{"status":"available","doknr":"OLD279693","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0609.13L771.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"13 L 771/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt einschließlich der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n3) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin vom 27. April 2005,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstel-\nlerin vom 15. April 2005 gegen den unter dem 21. April 2005 für \nsofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom \n19. März 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n5\n\nBei der im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen-\nden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Beige-\nladenen an der unter dem 21. April 2005 für sofort vollziehbar erklärten Entscheidung \ndes Antragsgegners vom 19. März 2005, die sog. N. Studie S. nicht \nals vertraulich zu behandeln und als Folge dessen dem Beigeladenen Einsicht in \ndiese Studie zu gewähren, und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Be-\nhandlung dieser Studie als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis überwiegt das erste-\nre, weil alles für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Entschei-\ndung, die Studie nicht als vertraulich zu behandeln, spricht und ein überwiegendes \nrechtlich anerkennenswertes Interesse der Antragstellerin an der weiteren Geheim-\nhaltung der Studie nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n6\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 19. März 2005, mit dem dieser der An-\ntragstellerin gem. § 17 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik \n(Gentechnikgesetz - GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. \n2066), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des GentG vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3220), über seine Entscheidung unterrichtete, die Rattenfütte-\nrungsstudie N. \n nicht als vertraulich zu behandeln, erweist sich bei der im Verfahren nach § \n80 Abs. 5 VwGO - entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin - auch in Verfahren mit Drittbeteiligung allein gebotenen summari-\nschen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Daraus folgt zugleich, dass \ndem Informationsanspruch des Beigeladenen nach § 3 Abs. 1 des Umweltinformati-\nonsgesetzes (UIG), hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezem-\nber 2004 (BGBl. I S. 3704), geschützte Belange der Antragstellerin im Sinne eines \nVersagungsgrundes nicht entgegenstehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG dürfen näm-\nlich nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt zugänglich gemacht \nwerden. \n\n7\n\nBei der Prüfung dieser Voraussetzung kann die von den Beteiligten unterschied-\nlich beantwortete Frage dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem \nUmfang die streitbefangene Studie schon deshalb nicht unter das Betriebs- oder Ge-\nschäftsgeheimnis fällt, weil sie im Sinne des § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG ganz oder \nteilweise eine Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche \nAuswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, darstellt, wofür aller-\ndings einiges sprechen dürfte. Denn bei der Studie handelt es sich schon aus ande-\nren Gründen nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.\n\n8\n\nIm Sinne einer rechtsgebietsübergreifenden Begriffskategorie lassen sich \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse definieren als unter Einsatz von betrieblichen \nLeistungen und Finanzaufwand für die Geschäftstätigkeit gewonnene Kenntnisse, die \nnur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem Willen des \nBetriebsinhabers geheimgehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung ein \nschutzwürdiges Interesse des Betriebsinhabers besteht,\n\n9\n\nvgl. dazu etwa von Danwitz, Der Schutz von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen im Recht der Regulierungs-\nverwaltung, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 597, \n600, m.w.Nachw.\n\n10\n\nEs bedarf insoweit keiner weiteren Darlegungen, dass die N. -\nTierfütterungsstudie unter Einsatz nicht unerheblichen Kapitals im Zulassungsverfah-\nren für das gentechnisch veränderte Konstrukt MON 863 und damit für die Ge-\nschäftstätigkeit der Antragstellerin angefertigt wurde und nach dem Willen der An-\ntragstellerin geheimgehalten werden soll. Entscheidend ist allein die Frage, ob an der \nGeheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin besteht. Für die Be-\nurteilung der Schutzwürdigkeit des Interesses der Antragstellerin kommt es wieder-\num maßgeblich darauf an, ob Konkurrenten der Antragstellerin aus einem Bekannt-\nwerden der Studie wirtschaftliche oder möglicherweise auch sonstige Vorteile ziehen \nkönnen. Darauf beruft die Antragstellerin sich, wenn sie in der Antragsschrift etwa \ngeltend macht, dass die Studie für ein Genehmigungsverfahren zum Anbau von \nMON 863 - Mais innerhalb oder außerhalb der EU oder bei der Anmeldung von gen-\ntechnisch verändertem Mais kombiniert mit Produkten konventioneller Züchtung ge-\nnutzt werden könnte.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat solche Vorteile ihrer Konkurrenten bei Kenntnis der \nRattenfütterungsstudie indessen nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nicht \nersichtlich, dass die Kenntnis der Studie den Konkurrenten der Antragstellerin \nungerechtfertigte Vorteile bringen würde.