{"status":"available","doknr":"OLD279498","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0617.18K5407.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"18 K 5407/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Aslylberechtigter zu-\nrückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abge-\nwiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 01.02.1982 in N. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit muslimischer Religionszugehörigkeit. Bis zu seiner \nAusreise lebte er in N. . Der Kläger reiste nach seinen Angaben Mitte April 2001 \nin einem LKW über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n18.04.2001 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n3\n\nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags an: Sein \nVater sei langjähriger Mitarbeiter des irakischen Sicherheitsdienstes gewesen. Er \nhabe über zehn Jahre die sogenannten Sonderstreifen in und in der Umgebung von \nN. geleitet. Im Januar des Jahres 2001 habe eine Sonderstreife unter Leitung \nseines Vaters eine Gruppe von Schmugglern gestellt, die Quecksilber vom Zentral-\ngebiet in den Norden des Irak habe schmuggeln wollen. Später habe sich herausge-\nstellt, dass die Gruppe der Schmuggler zu einem Verwandten des Präsidenten ge-\nhört habe. Einige Tage später sei sein Vater von Unbekannten zu Hause entführt \nworden; am 15.01.2001 sei sein Leichnam beim Sicherheitsdienst abgegeben wor-\nden. Der Kläger sei nach den Trauerfeierlichkeiten im Dorf von zwei bewaffneten \nkurdischen Kräften abgeholt worden. Nach einer ungefähr einstündigen Fahrt sei er \neinem kurdischen Offizier vorgestellt worden, der alles über die Tätigkeit des Vaters \nhabe genau wissen wollen. Man habe ihm vorgeworfen, für die irakische Regierung \nzu spionieren. Er sei mit der Ankündigung freigelassen worden, nach drei Tagen \nnoch einmal abgeholt zu werden. Zu Hause habe er sich mit seinem Schwager be-\nsprochen, der der Meinung gewesen sei, es sei sicherer, wenn er ins Ausland ge-\nhe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10.07.2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers \nab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 des Aus-\nländergesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum \nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht frist-\ngemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Der Kläger könne sich nicht auf \ndas Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er aus einem sicheren \nDrittstaat eingereist sei. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes. Politische Verfolgung drohe ihm nicht.\n\n5\n\nAm 24.07.2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter \nBezugnahme auf sein Vorbringen im bisherigen Asylverfahren vorträgt: Er befürchte, \ndass er nach dem Ende des Krieges und der Herrschaft des Regimes von Saddam \nHussein als Spion oder Mitarbeiter der Baath-Partei angesehen werde; sein Leben \nsei deshalb gefährdet. Sein Bruder sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und in den \nIran geflüchtet. Nach Ende des Krieges sei der Bruder Mitte Mai 2003 in den Irak zu-\nrückgekehrt und es sei auf ihn geschossen worden. Er sei dabei verletzt worden. Er - \nder Kläger - befürchte, Opfer der \"Blutrache\" zu werden, weil sein Vater die soge-\nnannten Sonderstreifen geleitet habe. Er gehe davon aus, dass zahlreiche Personen \nim Rahmen der Tätigkeit seines Vaters ums Leben gekommen seien und die Famili-\nenehre durch die Tötung eines Mitglieds seiner Familie oder durch seine Tötung wie-\nder hergestellt werden solle. Er sei der einzige männliche Erwachsene in der Familie, \nder zur Rechenschaft gezogen werden könne. Frauen und Minderjährige seien in der \nRegel von der Blutrache nicht betroffen. Im Irak bestehe zur Zeit keine hinreichende \nstaatliche Ordnungsmacht, die Rückkehrern eine gesicherte Aufnahme gewähren \nkönne.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2005 hat der Kläger im Hinblick auf \ndie Einreise auf dem Landweg die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylbe-\nrechtigter zurückgenommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2001 \nzu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass die Vorausset-\nzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 14.05.2004 ist der Kläger angehört worden: \nSein Bruder sei Mitte April 2004 im Garten ihres Hauses in N. mit einem Messer \nvon Unbekannten getötet worden. Die Familie gehe davon aus, dass es sich um \nFeinde des Vaters handele. Als seine Mutter den getöteten Sohn gesehen habe, ha-\nbe sie einen Hirnschlag erlitten, an dem sie gestorben sei. Die Schwester habe Kin-\nderlähmung und durch den Schock habe sich ihre gesundheitliche Situation ver-\nschlimmert. Am selben Tag sei auch sein Cousin im Basar von N. getötet wor-\nden. \n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengut-\nachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von \nT. I. und F. T1. vom 17.12.2004 verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.03.2004 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; mit Beschluss vom \n12.05.2005 hat der Einzelrichter den Rechtstreit auf die Kammer \nzurückübertragen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 \nAbs.3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. \n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Der Ablehnungsbescheid der \nBeklagten vom 10.07.