{"status":"available","doknr":"OLD279661","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0610.18K4074.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-10","aktenzeichen":"18 K 4074/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 26.05.2004 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in L. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nAm 14.01.1997 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nAnlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge erklärte er zu den Gründen seiner Ausreise, er sei in L. geboren, habe \naber mit seiner Familie stets in Bagdad gelebt. Von 1987 bis 1992 habe er Physik \nstudiert und dieses Studium mit dem Diplom abgeschlossen. Von 1992 bis 1993 \nhabe er den Militärdienst in der irakischen Armee geleistet. Ab 1993 habe er im \nRestaurant seines Bruders in Bagdad gearbeitet. Durch sein Studium und die Arbeit \nim Restaurant habe er Kontakt zu hochrangigen Persönlichkeiten gehabt. Bereits an \nder Universität habe er einem Freundeskreis angehört, der mit dem herrschenden \nRegime unzufrieden gewesen sei. Diesem Freundeskreis hätten 9-10 Studenten \nangehört, darunter Araber, \nSchiiten, Kurden und sogar 2 Mädchen. Er habe Informationen über verschiedene \nVorkommnisse in Regierungskreisen erhalten. 1995 sei er mit seiner Familie nach \nSuleimaniya gereist, wo sich auch ein Onkel von ihm aufgehalten habe, der Mitglied \neiner Oppositionspartei gewesen sei. Auf Vorschlag seines Onkels habe er in der \nFolgezeit alle 2-3 Monate ihm bekannte Informationen über Skandale und \nMachenschaften der Familie des Saddam Hussein an die Zeitschrift Malaki \nweitergeleitet. Dabei habe ihn der Freundeskreis unterstützt. Am 27.12.1996 seien \ndie Aktivitäten dem Sicherheitsdienst bekannt geworden. Er sei daraufhin zunächst \nnach Suleimaniya und von dort über den Iran und die Türkei in die Bundesrepublik \ngeflohen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30.01.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte \nzugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak \nvorliegen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde \nam 08.03.1997 bestandskräftig. Das vom Kläger weiterverfolgte Begehren auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG wurde durch Gerichtsbescheid \nder Kammer vom 02.02.1998 zurückgewiesen, weil der Kläger eine Einreise auf dem \nLuftweg nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hatte (18 K \n1905/97.A).\n\n5\n\nAm 08.01.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 \nS. 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die \nAnerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von \nSaddam Hussein sei eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Heimatland \neingetreten; anderweitige Asylgründe seien nicht ersichtlich. Der Kläger wurde hierzu \nmit Schreiben vom 28.01.2004 angehört. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 26.05.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom \n30.01.1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im wesentlichen \naus, dass der Kläger nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht mehr \nmit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Es gehe weder von der alliierten \nÜbergangsregierung (Coalition Provisional Authority - CPA) noch von der PUK und \nKDP, die in den Gebieten der ehemals autonomen Zone de facto quasistaatliche \nMacht ausübten, politische Verfolgung aus. Insbesondere seien die Machtstrukturen \nin der ehemals kurdischen autonomen Zone im Nordirak unverändert; es seien keine \nAnhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich dies zukünftig anders entwickele. Auch die \nSicherheitslage in der ehemals kurdischen autonomen Zone sei entspannter und \nstabiler als in anderen Regionen des Irak. Die Versorgung der Bevölkerung mit \nNahrungsmitteln sei ebenso ausreichend wie die medizinische Versorgung.\n\n7\n\nGegen den ihm am 29.05.2004 zugestellten Bescheid hat der Kläger am \n03.06.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Widerruf nicht \n„unverzüglich\" im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgt und schon deshalb \nrechtswidrig sei. Zudem befinde sich die aktuelle politische Entwicklung im Irak in \neinem Prozess rasanter Veränderung. Eine gesicherte Prognose für den Irak könne \ninsgesamt nicht aufgestellt werden, so dass auch eine Aussage über den Wegfall der \nVerfolgungsgefährdung für den Kläger nicht getroffen werden könne. Der Kläger sei \nzudem in der Bundesrepublik bereits sozial integriert.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Widerrufsbescheid vom 26.05.2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \nErgänzend führt sie aus, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht im \nInteresse des einzelnen Ausländers, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse \nbestehe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n \nDie Klage ist zulässig und begründet.\n \nDer Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \ndaher in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n \nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 26.05.2004 ist § \n73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des \nGesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 \n(Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist \ngemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine \nÜbergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, \n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris.\n \nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das \nGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern \nim Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das \nbisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. \nVerbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 \nAufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die \nvorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a \nAufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren \nenthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen \nVerfahren anzuwenden ist,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - a.a.O.\n \nBei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz \ngeänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom \n29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am \n30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. \n39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides \nmaßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische \nFlüchtlinge,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90,\n \nzugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert.\n \nGemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als Asylberechtigter \nund die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.