{"status":"available","doknr":"OLD279741","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0608.14L711.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"14 L 711/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, tragen die Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00.Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Miteigentümer des Hausgrundstücks S.------straße 000 in C. -\nC1. , Gemarkung C1. , Flur 00,Flurstück 0000. Das 792 qm große Grundstück ist mit \neinem Wohnhaus bebaut. Hinter dem Wohnhaus befindet sich ein Garten, der zum Rhein hin \ngelegen ist. Der Garten grenzt - nur durch eine Gartenmauer getrennt - an die Uferpromenade, \ndie mit einer Lindenallee bewachsen ist. \nAufgrund des Ratsbeschlusses vom 19.12.1996 erarbeitete die Stadtverwaltung der \nBeigeladenen ein Hochwasserschutzkonzept für C. , das gemäß den Ratsvorgaben für die \nrechtsrheinische Rheinseite der Stadt einen Hochwasserschutz in Höhe von 9,50 m Pegel/C. \nvorsah. \n\n4\n\nNachdem die Beigeladene zunächst im rechtsrheinischen Bereich zwischen der X.---\nstraße und N.-----straße einen Hochwasserschutz mit der Ausbauhöhe von 9,50 m geplant und \nhergestellt hatte, beantragte die Beigeladene unter dem 27.11.2001 bei der Antragsgegnerin \ndie Planfeststellung für die weitere, angrenzende Hochwasserschutzmaßnahme am Rheinufer \nin C. -C1. und zwar zwischen der N.-----straße und der F. -N1. -B. -Straße. Die \ngeplante Ausbaulänge wurde in fünf Planungsabschnitte aufgeteilt. Hinsichtlich des Bereichs \nzwischen N.-----straße und T.------straße , in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, ging \ndie Planung von einer Länge der Hochwassermauer von ca. 206 m sowie einer rheinseitigen \nHöhe von ca. 2,2 - 2,45 m aus. Außerdem wurde ein Unterhaltungsweg von 3,50 m Breite für \ndie Hochwasserschutzmauer geplant, der neben der Hochwasserschutzmauer und etwa 1,20 m \nhöher als das bisherige Ufergelände parallel zu den Hausgärten verlaufen soll. Neben dem \nUnterhaltungsweg wurde ein Grünstreifen als Sichtschutz vorgesehen, der an die Grundstücke \nder Anlieger angrenzen soll und für dessen Verwirklichung Teile des Grundstücks der \nAntragsteller benötigt werden.\n\n5\n\nNach Auslegung der Pläne erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen die Planung \nund trugen vor, der vorgesehene Hochwasserschutz führe zu einer weiteren Verengung des \nHochwasserabflusses und benachteilige die Rheinunterlieger. Mit der geplanten Maßnahme \nwerde ganz erheblich in das Landschaftsbild eingegriffen. Die Rheinuferpromenade in C. -\nC1. werde in ihrem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt, die den Blick vom \nLandesinneren auf den Rhein und vom Rhein ins Landesinnere freigebe. Die \nUmweltverträglichkeitsstudie, die im April 2002 gefertigt worden sei, sehe das Schutzgut „ \nMensch\" fast ausschließlich aus dem Blickwinkel der Benutzer der Freizeitanlagen und der \nRheinpromenade. In seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer und Nutzer der anliegenden \nGrundstücke werde das Schutzgut „Mensch\" nicht betrachtet. Außerdem bestehe die große \nGefahr, dass durch den vorgesehenen Hochwasserschutz der Grundwasserdruck \n(Qualmwasser) im Falle eines Hochwasserereignisses zunehme, und dies zu Schäden an den \nGebäuden führe. Der Hochwasserschutz sei auch nicht erforderlich. Die Anlieger der S.------\nstraße seien auf die Hochwasser eingerichtet und würden rechtzeitig eigene \nSicherungsmaßnahmen ergreifen. Auch seien Alternativen nicht im ausreichenden Maße \ngeprüft worden.\n\n6\n\nIn einem Erörterungstermin am 05.11.2002 wurden die Einwendungen von der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen mit den Einwendern erörtert.\n\n7\n\nAufgrund dieser Einwendungen wurde die Planung von der Beigeladenen überarbeitet \nund unter dem 25.11.2002 die geänderte Planung der Antragsgegnerin zur Planfeststellung \nvorgelegt. Die Planänderung sah unter anderem eine verringerte Inanspruchnahme des \nGrundstücks der Antragsteller von 40 qm für die Anlage des Grünstreifens zwischen \nUnterhaltungsweg und Gärten vor. Nach erneuter Auslegung und Durchführung eines \nErörterungstermins stellte die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 05. März 2004 den Plan \nfür Hochwasserschutzmaßnahmen am Rheinufer in C. -C1. zwischen Stromkilometer \n654,660 Stromkilometer 653,645 fest. Dabei wies sie die Einwendungen der Antragssteller \nzurück. Zur Begründung führte sie aus, der Hochwasserschutz sei erforderlich; denn die \nSchaffung von ausreichenden Rückhalteräumen oberhalb Bonns, die Extremhochwässer \nzurückhielten, werde noch viele Jahre auf sich warten lassen. Die geplanten Maßnahmen \nseien wohl abgewogen und sachgerecht. Nur die Anlieger der S.------straße seien wegen des \nRheinblicks gegen diese Maßnahme. Die vorgesehene Maßnahme diene aber dem Schutz von \nüber 1645 Menschen bei einem Hochwasser bis 9.50 m Pegel/C. . Dies entspreche einem 20 \njährlichen Hochwasser. Ein weitergehender Schutz sei unter anderem mit dem Verlust von \nRetentionsraum und aus städtebaulichen Gründen abgelehnt worden. Es sei ein Kompromiss. \nDie planfestgestellte Mauer gewähre Schutz für die meisten Hochwässer. Seit 1919 sei nur \nviermal die Marke von 9.50 m überschritten worden. Es seien auch mehrere Bauwerks- und \nLinienvarianten untersucht worden. Mobile Wände würden logistische Probleme aufwerfen. \nEin Verzicht auf den Unterhaltungsweg sei nicht möglich, weil dieser zur Verteidigung der \nMauer und zur Unterhaltung erforderlich sei. \n\n8\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln \nvom 22.03.2004 öffentlich bekannt gemacht und die Pläne in der Zeit vom 01. April 2004 bis \nzum 14. April 2004 bei der Beigeladenen, Grünflächenamt, zur Einsichtnahme ausgelegt. \n\n9\n\nAm 11. Mai 2004 haben die Antragsteller Klage erhoben.