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der inhaltlich die \nRegelung in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) mitumfasst,\n\n20\n\nvgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), \nBTDrucks. 15/420, S. 91,\n\n21\n\ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben \noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen \nkann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. § 60 Abs. 1 AufenthG \nist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des \nZuwanderungsgesetzes) anwendbar.\n\n22\n\nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. \nI S. 1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist \ndas Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von \nAusländern im Bundesgebiet in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländerge-\nsetz vom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung \npolitisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, \nAbschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die \nvorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60 a \nAufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren \nenthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen \nVerfahren zu beachten ist.\n\n23\n\nIn § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird aber im Unterschied zum bisherigen § 51 \nAbs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtstellung der \nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II, S. 559) Bezug \ngenommen (\"in Anwendung des Abkommens ...\"). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 \nAufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz \ninnerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, \nso dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der \nStaaten in der europäischen Union angeschlossen hat,\n\n24\n\nBegründung des Gesetzesentwurfs a. a. O.\n\n25\n\nFür den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäß nicht \nuneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 \nGG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG die Verfolgung auch von \nnichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer \nstaatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254, \n256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, \nzitiert nach Juris.\n\n27\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 \na GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990.\n\n28\n\nNach Auffassung der Kammer können nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder \nauch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ausgeht. \n\n29\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG stimmt in wesentlichen Teilen mit Art. 6 der \nRichtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29.04.2004 überein. Diese Richtlinie über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes \n(Qualifikationsrichtlinie) wurde am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union \nveröffentlicht und ist nach Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in \nKraft getreten (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Die Berücksichtigung der \nQualifikationsrichtlinie bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist bereits jetzt im \nWege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese \nRichtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab (Art. 38 Abs. 1). Sie ist aber insoweit \nteilweise in Gestalt des Aufenthaltsgesetzes in nationales deutsches Recht \numgesetzt worden,\n\n30\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, S. 11 f. des \namtlichen Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 \n- zitiert nach Juris.\n\n31\n\nWeder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine \nnähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs (vgl. andererseits Art. \n2 der Qualifikationsrichtlinie). Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c \nAufenthG und auch aus der Gegenüberstellung mit lit. a, wonach die Verfolgung von \ndem Staat ausgehen kann, folgt aber, dass der nichtstaatliche Akteur der Handelnde \nist, der nicht über staatlichen Strukturen verfügt. Aus der Gegenüberstellung von § \n60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG und lit. b folgt des Weiteren, dass nichtstaatliche \nAkteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG die Handelnden sind, die \nnicht Parteien oder Organisationen sind, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen. Allerdings sind Parteien oder Organisationen in \nAbgrenzung zu lit. a gleichfalls Akteure ohne staatliche Strukturen, wenngleich sie \nfeste Ordnungsstrukturen aufweisen oder