{"status":"available","doknr":"OLD279783","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0607.1L624.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"1 L 624/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 im Ver-\nfahren \n 1 L 277/05 wird wie folgt abgeändert: \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 765/05 \nwird abgelehnt. Die Antragstellerin des Verfahrens 1 L 277/05 trägt die Kos-\nten dieses Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der dortigen Bei-\ngeladenen. \n\nDer Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens wird aufgegeben, den Bescheid \nder RegTP vom 22.04.2005 betreffend die Aussetzung der Vollziehung unverzüglich \naufzuheben.\n\nDie Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 25.000,-EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO,\n\n3\n\n unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 \n im Verfahren 1 L 277/05 den Antrag der dortigen Antragstellerin \n auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \n 1 K 765/05 abzulehnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. \nInsbesondere fehlt der Antragstellerin für ihr Begehren auf Ablehnung des Antrages \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 765/04 nicht deswegen \ndas Rechtsschutzinteresse, weil sie mit Bescheid vom 22.04.2005 selbst die Vollzie-\nhung der Zusammenschaltungsanordnung vom 20.09.2004 und 28.12.2004 ausge-\nsetzt hat. Die Kammer versteht die Erwägungen im letzten Absatz des Bescheides \nvom 22.04.2005 als Ankündigung, im Falle einer Abänderung der Entscheidung im \nVerfahren 1 L 277/05 durch das Gericht die Aussetzungsentscheidung aufzuheben. \nDies war durch die im Tenor ausgesprochene Nebenbestimmung sicherzustel-\nlen.\n\n6\n\nVgl. zur Zulässigkeit von Auflagen und Nebenbestimmungen auch \nbei ablehnenden Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO: \nKopp/Schenke , VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 169 mwN.\n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nDas Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über \nAnträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die \nÄnderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren \nohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.\n\n9\n\nVorliegend ist aufgrund der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n14.04.2005 erklärten teilweisen Klagerücknahme im Verfahren 1 K 765/05 von \nveränderten Umständen auszugehen, die eine Abänderung der im Verfahren 1 L \n277/05 vorgenommenen Interessenabwägung geboten erscheinen lassen. Diese \ngeht nunmehr zu Lasten der Antragsgegnerin (Antragstellerin im Verfahren 1 L \n277/05) aus, da der noch anhängige Teil der Klage 1 K 765/05 aller Voraussicht nach \nerfolglos bleiben wird.\n\n10\n\nZwar ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Entgeltanordnung vom \n28.12.2004 rechtswidrig ist, weil die RegTP im Rahmen dieser Entscheidung keine \nFeststellungen zu den \"übrigen\" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach \n§ 18 TKG getroffen hat und es auch an der nach § 18 Abs. Abs. 1 TKG \nerforderlichen Ermessensausübung fehlt, wie im Einzelnen im Verfahren 1 L 277/05 \nausgeführt worden ist.\n\n11\n\nDie Kammer geht jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin trotz dieses \nRechtsfehlers im Verfahren 1 K 765/05 nicht die von ihr - nach teilweiser \nKlagerücknahme - nur noch begehrte Aufhebung der Entgeltanordnung vom \n28.12.2004 bzw. von Teilen dieser Entgeltanordnung erreichen kann. \n\n12\n\n1. Einer Anfechtung nur der Entgeltanordnung oder eines Teiles dieser Anordnung \nsteht allerdings nicht § 25 Abs. 6 Satz 3 TKG entgegen. Zwar scheint hierfür der \nWortlaut der Bestimmung (\"Die Anordnung kann nur insgesamt angegriffen werden\") \nund die Gesetzesbegründung (\"Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei zwei Teil-\nVerwaltungsakten die Entscheidung der RegTP nur insgesamt gerichtlich angefoch-\nten werden kann\")\n\n13\n\n- s. Begründung zu § 23 des Regierungsentwurfs, Bundesrat \nDrucksache 755/03, S. 91 -\n\n14\n\nzu sprechen.