagte sich \ndarauf berufe, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Nr. 4 des seinerzeit gültigen Ver-\ngnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VStG NRW) ausdrück-\nlich nur das Halten von Musikapparaten, für deren Darbietungen kein Entgelt erho-\nben werde, als steuerfrei bezeichnet habe und in allen anderen Fällen das unentgelt-\nliche Aufstellen von Spielapparaten als steuerpflichtig ansehe, stehe dem entgegen, \ndass die Steuerfreiheit unentgeltlicher Veranstaltungen nicht zur Disposition des \nLandesgesetzgebers stehe. Die sich aus dem Grundgesetz ergebende Gesetzge-\nbungskompetenz der Länder und - hiervon abgeleitet - der Kommunen bestehe nur \nfür Aufwandsteuern, daher müsse ein Aufwand vorliegen, an den die Steuerpflicht \nanknüpfen könne. Dementsprechend habe auch das OVG NRW entschieden, dass \ndie frühere Regelung des § 6 Satz 2 VStG NRW mit der Rechtsnatur der Vergnü-\ngungssteuer als Aufwandsteuer nicht vereinbar und daher nichtig sei. Des Weiteren \nhätten zur Frage der Besteuerung von Token-Geräten das Verwaltungsgericht Düs-\nseldorf (Urteil vom 30.10.2001 - 25 K 529/99) und das Verwaltungsgericht Karlsruhe \n(Urteil vom 13.09.2002 - 8 K 2139/99) zu Recht entschieden, dass diese nicht der \nVergnügungssteuer unterlägen, weil sie ausschließlich mit Weiterspielmarken be-\nspielt werden könnten, die nicht entgeltlich erworben werden könnten. \n\n10\n\nEs liege auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 \nAO vor, denn mit der Aufstellung der Bingo-Geräte betreibe sie, die Klägerin, \nWerbung für ihre Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; die Token-Geräte dienten der \nErgänzung der Angebotes an den zur entgeltlichen Benutzung aufgestellten \nUnterhaltungsautomaten. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie berichtigten Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n25.10.2002, 08.11.2002 und 29.11.2002 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 12.12.2002 aufzuheben, soweit damit \nGeräte zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, die über keine \nGeldeinwurfmöglichkeiten verfügen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hält die angegriffene Veranlagung zur Vergnügungssteuer für rechtmäßig. \nUnter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Widerspruchbescheid führt er \naus, es sei zwar richtig, dass rein geldmäßig der Aufwand an anderen Geräten \nentstehe, dies aber nur mangels Geldeinwurfsmöglichkeit bei den Geräten, die der \nSpieler eigentlich bedienen wolle. Letztlich sei hierin ein steuerlicher \nUmgehungstatbestand nach § 42 AO zu sehen.\n\n16\n\nAuch könne er sich den zur Klagebegründung angeführten Urteile der \nVerwaltungsgerichte Düsseldorf und Karlsruhe nicht anschließen. In Nordrhein-\nWestfalen habe nach § 2 Nr. 5 des zum 31.12.2002 außer Kraft getretenen \nVergnügungssteuergesetzes u.a. das Halten von Spielapparaten der Besteuerung \nunterlegen. Der Gesetzgeber habe damit die Besteuerung allein vom Halten eines \nApparaten abhängig gemacht und nicht davon, ob ein Entgelt erhoben würde. \nSteuerfrei sei nach § 3 Nr. 4 des Gesetzes ausschließlich das Halten von \nMusikapparaten gewesen, sofern für die Darbietung kein Entgelt erhoben wurde. Im \nUmkehrschluss bedeute dies, dass für die unentgeltliche Überlassung von anderen \nApparaten die Vergnügungssteuer nicht habe entfallen sollen, weil keine \nentsprechende Ausnahmeregelung angeordnet gewesen sei. \n\n17\n\nUnabhängig hiervon werde bei einer Besteuerung nach einem Stückzahlmaßstab \naus Gründen der Praktikabilität und eines - auch für den Aufsteller - vertretbaren \nAufwandes nicht darauf abgestellt, an welchem einzelnen Gerät ein Geldeinwurf \nerfolge. Heute könne eine Vielzahl von Geräten sowohl mit Bargeld als auch mit \nSpielmarken, teilweise auch mit Chipkarten, bespielt werden. Auch die \nGewinnauszahlung erfolge (am gleichen Gerät) teilweise in Bargeld und/oder in \nSpielmarken und/oder als Gutschrift auf einer Chipkarte. Der entgeltliche Erwerb