\n\n10\n\nAuf Antrag der Beigeladenen vom 14. März 2005 hat die Antragsgegnerin unter dem \n18.04.2005 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom \n05.03.2004 angeordnet und ausgeführt, die Verbesserung des Hochwasserschutzes für die \nOrtslage C. -C1. sei zur Gefahrenabwehr insbesondere zur Abwehr von Gefahren für \nLeib und Leben der Bevölkerung dringend geboten. Angesichts der in den vergangenen \nJahren häufiger aufgetretenen Überschwemmungen sei die Beigeladene verpflichtet, die \nAnwohner wirkungsvoll vor einem Hochwasser zu schützen. Daher sei eine sehr zeitnahe \nUmsetzung des Hochwasserschutzes erforderlich. Außerdem ließen sich bei einer schnellen \nUmsetzung des Hochwasserschutzes erhebliche Kosten für die Stadt C. einsparen, die bei \nden bisherigen Hochwassern entstanden seien. Während bei einem weiteren Abwarten die \nerhebliche Gefahrensituation durch ein jederzeit mögliches Hochwasserereignis für eine \nVielzahl von Menschen und Sachgütern in C. -C2. fortbestehe, würden die Beigeladenen \nin ihrem Grundeigentum nur geringfügig durch die Inanspruchnahme von ca. 40 qm dauerhaft \nin Anspruch genommen. \n\n11\n\nDaraufhin haben die Antragsteller am 04. Mai 2005 den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss gestellt. Sie tragen \nvor, der Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtswidrig, weil ihm die \nPlanrechtfertigung fehle. Die planfestgestellten Maßnahmen seien nämlich nicht realisierbar, \nweil diese Maßnahmen nicht durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert würden. \nDieses verneine nämlich die Förderungsfähigkeit. Angesichts der schwierigen Haushaltslage \nder Stadt C. , könnten die Baumaßnahmen nicht finanziert werden. Außerdem weise der \nPlanfeststellungsbeschluss eine fehlerhafte Abwägung auf. Die Belange der von Natur und \nLandschaft seien nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Es sei nicht geprüft \nworden, ob es sich um ein potentielles FFH-Gebiet oder faktisches Vogelschutzgebiet handle. \nDie Wertminderung ihres Grundstückes durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen \nsei nicht berücksichtigt worden. Diese Maßnahme führe zur Sichtbehinderungen von ihrem \nGrundstück auf den Rhein. Außerdem werde durch die Nutzung des Unterhaltungsweges \ndurch Radfahrer und Fußgänger ihr Garten einsehbar, weil der Unterhaltungsweg höher als \ndas Gartenniveau ihres Grundstücks liege. Die Belange der Eigentümer seien in der \nUmweltverträglichkeitsstudie nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Auswirkungen \nauf die Gebäude durch die Zunahme der Qualmwassermenge sei nicht hinreichend untersucht \nworden. Durch den Hochwasserschutz steige der Grundwasserdruck und es bestehe die \nGefahr, dass zumindest ein Teil der Bodenplatte aufschwimme oder breche. \n\n12\n\nDie Abwägung leide auch deshalb an einem Fehler, weil Planungsalternativen nicht bzw. \nnicht im hinreichenden Maße berücksichtigt worden seien. So sei die Frage eines Verzichts \nauf eine Hochwasserschutzmaßnahme nicht berücksichtigt worden. \nHochwasserschutzmaßnahmen seien nicht zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der \nBevölkerung dringend geboten. Hochwasser führe in dem hier in Rede stehenden Bereich \ngrundsätzlich nur zu Sach- und Vermögensschäden nicht jedoch zur Gefahren für Leib und \nLeben der Bevölkerung. Es sei auch widersprüchlich, dass man die sofortige Vollziehbarkeit \nfür einen Hochwasserschutz für einen Pegelstand von 9,50 m anordne, während für ein 200 \njähriges Hochwasser, dass zwar selten auftrete, kein entsprechender Schutz vorgesehen sei. \n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 3456/00 gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 05.03.2004 für \nHochwasserschutzmaßnahmen am Rheinufer in C. -C1. \nStromkilometer 654,660 Stromkilometer 653,645 wiederherzustellen. \n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\n den Antrag abzulehnen. \n\n17\n\nZur Begründung führt sie aus, die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss sei nicht \nfehlerhaft. Insbesondere sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen \ngewesen, wenn die Möglichkeit bestanden habe, dass das Projekt als solches oder im \nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen eine der potentiellen FFH-Gebiete oder \nfaktischen Vogelschutzgebiete betreffen könne. Im Vorfeld der Antragstellung sei jedoch \ndurch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenentwicklungen und Forsten (LÖBF) festgestellt \nworden, dass keine Flächen betroffen seien, die nach den naturschutzfachlichen Kriterien von \nlandesweiter Bedeutung seien. Sowohl die Planrechtfertigung als auch Planungsalternativen \nseien im Planungsverfahren ausreichend geprüft worden. Auch die Gefährdung der \nvorhandenen Bebauung sei im Planungsverfahren durch Gutachten untersucht worden. Das \nsofortige Vollziehungsinteresse bestehe. Entgegen der Ausführung der Antragsteller sei ein \nHochwasser immer mit Gefahren für Leib und Leben insbesondere für Kinder und \nschwächere Menschen verbunden. Aber auch die materiellen Schäden, die durch ein \nHochwasser verursacht würden, rechtfertigten die Anordnung der sofortigen Vollziehung. \nAußerdem seien bei einem Hochwasser Kräfte der Polizei, Feuerwehr und sonstige Dienste \ndurch ihren Einsatz gebunden und könnten andere dem Gemeinwohlinteresse dienende \nFunktionen nicht mehr wie erforderlich erfüllen. Die privaten Belange der Antragstellerin \nmüssten gegenüber diesen Allgemeinwohlbelangen zurückstehen. Der Bruch der Bodenplatte \nsei nicht zu befürchten. Auch wenn die Bewohner der S.------straße sich mit dem Hochwasser \narrangiert hätten, stehe dies dem öffentlichen Interesse nicht entgegen. Der Mehrheit der dort \nlebenden Menschen stünden nur wenige Einwender gegenüber, die keinen Hochwasserschutz \nwollten. \n\n18\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, es bestehe ein erhebliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen \nPlanfeststellungsbeschlusses. Der derzeitige Sachstand sehe so aus, dass die Vorbereitungen \nfür die Ausschreibungen der Baumaßnahmen in zwei Wochen abgeschlossen sein werde. Um \nmit den Arbeiten noch in diesem Jahr beginnen zu können, müssten nun die Ausschreibungen \nzeitnah veröffentlicht werden. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten 14 L 711/05 und 14 K 3456/04 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen \nverwiesen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage 14 K \n3456/04 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 05. März 2004 ist \nnicht begründet. \n\n22\n\nBei der nach § 8 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das \nöffentliche Interesse, bereits vor Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses den \nplanfestgestellten Hochwasserschutz herstellen zu können, dass Interesse der Antragsteller, \nden Ausgang der Anfechtungsklage abzuwarten. Bei der Interessenabwägung ist zunächst zu \nbeachten, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 05. März 2004, bei der im Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung keine Fehler aufweist, die zur \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gem. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG führen \nmüssen. Da der Planfeststellungsbeschluss wegen der Inanspruchnahme von 40 qm des \nGrundstücks der Antragsteller enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, ist der \nPlanfeststellungsbeschluss zwar im vollen Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. \nAber auch bei umfassender Überprüfung sind keine durchgreifenden Mängel erkennbar, die \noffensichtlich im Sinne § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG sind und wegen ihres Einflusses auf das \nAbwägungsergebnis beachtlich sein können. \n\n23\n\nDem planfestgestellten Hochwasserschutz mit einer Hochwasserschutzmauer \nfehlt nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Der mit dem planfestgestellten \nHochwasserschutz vorgesehene Eingriff in das Eigentum der Antragsteller ist \nvernünftigerweise geboten.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt die Planrechtfertigung nicht schon deshalb, \nweil das Vorhaben mangels Förderfähigkeit durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht \nfinanzierbar und daher nicht realisierbar sei. Zwar ist es zutreffend, dass das Vorhaben nicht \ndurch Landesmittel gefördert wird. Der Rückschluss, dass deswegen die Realisierbarkeit \nwegen der schwierigen Haushaltslage der Stadt nicht gegeben sei, ist nicht gerechtfertigt. Für \nden 1. Bauabschnitt, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, stehen nach Angaben der \nBeigeladenen die Mittel bereit, und für die weiteren Bauabschnitte sind diese in der \nmittelfristigen Finanzplanung vorgesehen. Die Kammer hat keine Veranlassung diese \nAngaben anzuzweifeln. Zum einen sind die Vorbereitungen für die Ausschreibungen des \nersten Abschnitts abgeschlossen. Dies wäre nicht geschehen, wenn die Mittel nicht \nbereitstünden. Zum anderen liegen die Kosten für die einzelnen Bauabschnitte nach der \nBerechnung im Erläuterungsbericht (S. 28) nur zwischen 990.000,00 EUR und 1.300.000,00 \nEUR, sodass bei einer abschnittsweisen Realisierung angesichts des Haushaltsvolumen der \nBeigeladenen wegen der Bedeutung des Hochwasserschutzes für C1. diese Finanzierung \nals hinreichend gesichert angesehen werden kann. Die Verwirklichung der Baumaßnahmen \nbietet zudem den Anreiz, Kosten, die sonst für den mobilen Schutz und für die Entsorgung der \nAnschwemmungen bei jedem Hochwasser entstehen, einsparen zu können. \n\n25\n\nDie Rechtfertigung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auch nicht wegen \neines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG ausgeschlossen. Das Gebot des § 2 Abs. 2 Nr. 8 \nSatz 6 ROG, für den vorbeugenden Hochwasserschutz Sorge zu tragen, schließt für \nSiedlungsbereiche den Bau technischer Einrichtungen zum, Schutz vor Überflutungen nicht \naus, vielmehr zählt auch dieser Hochwasserschutz zu den wasserwirtschaftlichen Aufgaben \nund ist insbesondere mit den Zielen der §§ 1 a, 31,32, 36 Abs.2 Satz 1 WHG vereinbar,\n\n26\n\nvgl. OVG NW Beschluss vom 12.01.1999 - 20 A 2106/98 -,\n\n27\n\ndie ebenfalls den vorbeugenden Hochwasserschutz durch abwehrende Baumaßnahmen \naus wasserrechtlicher Sicht erfassen.\n\n28\n\nDas Gebot aus § 2 Abs.2 Nr. 8 Satz 6 ROG will dem vorbeugenden Hochwasserschutz \ngrößeres Gewicht verschaffen, schließt aber die Beachtung anderer Gemeinwohlbelange bei \nder Fachplanung unter Abwägung der Gesichtspunkte des § 2 Abs.2 Nr. 8 Satz 6 ROG nicht \naus,\n\n29\n\nvgl. Stüer, Hochwasserschutz im Spannungsfeld zum übrigen \nFachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung, NuR \n2005,415, 419, für die gesteigerten Anforderungen in dem Entwurf eines \nGesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes.\n\n30\n\nDie Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 ROG im Sinne der Antragsteller liefe auf den \nAusschluss eines abwehrenden Hochwasserschutzes bei stromaufwärts gelegenen Städten \nhinaus.\n\n31\n\nDie nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 ROG gebotene Einbeziehung des vorbeugenden \nHochwasserschutzes in die Abwägung ist bei der streitigen Planung erfolgt. Die \nAnforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 ROG an die Abwägung sind dabei unter \nverschiedenen Gesichtspunkten berücksichtigt worden.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin hat zum einen geprüft, ob auf den vorgesehen Hochwasserschutz für \nC1. wegen der rheinaufwärts geplanten Retentionsflächen verzichtet werden kann ( \nPlanfeststellungsbeschluss S. 24 f), zum anderen hat sie die Folgen des für C1. geplanten \nHochwasserschutzes durch den damit verbundenen Verlust von Retentionsraum auf die \nstromabwärtsgelegenen Gebiete untersucht und die erforderliche Abwägung vorgenommen \n(Planfeststellungsbeschluss S. 27). Dass der geplante Hochwasserschutz durch die Schaffung \nvon Retentionsraum stromaufwärts überflüssig werden könnte, hat die Antragsgegnerin dabei \nunter Darstellung der schleppenden Umsetzung der entsprechenden Pläne und den Widerstand \ngegen diese Pläne überzeugend widerlegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch \ndie Verwirklichung des angedachten Absenkungsziels von 70 cm für den Rhein im \nRegierungsbezirk Köln durch stromaufwärtsgelegene Retentionsflächen den \nHochwasserschutz in C1. bei einem Pegel von 9.50 m nicht überflüssig machen wird; denn \nangesichts der prognostizierten möglichen Hochwässer von 11.00 m und mehr schließt die \nAbsenkung der Hochwässer um 70 cm in C1. Überflutungen nicht aus, weil diese schon \nbei 8.25 m Pegel/C. eintreten.