\n \nAufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am \n01.01.2005 außer Kraft getreten ist, \n \nvgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - zitiert nach Juris; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005 - 4 K 553/04.A - zitiert nach Juris. \n \nDenn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG 1990 bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam. \nSie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG 2004 zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach \nes sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG 2005 vorgenommenen Änderungen \nbetreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 lediglich um redaktionelle Änderungen \nhandelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich waren (vgl. \nBegründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 \nff.). Inhaltlich werden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 jedenfalls \nvon § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 mitumfasst. Davon unberührt bleibt, dass für einen \nWiderruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 neben dem \nnachträglichen Wegfall der für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG 1990 maßgeblichen Umstände zusätzlich erforderlich ist, dass zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des mit einem \nweiteren Anwendungsbereich versehenen § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 nicht \nvorliegen.\n \nVoraussetzung für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling nach § \n73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung \nnicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr \npolitischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, sich also die zum \nZeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich \nentscheidungserheblich verändert haben. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn \ndie Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG 1990 von Anfang an rechtswidrig war,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89 f; BVerwG, \nUrteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80-92; BVerwG, Beschluss \nvom 27.06.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ-RR 1997, 741-742.\n \nBei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat \nnicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist \ndaher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes gilt, \nwenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung \nmehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben, ist nicht \nabschließend geklärt,\n \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 - a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 24.11.1992 - 9 C 3/92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; \nBVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78/89 - BVerwGE 85, 266-273; OVG \nLüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - .\n \nWann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im \nHerkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der \nsogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - \nGFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der \nQualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. \n \nHierfür kommt es nicht darauf an, ob die Genfer Flüchtlingskonvention den Widerruf \nder Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 im engeren \nSinne regelt,\n \nvgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2004 - 1 L 270/04 - \nAsylmagazin 10/2004, S. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A \n6 S 219/04 - NVwZ-RR 2004, 790-791; OVG NRW, Urteil vom 04.12.2003 - 8 A \n3766/03.A - NVwZ 2004, 757-758; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A \n222/04 - zitiert nach Juris.\n \nInsoweit geht auch die Kammer davon aus, dass die Genfer Flüchtlingskonvention \neine konkrete Regelung über den Widerruf und insbesondere über das Verfahren, in \ndem ein solcher Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, nicht trifft. \n \nUngeachtet dessen aber kann nicht zweifelhaft sein, dass der materielle Gehalt des \nArt. 1 C (5) GFK bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 zu \nberücksichtigen ist und es sich hier nicht nur - wie verschiedentlich angenommen -\n \nvgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - zitiert nach Juris,\n \num ein politisches Ziel handelt. Auch ohne Rückgriff auf das Übernahmegesetz vom \n01.09.1953 (BGBl. II 19/1953, S. 559 ff) und den grundsätzlich \nvölkerrechtsfreundlichen Charakter des Grundgesetzes,\n \nvgl. Michael Ton, Bedeutung von Art. 1 C (5) der GFK im Widerrufsverfahren \nnach § 73 Asylverfahrensgesetz, Asylmagazin 10/2004, S. 36,\n \nergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien bei der Schaffung des § 11 Abs. 1 \nAsylVfG 1982, der insoweit im wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des \nheutigen § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005, dass Art. 1 C (5) GFK zur Auslegung der \nmateriellen Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Recht heranzuziehen ist \n(BT-Drucksache 9/895, S. 18),\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA \n46/05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; VG \ndes Saarlandes, Urteil vom 09.02.2005 - 10 K 193/03.A - zitiert nach Juris; VG \n\n15\n\nGöttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O.; Machiel Salomons/ \nConstantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß \nArt. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff.\n \nIn dem Herkunftsstaat müssen demnach grundlegende Veränderungen \nstattgefunden haben, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die \nFurcht vor Verfolgung nicht länger besteht. Eine bloße - möglicherweise \nvorübergehende - Veränderung der Umstände reicht dagegen nicht aus. Die \nFeststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, \nstabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus. Erforderlich ist, dass \nunter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine andauernde politische \nVerfolgung mehr unterstellt werden kann, \n \nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss \nvom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 \nS 219/04 - a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - \na.a.O.\n \nDabei müssen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Ein Ende der \nFeindseligkeiten, ein vollständiger Wechsel des politischen Systems und die \nRückkehr zu Frieden und Stabilität stellen die typischsten Situationen dar, in denen \nein Widerruf in Betracht kommt,\n \nvgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2003, Kapitel III, B, 5); \nGuidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 11.\n \nDie Prüfung im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AslyVfG 2005 kann daher nach \nÜberzeugung der Kammer nicht - gewissermaßen spiegelbildlich - lediglich auf den \nWegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt \nwerden. \n \nBei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus die \nMöglichkeit der Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat mit in den Blick zu \nnehmen. Dabei ist denkbar, dass der „Schutz des Landes, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt\", nicht notwendig gerade durch die „Regierung\" des \nHeimatlandes gewährt wird; es kann genügen, wenn dieser Schutz etwa aufgrund \neiner UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten \nVerwaltung gewährleistet wird. Ausschlaggebend ist, dass aufgrund der veränderten \npolitischen Verhältnisse von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter \npolitischer Verfolgung ausgegangen werden kann. Ein Widerruf kommt dagegen \nnicht in Betracht, wenn sich der Staat oder andere Organismen als unfähig erweisen, \nvor tatsächlicher oder drohender Verfolgung Schutz zu bieten, \n \nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; \nMachiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den \nBeendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche \nRechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff; \nMichael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei \nRückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Viktor Pfaff, Zur \nRückführung afghanischer Staatsangehöriger, ZAR 2003, S. 225 ff.; Reinhard \nMarx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff..\n \nDer Aspekt der Möglichkeit, Schutz zu erlangen, wird in Art. 1 C (5) GFK und \nnunmehr wortgleich auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie \nausdrücklich hervorgehoben, wenn dort - über den Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG hinausgehend - gefordert wird, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls \nder Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu \nnehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach dem Konzept der \ninternationalen Schutzbedürftigkeit verlieren Flüchtlinge ihre Rechtsstellung demnach \nnur dann, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die Flüchtlingseigenschaft \nbegründenden Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist und \ndiese in Sicherheit und Würde erfolgen kann, \n \nvgl. Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den \nBeendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche \nRechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff; \nMichael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei \nRückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Reinhard Marx, \nWiderruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff.\n \nDie Zumutbarkeit ist grundsätzlich auch nach deutschem Recht stets das vorrangige \nqualitative Kriterium und Ausdruck des humanitären Charakters des Asylrechts. Das \nKriterium der Zumutbarkeit ist deshalb auch bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG 2005 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 ff; OVG \nLüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -; VG Frankfurt, Urteil vom \n28.10.1999 - 5 E 30435/99.A - AuAS 2000, 10-12.\n \nDiese Auslegung unter Zugrundelegung des Schutzzwecks des Art. 1 C (5) GFK und \nArt. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie wird zusätzlich bestätigt durch die \nNeufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004. Dort wird anders als in der \nVorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf die Genfer \nFlüchtlingskonvention Bezug genommen und der Schritt von der bislang den \nFlüchtlingsbegriff nach deutschem Recht prägenden Zurechnungslehre hin zu der \nder Konvention zugrundeliegenden Schutzlehre vollzogen. Mit der Neufassung des § \n60 Abs. 1 AufenthG 2004 wurde die Qualifikationsrichtlinie in Teilen bereits \numgesetzt,\n \nvgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O.; Reinhard \nMarx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff.\n \nDie Berücksichtigung der Schutzklausel des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der \nQualifikationsrichtlinie im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch schon \njetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für \ndiese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab und sie ist bislang noch nicht \nvollständig und ausdrücklich in nationales deutsches Recht umgesetzt. Unabhängig \ndavon aber ist sie als Rechtsakt wirksam erlassen und entfaltet auch unabhängig von \nihrer nationalen Umsetzung rechtliche Ausstrahlungskraft bereits insoweit, als sie - \nbestätigend und verdeutlichend - das gemeinschaftsrechtliche Verständnis darüber \nzum Ausdruck bringt, wann die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen \noder Staatenlosen entfällt, \n \nvgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der \nUmsetzungsfrist u.a. BGH, Urteil vom 05.02.1998, I ZR 211/95 - BGHZ \n138,55-66; OVG NRW, \n\n16\n\nBeschluss vom 18.05.2005 - 13 A 2062/03 -; zur Qualifikationsrichtlinie: \nVG Lüneburg, Urteil vom 11.05.2005 - 1 A 397/01 -; VG Karlsruhe, Urteil vom \n10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O.; Reinhard Marx, Widerruf wider das \nVölkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff.\n \nWann die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung im Herkunftsstaat unter \nBeachtung des Zumutbarkeitskriteriums bejaht werden kann, ist dabei auch unter \nBerücksichtigung der vom UNHCR hierfür aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Der \nerforderliche Schutz des Herkunftsstaates muss danach wirksam und verfügbar sein. \nEine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich \nist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender \nVerwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, \nsowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die \nEinwohner ihre Rechte ausüben können einschließlich ihres Rechts auf \nExistenzgrundlage,\n \nso Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 15.\n \nWie die geänderten Verwaltungsstrukturen im einzelnen auszusehen haben und ob \ndie Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung erst dann bejaht werden kann, \nwenn eine signifikante Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage \neingetreten ist und freie und allgemeine Wahlen abgehalten wurden, \n \nvgl. Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 16,\n \nist eine Frage der Bewertung im Einzelfall. Hier wird man keine überspannten \nAnforderungen stellen können. Vor dem Hintergund der obigen Ausführungen ist es \nnach Überzeugung der Kammer allerdings nicht zulässig, für die Schutzgewährung \nwesentliche Aspekte wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar bereits \nauf die Sicherheit für Leib und Leben der Betroffenen auswirken kann, bei der \nAnwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 auszuklammern und lediglich im \nRahmen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen oder gar zuvor \nanerkannte Flüchtlinge auf Abschiebungsschutz aufgrund vorübergehender \nErlasslagen zu verweisen, \n \nvgl. so aber VGH München, Urteil vom 10.05.1995 - 23 B 05.30217 - zitiert \nnach Juris und Beschluss vom 06.08.2004 - 15 ZB 04.30.565 - InfAuslR 2005, \n43-44; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - zitiert nach \nJuris; VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - a.a.O.\n \nGemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen \nWiderruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG \n2005 nicht vor.\n \nZwar hat sich die Situation im Irak insoweit grundlegend geändert, als das Regime \nvon Saddam Hussein durch den Einsatz der amerikanischen und britischen Truppen \nbeseitigt worden ist. Auch die Kammer geht davon aus, dass diese Veränderung \ndauerhaft ist jedenfalls insoweit, als mit einer Reinstallierung dieses Regimes nicht \nmehr zu rechnen ist,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90.