\n\n12\n\nSoweit es um den Versuchsaufbau bei der Durchführung der \nRattenfütterungsstudie geht, weisen der Antragsgegner und der Beigeladene darauf \nhin, dass es sich schon deshalb nicht um ein schützenswertes Geheimnis handele, \nweil die Durchführung der Studie sich an den allgemein zugänglichen Empfehlungen \nim \"Guidance Document of the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms \nfor the Risk Assessment of Genetically Modified Plants and Derived Food and Feed\" \nder Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit orientiert, was von der \nAntragstellerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Gleiches gilt auch für die von der \nAntragstellerin offenbar bei der Durchführung der Versuche in zwei Punkten \nvorgenommenen Änderungen.\n\n13\n\nSoweit es um die Ergebnisse der Studie geht, deren Weitergabe an den \nBeigeladenen die Antragstellerin vermieden wissen will, ist hinsichtlich eines \netwaigen Nutzens für Konkurrenten zu unterscheiden zwischen dem Nutzen für \nVerfahren betreffend das hier in Rede stehende Konstrukt Mais Mon 863 und für \nVerfahren betreffend andere genveränderte Organismen. Soweit die Antragstellerin \neine Verwendung der Ergebnisse ihrer Rattenfütterungsstudie für \nZulassungsverfahren für anderen als MON 863 genveränderten Mais befürchtet, \nweist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass ein solcher Nutzen nicht \nersichtlich ist. Denn die Ergebnisse der streitigen Rattenfütterungsstudie beziehen \nsich ausschließlich auf die Verfütterung von MON 863 - Mais; sie dürften für andere \ngenveränderte Maissorten nicht von Bedeutung sein, da es ja gerade auf die Er-\ngebnisse der Verfütterung eines ganz bestimmten genveränderten Organismus an-\nkommt.\n\n14\n\nHinsichtlich eines etwaigen Nutzens für Konkurrenten in Verfahren betreffend \ndas Konstrukt MON 863 - wie etwa dem in der Antragsschrift erwähnten \n\"Genehmigungsverfahren zum Anbau von MON 863 innerhalb und/oder außerhalb \nder EU\" - mag hier die von dem Antragsgegner und der Antragstellerin vorrangig \ndiskutierte Frage dahinstehen, ob und inwieweit die Antragstellerin durch ihre \nbeantragten oder bereits erteilten Patente und Urheberrechte geschützt ist und \ndeshalb eines weiteren Geheimnisschutzes nicht mehr bedarf. Ebenso braucht nicht \nuntersucht zu werden, wie realitätsnah ein solcher in der Antragsschrift erwähnter \nZulassungsantrag angesichts des bestehenden gewerblichen Rechtsschutzes ist. \nDenn das Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung ihrer \nRattenfütterungsstudie ist aus einem anderen Grund nicht schützenwert. Aus dem \nGenTG ergibt sich nämlich, dass der Schutz der Rechte an Tierversuchsstudien - \nwenn auch letztlich aus Gründen des Tierschutzes - nicht unbeschränkt ist. Aus § 17 \nGenTG folgt, dass die Antragstellerin etwa im Verfahren eines Konkurrenten auf \nZulassung des Anbaus von MON 863 sich nicht mit Erfolg gegen die Verwendung \nder streitigen Studie wehren könnte; die Studie könnte in diesem Verfahren \nverwendet werden; die Antragstellerin wäre verpflichtet, die Verwendung der \nErgebnisse ihrer Tierversuchsstudie zu dulden; der Konkurrent müsste keine eigene \nStudie vorlegen und könnte entsprechende Aufwendungen sparen und damit \nfinanzielle Vorteile ziehen. Die Antragstellerin wäre in einem solchen Fall auf einen \nfinanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Zweitanmelder beschränkt, kann die \nVerwendung der Studie aber nicht verhindern. Der Verzicht auf die nochmalige \nDurchführung der gleichen Versuchsreihen stellt sich danach nicht als \nungerechtfertigte Nutzung fremder gewerblicher Rechte dar. Zwar ist der Antragstel-\nlerin einzuräumen, dass diese Regeln zugunsten des Zweitanwenders zunächst nur \ndie Verwendung, nicht aber die Offenlegung von Erkenntnissen aus Tierversuchen \nbetrifft. Mit der weiteren Verwendung ist jedoch zum einen eine Erweiterung des \nPersonenkreises, dem das Geheimnis bekannt wird, und damit zugleich eine \nteilweise Offenlegung verbunden. Zum anderen kommt es hier nur auf die in dieser \nBestimmung festzustellende Relativierung des Schutzes der Rechte an \nTierversuchsstudien an. Sieht das GenTG aber bei solchen Erkenntnissen aus \nTierversuchen selbst deutliche Einschränkungen des Schutzes der Rechte an \nsolchen Studien vor, kann die Antragstellerin keinen absoluten Geheimnisschutz für \nihre Rattenfütterungsstudie beanspruchen.\n\n15\n\nSpricht damit alles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners \nvom 19. März 2005, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen \nder Beteiligten nicht an. Unabhängig davon hat die Antragstellerin sonstige \nüberwiegende Interessen an der Geheimhaltung der Studie aber auch weder \naufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich. Als solches kommt insbesondere das - \nvon der Antragstellerin allerdings auch nicht angeführte - Bestreben, die \nErkenntnisse aus der Rattenfütterungsstudie einer interessierten Öffentlichkeit \nvorzuenthalten, nicht in Betracht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da \nder Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen \nKosten für erstattungsfähig zu erklären.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht den \nAuffangstreitwert von 5.000,00 EUR mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des \nvorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert hat.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-09/13-l-771-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-09/13-l-771-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279693","retrieved":"2026-07-09 02:53:29.703736+00:00"}}