\n\n33\n\nDie Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf das Hochwasser rheinabwärts hat \ndie Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gutachtens der Bundesanstalt für Wasserbau vom \n29.06.1990 ( Beiakte 4, Planunterlagen Band 2 Nr.2.5) untersucht. Dabei hat sie den Verlust \nan Retentionsraum von 7.800 cbm als vertretbar angesehen, weil der Verlust an anderer Stelle \ndurch neu geschaffenen Retentionsraum von 17.000 cbm ausgeglichen werde und die \nMaßnahme für den Hochwasserabfluss neutral sei. Dies ist eine planerische Entscheidung im \nRahmen der Abwägung der Belange der verschiedenen Formen des Hochwasserschutzes, \nderen Unangemessenheit in keiner Weise sich aufdrängt, und die den Vorrang des \nÜberflutungsschutzes durch Baumaßnahmen gegenüber dem Erhalt der Retentionsflächen \nrechtfertigt; denn diese Maßnahme dient dem Schutz von ca.1600 Menschen. Da der \nrheinwärtsgelegene Teil von C1. schon bei einem Pegel/ C. von 8.25 m nicht mehr \ngeschützt ist und das Hochwasser in den letzten 60 Jahren 18 mal und während 66 Tagen \ndiesen Pegel überschritten hat, handelt es sich auch nicht um seltene, sondern regelmäßig \nwiederkehrende Ereignisse. Dies macht den Bedarf für einen Hochwasserschutz deutlich, \nauch wenn viele Anlieger, insbesondere die Rheinanlieger sich auf die Situation schon bei \ndem Bau ihrer Häuser und deren Nutzung eingestellt haben.\n \nDie Abwägung ist auch im übrigen nicht fehlerhaft. Die Belange der Antragsteller als \nEigentümer und Bewohner des Wohnhauses S.------straße 000 sind ebenso wie die der \nanderen Anlieger abgewogen und im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise von der \nAntragsgegnerin gewichtet worden.\n\n34\n\nSowohl die Inanspruchnahme von 40 qm für die planfestgestellte Anlage als auch das \nEintreten von Sichtbehinderungen sind in die Abwägung einbezogen worden. Auf Grund der \nEinwendungen der Antragsteller und anderer Anlieger ist die Planung überarbeitet und die \nInanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller und auch anderer Grundstücke reduziert \nworden (Beiakte 2, Planänderung Anlage 4.1). Schon hierdurch wird deutlich, dass die \nLandinanspruchnahme Gegenstand der Planabwägung war. Dass dieser Nachteil bei der \nAbwägung der Belange nicht besonders ins Gewicht gefallen ist, ist nicht zu beanstanden; \ndenn die Inanspruchnahme des Grundstücks ist sowohl vom Umfang als auch von der \nBedeutung für die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht erheblich. Es werden nur 40 qm von \n792 qm benötigt, die an der Grundstücksgrenze liegen und später nicht wesentlich anders als \nbisher genutzt werden, weil diese 40 qm für den Grünstreifen an der Grenze zur öffentlichen \nWegefläche benötigt werden.\n\n35\n\nAuch die Sichtbehinderungen für die Antragsteller als mögliche Folge der Baumaßnahme \nsind von der Antragsgegnerin gewürdigt und gewichtet worden. Die Antragsgegnerin hat \ndiese Sichteinschränkungen gesehen und den Vorteilen, die die Maßnahme für alle Anlieger, \nalso auch für die Antragsteller bewirkt, gegenübergestellt und die Nachteile für die \nAntragsteller und die unmittelbaren Rheinanlieger als weniger bedeutsam als die Vorteile \nbewertet (Planfeststellungsbeschluss S.39 f). Angesichts des erreichbaren \nHochwasserschutzes bis zu einem Bemessungshochwasser von 9.50 m Pegel/ C. für \nca.1600 Menschen sind durchgreifende Bedenken gegen diese Gewichtung der verschiedenen \nBelange nicht erkennbar; diese Gewichtung drängt sich vielmehr eher auf. Selbst wenn die \nBewertung der Nachteile in einzelnen Aspekten nicht immer zutreffend sein sollte, sind keine \nBewertungsmängel erkennbar, die gemäß § 75 Abs.1 a Satz 1 VwVfG das \nAbwägungsergebnis beeinflussen können oder nicht gemäß § 75 Abs.1 a Satz 2 VwVfG \ndurch Planergänzung ausgeräumt werden könnten.\nDie durch die Hochwasserschutzmauer und den Unterhaltungsweg eintretenden \nVeränderungen der Sichtverhältnisse sind nicht so gravierend, dass sie als „Sichtversperrung\" \nangesehen und als schwere und unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums angesehen \nwerden können und bei der Abwägung anders gewichtet werden müssten.\n\n36\n\nZunächst einmal ist nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Grundlagen, die der \nEinschätzung der Antragsgegnerin zugrunde liegen, falsch sind. Die Bewertung der \nAntragsgegnerin, die von einer „ gewissen Sichtbehinderung\" spricht, ist auf Grund der \nvorhandenen und zukünftigen Sichtverhältnisse nicht zu beanstanden. Schon jetzt ist - wie \nsich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbildaufnahme sowie aus der \neigenen Ortskenntnis der Kammermitglieder ergibt - die Sicht auf den Rhein aus dem Garten \nund den Räumen in dem Erdgeschoss durch eigene Sichtschutzpflanzungen und die \nPromenadenbäume fast vollständig eingeschränkt. Die volle Sicht auf den Rhein und das \nBonner Rheinpanorama besteht erst ab dem ersten Obergeschoss und bleibt insoweit auch \nerhalten. Die Einlassung der Antragsteller, bisher könnten sie den Sichtschutz noch durch \neigene Maßnahmen verbessern, bestätigt die Wertung der Antragsgegnerin. Sie zeigt aber \nauch, dass die Antragsteller schon bisher wegen der nahegelegenen Uferpromenade einen \neigenen Sichtschutz wegen der dort befindlichen Radfahrer und Spaziergänger unterhalten \nhaben, obwohl sie durch die hohen Sträucher und kleinen Bäume die Sicht auf den Rhein aus \nihrem Garten und aus dem Erdgeschoss behindert haben. Mit Ausnahme der Wintermonate \nwird zudem durch die Linden der Promenade die Panoramasicht aus dem Garten und \nErdgeschossbereich weitgehend ausgeschlossen. \n\n37\n\nEine Veränderung der Sichtverhältnisse wird kaum durch die Hochwasserschutzmauer \neintreten. Diese