\n \nEbenso wenig verkennt die Kammer die seit dem offiziellen Ende der \nHauptkampfhandlungen erreichten Fortschritte im formalen \nDemokratisierungsprozess. So ist der Irak, der bis zum 28.06.2004 unter \namerikanischer und britischer Besatzung stand, seitdem wieder formell souverän. Die \nUS-Zivilverwaltung wurde aufgelöst und die Macht wurde an die irakische \nÜbergangsregierung übergeben. Am 01.09.2004 wurde durch eine große nationale \nKonferenz der Übergangsnationalrat (Interim National Council) etabliert, dem unter \nanderem Vertreter der Provinzen, der politischen Parteien (darunter die großen \nKurdenparteien PUK und DPK), der Zivilgesellschaft und Mitglieder des ehemaligen \nRegierungsrates angehören mit einem gesetzlich festgelegten Frauenanteil von 25 \n%. In der Regierung und im Nationalrat sind die wesentlichen ethnischen und \nreligiösen Gruppen beteiligt. Vertreter der Schiiten, Sunniten, Kurden, Christen und \nTurkmenen sowie Yeziden, Mandäer und andere kleine religiöse und ethnische \nMinderheiten gehören diesen Organen an. Am 30.01.2005 fanden die vorgesehenen \nParlamentswahlen statt, bei denen das schiitische Wahlbündnis die absolute \nMehrheit der Mandate gewann und die Kurden sich als zweitstärkste Kraft \nerheblichen Einfluss sicherten. Die Sunniten, die einst den baathistischen \nStaatsapparat stützten, sind in der irakischen Nationalversammlung kaum vertreten. \nAm 06.04.2005 wurde vom Parlament der neue irakische Staatspräsident, der Kurde \nDschalal Talabani, gewählt. Talabani ernannte sodann den schiitischen Politiker \nIbrahim Dschaafari zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Bildung einer \nRegierung. Dreieinhalb Monate nach der Parlamentswahl wurde am 08.05.2005 die \nRegierungsbildung abgeschlossen. Bis zum 15.08.2005 sollen die Abgeordneten nun \neine neue Verfassung entwerfen, über die das irakische Volk bis spätestens \n15.10.2005 abstimmen soll,\n \nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004, Stand Oktober 2004; \nSüddeutsche Zeitung vom 14.02.2005 (Schiiten übernehmen die Macht im \nIrak), vom 15.02.2005 (Neuland im Zweistromland; Demokratische \nDrohkulisse), vom 23.02.2005 (Dschaafari setzt auf Versöhnung), vom \n17.03.2005 (Parlament im Ausnahmezustand), vom 8.04.2005 (Dschalal \nTalabani als Präsident des Irak vereidigt), vom 29.04.2005 (Demokratische \nRegierung im Irak).\n \nObwohl damit der für die Übergangsperiode vorgesehene Zeitplan im wesentlichen \neingehalten wurde, kann aber dennoch von einer dauerhaften und stabilen \nEntwicklung im Irak nicht die Rede sein. Die Kammer teilt insoweit in vollem Umfang \ndie Einschätzung des UNHCR, dass sich der Irak immer noch inmitten einer Phase \ndes politischen Umbruchs befindet, der eine hinreichend sichere Prognose bezüglich \nder politischen Zukunft des Landes derzeit ausschließt. Der UNHCR hat hierzu \nzuletzt in seiner Stellungnahme vom April 2005 folgendes ausgeführt:\n \n„Die gegenwärtige irakische Übergangsregierung stellt noch keine dauerhaft \ntragfähige allgemein akzeptierte politische Lösung dar. Angesichts der \nangespannten Sicherheitslage im gesamten Irak und der auch nach den \nWahlen zur Nationalversammlung vom 31. Januar 2005 anhaltend unter \nEinsatz von Gewalt geführten Auseinandersetzungen verschiedener politischer \nund religiöser Gruppierungen ist die politische Zukunft des Landes derzeit eben \nso offen, wie die Frage welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen \nwerden und welche konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung \nhaben wird. Für die Sicherheit und Stabilität des Landes entscheidende \nProbleme, wie Inhalt und Umfang einer Autonomieregelung für den Nordirak, \nder Status der Städte Mossul und L. , die Einbindung der Sunniten in den \npolitischen Prozess und die Integration bzw. Auflösung bewaffneter Milizen sind \nnoch immer ungelöst.\"\n \nUNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer \nFlüchtlingskonvention („Wegfall der Umstände\"-Klausel) auf irakische \nFlüchtlinge, Anlage zum Schreiben an den Präsidenten den VG Köln vom \n20.04.2005.\n \nDiese Lagebewertung einer internationalen Organisation, die sich seit Jahrzehnten in \nherausragender Weise mit weltweiten Flüchtlingsproblemen befasst, ist nach \nÜberzeugung der Kammer außerordentlich ernst zu nehmen. Gegenteilige Analysen \nund Lagebewertungen kompetenter Gutachter und Auskunftsstellen liegen nicht vor. \nDie Einschätzung des UNHCR wird vielmehr in vollem Umfang durch andere \nAuskunftsquellen sowie durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien \nüber die Entwicklungen im Irak bestätigt. Der in Gang gesetzte \nDemokratisierungsprozess ist danach mit ganz erheblichen Risiken verbunden. Die \nursprünglich mit der Abhaltung der Wahlen verbundenen Hoffnungen wurden bislang \nin keiner Weise erfüllt. Die bereits bei der Regierungsbildung zu Tage getretenen \ngravierenden Konflikte zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen dauern \nunverändert an. Die Gewaltwelle nimmt stetig zu und wird in der Presse mit immer \nneuen Superlativen gekennzeichnet. Es liegt auf der Hand, dass das Ausmaß der \npolitischen Gewalt im Irak nicht nur unmittelbar die Sicherheit jedes einzelnen Irakers \nbetrifft, sondern eine ernst zu nehmende Gefahr für den Fortbestand der politischen \nFortschritte darstellt, zumal es das erklärte Ziel der verschiedenen agierenden \nWiderstandsgruppen ist, den politischen Prozess im Irak zu stoppen, ja umzukehren. \nSelbst der irakische Außenminister Hoshyar Zebari hat nach Agenturmeldungen \nzuletzt eingeräumt, dass sein Land sich mit einer „zerstörerischen Welle des Terrors \nund der Gewalt\" konfrontiert sehe, deren Ziel es sei, den politischen Prozess zum \nScheitern zu bringen. Ganz plastisch wird dies auch daran deutlich, dass zahlreiche \nhochrangige Politiker und Regierungsbeamte bereits Anschlägen zum Opfer gefallen \nsind und derzeit nicht einmal mit Gewissheit vorhergesagt werden kann, ob die \nzentralen Akteure des politischen Geschehens in der irakischen Regierung die \nkommenden Monate überleben werden. Auch in den Anrainerstaaten wächst die \nSorge um die Stabilität des Irak,\n \nvgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 17.03.2005 (Parlament im \nAusnahmezustand), 22.04.2005 (Iraks Premier Allawi entgeht knapp einem \nAnschlag), 02.05.2005 (Sorge um Iraks Stabilität), 03.05.2005 (In babylonischer \nGefangenschaft), 06.05.2005 (Blutige Anschläge und Überfälle im Irak), \n14./15./16.05.2005 (Brüchiger Anfangserfolg), 19.05.2005 (Spitzenbeamte im \nIrak ermordet), 21./22.05.2005 (Schlachtfeld des Friedens), 02.06.2005 \n(Blutiger Mai im Irak; Bagdad bittet um Beistand).\n \nOffene Fragen für die Zukunft des Irak sind auch mit dem Prozess der De-\nBaathifizierung verbunden, der weniger radikal als zunächst vorgesehen verlief. Zum \nTeil wurden selbst hochrangige Baathisten im Amt belassen. Zudem beschränkten \nsich die ergriffenen Maßnahmen auf die zentrale Verwaltung in Bagdad, während die \nVerwaltung in den einzelnen Provinzen regionalen Strukturen überantwortet wurde, \nso dass ehemalige sunnitische Stammeseliten, die zuvor eng mit der Baath-\nRegierung kooperiert hatten, auf lokaler Ebene - so etwa im sunnitischen Dreieck - \nihren Einfluss weitgehend behielten. Ehemalige Baathisten und arabische \nNationalisten arbeiten auch eng mit islamistischen Gruppen zusammen. Nach \njüngsten Angaben eines hohen US-Offiziers sollen die Mehrheit der Aufständischen \nirakische Nationalisten, frühere Offiziere sowie Mitglieder der Baath-Partei sein; nur 5 \n% der Rebellen sollen Ausländer sein,\n \nvgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Eva Savelsberg & Siamend \nHajo, Gutachten vom 17.12.2004 an VG Köln und vom 07.03.2005 an VG \nKöln; Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2005 (Festnahme empört Sunniten).