gar staatsähnlich verfasst sein können. \nAnerkennt § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG darüber hinaus ausdrücklich eine \nVerfolgung von nichtstaatlichen Akteuren, so zeigt dies, dass sonstige nichtstaatliche \nAkteure gemeint sind, die keinen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien \noder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen. Nichtstaatliche Akteure können daher sonstige \nOrganisationen, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein. Es ist danach für eine \nBejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht \nerforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den \nParteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG ähnlich \nsind. Würde man dies verlangen,\n\n32\n\nso VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 -\n\n33\n\nso wäre § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG außerdem weitgehend überflüssig. \nEntsprechende Sachverhalte könnten unter lit. b gefasst werden, indem sie \nzumindest dem unbestimmten Begriff der Organisation zugeordnet werden.\n\n34\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG kann demgemäß - vorbehaltlich einer \ninnerstaatlichen Fluchtalternative - eine Verfolgung von sonstigen nichtstaatlichen \nAkteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes \nbeherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder Willens sind, \nSchutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem Abschiebungsschutz nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung \naus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und zur Flüchtlingsanerkennung \nkommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz bei der Gefahr von \nsonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine faktische \nGefährdung an und setzt keine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung \nvoraus,\n\n35\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f.\n\n36\n\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl oder Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Kläger \nim Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist \n(herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor \nVerfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer \neines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der \nursprünglichen Verfolgung oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen \nVerfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen \nlassen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nach-\nfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften \nMaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\n\n37\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai \n1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\n\n38\n\nEine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kommt bereits \ndeshalb nicht in Betracht, weil objektive Anhaltspunkte eine Verfolgung des Klägers \nbei seiner Rückkehr in den Irak nicht als möglich erscheinen lassen. \n\n39\n\nHinsichtlich der Variante des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a AufenthG sind die \nVoraussetzungen deshalb nicht gegeben, weil das bisher herrschende Baath-\nRegime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine \nstaatliche Macht im Irak mehr ausübt. Die hinreichende Gefahr einer politischen \nVerfolgung im Irak durch dieses Regime lässt sich daher nicht mehr feststellen,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -, vom \n27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A und 9 A 3441/01.A - und vom 12. November \n2003 - 9 A 1447/03.A; ad-hoc-Berichte des Auswärtigen Amts vom 7. August \nund vom 6. November 2003 sowie Bericht vom 10.06.2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak.\n\n41\n\nEine politische Verfolgung des Klägers durch eine andere staatliche Organisation \nist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die \nPrüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsre-\ngierung oder die multinationalen Truppen in Betracht kommen. Es ist nicht \nentscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert \ndie Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die multinationalen Truppen, gibt es \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie Verfolgung drohen könnte. Ist \nals Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, \nsind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. \n\n42\n\nEntsprechendes gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. \n1 Satz 4 lit. b AufenthG. Es ist nicht ersichtlich und es wird vom Kläger auch nicht \ngeltend gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nvon Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen.\n\n43\n\nDes Weiteren besteht kein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c \nAufenthG. Dem Kläger droht keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus \nGründen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im \nSinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die von dem Kläger befürchtete Rache \naufgrund der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters sieht die Kammer nicht als \nhinreichend wahrscheinlich an. Das zu dieser Frage eingeholte Gutachten geht \ndavon aus, dass sich die Verhältnisse in N. anders darstellten als in Bagdad, wo \nes zahlreiche Anschläge und öffentliche Hinrichtungen von ehemaligen Baathisten \ngegeben habe. N. sei eine sunnitische Stadt, die eine der Hochburgen Saddam \nHusseins gewesen sei. Attentäter kämen aber eher aus dem Kreis der Schiiten. Dass \ndie Anzahl von Rachefällen in N. geringer sei als in Bagdad oder im schiitischen \nSüden hänge auch damit zusammen, dass seit einiger Zeit ehemalige Baathisten \nund sunnitische Fundamentalisten zusammen arbeiteten und einen Großteil der \nStadt kontrollierten. Unter diesen Umständen könne es lebensgefährlich sein, Rache \nan ehemaligen Baathisten zu üben. Racheakte, die sich gegen Verwandte \nehemaliger Baathisten richteten, seien den Gutachtern nicht bekannt. Solche \nRacheakte würden auch nicht in den einschlägigen Länder- und Men-\nschenrechtsberichten erwähnt. Der Tod des Vaters habe deshalb nicht automatisch \nzur Folge, dass sich Racheakte nunmehr gegen den Sohn richteten. \n\n44\n\nDiese zusammenfassende Einschätzung der Gutachter ist nach Auffassung der \nKammer nachvollziehbar und weist keine greifbaren Mängel auf. Auch der \nProzessbevollmächtigte ist dieser Beurteilung nicht näher entgegengetreten. \nVielmehr stellt er darauf ab, dass dem Kläger bei einem zukünftigen Aufenthalt im \nkurdisch verwalteten Norden des Irak die Gefahr drohe, unter Anwendung von \nGewalt verhört zu werden. Da eine Verfolgung dem Kläger in N. nicht droht, stellt \nsich indessen die Frage der inländischen Fluchtalternative nicht. Es kommt daher \nnicht darauf an, ob dem Kläger die Gefahr einer menschenrechtswidrigen \nBeeinträchtigung bei Verhören bei einem Aufenthalt im kurdisch verwalteten Norden \ndes Irak droht.\n\n45\n\nEbenfalls hat der Kläger auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen \nkeinen Anspruch auf die Feststellung des Bundesamtes, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vorliegen. \nInsbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG \nin Verbindung mit Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) unterworfen \nzu werden, nicht festgestellt werden. Dies macht der Kläger auch nicht substantiiert \ngeltend.\n\n46\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG sind gleichfalls nicht gegeben. Abgesehen von einer die Rechtsfolge \nbetreffenden Änderung (\"soll\" statt \"kann\"), die für die - gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG \nweiterhin vom Bundesamt zu treffende - lediglich auf die Tatbestandsvorausset-\nzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut \ndes § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 des außer Kraft getretenen \nAusländergesetzes.\n\n47\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem \nStaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2). Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG können aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur \nWahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt \nangeordnet werden, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten \noder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in \nbestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt werden. Diese \nBestimmung entspricht der Regelung in dem außer Kraft getretenen § 54 AuslG \n1990.\n\n48\n\nFür die Frage, wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zurückzugreifen,\n\n49\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B \n71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 46.\n\n50\n\nDanach ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen, \nwenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden \nGesichtpunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden \nRechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als 50prozentigen \nEintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit \ndes Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine \ntatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, \n162, 169 f.\n\n52\n\nIm Gegensatz zum Asylrecht ist der Maßstab der beachtlichen Wahrschein-\nlichkeit auch dann anzulegen, wenn der Ausländer bereits vor seiner Ausreise ins \nBundesgebiet Verletzungen der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten \nRechtsgüter hat hinnehmen müssen. Der Begriff der Konkretheit der Gefahr in § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG statuiert das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation. \nAbschiebungsschutz wegen einer beachtlichen wahrscheinlichen, erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht,\n\n53\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330.