ist zwar vom Rhein her gesehen im Bereich des Grundstücks der \nAntragsteller ca. 2.20 m höher als der Promenadenweg. Bezogen auf den Garten des \nGrundstücks beträgt der Unterschied jedoch nur ca. 1,55 m (vgl. Querprofil 2 Plan 1,4,1,a, \nBeiakte 2) und überragt damit nicht die Kronen der Bäume. Eine gewisse Einschränkung wird \nerst durch die Anpflanzung eines neuen Sichtschutzes im Grünstreifen zwischen \nUnterhaltungsweg und Grundstück der Antragsteller eintreten, weil dieser durch die \nAnhebung des Geländes um ca., 1.20 m über das bisherige Promenadenniveau (= ca. 50 cm \nüber dem Gartengelände) einen höheren Sichtschutz als bisher erforderlich machen wird, \nwenn man diesen gegenüber dem Publikum auf dem Unterhaltungsweg wie bisher wünscht. \nDass die Antragsgegnerin in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 40) die \nunveränderte Aussicht nicht zum Schutzbereich des Art. 14 GG gerechnet hat, macht die \nzutreffende Bewertung der Nachteile für das Grundstück der Antragsteller und die Abwägung \nnicht fehlerhaft. Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin zwar im Rahmen einer Abwägung \nder Belange zu Unrecht auf Entscheidungen zum Schutzbereich des Art.14 Abs.1 GG, die den \nDrittschutz für die von der Planung nicht enteignend betroffenen Grundstückseigentümer \nverneinen,\n\n38\n\nvgl. die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung BVerwG, U. v. \n08.07.1998 - 11 A 30/97 - NVwZ 1999, 70, 71.\n\n39\n\nSie verkennt dabei, dass bei der Abwägung der Belange der privaten Belange von \nGrundstückseigentümern, deren Grundstücke enteignend betroffen sind, die Erhaltung der \nAussicht ein so starker Belang sein kann, dass er zu berücksichtigen ist, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, B. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - NuR 2001, 44, 45. \n\n41\n\nTrotz dieser rechtlichen Ausführungen hat die Antragsgegnerin den Belang aber \nzutreffend berücksichtigt, wie die ausführlichen Ausführungen zum Sichtschutz zeigen. Diese \nrechtlichen Ausführungen sind zudem nur als Hilfsüberlegung zu den Auswirkungen des \nSichtschutzes verstehen, wie die mit den Worten „ im übrigen\" beginnende Wiedergabe der \nRechtsansicht zeigt.\n\n42\n\nEine unzumutbare und schwere Grundstücksbeeinträchtigung hat die Antragsgegnerin zu \nRecht auch hinsichtlich der möglichen Belästigungen durch den Unterhaltungsweg für die \nangrenzenden Grundstücke verneint. Zwar werden die Befürchtungen der Anlieger, der \nUnterhaltungsweg werde von Radfahrern benutzt und diese könnten in ihre Grundstücke \nhineinsehen, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dadurch ausgeschlossen, dass \nder festgestellte Plan nur einen Unterhaltungsweg und keinen Radweg ausweist; denn \nangesichts der Verschmälerung der Geh- und Fahrflächen auf der Promenade, wird der \nUnterhaltungsweg bei einer Breite von 3.50 m zumindest als Radweg genutzt werden. Aber \nauch wenn man diese Folge mit in die Abwägung einbezieht und nicht als von der \nPlanfeststellung unabhängige spätere Entscheidung der Beigeladenen ansieht, ändert dies an \nder Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin nichts; denn die Beeinträchtigungen \ndurch Fahrradfahrer auf dem Unterhaltungsweg betreffen im wesentlichen den Einblick in ihr \nGrundstück. Abgesehen davon, dass die Fahrradfahrer auch schon bisher den Radweg auf \ndem landseitigen Teil der Promenade nutzen und ohne den Sichtschutz in den Garten der \nAntragsteller und in andere Gärten sehen könnten, kann der notwendige Sichtschutz wie \nbisher entweder auf dem eigenen Gartengelände oder auf dem neuen Grünstreifen, der von \nder Beigeladenen zu unterhalten ist, geschaffen werden. Im Gegensatz zu früher ist dann \nallerdings ein höherer Sichtschutz erforderlich, der in der Bewertung der Antragsgegnerin, \ndass eine gewisse Verschlechterung in den Sichtbeziehungen eintreten werde, Eingang \ngefunden hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Anpflanzungen auf \nden Ufergrundstücken und auf dem Grundstück der Antragsteller teilweise schon jetzt so hoch \nsind, dass der neue Sichtschutz kaum höher ausfallen muss.\nDie Antragsteller verkennen bei der Bewertung der Veränderungen, die für ihr Grundstück \nvoraussichtlich eintreten werden, dass die situationsbezogenen Gegebenheiten ihres \nGrundstücks nicht nur von der hochwassergefährdeten Lage, sondern auch von der Lage an \neiner viel benutzten Uferpromenade geprägt sind. Das Vertrauen in den Erhalt des bisherigen \nZustandes ist daher bei Änderungen, die sich aus dieser Lage ergeben, nicht besonders \nschutzwürdig.\n\n43\n\nDie Antragsgegnerin hat auch die Auswirkungen des planfestgestelten \nHochwasserschutzes auf das Grundwasser und damit auf den Keller des Wohnhauses der \nAntragsteller und anderer Anlieger nicht verkannt und hinreichend abgewogen.\n\n44\n\nDass die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt nicht beachtet habe, behaupten auch die \nAntragsteller nicht, sie bewerten die Auswirkungen nur anders, ohne sich mit den Grundlagen \nder Einschätzung der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen. Der Vorgang, auf den die \nAntragsteller sich stützen, ist auch Ausgangspunkt der Überlegungen der Antragsgegnerin, \ndass nämlich bei Hochwasser das Grundwasser ansteigt und Qualmwasser auftritt, das unter \nUmständen die Standfestigkeit der Bodenplatten oder sogar der Häuser gefährden könnte. \nDass diese Gefahr sich hier nicht konkret verwirklichen wird, hat die Antragsgegnerin auf der \nBasis des Baugrundgutachtens Dr. Leischner vom 22.12.1999 und der drei Gutachten des \nLeichtweiss-Institut für Wasserbau vom 11.07.1996; 25.02.1997 und 28.04.2000 (alle in \nBeiakte 4, Planungsband II, Unter 2) im Planfeststellungsbeschluss näher dargelegt. Diese \nÜberlegungen basieren entscheidend auf den bisherigen Erfahrungen über die \nGrundwasseraustritte und den damit verbundenen Entspannungen des Grundwassers sowie \nauf den untergrundhydraulichen Berechnungen des Gutachtens Leichtweiss vom 25.02.1997 \nund 28.04.2000, wonach unterhalb des Ausbaus des Hochwasserschutzes von 11.00 m, \ninsbesondere bei einem Hochwasserschutz von 9,50 m eine ausreichende Standsicherheit des \nBaugrundes gegeben ist ( Seite 8 des Gutachtens vom 28.04.2004). Dabei sind die Zunahmen \nder Qualmwassermengen berücksichtigt. Zwar enthalten diese Gutachten keine konkreten \nAussagen zu den einzelnen Häusern. Die Gutachten haben aber gerade die Gartengelände und \ndie Grundstücke bis zur S.