\n \nVerschiedentlich wird sogar auf die Gefahr eines Bürgerkriegs hingewiesen. Zuletzt \nwar Anlass hierfür die vorübergehende Festnahme eines hochrangigen sunnitischen \nPolitikers im Irak durch US-Truppen, \n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2005 (Festnahme empört Sunniten).\n \nSelbst in den USA - und dort bis in die Reihen der Republikaner - werden Stimmen \nlaut, die einen Rückzug aus dem Irak fordern. Aus Angst vor einem möglichen \nEinsatz im Irak melden sich immer weniger Freiwillige zur US-Armee,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 06.05.2005 (Blutige Anschläge und Überfälle \nim Irak) und 21./22.05.2005 (Ruf nach Rückzug).\n \nAngesichts dieser hochgradig instabilen Lage,\n \nso schon Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004 (Stand Oktober \n2004),\n \nkann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse, die \nGrundlage der Anerkennungsentscheidung waren, nicht ausgegangen werden. Der - \ngewaltsame - Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche \nAnnahme offenkundig nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak. Es liegt auf der \nHand, dass die geschilderten Konflikte und Risiken die Entwicklung in allen \nLandesteilen betreffen. Auch der Fortbestand der Machtverhältnisse und der - im \nVergleich zum ehemaligen zentralirakischen Gebiet - relativ stabileren Lage in den \nkurdischen Gebieten des Nordirak hängt von der politischen Entwicklung im \nGesamtstaat ab, zumal gerade der Erhalt der derzeitigen weitgehenden Autonomie, \ndie hiervon erfassten Gebiete und die Positionierung der Kurden im Machtgefüge des \nGesamtstaates zu den wesentlichen Konflikten gehören, die gegenwärtig noch \nungelöst sind.\n\n17\n\nNeben den bestehenden gravierenden Unsicherheiten hinsichtlich der \nzukünftigen politischen Entwicklung im Irak liegen die Voraussetzungen für einen \nWiderruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers aber auch deshalb nicht vor, weil \naufgrund der gegenwärtigen Situation eine Rückkehr des Klägers unzumutbar im \nSinne der Schutzklausel ist und der Kläger es daher ablehnen kann, den Schutz \nseines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen.\n \nDie Sicherheitslage im Irak ist, worauf bereits hingewiesen wurde, völlig \nunzureichend. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die zunehmende Zahl terroristischer \nAnschläge als auch im Hinblick auf die allgemeine Kriminalität, die teilweise außer \nKontrolle geraten ist,\n \nvgl. schon Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004 (Stand Oktober \n2004).\n \nDie nachfolgende Auflistung der schwerwiegendsten Terroranschläge alleine seit Mai \n2005 spricht für sich:\n \n1. Mai 2005: 26 Tote bei Selbstmordanschlag in der nordirakischen Stadt Tel \nAfar bei Mossul, mindestens 30 weitere Teilnehmer einer Trauerfeier wurden \ndabei verletzt; 2. Mai 2005: Mindestens fünf Menschen getötet bei drei \nAutobombenanschlägen in Bagdad, zehn weitere Menschen verletzt; 4. Mai \n2005: Bei Bombenanschlag in Arbil im Nordirak mindestens 50 Tote und 200 \nVerletzte; 5. Mai 2005: Mehr als 20 Tote bei Bombenanschlag in Bagdad; 6. \nMai 2005: Mindestens 17 Tote und 40 Verletzte bei einem Anschlag südlich von \nBagdad; 10. Mai 2005: Mindestens sieben Tote und 16 Verletzte bei \nBombenanschlag in Bagdad; 11. Mai 2005: Mindestens 24 Tote und 70 \nVerletzte bei Bombenanschlag in Tikrit; Mindestens 21 Tote bei \nBombenanschlag in Howeidscha im Nordirak; Mindestens 15 Tote bei \nSelbstmordanschlag in Bagdad und 60 Verletzte; 23. Mai 2005: Mindestens 30 \nTote und zehn Verletzte bei zwei Anschlägen in Mossul im Nordirak; 24. Mai \n2005: Mindestens 20 Tote bei mehreren Autobombenanschlägen; 28. Mai \n2005: Mindestens 30 Tote und Dutzende Verletzte bei mehreren \nBombenanschlägen, Angriffen und Razzien; 30. Mai 2005: 27 Tote und weitere \n128 Verletzte bei Selbstmordanschlägen in Hilla.\n \nAlle zitiert nach http://portale.web.de-Schlagzeilen-Irak.\n \nDie Zahl der Anschläge hat sich seit April diesen Jahres auf 70 pro Tag verdoppelt.\nSeit Amtsantritt der irakischen Regierung Ende April diesen Jahres sollen der von \nAufständischen ausgehenden Gewalt bereits etwa 700 Menschen zum Opfer \ngefallen sein,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 02.06.2005 (Blutiger Mai im Irak) und vom \n30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak); Spiegel-Online vom \n09.05.2005 (USA ändern Taktik im Kampf gegen Rebellen).\n \nDie Zahl der Anschläge ist inzwischen so groß, dass die dabei getöteten Menschen \nund die Zahl der Verwundeten kaum mehr zu erfassen sind. Bei den bekannt \nwerdenden Anschlägen handelt es sich lediglich um die Spitze des Eisbergs, \n \nvgl. u.a. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln.\n \nDabei finden diese Anschläge inzwischen in allen Landesteilen des Irak statt und \nvermehrt auch im Nordirak. Zunehmend werden in erheblichem Maße Zivilisten von \nden Anschlägen betroffen, was den Regierungssprecher in Bagdad zuletzt dazu \nveranlasste, die „blinde Gewalt\" gegen Zivilisten ausdrücklich zu verurteilen,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 25./26.05.2005 (Irakische Regierung verurteilt \n„blinde Gewalt\").\n \nUngeachtet aber der Verurteilung dieser Gewalt durch die irakische Regierung und \nvermehrter Großoffensiven auch der Besatzungstruppen gegen Aufständische, wie \nzuletzt die „Operation Blitzschlag\" in Bagdad,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische \nim Irak),\n \nsind weder die Regierungstruppen noch die Besatzungstruppen in der Lage, dieser \nGewalt Einhalt zu bieten. Dies gilt auch für den Nordirak, obwohl es dort \ngrundsätzlich funktionierende Polizei- und Verwaltungsstrukturen gibt. Die \nUnfähigkeit zur Schutzgewährung wird von der irakischen Regierung selbst \neingeräumt und im übrigen auch vom UNHCR sowie von weiteren Gutachtern \nanlässlich der Bewertung der Situation von Christen und Yeziden im Irak \nhervorgehoben, \n \nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom April 2005; Deutsches Orient-Institut, \nGutachten vom 14.02.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Eva \nSavelsberg & Siamend Hajo, Gutachten vom 07.03.2005.\n \nIm Gegenteil wird die irakische Zivilbevölkerung durch die massiven \nGegenoffensiven der irakischen Sicherheitskräfte und der alliierten Truppen \nzusätzlich erheblich in Mitleidenschaft gezogen, sei es durch Bombenangriffe, \nAbriegelungen und Razzien in großen Gebieten und Verhaftungen Tausender \nMenschen, bei denen es sich keineswegs ausschließlich um Aufständische handelt,\n \nvgl. Süddeutsche Zeitung vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen \nAufständische im Irak) und vom 11.05.2005 (USA verschärfen Offensive im \nIrak).\n Aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak muss daher nach Überzeugung der \nKammer bereits davon ausgegangen werden, dass die physische Sicherheit für \nRückkehrer nicht gewährleistet ist, was aber die Mindestvoraussetzung dafür ist, \neinem Flüchtling die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zuzumuten. Ob daneben \nunter anderen Gesichtspunkten - wie etwa schlechte Gesundheitsversorgung, \nmangelhafte Wasserversorgung und weitere Infrastrukturdefizite - die Aufnahme \neines Lebens in Sicherheit und Würde für Iraker möglich ist, kann angesichts dieser \ndramatischen Situation zurückstehen.