von \nSpielmarken, zum Beispiel an Wechselautomaten, sei ebenfalls vielfach möglich. Der \nfinanzielle Aufwand, den ein Kunde für das Spiel an einem bestimmten Gerät \nbetreibe, sei hiernach in der Praxis nicht messbar und auch für den Betreiber der \nSpielhalle von untergeordneter Bedeutung. Hingegen spreche alles dafür, dass die \nVerweildauer und der Aufwand der Kunden mit der Anzahl der zur Verfügung \nstehenden Geräte steige. Auch der Aufsteller werde mit der Bereitstellung \nzusätzlicher Spielapparate eine höhere Umsatzerwartung verknüpfen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist begründet.\n\n21\n\nDie teilweise angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten in der \nGestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2002 sind in dem angegriffenen \nUmfang \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nWeder die von der Klägerin aufgestellten Spielmarkengeräte (Token-Geräte) \nnoch die Bingo-Geräte unterliegen der Heranziehung zur Vergnügungssteuer auf der \nGrundlage des seinerzeit geltenden Vergnügungssteuergesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VStG NRW) und der im Jahre 2002 gültigen \nVergnügungssteuersatzung der Stadt L. .\n\n23\n\nWas die Spielmarkengeräte anbetrifft, so teilt die erkennende Kammer die im \nUrteil des VG Düsseldorf vom 30.10.2001 - 25 K 529/99 - dargelegte \nAuffassung.\n\n24\n\nFür diese Geräte darf Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne \ndes Art. 105 Abs. 5a GG nicht erhoben werden, denn an ihnen wird kein \nvergnügungsteuerpflichtiger Aufwand betrieben. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts gehört es seit jeher zum herkömmlichen Bild der \nVergnügungssteuer, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie \nim Grunde treffen soll, sondern bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. \nDass die Automatensteuer aus Praktikabilitätsgründen bei dem Aufsteller der Geräte \nals Veranstalter erhoben wird, ändert nichts daran, dass das eigentliche Steuergut \nder Vergnügungsaufwand des Spielers darstellt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - m.w.N.\n\n26\n\nAn diesen - verfassungsrechtlichen - Vorgaben vermag die Fassung des \nseinerzeit gültigen VStG NRW nichts zu ändern. Dabei kann dahinstehen, ob der \nGesetzgeber durch die Normierung des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3 Nr. 4 \ndes Gesetzes tatsächlich zum Ausdruck gebracht haben wollte, dass - im Wege des \nUmkehrschlusses - andere als Musikapparate auch bei unentgeltlicher Bereitstellung \nder Vergnügungssteuer unterliegen sollten, wie es der Beklagte geltend macht. \nJedenfalls knüpft der Steuertatbestand der traditionellen, zur Gruppe der örtlichen \nVerbrauchs- und Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gehörenden \nGemeindevergnügungssteuer an einen entgeltlich veranstalteten \nVergnügungsvorgang.\n\n27\n\n So ausdrücklich: BVerwG, BVerwGE 45, 277.\n\n28\n\nDie Aufwandsteuer ist charakterisiert als Steuer auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ausschlaggebendes Merkmal ist der \nKonsum in Form eines äußerlich erkennbaren Merkmals, für den finanzielle Mittel \nverwendet werden.\n\n29\n\n Vgl. BverfG, NVwZ 1989, 1152.\n\n30\n\nDaraus folgt, dass mit der Vergnügungssteuer nur jene Vergnügungen \nbesteuerbar sind, für die der sich Vergnügende finanzielle Mittel aufwenden \nmuss.\n\n31\n\n So auch Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar,\n 32. Erg.Lfg. März 2005.\n\n32\n\nDies ist vorliegend bei den Spielern nicht der Fall.\nAn den Token-Geräten der Klägerin ist unstreitig ein direkter Geldeinsatz nicht \nmöglich. Es liegt auch kein mittelbarer Geldeinsatz durch das Einwerfen der an \nanderen Unterhaltungsapparaten erhaltenen Weiterspielmarken vor. An diesen \nanderen Apparaten hat der Spieler seinen Geldeinsatz erbracht und diese Geräte \nunterliegen auch der Besteuerung. Durch die Ausgabe der Weiterspielmarken für \nerspielte Punkte erhält der Spieler lediglich die alternative Möglichkeit, das Spiel an \neinem anderen Apparat fortzusetzen, anstatt an dem Erstgerät weiterzuspielen. \nMacht der Spieler von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann darin der Erwerb einer \nvermögenswerten Position, die dann an dem Token-Gerät zum Einsatz gebracht \nwird, nicht gesehen werden.