------straße in die Überlegungen über den Grundwasserdruck \neinbezogen (vgl. Gutachten vom 28.04.200 Seite 5, Anlage 1 mit den untersuchten Schnitten, \nGutachten vom 25.02.1997 Seite 14, 17, 18,und Gutachten vom 11.07.1996, Seite 13 f.) und \nhierbei allgemein die Bodenverhältnisse hinsichtlich des Grundwasserdruckes bewertet. Da \ndas aufsteigende Grundwasser bei Hochwasser in der Rheinebene ein geläufiges Problem und \nauch bei der Rheinausstraße wiederholt aufgetreten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die \nBeigeladenen und die Antragsgegnerin nicht für jedes betroffene Haus ein eigenes \nBodengutachten haben erstellen lassen, um eine Gefährdung eines jeden einzelnen Hauses \nauszuschließen. Dabei konnten sie davon ausgehen, dass die neueren Häuser wegen der \nbekannten Hochwasserereignisse eine stärkere Bodenplatte haben, die dem Qualmwasser \nzumindest bei der Abwehr eines Hochwassers bis 9.50 m Pegel/C. standhält, während bei \nden alten Häusern meist keine feste geschlossene Bodenplatte vorhanden ist, sodass durch die \nLehm- oder Ziegelböden das Qualmwasser durch die Kellerböden austreten kann und keine \ngrößeren Schäden anrichtet. Die Antragsteller haben weder für ihr Haus S.------straße 000 \nnoch für andere Häuser vorgetragen, dass bei den großen Hochwässern 1993 und 1995 \nnennenswerte Schäden an den Häusern aufgetreten sind, die nicht behebbar sind. Außerdem \nhat die Antragsgegnerin der Bedeutung der Qualmwasseraustritte für die Standsicherheit der \nKellerböden und Häuser Rechnung getragen und insoweit Vorkehrungen getroffen. Dies \nzeigen die Auflagen Planfeststellungsbeschuss Teil A, Ziffer 7.9 und 7.10. Die \nAntragsgegnerin hat der Beigeladenen in diesen Auflagen den Bau einer weiteren \nGrundwassermessstelle aufgegeben, um die Hochwasser- und Grundwasserwelle darzustellen. \nAußerdem muss die Beigeladene die Grundstücke begehen und die Grundwasserspannung \nkontrollieren mit der Maßgabe, dass notfalls ausreichende Grundwasserentspannungen \ngeschaffen werden. Hierdurch kann einem die Bauwerke gefährdenden Grundwasserdruck \nentgegengewirkt werden. Die Kammer hat auf Grund der Gutachten des Leichtweiss-Instituts \nkeine Bedenken, dass die Annahme der Antragsgegnerin zutrifft, dass keine Gefährdung der \nFundamente und der festen Bodenplatten der Häuser eintritt, wenn das aufsteigende \nGrundwasser als Gegengewicht nicht zu früh abgepumpt wird. Aus dem neuen, von den \nAntragstellern vorgelegten Gutachten Bohné vom 23.05.2005 ergibt sich keine andere \nEinschätzung. Wenn in diesem Gutachten für das Haus S.------straße 150 nur bei schnell \nansteigendem Grundwasser ein Aufbruch des Estrichs, der ohne Armierung auf dem \nLehmboden aufgebracht wurde, angenommen und eine Flutung des Kellers empfohlen wird, \nbestätigt dies eindeutig die Wertung der Antragsgegnerin, zumal das Gutachten ausdrücklich \nvon einer theoretischen Berechnung spricht, die die hydraulichen Fehlstellen nicht \nberücksichtige. Diese Fehlstellen sind aber wesentlicher Bestandteil der Überlegungen in den \nGutachten des Leichtweiss-Instituts und die Antragsgegnerin hat der Bedeutung dieser \nFehlstellen in den Auflagen Rechnung getragen. Die Notwendigkeit der Entspannung des \nGrundwassers durch Qualmwasser oder durch Flutung zeigt zwar, dass der Hochwasserschutz \ndie ufernahen Häuser nicht von allen Auswirkungen des Hochwassers befreit. Die Eigentümer \nund Bewohner dieser Häuser haben aber bei einem Hochwasser in ihren Gärten, Kellern und \nRäumen nicht mehr das verschmutzte Rheinwasser mit Sand und Lehm stehen, sondern nur \ndas Grundwasser.\n\n45\n\nEin Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin \nim Planfeststellungsbeschluss nur das Fehlen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebietes bei \nder Darstellung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft festgestellt und nichts zur Frage \neines faktischen oder möglichen Vogelschutzgebietes gesagt hat. Die Vorwirkungen eines \nfaktischen oder möglichen Vogelschutzgebietes und die bei Beeinträchtigung dieser Gebiete \ngemäß Art. 6 Abs.3 und 4 Flora-Fauna-Habitat- (FFH) Richtlinie zu beachtenden \nAnforderungen sind aber nur planungsrelevant, wenn die Unterschutzstellung eines Gebietes \nrealistischer Weise in Betracht kommt, \n\n46\n\nvgl. BVerwG, U. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814, 815 f. und vor \nallem BVerwG, U. v. 22.01.2004 - 4 A 32/02 - NVwZ 2004, 722, 726 ff..\n\n47\n\nErgibt eine fachkundige Prognose aber, dass ein Gebiet für eine Eintragung nicht in \nBetracht kommt, müssen auch keine Vorwirkungen überlegt werden. Die Antragsgegnerin hat \nausführlich dargelegt, dass das Rheinufer im Planfeststellungsbereich nicht zu den \npotentiellen Gebieten gehört. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf die Stellungnahme \nder zuständigen Fachbehörde LÖBF. Da diese Behörde nach den Erfahrungen der Kammer \ndie Naturschutzbelange engagiert vertritt, hat die Kammer keine Bedenken gegen die \nRichtigkeit der Annahme der Antragsgegnerin, dass kein faktisches oder mögliches FFH-\nGebiet vorliegt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Naturschutzverbände bei ihrer \nAnhörung ebenfalls nicht auf ein mögliches FFH-Gebiet hingewiesen haben.