\n \nDer Widerrufsbescheid vom 26.05.2004 erweist sich schließlich auch deshalb als \nrechtswidrig, weil seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung \nbetreffend den Kläger mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf deshalb \ngemäß \n§ 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung \nerfolgen könnte.\n \nNach § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen \nWiderruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach \nAblauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das \nErgebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf \noder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 \noder Abs. 2 im Ermessen. Durch diese mit der Neuregelung verbundene Einführung \neiner obligatorischen Überprüfungspflicht nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf \nWiderruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung soll nach den \nGesetzesmaterialien den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis \nweitgehend leergelaufen seien, mehr Bedeutung verliehen werden (Begründung des \nGesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Andererseits \nkorrespondiert die genannte Drei-Jahres-Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen \neiner Anerkennungsentscheidung mit der Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei \nJahre in § 26 AufenthG 2004. § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 sieht nämlich vor, dass \nAsylberechtigten und sonstigen Personen, die die Rechtsstellung ausländischer \nFlüchtlinge genießen, nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, \nsofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die \nVoraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind. Den betroffenen Personen soll \ndamit die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet \nwerden (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, \nS. 80). Dieses in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannte \nintegrationspolitische Ziel wird gelegentlich in Entscheidungen nicht erwähnt und zur \nKenntnis genommen. Der mit der Regelung der Drei-Jahres-Frist in § 73 Abs. 2a \nAsylVfG 2005 verbundene wesentliche materielle neue Regelungsinhalt besteht \ndemnach darin, dass der betroffene Asylberechtigte nach Ablauf von drei Jahren in \nden Genuss einer Verfestigung seiner Aufenthaltsposition gelangen soll, wenn \naufgrund der politischen Situation in seinem Herkunftsland die materiellen \nVoraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 nicht vorliegen. \nAuch wenn das Bundesamt seiner ihm auferlegten obligatorischen Prüfungspflicht \nnicht nachkommt, so hat der Asylberechtigte nach § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 einen \nAnspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, den er notfalls im Klagewege \ndurchsetzen kann. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der \nNiederlassungserlaubnis stellt sich die vom Bundesamt an die Ausländerbehörde \nabzugebende Mitteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf \noder eine Rücknahme als interne Mitwirkungshandlung dar, die in einem \nKlageverfahren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegebenenfalls der \nInzidentkontrolle der Gerichte unterläge. Ändert sich nach Ablauf der drei Jahre und \nder damit einhergehenden Aufenthaltsverfestigung des Asylberechtigten die \npolitische Situation im Herkunftsland, so dass die materiellen Voraussetzungen für \neinen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 vorliegen, führt dies nun nicht mehr - \nwie nach der bisherigen Rechtslage - zu einer gebundenen Entscheidung über den \nWiderruf, sondern die Widerrufsentscheidung ist nunmehr nur noch nach Ermessen \nzu treffen, in das naturgemäß auch alle zu Gunsten des Asylberechtigten \nsprechenden Umstände einzubeziehen sind. Der wesentliche neue Regelungsgehalt \ndes § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 liegt demnach darin, dass eine Verbindung zwischen \nder Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer \nWiderrufsentscheidung hergestellt wird, die es so vorher in § 73 AsylVfG 1992 nicht \ngab.\n \nDie Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auch im vorliegenden Verfahren \nanwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG, auf den oben bereits hingewiesen \nwurde, ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Anwendbarkeit des § \n73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf, die \nnach dem 01.01.2005 eingeleitet werden oder aber in denen die Entscheidung über \nden Widerruf dem Asylberechtigten nach dem 01.01.2005 bekannt gegeben wird, ist \nauf der Grundlage des § 77 Abs. 1 AsylVfG eindeutig und scheint auch von der \nbisher hierzu vorliegenden Rechtsprechung überwiegend nicht in Frage gestellt zu \nwerden, da diese die behauptete Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 \nauf Verfahren beschränkt, in denen der Widerrufsbescheid vor dem 01.01.2005 \nbekannt gegeben wurde,\n \nvgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom \n10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 \n- 2 A 222/04 - a.a.O.; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A \n654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -.\n \nSoweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof darüber hinausgehend annimmt, dass \neine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG 2005 erstmals ab \n01.01.2008 in Betracht kommt, \n \nvgl. VGH München, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris,\n \nist dies mit dem Wortlaut des § 77 AsylVfG nicht vereinbar, der hinsichtlich des \nBeginns der Drei-Jahres-Frist ausschließlich an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit \nder Entscheidung anknüpft und keinerlei datumsmäßige Begrenzung des \nGeltungszeitraums enthält, wie dies in anderen Fällen - etwa in § 2 Abs. 1 AsylbLG - \ndurchaus geschehen ist. \n \nDie Neuregelung ist aber nach Überzeugung der Kammer auf Grund des § 77 Abs. 1 \nAsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im \nZuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das \nBundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese \nEntscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der \nRechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist. Es lässt sich weder dem \nZuwanderungsgesetz noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen, dass die \nVerpflichtung der Gerichte zur Anwendung neuen Rechts im Asylverfahrensgesetz \ndann nicht gelten sollte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bereits \nvor dem 01.01.2005 vom Bundesamt beschieden worden sind. Insbesondere kann \naus dem Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausspruchs dahin, dass die \nVorschrift auch für laufende Verfahren gelten soll, nicht auf einen \nentgegenstehenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, \n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - NVwZ 1992, 892-893.