\n\n54\n\nEine solche Gefahr liegt hier nicht vor. Wie bereits näher ausgeführt, besteht \nkeine beachtliche Gefahr für den Kläger, Opfer eines Racheaktes zu werden, weil \nsein Vater Sonderstreifen in und in der Umgebung von N. geleitet hatte. \n\n55\n\nSoweit die derzeitige Sicherheitslage in der Stadt N. in dem Gutachten als \nkatastrophal beschrieben wird, weil ein Großteil dieser Stadt in der Hand sunnitischer \nExtremisten sei und Kurden als Verräter begriffen würden, liegt keine \neinzelfallbezogene, individuell bestimmte, erhebliche Gefährdungssituation vor, \nsondern eine Gefahr, denen die Bevölkerung oder ein Teil von ihr allgemein \nausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). \n\n56\n\nIn Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann Abschiebungsschutz regelmäßig \nnur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstops nach § 60 a AufenthG durch \neine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt werden. Eine all-\ngemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt vor, wenn ein \nMissstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine \nBevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nerhebliche Gefahr für Leben oder Freiheit droht. Ist die von der allgemeinen Gefahr \nbetroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art, dass es \neiner politischen Leitentscheidung nach § 60 a AufenthG bedarf, greift die \nSperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG,\n\n57\n\nvgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 -\n 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 4 f.\n\n58\n\nMit der Regelung des § 60 a AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers \nerreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe \ndroht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das \nBundesamt oder durch die Ausländerbehörde entschieden wird, sondern für die \nganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische \nLeitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Trotz bestehender konkreter \nerheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im \nVerfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer \nVielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht,\n\n59\n\nvgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 327, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, DVBl. 1996, S. 1257, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nBVerwGE 102, 249, 258.\n\n60\n\nBei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat ist aber eine \nAnwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Gesetzesauslegung \ngeboten, wenn Gefahren für Leib oder Leben in extremer Weise drohen. Wenn der \neinzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a \nAufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren,\n\n61\n\nvgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 - 1 \nC 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258.\n\n62\n\nGeboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG auf \njeden Fall dann, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, \ndas heißt, wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des \nBundesamtes oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Mit \nRücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist die verfassungskonforme \nAnwendung auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige \nHindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten. \nGleichwertig ist der anderweitige Schutz nur, wenn er dem entspricht, den der \nAusländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 60 a AufenthG hätte oder den er bei \nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreichen könnte. Ist der Asylbewerber \nanderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt, die diesem Schutz oder dem \ndurch einen Erlass nach § 60 a AufenthG entspricht, so bedarf es nicht des \nzusätzlichen Schutzes durch verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 \nAufenthG. Daraus folgt, dass ebenso wie bei einem Erlass nach § 60 a AufenthG \nauch jede andere Erlasslage die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG hindert, weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen \nvergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG \nsetzt daher stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das \nNichtbestehen von anderweitigem Abschiebungsschutz aufgrund eines Erlasses vor-\naus,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, \n384 f.\n\n64\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil jedenfalls anderweitiger \nAbschiebungsschutz in Gestalt von Erlassen besteht, die gleichwertigen Schutz mit \nMaßnahmen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder nach § 60 a Abs. 1 \nAufenthG bieten. \n\n65\n\nAllerdings verkennt die Kammer nicht, dass eine extreme Gefahrenlage im oben \ndefinierten Sinne für den Irak zurzeit gegeben ist. Gegenwärtig muss jeder, der sich \nim Irak aufhält, jederzeit ernsthaft damit rechnen, Opfer eines willkürlichen \nterroristischen Anschlags zu werden.