\n\n33\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich für die hier in Rede stehende steuerrechtliche \nFrage auch nicht im Hinblick auf die zu den Vorschriften der §§ 33c und 33i der \nGewerbeordnung ergangene gewerberechtliche Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte. \n\n34\n\nVgl. etwa: VG Freiburg, GewArch 2003, 32; OVG Hamburg, ZKF \n2004, 78; VG Darmstadt, GewArch 2004, 124; VG Augsburg, GewArch \n2005, 208; Hessischer VGH, GewArch 2005, 255.\n\n35\n\nTeilweise liegen dieser Rechtsprechung bereits anders geartete \nFallkonstellationen zugrunde, was die Verwendungsmöglichkeiten der an dem \nErstgerät ausgeteilten Token anbetrifft. Zudem ist Gegenstand der ergangenen \ngewerberechtlichen Entscheidungen die Frage, ob es sich bei dem Erstgerät - wegen \neines in den erworbenen Token enthaltenen Vermögensvorteils - um einen Apparat \nmit Gewinnmöglichkeit handelt (der einer entsprechenden Zulassung der \nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt bedarf). \nVorliegend ist jedenfalls weder vom Beklagten belegt noch ansonsten ersichtlich, \ndass die in den beiden Spielhallen der Klägerin erworbenen Weiterspielmärken einen \neigenständigen Markt- bzw. Tauschwert besäßen. Dies erscheint auch bereits \ndeshalb wenig wahrscheinlich, weil nach den Angaben des Vertreters der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung diese Weiterspielmarken ausschließlich in Spielhallen \nder Klägerin und nicht auch anderer Unternehmen zum Einsatz gebracht werden \nkönnen. Jedenfalls aber kann nicht festgestellt werden, dass mit dem Einsatz der \nWeiterspielmarken von dem Spieler ein - wirtschaftlich messbarer - \nVergnügungsaufwand betrieben wird, der zumindest einen lockeren Bezug zu dem \nvom Beklagten verwendeten Steuermaßstab der Pauschbesteuerung nach dem \nStückzahlprinzip aufweist.\n\n36\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -.\n\n37\n\nDie Besteuerung der Bingo-Geräte als Apparate mit Gewinnmöglichkeit ist mangels \neines von den Benutzern dieser Geräte zu leistenden Einsatzes ebenfalls zu Unrecht \nerfolgt. \nAuch an diesen Geräten ist unstreitig kein Geldeinsatz möglich, auch wenn sie - wie \ndie Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - \nGeldspielgeräten vom Äußeren her sehr ähnlich sind. Ein Geldeinwurf ist indes nicht \nmöglich, vielmehr werden sie mit einer Kundenkarte betrieben, die jedem Gast der \nSpielhalle vom Aufsichtspersonal kostenlos (\"Einladung zu einem Begrüßungsspiel\") \nzur Verfügung gestellt wird.\nDamit entsteht dem Spieler an diesen Geräten aber keinerlei wirtschaftlicher \nAufwand, denn er muss keinen, auch keinen verdeckten Einsatz erbringen. Nach \nAuffassung der Kammer ist die Erbringung eines Einsatzes durch den Spieler an \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit - wie sie sowohl im früheren VStG NRW als auch \nin der hier zugrunde liegenden Satzung der Stadt L. ausdrücklich bezeichnet \nwaren - aber Voraussetzung für einen \"Gewinn\".\n\n38\n\nSo auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.03.2001 - 7 L \n2715/00 - zum Begriff \"Gewinn\" in § 33c GewO (u.a. unter Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des BVerwG zu Geldspielgeräten).\n\n39\n\nDie Kammer vermag aus den von der Klägerin angeführten Gründen schließlich auch \nkeine Umgehung der Vergnügungssteuer durch Missbrauch von Gestaltungsmöglich-\nkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW) zu erken-\nnen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-23/20-k-10849-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-23/20-k-10849-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279365","retrieved":"2026-07-09 02:53:03.506388+00:00"}}