\n \nSoweit unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen \nVerwaltungsrechts eine gegenteilige Auffassung vertreten wird,\n \nvgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom \n10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 \n- 2 A 222/04 - a.a.O.,\n \nfolgt die Kammer dem nicht. Die genannten Entscheidungen beruhen nach \nÜberzeugung der Kammer bereits auf einem fehlerhaften Verständnis der \nGrundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts. Denn danach ist neues Recht \ngrundsätzlich auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und \nRechtsverhältnisse anwendbar. Im Zweifel gilt das neue Recht auch für die bereits \nunter früherem Recht begründeten Rechte. Etwas anderes kann nur dann \nangenommen werden, wenn diese Rechtsverhältnisse nach früherem Recht bereits \nendgültig abgeschlossen sind,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a.a.O.; Thüringer OVG, \nUrteil vom 04.03.2004 - 3 KO 1149/03 - zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil \nvom 08.03.2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185 ff; VG Köln, Urteil vom \n16.07.2004 - 18 K 9126/00 -; \n \nDie Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf rechtshängige Verfahren \nentspricht daher ohne weiteres auch den Grundsätzen des intertemporalen \nVerwaltungsrechts. Zur Begründung der gegenteiligen Ansicht wird teilweise auf \nEntscheidungen verwiesen, die vor der Einführung des § 77 Abs. 1 durch das \nAsylverfahrensgesetz in der Fassung vom 26.06.1992 (AsylVfG 1992) ergangen \nsind,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1985 - 9 C 47/84 - NVwZ 1986, 45-46; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - InfAuslR 1991, \n326-330.\n \nSoweit darin und auch im übrigen in der Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt \ndie Frage, auf welchen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und \nRechtslage abzustellen war, unterschiedlich beantwortet wurde und dabei auf die \nGrundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts zurückgegriffen wurde, ist diese \nFrage jedenfalls durch die Einführung des § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 1992 \nausdrücklich dahingehend geklärt worden, dass es in Streitigkeiten nach dem \nAsylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung ankommt,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss \nvom 26.02.1997 - 1 B 5/97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8; OVG \nNRW, Beschluss vom 05.02.1993 - 22 A 142/93.A - zitiert nach Juris; VG \nDarmstadt, Urteil vom 12.01.2005 - 1 E 1225/03.A (3).\n \nAuch soweit zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 \nauf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer \nGesetze vom 14.12.2004 (Bundestagsdrucksache 15/4491) und auf Empfehlungen \ndes Innen- und Vermittlungsausschusses verwiesen wird,\n \nvgl. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O.,\n \nlassen sich diesen Unterlagen keine Hinweise für eine vom Wortlaut des § 77 Abs. 1 \nAsylVfG abweichende Anwendung der ab 01.01.2005 geltenden Neuregelung \nentnehmen. Änderungsvorschläge, die nicht Gesetz geworden sind, lassen keine \nRückschlüsse für die Auslegung des Zuwanderungsgesetzes zu. Unabhängig davon \naber enthalten auch die in der genannten Entscheidung des VG Göttingen zitierten \nMaterialien nur Änderungsvorschläge betreffend das Aufenthaltsgesetz. \nRückschlüsse auf die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 entgegen der \nausdrücklichen Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG lassen sich dem nicht entnehmen,\n \nvgl. im Ergebnis wie hier VG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2005 - 12 K 521/04.A \n- zitiert nach Juris.\n \nSoweit schließlich die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf \nsogenannte Altfälle, in denen die Widerrufsentscheidungen vor dem 01.01.2005 \nergangen sind, damit begründet wird, dass eine andere Auslegung zu dem \nuntragbaren - ja geradezu treuwidrigen - Ergebnis führe, dass eine nach altem Recht \ngetroffene Entscheidung des Bundesamtes, die später als drei Jahre nach \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig \nwäre,\n \nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - zitiert nach Juris; \nOVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - und Beschluss vom \n30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -,\n \nüberzeugt dies ebenfalls nicht. Wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist, wie dies \nbei Verpflichtungsklagen regelmäßig nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen \nangenommen wird oder aber wie dies auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG vorgesehen ist, so liegt es auf der Hand, dass nach der getroffenen \nVerwaltungsentscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Umstände \neintreten können, die sich auf den Klageerfolg günstig oder ungünstig auswirken. In \nAsylverfahren ist dies regelmäßig der Fall, wenn sich während der oft langen \nVerfahrensdauern die politischen Verhältnisse im Herkunftsland ändern, \n \nvgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 12.01.2005 - 1 E 1225/03.A (3).\n \nDer insbesondere vom OVG NRW in der Entscheidung vom 14.04.2005 \nhervorgehobene Aspekt, ob einer Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer \nVerwaltungsentscheidung vorgeworfen werden kann, mag sich gegebenenfalls auf \ndie Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren auswirken, aber gewiss nicht auf \ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit selbst. Unabhängig davon \ndürfte es aber auch unzutreffend sein, im Falle des nachträglichen Erfordernisses \neiner Ermessensentscheidung - sei es aufgrund einer Änderung der \nRechtsprechung, sei es aufgrund einer Gesetzesänderung - von einer unheilbaren \nRechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung auszugehen. So hat etwa das \nBundesverwaltungsgericht in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten \nUnionsbürgern als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG 1990 \nohne Ermessensausübung für einen Übergangszeitraum bis zum 31.01.2005 auch \ndie vollständige Nachholung der Ermessensentscheidung für möglich gehalten, um \nden neuen gemeinschaftsrechtskonformen Maßstäben insoweit Rechnung zu tragen, \n \nBVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 - NVwZ 2005, 220-224. \n \nVon der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Altfälle strikt \nzu trennen ist im übrigen die Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen \nder Vorschrift im konkreten Einzelfall. Von hierbei auftretenden \nAnwendungsproblemen kann allerdings nicht auf die generelle Unanwendbarkeit \ngeschlossen werden. \n \n§ 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 regelt ausdrücklich nur den idealtypischen Fall, dass \nspätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung eine \nÜberprüfung durch das Bundesamt vorgenommen wird, dessen Ergebnis der \nAusländerbehörde mitzuteilen ist. Ist ein Widerruf oder ein Rücknahme daraufhin \nnicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung im Ermessen. Die Vorschrift trifft \ndagegen keine Regelungen für den Fall, dass die vorgesehene Prüfung und \nMitteilung an die Ausländerbehörde nicht erfolgt, sei es, dass sie zukünftig unter \nMissachtung der obligatorischen Prüfungspflicht durch das Bundesamt unterlassen \nwird, sei es, dass in der Vergangenheit innerhalb von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit keine Prüfung erfolgt ist, weil sie nach alter Rechtslage nicht \nvorgesehen war. Eine unmittelbare Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf \nFälle der fehlenden Prüfung und damit auch auf den vorliegenden Altfall, in dem die \nAnerkennungsentscheidung des Bundesamtes bereits vom 30.01.1997 datiert, \nkommt daher nicht in Betracht. \n \nDas Gesetz enthält vielmehr insoweit eine Regelungslücke, die nach Überzeugung \nder Kammer auch planwidrig ist, wie sich alleine schon aus den nachfolgenden \nBemühungen, im Rahmen eines Änderungsgesetzes hierzu Regelungen einzufügen \n(s.o.), ergibt. Es ist daher eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG \n2005 auf sog. Altfälle gerechtfertigt und in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei \nJahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur \nnoch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist. Denn die nunmehr \nvorgesehene Anprüfung und Mitteilungspflicht ist nicht konstitutiv für die \nAufenthaltsverfestigung des Flüchtlings und die darauf beruhende Besserstellung, \ndass eine Widerrufsentscheidung nunmehr nur noch im Wege der \nErmessensentscheidung erfolgen kann,\n \nvgl. VG Darmstadt, Urteil vom 12.01.2005 - 1 E 1225/03.A (3).