\n\n66\n\nDie Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.06.2005 in dem Verfahren 18 K 4074/04 \nausgeführt, dass die Sicherheitslage derzeit völlig unzureichend ist Dies gilt auch \nhinsichtlich der Gefahren, Opfer allgemeiner Kriminalität zu werden, die teilweise \naußer Kontrolle geraten ist,\n \nvgl. ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amts vom 02.11.2004 sowie Bericht \nvom 10.06.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRepublik Irak.\n\n67\n\nDie Zahl der Anschläge hat sich seit April dieses Jahres auf 70 pro Tag \nverdoppelt. Seit Amtsantritt der irakischen Regierung Ende April dieses Jahres sollen \nder von Aufständischen ausgehenden Gewalt bereits etwa 700 Menschen zum Opfer \ngefallen sein,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 02.06.2005 (Blutiger Mai im Irak) und vom \n30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak); Spiegel-Online \nvom 09.05.2005 (USA ändern Taktik im Kampf gegen Rebellen).\n\n68\n\nDie Zahl der Anschläge ist allerdings inzwischen so groß, dass die dabei \ngetöteten Menschen und die Zahl der Verwundeten kaum mehr zu erfassen sind. Bei \nden bekannt werdenden Anschlägen handelt es sich lediglich um die Spitze des \nEisbergs, \n \nvgl. unter anderem Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an \nVerwaltungsgericht Köln.\n\n69\n\nDie Anschläge finden inzwischen in allen Landesteilen des Irak und vermehrt \nauch im Nordirak statt. Zunehmend werden in erheblichem Maße Zivilisten von den \nAnschlägen betroffen, was den Regierungssprecher in Bagdad zuletzt dazu \nveranlasste, die \"blinde Gewalt\" gegen Zivilisten ausdrücklich zu verurteilen,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 25./26.05.2005 (Irakische Regierung verurteilt \n\"blinde Gewalt\").\n\n70\n\nWeder die Regierungstruppen noch die multinationalen Streitkräfte sind in der \nLage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Dies gilt auch für den Nordirak, obwohl es dort \ngrundsätzlich funktionierende Polizei- und Verwaltungsstrukturen gibt. Die Unfähig-\nkeit zur Schutzgewährung wird von der irakischen Regierung selbst eingeräumt und \nim Übrigen auch vom UNHCR sowie von weiteren Gutachtern anlässlich der \nBewertung der Situation von Christen und Yeziden im Irak hervorgehoben, \n \nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom April 2005; Deutsches Orient-Institut, \nGutachten vom 14.02.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, \nF. T1. & T. I. , Gutachten vom 07.03.2005.\n \nDie irakische Zivilbevölkerung wird zudem durch die massiven Gegenoffensiven der \nirakischen Sicherheitskräfte und der multinationalen Streitkräfte zusätzlich erheblich \nin Mitleidenschaft gezogen, sei es durch Bombenangriffe, Abriegelungen und \nRazzien in großen Gebieten und Verhaftungen Tausender Menschen, bei denen es \nsich keineswegs ausschließlich um Aufständische handelt,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen \nAufständische im Irak) und vom 11.05.2005 (USA verschärfen Offensive im \nIrak).\n\n71\n\nAngesichts dieser Verhältnisse ist die Ausreise eines irakischen Staatsangehö-\nrigen zurzeit in den Irak nicht zumutbar und aus rechtlichen sowie tatsächlichen \nGründen unmöglich, so dass er unverschuldet an der Heimkehr gehindert ist. Im \nÜbrigen verweist die Kammer hinsichtlich der weiteren Details und insbesondere zu \nden schwerwiegendsten Terroranschlägen seit Mai 2005 auf die Auflistung in dem \nvorgenannten Urteil (vgl. S. 20 f. des amtlichen Umdrucks). \n\n72\n\nIndessen vermittelt die Erlasslage dem betroffenen irakischen Staatsangehörigen \nzurzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung. Dem Kläger ist deshalb nicht zu-\nsätzlich Schutz vor Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer \nAuslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. \n\n73\n\nHinsichtlich des Irak liegt eine generelle Regelung vor, die auf der Grundlage des \nRunderlasses des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. De-\nzember 2003 - 15.44.382 - I 3 - Irak - ergangen ist. Dieser Runderlass schließt unter \nBezugnahme auf den Erlass vom 1. April 2003 und die 173. Sitzung der ständigen \nKonferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 21. November 2003 \nAbschiebungen in den Irak aus und sieht die Erteilung von sechsmonatigen \nDuldungen vor. Durch das Schreiben des Innenministeriums für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 20. Dezember 2004 - 15-39.08.02 - I 3 - an das Verwaltungsgericht \nMünster wird die Erlasslage ausdrücklich bestätigt. Danach ist weiterhin von der \ntatsächlichen Unmöglichkeit der Rückführung auszugehen. Die Erlasslage trägt dem \nUmstand Rechnung, dass der Irak derzeitig über den internationalen Flughafen von \nBagdad nicht anzufliegen ist,\n\n74\n\nvgl. Lagebericht des auswärtigen Amtes vom 02.11.2004, Seite 14.