\n\n48\n\nAuch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind von der Antragsgegnerin nicht \nübersehen worden. Dass die Hochwasserschutzmauer mit einem Eingriff in das \nLandschaftsbild verbunden ist, hat die Antragsgegnerin eingeräumt \n(Planfeststellungsbeschluss Seite 42) und ihm den verbesserten Hochwasserschutz \ngegenübergestellt. Wegen der Lindenbäume wird die Fernansicht vom anderen Rheinufer \ndurch die neue Hochwassermauer kaum betroffen. Lediglich die Nahwirkung im Bereich der \nRheinuferpromenade selbst wird sich trotz der wechselnden Verblendung der Mauer (Beiakte \n6, Planungsband 4 Mauerverblendungen, Planfeststellungsbeschluss Seite 43) nicht \nunwesentlich verschlechtern, zumindest in den Bereichen der Mauer ist dies der Fall, in denen \ndie Hochwasserschutzmauer direkt neben den Linden errichtet wird und keine Anpflanzungen \nvor der Mauer möglich sein werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan 3.2.3.1a Beiakte 2) \n. Davon geht auch die UVP-Studie (Seite 16 Beiakte 3, Planungsakte III Anlage 3.1) aus. Mit \ndem Anwachsen des neugepflanzten Sichtschutzes wird im übrigen aus Sicht der Grundstücke \nder Anlieger das Erscheinungsbild der Mauer mit dem Unterhaltungsweg nicht mehr störend \nsein, weil die Mauer hier nur ca. 1.55 m hoch ist.\n\n49\n\nSoweit die Antragsteller beanstanden, dass die Umweltverträglichkeitstudie im \nwesentlichen die ökologischen Auswirkungen ohne den Einfluss auf die Anlieger betrachtet \nhabe, ist dieser Vorwurf nicht ganz zutreffend; denn die Ausführungen zum Landschaftsbild \nund Sichtschutz (vgl. u. a. Ziffer 7.2.1 K2 Seite 14 der Studie, Ziffer 7.2.3. Seite 16 der \nStudie) gehen auf die Auswirkungen für die Anlieger ein. Soweit die Gefährdung der Häuser \nbetroffen ist, hat die UVP-Studie allerdings die möglichen Nachteile für die \nGrundstückseigentümer nicht näher bewertet. Angesichts des von der Studie zitierten \nLeichtweiss-Gutachtens zur Standsicherheit der neuen Mauer drängte sich dies vielleicht auch \nnicht auf. Dieser Mangel ist jedoch nicht abwägungsrelevant geworden; denn die \nAntragsgegnerin hat diese Belange der Menschen und insbesondere der Anlieger in dem \nPlanfeststellungsbeschluss nicht nur unter der Zusammenfassung und Bewertung der \nUmweltauswirkungen (Ziffer 4.1.1. und 4.2.1, Planfeststellungsbeschluss Seite 19 f.) (siehe \nauch oben zum Qualmwassereinfluss) behandelt, sondern auch bei der Erörterung der \nEinwendungen, in der sie auf die von den Anliegern gerügten Beeinträchtigungen \neingegangen ist. Welche nennenswerten und rechtlich relevanten Belange im \nPlanfeststellungsbeschluss im übrigen nicht beachtet worden sein sollen, ist nicht erkennbar. \nSie werden auch von den Antragstellern in dem Klageverfahren nicht näher spezifiziert.\n\n50\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht wegen Fehlens der \nAbwägung von Planungsalternativen rechtswidrig.\n\n51\n\nDie Antragsgegnerin hat nämlich mehrere Varianten des Hochwasserschutzes \nuntersucht. Neben dem Verzicht auf eine Hochwasserschutzeinrichtung und dem \nVerzicht auf den Unterhaltungsweg hat sie auch den Einsatz mobiler \nHochwasserschutzwände geprüft. \n\n52\n\nHinsichtlich des Verzichts auf den Hochwasserschutz kann weitgehend auf das \noben zur Planrechtfertigung Gesagte verwiesen werden. Die planfestgestellte \nMaßnahme reduziert die Gefahren für Leib und Leben der Menschen, die dort \nwohnen, und verringert die immer wiederkehrenden Schäden, die durch die \nÜberflutungen entstehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann nicht davon \nausgegangen werden, dass bei einem Hochwasser bis zu 9.50 Pegel/C. in dem \nstreitigen Bereich keine Gefahren für Leib oder Leben eintreten. Diese Gefahren \nwerden von den Antragstellern verkannt, weil sie die aufwendigen \nSchutzmaßnahmen, die von Feuerwehr und technischem Hilfswerk unter anderem \nfür die Versorgung der Bevölkerung im Hochwassergebiet einschließlich der \nTransportleistungen als selbstverständlich unterstellen. Ohne diese Maßnahmen \nwären nicht nur alte und kranke Menschen in den Häusern eingeschlossen und \nkönnten sich nicht versorgen. Sie sind auf diese akuten Hilfsmaßnahmen \nangewiesen, deren Verwirklichung, zumindest deren rechtzeitige Verwirklichung aus \nden verschiedensten Gründen jedes Jahr in Frage gestellt sein kann. Das \nAngewiesensein auf diese Hilfe zu verringern, dient unter anderem die \nHochwasserschutzeinrichtung. Hinzu kommen die erheblichen materiellen Schäden \ndurch die Ablagerungen des Hochwassers, die durch den Hochwasserschutz \nvermieden, zumindest gemindert werden. Dieser Bewertung der Erforderlichkeit der \nMaßnahme durch die Beigeladene und die Antragsgegnerin entspricht der Wunsch \ndes überwiegenden Teils der Bevölkerung in C1. .\n\n53\n\nHinzu kommt, dass die vorgesehene Schutzmauer sich auch später bei extremen \nHochwässern auf eine Schutzhöhe von 10.20 m erhöhen lässt und damit leichter die \nVoraussetzungen geschaffen werden können, weitere extremere Hochwasser abzuwehren, \nwenn die Bedenken gegen einen größeren Hochwasserschutz ausgeräumt sind.\n\n54\n\nAls Alternative wurde auch der Bau der Hochwassermauer an der Grundstückgrenze mit \neinem Verzicht auf den Unterhaltungsweg untersucht und abgewogen. Dass die \nAntragsgegnerin den Unterhaltungsweg als erforderlich angesehen hat, ist nicht zu \nbeanstanden. Der Unterhaltungsweg erleichtert die Unterhaltung und Reparatur der Mauer vor \nallem während des Hochwassers und ist als Rettungsweg geeignet. Da die \nHochwasserschutzmauer teilweise sehr nahe an den Linden stehen wird, ist der Einsatz von \nschwerem Gerät von der Promenade aus sogar außerhalb von Hochwasserzeiten wegen der \nniedrigen, aber ausladend geschnittenen Baumkronen stellenweise sehr behindert. Da es sich \nbei der planfestgestellten Mauer um ein Bauwerk handelt, das für lange Zeit dem \nHochwasserschutz dienen soll, ist die Notwendigkeit von Arbeiten mit schwerem Gerät und \nKränen nicht von der Hand zu weisen. Außerdem ermöglicht der Unterhaltungsweg auch \ngrößere Sicherungsmaßnahmen durch Sandsäcke. Letztlich eröffnet er in der Zukunft eine \nAufstockung des Schutzes auf 10.20 m, wenn dies wegen des Verlustes an Retentionsraum \nmöglich oder aus anderen Gründen notwendig wird. Durch den Unterhaltungsweg können \nauch die rheinseitig gelegenen Gärten der S.