\n \nAuf den wesentlichen Kern der Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005, nämlich \nder Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den \nMöglichkeiten einer Widerrufsentscheidung, wurde oben bereits hingewiesen. Dort \nwurde auch bereits dargelegt, dass der Asylberechtigte gegebenenfalls bei \nUnterlassung einer entsprechenden Prüfung und Mitteilung durch das Bundesamt \ndennoch seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 \nAbs. 3 AufenthG 2004 im Klagewege durchsetzen kann. Bereits daraus folgt, dass \neine vorherige Prüfung und Mitteilung durch das Bundesamt nicht konstitutiv für die \nAufenthaltsverfestigung und die darauf beruhenden eingeschränkten \nWiderrufsmöglichkeiten des Bundesamtes ist. Fehlt es aber an der Konstitutivität der \nnunmehr vorgesehenen Prüfung und Mitteilungspflicht des Bundesamtes für den \nÜbergang zu einer Ermessensentscheidung, so kommt es auch in sogenannten \nAltfällen alleine darauf an, ob seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden \nAsylentscheidung mehr als drei Jahre vergangen sind. \n \nFür die in der Vergangenheit auf der Grundlage des Artikel 16a GG ergangenen \nAnerkennungsbescheide folgt dies auch unmittelbar aus dem systematischen \nZusammenhang des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 mit den Regelungen des \nAufenthaltsgesetzes. Denn Asylberechtigte nach Artikel 16a GG haben bereits nach \nder vor dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage unbefristete Aufenthaltserlaubnisse \nerhalten (§ 68 Abs. 1 AuslG 1990), die gemäß § 101 Abs. 1 des \nZuwanderungsgesetzes seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnisse \nfortgelten. Diese Personengruppe verfügt damit bereits über ein Aufenthaltsrecht, \ndass ihnen eine dauerhafte Lebensplanung in der Bundesrepublik Deutschland \nermöglicht und das auch im Asylverfahrensrecht nach den bereits zitierten \nGesetzesmaterialien zu der Konsequenz führt, dass ein Widerruf nur noch als \nErmessensentscheidung erfolgen kann. Dies gilt insbesondere unter \nBerücksichtigung der integrationspolitischen Zielsetzungen des § 73 Abs. 2a AsylVfG \n2005, denen es diametral entgegenlaufen würde, Altanerkennungen ohne \nBerücksichtigung der legitimen Interessen der Betroffenen zu widerrufen. Gleiches \ngilt aber auch für die nach dem bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 erfolgten \nFeststellungen. Diese Personengruppe wird zwar in der Regel bislang nur über \nAufenthaltsbefugnisse (§ 70 AsylVfG 1992) verfügen, dennoch verbietet sich sowohl \nnach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als auch bei einer \nsystematischen Auslegung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz eine \nandere Behandlung dieser Personengruppe hinsichtlich der erforderlichen \nErmessensausübung. Der Wortlaut des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 unterscheidet \nnicht zwischen Anerkennungen nach Artikel 16a GG und solchen auf der Grundlage \ndes neuen § 60 Abs. 1 AufenthG 2004. Unabhängig davon wird mit den Regelungen \ndes Aufenthaltsgesetzes nunmehr auch die aufenthaltsrechtliche Gleichstellung \nbeider Gruppen von anerkannten Flüchtlingen herbeigeführt, indem § 25 Abs. 1 und \n2 AufenthG 2004 für beide Gruppen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht \nund nach Ablauf von drei Jahren nach § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis. Die nach altem Recht gegebene aufenthaltsrechtliche \nSchlechterstellung der Flüchtlinge auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 \nwird mit dem Zuwanderungsgesetz nun gerade beseitigt. Es würde daher auch hier \nden integrationspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers des \nZuwanderungsgesetzes zuwiderlaufen, die ehemals bestehende \naufenthaltsrechtliche Schlechterstellung der durch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 \nAuslG 1990 begünstigten Flüchtlinge zu perpetuieren, in dem diese nunmehr erneut \neiner Schlechterstellung im Rahmen der Widerrufsmöglichkeiten ausgesetzt wären. \n \nDa nach alledem im vorliegenden Fall wegen der bereits eingetretenen Verfestigung \nder Aufenthaltsposition des Klägers eine Ermessensentscheidung erforderlich war \nund der angefochtene Widerrufsbescheid eine solche nicht enthält, ist der \nWiderrufsbescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig. \n \nHierauf kann sich der Kläger auch berufen, da - wie sich aus den obigen \nAusführungen ergibt - die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nicht \nlediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des \nAsylberechtigten dient,\n \na. A. VG Braunschweig, Urteil vom 17.02.2005 - 6 A 524/04 - zitiert nach Juris; \nVG Aachen, Urteil vom 04.01.2005 - 9 K 3241/04.A - zitiert nach Juris.\n\n18\n\nOb daneben auch die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 \nS. 1 AsylVfG 2005 vorliegend verletzt ist und der Kläger sich darauf berufen \nkönnte,\n\n19\n\nverneinend BVerfG, Beschluss vom 23.07.2004 - 2 BvR 1056/04 - zitiert \nnach www.asyl.net/Magazin/1; BVerwG, Urteil vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 - \na.a.O.,\n\n20\n\nbedurfte bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.\n \nEbenso kann im Ergebnis offen bleiben, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Nachholung einer Ermessensentscheidung auch in \nFällen der vorliegenden Art in Betracht kommen kann, dem Bundesamt eine Frist zur \nNachholung der Ermessensentscheidung zu gewähren, weil nach den obigen \nAusführungen bereits die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 für einen \nWiderruf nicht vorliegen. Im übrigen hat das Bundesamt in ihrem Schriftsatz vom \n23.05.2005 und auch in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf von der \nvorliegenden Auffassung abweichende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte \nerklärt, dass es eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nicht für erforderlich \nhält und daher eine Nachholung der Ermessensentscheidung nicht beabsichtigt.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-10/18-k-4074-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":45},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-10/18-k-4074-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279661","retrieved":"2026-07-09 02:53:27.181810+00:00"}}