{"status":"available","doknr":"OLD279694","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0609.1K5609.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"1 K 5609/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2003 \nverpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, \nstammt aus Q. in der Provinz Kahraman Maras. Er reiste im Juni 1998 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte einen ersten Asylantrag, den das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge) - Bundesamt - mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. \nJuni 1998 ablehnte. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der Kläger wurde aufgefordert, aus der \nBundesrepublik Deutschland auszureisen; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm \ndie Abschiebung in die Türkei angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage bei dem \nVerwaltungsgericht Aachen (8 K 1667/98.A) blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil \nvom 13. Mai 2003, Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2003 - 8 A 2427/03.A -).\n\n3\n\nAm 15. August 2003 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, zu dessen \nBegründung er sich im Wesentlichen darauf berief, am 27. Juni 2003 eine \nVersammlung zum Thema „Freiheit für Öcalan/Lösung der Kurdenfrage\" angemeldet \nzu haben. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie \neine \nAbänderung der getroffenen Feststellungen zu § 53 AuslG durch Bescheid vom \n19. August 2003 ab.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 29. August 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich \nauf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten beruft. Insbesondere verweist er darauf, dass \ner zahlreiche Versammlungen, die sich mit der Kurdenfrage in der Türkei bzw. der \nLage Abdullah Öcalans befassten, angemeldet hat, als Vorstandsmitglied des \nVereins „N. e.V.\" in Leverkusen im \nVereinsregister eingetragen ist und dass in Artikeln in P. Q1. und N1. am \n00. und 00.00.0000\nüber ihn in seiner Funktion als Vorsitzender der Kulturvereins berichtet worden \nist.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 19. August 2003 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes, hilfsweise Abschie-\nbungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n \nDie Beklagte beantragt,\n \ndie Klage abzuweisen.\n \nSie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen \nauf den Inhalt der Gerichtsakten - auch in den Verfahren 1 L 1733/04.A, - sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge. Die Erkenntnisquellen der Kammer zum \nHerkunftsland Türkei sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie zulässige Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet; Im Übrigen ist sie unbe-\ngründet.\n\n10\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2003 ist insoweit rechtmäßig \nund verletzt den Kläger insofern nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verweigert worden ist. Jedoch hat der Kläger \nAnspruch auf die Feststellung, dass in seinem Falle Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 und Abs. 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention \n(EMRK) und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nDer Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, \nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser \nVorschrift umfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG, \n\n12\n\nzu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a \nAbs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, \nUrteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ \n1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.),\n\n13\n\nund geht darüber hinaus, indem - allerdings nur nach Maßgabe des § 28 AsylVfG \n- auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in \nBürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein \nAbschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass \neine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch \ndann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. \n\n14\n\nAls politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 \nAufenthG ist hiernach anzusehen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus \npolitischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder \nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist \nals politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des \nBetroffenen zielt. Diese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der \nVerfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven \ndes Verfolgenden zu ermitteln,\n\n15\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - \nin BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteile \nvom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 -, BVerwGE \n67, 195, vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, \nBVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG \n9 C 84.86 -, BVerwGE 77, 258.\n\n16\n\nDas Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtsgedanken und \nsetzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher ist es von wesentlicher \nBedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist: Steht fest, \ndass der Asylbewerber wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender \npolitischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb \nseines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative \nunzumutbar war, so ist er gem. Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er \nkann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land \nhingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn \nihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht,\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315ff. und vom 26. \nNovember 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139ff.\n\n18\n\nVorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ein so genanntes \nAsylfolgeverfahren in Rede steht.\n\n19\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist, wenn ein \nAusländer - wie hier der Kläger - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren \nnur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. \nNach § 51 Abs. 1 VwVfG ist maßgebend, ob sich die dem Ablehnungsbescheid über \nden ersten Asylantrag zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich \nzugunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für \nden Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder \nWiederaufnahmegründe nach § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind.\nNach § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zulässig, wenn der \nBetroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufnahmegrund \nin dem früheren Verfahren geltend zu machen.\nNach der Bestimmung des § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Wiederaufnahmeantrag zu-\ndem binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes \ngestellt werden.\n\n20\n\nBegründet ist der Antrag sodann, wenn eine (nachträgliche) Änderung der Sach- \noder Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese geeignet ist, eine neue, andere \nSachentscheidung herbeizuführen. Erst auf einer dritten Stufe erfolgt dann die \nPrüfung, ob dem Asylbegehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht \nstattzugeben ist oder nicht.\n\n21\n\nVgl. hierzu ausführlich: Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. April 1997, \nNVwZ-Beilage 10/1997, S. 75.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n23\n\nAllerdings droht ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Jedoch greift zu seinen Lasten die \nAusschlussregelung des \n§ 28 Abs. 2 AsylVfG ein.\n\n24\n\nDie - zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens gelegene und \nfristgerecht geltend gemachte - Betätigung und Eintragung im Vereinsregister des \nKlägers als „Verantwortlicher für Innenbeziehung\" im Vorstand des Vereins \n\"N. \n e.V.\" in Leverkusen stellt eine politische Betätigung dar, die \nihrer Intensität nach ein Ausmaß erreicht, bei dem davon ausgegangen werden \nmuss, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf ihn als einen aktiven Anhänger \ngewalttätiger und/oder separatistischer Kräfte in der Bundesrepublik Deutschland \naufmerksam geworden sind und er deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben und seine Freiheit \nausgesetzt ist.\n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten in \nder Bundesrepublik Deutschland nämlich ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige, wenn sich der Betreffende politisch \nexponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten \nMasse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren \nUmsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf \ndie türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden \nLandsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen \nStaates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das \nist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, \ndie in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführer-\nschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen \nGrundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht \nunmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es \nweniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen \nabgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, \nsondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen \nÄußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam \norganisieren. \nIm Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpoliti-\nschen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen domi-\nniert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant \nstaatsfeindlich eingestuft werden. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates \nbesteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in \ngleicher Weise, sondern nur in Bezug auf Mitglieder, die eine politische \nMeinungsführerschaft übernommen haben. Das kann bei Vorstandsmitgliedern \neingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung \nergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sie in das jedermann zur \nEinsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen sind. Aktuelle \nErkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen Nachrichtendienste in \nnennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen nämlich nicht vor.\n\n26\n\nBundesministerium des Innern, Auskunft vom \n27. September 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen.\n\n27\n\nVielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von \nExilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der \nOrganisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es \nist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer \nGesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße \nals Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht \nstaatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser \nGesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied \nerkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich \nwahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen \nExilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung \nim Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für \ndie Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein \ngeringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine \nVerfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit \nsprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß \nist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n28\n\nDie Kammer geht davon aus, dass der Kläger zu dem Kreis besonders \nexponierter Personen im oben dargelegten Sinne gehört. \n\n29\n\nEs ist davon auszugehen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied eines Vereins, \nder von türkischer Seite als von der PKK beeinflusst eingestuft wird, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist.\nDer Verein \"N. e.V.\" steht unter dem Einfluss \nder verbotenen PKK/KADEK und ist Mitglied im PKK/KADEK-nahen Dachverband \nYEK-KOM,\n\n30\n\nvgl. schon Verfassungsschutzbericht des Landes \nNordrhein-Westfalen über das Jahr 1998, Seite 205 ff., \nUrteil der Kammer vom 16. September 2004 - 1 K \n1281/02.A -, Beschluss des OVG NRW vom 10. No-\nvember 2004 \n- 8 A 4129/04.A -.\n\n31\n\nInfolge dieser Beeinflussung seines Vereins durch die PKK bzw. die Yek-Kom \nsowie aufgrund seiner sich damit aus der Masse der exilpolitischen Aktivitäten von \ntürkischen Asylbewerbern im Bundesgebiet abhebenden Betätigung ist davon \nauszugehen, dass der Kläger im Wege der organisierten Überwachung durch den \ntürkischen Geheimdienst MIT den türkischen Sicherheitsbehörden als ein der PKK \nnahestehender türkischer Staatsangehöriger bekannt geworden ist.\n\n32\n\nDer Kläger nimmt innerhalb des Vereins Leitungsaufgaben mit inhaltlich-\npolitischem Bezug wahr und hat nicht etwa nur eine passiv-untergeordnete Stellung \ninne. Denn er organisiert öffentlichkeitswirksam zahlreiche Versammlungen - wie \nDemonstrationen und Hungerstreiks -, bei denen er als Verantwortlicher gegenüber \nder Polizei auftritt. In seiner Funktion als Vorstandsmitglied hat er sich auch in den \nZeitungen P. Q1. und N1. geäußert, wie er rechtzeitig geltend gemacht \nhat. Seine - durch jeweils rechtzeitige Vorlage von Anmeldungsunterlagen \nuntermauerten - glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen, \ndass der Kläger seine Aufgaben als Vorstandsmitglied, die er seit immerhin zwei \nJahren wahrnimmt, auch aktiv erfüllt. Damit muss im Falle des Klägers von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates ausgegangen werden.\n\n33\n\nDer Kläger muss daher schon bei seiner Einreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung in Form von Inhaftierung durch die \ntürkischen Sicherheitskräfte sowie einem Verhör zur Erlangung von Informationen \nüber die türkeifeindliche Szene in Deutschland rechnen, in dessen Verlauf \npsychischer und physischer Druck sowie Folter angewendet wird. Die türkischen \nStellen könnten sich von einem derartigen Verhör nämlich versprechen, jedenfalls \netwas über die Aktivitäten staatsfeindlicher Gruppen in der Bundesrepublik \nDeutschland zu erfahren.\n\n34\n\nDer Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht \njedoch die - vorliegend anwendbare, § 77 Abs. 1 AsylVfG, Regelung des § 28 Abs. 2 \nAsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Asylbewerber - wie der \nKläger - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen \nAsylantrag stellt und er sein Vorbringen - wie hier - auf selbstgeschaffene Nachflucht-\ngründe im Sinne des Absatzes 1 stützt, die nach unanfechtbarer Ablehnung seines \nfrüheren Antrages entstanden sind, und im Übrigen die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines Folgeverfahrens vorliegen, in der Regel die Feststellung, dass \nihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen \nwerden.\nVorliegend kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die vom Kläger \nentfalteten politischen Nachfluchtaktivitäten auf einer festen, bereits im Herkunftsland \ner-kennbar betätigten Überzeugung beruhten, § 28 Abs. 1, Satz 1, letzter Halbsatz \nAsylVfG. Denn der Kläger hat sich vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch \nbeteiligt, wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Aachen vom 13. Mai 2003 \n(Az.: - 8 K 1667/98.A -), dessen Wertungen sich das erkennende Gericht \nausdrücklich zu eigen macht, feststeht.\nSchließlich ist nicht erkennbar, dass vorliegend eine exzeptionelle Fallkonstellation, \ndie eine Abweichung von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG rechtfertigen könnte, in \nRede stünde.\n\n35\n\nGreift nach alledem zu Lasten des Klägers § 28 Abs. 2 AsylVfG ein, scheidet \neine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.\n\n36\n\nDa dem Kläger jedoch nach dem oben Gesagten aufgrund seiner exponierten \nexilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter sowie \nunmenschliche Behandlung und erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder \nFreiheit drohen, ist ihm auf den Hilfsantrag hin Abschiebungsschutz gemäß § 60 \nAbs. 2 und Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewäh-\nren.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. \n§ 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.\nHinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-09/1-k-5609-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-09/1-k-5609-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279694","retrieved":"2026-07-09 02:53:29.786428+00:00"}}