\n\n75\n\nZwar werden diese Erlasse nicht auf völkerrechtliche oder humanitäre Gründe \ngestützt und dienen nicht zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland (vgl. § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Vielmehr unterbleibt die \nAbschiebung aus Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückführung. Hieraus \nfolgt aber nicht ein Wegfall der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die \nErlasse beinhalten angesichts des bejahten tatsächlichen Abschiebungshindernisses \nund der unter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes anstehenden \nEntscheidung (vgl. § 60 a Abs. 2 AufenthG) unmissverständlich die \nrechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung für die Dauer von sechs \nMonaten,\n\n76\n\nvgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Be-\nschluss vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -, Seite 11 des amtlichen Um-\ndrucks.\n\n77\n\nDer Gleichwertigkeit steht auch nicht entgegen, dass ein - hier nicht \nvorliegender - Erlass im Sinne von § 60 a Abs. 1 AufenthG eher zu einer \naufenthaltsrechtlichen Besserstellung nach § 23 Abs. 1 AufenthG führen kann. Nach \ndieser Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder \nhumanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger \nWeise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die \nAnlassgründe für Regelungen nach § 60 a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 AufenthG sind \ndaher gleich. Aus diesem aufenthaltsrechtlichen Nachteil folgt aber nicht, dass nach \nMaßgabe einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 \nAufenthG eine Beseitigung der Sperrwirkung geboten wäre. Mit Blick auf den \nSchutzzweck von § 60 Abs. 7 AufenthG, den Ausländer vor schweren E-\nxistenzbedrohungen zu schützen, spielt die Verbesserung des Aufenthaltsstatus im \nZusammenhang mit der Sperrwirkung dann keine Rolle, wenn die erteilte Duldung \ndem betroffenen Ausländer - wie hier - bereits einen wirksamen Schutz vor \nAbschiebung vermittelt. Die Verbesserung des Aufenthaltsstatus ist nicht Ausdruck \neiner an Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG orientierten \nverfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG und kann die Sperrwir-\nkung nach § 60 a AufenthG nicht deshalb entfallen lassen. Ebenso kann die nach \nMaßgabe von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zu erteilende \nAufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung nicht beseitigen. Nach dieser Bestimmung soll \neinem Ausländer unter anderem in dem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen. Aber auch hier kann die Verbesserung des \naufenthaltsrechtlichen Status nicht dazu führen, den Erlass unberücksichtigt zu \nlassen. \n\n78\n\nDie Wertung des nationalen Gesetzgebers und die zu § 60 Abs. 7 AufenthG \nergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen auch nicht \ngegen die Qualifikationsrichtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29.04.2004. \nInsbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie gegeben. \nNach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift \"ernsthafter Schaden\" steht, ist \nVoraussetzung zur Gewährung \"subsidiären Schutzes\", welcher die Ausstellung \neines Aufenthaltstitels (und nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. \n24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie), \"eine ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... \nbewaffneten Konflikts\".\n \nEs kann dahinstehen, ob der Wortlaut des Art. 15 lit. c der Richtlinie nahe legt, nur \nvon bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen, \n\n79\n\nvgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, zitiert \nnach Juris,\n\n80\n\nderen Vorliegen zurzeit nicht ohne Zweifel bejaht werden kann. Jedenfalls legt \nNr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie fest, dass Gefahren, denen die \nBevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, \nfür sich genommen keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter \nSchaden zu beurteilen sind. Die Qualifikationsrichtlinie gewährt individuellen, aber \nnicht kollektiven Schutz. Die Differenzierung in § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG \neinschließlich der Rechtsprechung des BVerwG ist daher richtlinienkonform,\n\n81\n\nvgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, zitiert \nnach Juris; Groß, ZAR, 2005, S. 61, 64.\n\n82\n\nDer Kläger ist schließlich nicht schutzlos gestellt, falls der infolge der Erlasslage \nzustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen und kein \nanderweitiger Abschiebungsschutz bestehen sollte. Der Kläger kann unter Berufung \nauf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor \ndem Bundesamt verlangen und geltend machen, dass eine neue Sachlage im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entstanden und deshalb erneut über seinen Antrag im \nWege des Wiederaufgreifens zu entscheiden ist.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, \n388.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-17/18-k-5407-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":59},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-17/18-k-5407-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279498","retrieved":"2026-07-09 02:53:14.075381+00:00"}}