------straße bei Hochwasser zugänglich bleiben, \nweil die Zugänge zu den Gärten durch die Hochwasserschutzmauer gesichert sind. Ohne den \nUnterhaltungsweg müssten alle Gärten Zugänge durch die Hochwasserschutzmauer erhalten, \ndie mit mobilen Elementen schon bei einem Hochwasser von 7.50 Pegel/C. verschlossen \nwerden müssten. Dies würde die Zugänglichkeit zu den Gärten erheblich einschränken und \neinen Mehraufwand für den mobilen Hochwasserschutz bedeuten, weil die Zahl der in der \nMauer befindlichen Durchgänge und die Häufigkeit der Einsätze sich deutlich vermehren \nwürde. \n\n55\n\nAuch die Einräumung eines Betretungsrechts auf den Grundstücken der Anlieger für die \nBeigeladene, würde den Unterhaltungsweg nicht überflüssig machen. Dies wäre keine \ngleichwertige Lösung. Selbst wenn alle Eigentümer der Bestellung einer Grunddienstbarkeit \nfür ein Betretungsrecht der Beigeladenen zustimmen oder diese Rechte zwangsweise im \nEnteignungsverfahren eingetragen würden, wäre auf diese Weise der Zugang für Fahrzeuge \nnicht gewährleistet; denn es fehlte dann die befestigte Fahrmöglichkeit. Da \nQualmwasseraustritte das Gelände aufweichen können, wäre die Versorgung der Mauer \nerschwert und teilweise auch unmöglich, weil die Grundstücke gerade im Bereich des \nGrundstücks der Antragsteller eine geschlossene Bauweise haben.\n\n56\n\nDie Verwirklichung des Hochwasserschutzes durch mobile Wände ist ebenfalls als \nAlternative untersucht worden. Abgesehen von dem von der Antragstellerin zutreffend \nbeschriebenen Restrisiko ist auch der Verwaltungsaufwand bei jedem Hochwasserereignis \nerheblich. Der Aufbau und die Überwachung der mobilen Wände würde wesentlich mehr \nPersonalaufwand bedeuten als das Schließen der derzeit geplanten Lücken in der Mauer. Der \nZeitdruck würde sich erheblich vergrößern und wiederkehrend erhebliche Kosten \nverursachen.\n\n57\n\nDie abschließende Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Beeinträchtigungen der \ndirekten Rheinanlieger nicht so schwer und unerträglich seien, dass die \nHochwasserschutzmaßnahme abgelehnt werden müsste, ist nach alledem nicht zu \nbeanstanden. Die Antragsteller haben keinen durchgreifenden Gesichtspunkt dargetan, der bei \nder Abwägung übersehen oder wegen seiner Bedeutung ein anderes Ergebnis gebieten \nwürde.\n\n58\n\nSelbst wenn die Beeinträchtigung des Grundstückes durch Publikumsverkehr auf dem \nUnterhaltungsweg sich im nachhinein als schwerwiegend darstellen sollte oder sich eine \nGefährdung der Bodenplatte auch bei Fluten und sachgerechtem Abpumpen des \nGrundwassers nicht vermeiden lassen sollte, wären dies Mängel, die entweder nach § 75 Abs. \n1 a Satz 2 oder nach Abs. 2 Satz 2 VwVfG durch Ergänzungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses behoben werden könnten. Der Weg könnte für den \nPublikumsverkehr gesperrt werden und für die Bodenplatten oder die Gebäude \nSicherungsmaßnahmen angeordnet werden, die bisher in den Auflagen nicht berücksichtigt \nwurden. Dass die Antragsteller insoweit selbst nicht mit gravierenden Schäden rechnen, \nzeigen ihre Einwendungen vom 09.07.2002 gegen die ausgelegten Pläne wegen \nNichtberücksichtigung der alternativen Hochwasserschutzeinrichtungen wie mobile Wände \noder der Verzicht auf den Unterhaltungsweg. Auch in diesen Fällen wäre der \nGrundwasserdruck in gleicher Weise vorhanden. Letztlich belegt das von den Antragstellern \nvorgelegte Gutachten Bohné die geringe Gefährdung der angrenzenden Grundstücke bei \nsachgerechter Reaktion auf das Hochwasser. \n\n59\n\nVor diesem Hintergrund überwiegen bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit die privaten Interessen \nder Antragsteller, damit noch in diesem Jahr mit dem Bau der Hochwasserschutzmauer \nbegonnen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die gesamte Mauer nur \nabschnittsweise verwirklicht werden kann; denn auch bei Abwarten der Rechtskraft wird die \nMauer mit den Anschlüssen nicht in einem Zug gebaut werden können. Selbst wenn man \ndavon ausgeht, dass bei einem Abwarten mit dem Bau der Mauer bis zum Abschluss des \nKlageverfahrens der Schutz der vom Hochwasserschutz in C1. betroffenen Bewohner \ndurch die bisher üblichen Hilfsmaßnahmen und -kräfte noch sichergestellt werden kann, \nüberwiegt das öffentliche Interesse daran, die erheblichen materiellen Schäden für die \nAnlieger und die Allgemeinheit möglichst bald zu vermeiden. Zurecht hat die \nAntragsgegnerin auch schon im angefochtenen Beschluss (Seite 44) hervorgehoben, dass die \nbei Hochwasser drohenden großen Sachschäden auch erhebliche körperliche und seelische \nAnstrengungen der betroffenen Bewohner auslösen, um den Umfang der Schäden in ihrem \nHaus oder Wohnung gering halten und während des Hochwassers ihren Lebensalltag \nbewältigen zu können. Dies gilt insbesondere für ältere Leute. Belegt wird die Richtigkeit \ndieser Annahme durch die rege Berichterstattung der lokalen Presse und des örtlichen \nFernsehens, die selbst bei kleineren Hochwasserereignissen Feuerwehreinsätze und die \nAnstrengungen der Bewohner zum Gegenstand haben. \n\n60\n\nIrreparable Schäden von nennenswerter Bedeutung, insbesondere für das Haus der \nAntragsteller bei sofortiger Verwirklichung des Hochwasserschutzes werden zwar von den \nAntragstellern behauptet, sind aber gerade auf Grund des Gutachtens Bohné nicht erkennbar. \nAngesichts der Erfahrungen der zuständigen Behörden und Gutachter mit Rheinhochwasser \ndrängt sich in keiner Weise auf, dass derartige nicht beherrschbare Schäden bei der \nVerwirklichung des Hochwasserschutzes an dem Gebäude der Antragsteller eintreten werden. \nIm übrigen sind die Auswirkungen nicht wesentlich oder könnten wie die Inanspruchnahme \nder 40 qm, die weitgehend auf den Grünstreifen entfallen, auch rückgängig gemacht \nwerden.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag \ngestellt hat, sind ihre Kosten nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) .\n\n62\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-08/14-l-711-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-08/14-l-711-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279741","retrieved":"2026-07-09 02:53:33.568586+00:00"}}