\n\n15\n\nBei Zugrundelegung einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten \nAuslegung kommt die Kammer allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung \nlediglich die Bedeutung hat, dass im Falle zweier Teilentscheidungen nicht bereits \nnach Erlass der ersten Teilentscheidung, sondern erst nach ergangener zweiter \nTeilentscheidung gegen beide Teilentscheidungen Klage erhoben werden kann, die \ndabei allerdings nicht notwendig beide Teilentscheidungen vollständig umfassen \nmuss, sondern sich auch auf eine Anfechtung abtrennbarer Teile beschränken kann.\nMit den Regelungen in § 25 Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige \nRechtslage geändert werden, die für eine Entgeltfestsetzung in einer \nZusammenschaltungsanordnung keinen Raum ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein \nseparates Entgeltgenehmigungsverfahren vorgeschrieben war,\n\n16\n\nvgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - \nund OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -,\n\n17\n\nwas regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die \nZusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung \nführte.\n\n18\n\nDiesem Regelungszweck ist bereits Genüge getan, wenn eine Anfechtung der \nersten Teilentscheidung erst nach Erlass der zweiten Teilentscheidung zulässig ist, \nda es dann zu einem einheitlichen Klageverfahren kommt, in welchem beide \nTeilentscheidungen Streitgegenstand sein können. \nDie Annahme einer generellen Unteilbarkeit der Zugangsanordnung und des \nAusschlusses einer Teilanfechtung würde über diesen Regelungszweck \nhinausgehen. Eine derartige Vorschrift wäre im Vergleich zum TKG 1996 neu und \nwürde dazu führen, dass der jeweilige Kläger (Zugangsberechtigter oder \n-verpflichteter) zum \"Angriff\" auch insoweit verpflichtet wäre, als er sich durch der \nSache nach abtrennbare Teile der Anordnung (bestimmte Zugangsbedingungen oder \nEntgelte) nicht in seinen Rechten verletzt sieht. Als Konsequenz hieraus müsste das \nVerwaltungsgericht die Anordnung auch im Falle der Begründetheit eines \nTeilbegehrens ganz aufheben, obwohl eigentlicher Streitgegenstand nur ein Teil der \nAnordnung wäre. Hierzu stünde in Widerspruch, dass auch nach neuem Recht (§ 25 \nAbs. 2 TKG) das Ob und Wie einer Zugangsanordnung im Regelfall zur Disposition \nder Zugangsbeteiligten steht. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum ein \nBetroffener, den nach anfänglichem Streit über sowohl die technischen Bedingungen \nals auch die Entgeltbedingungen der Zugangsvereinbarung die Begründung der \nZugangsanordnung durch die RegTP nunmehr teilweise überzeugt, gezwungen sein \nsoll, die Anordnung gleichwohl umfassend anzugreifen und ohne die Möglichkeit \neiner teilweisen Klagerücknahme durch die Instanzen zu treiben. Im Übrigen hätte \nder Gesetzgeber ein solch weitreichendes, von allgemein anerkannten \nProzessgrundsätzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sieht mit der Formulierung \"soweit\" \ndie Möglichkeit einer Teilanfechtung ausdrücklich vor) abweichendes \"Novum\" \ndeutlich zum Ausdruck bringen müssen.\n\n19\n\n2. Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings deshalb \nnicht zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05 nach teilweiser \nKlagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der Entgeltanordnung bzw. von \nTeilen der Entgeltanordnung führen, weil eine isolierte Aufhebung der \nEntgeltanordnung oder eines Teiles derselben aufgrund der Besonderheiten des \nvorliegenden Rechtsfehlers ausgeschlossen ist. Soweit die Kammer in ihrem \nBeschluss im Verfahren 1 L 277/05 eine isolierte Aufhebung von Teilen der \nEntgeltanordnung für möglich gehalten hat, hält sie hieran bei Fehlern der \nvorliegenden Art, die die gesamte Zugangsanordnung erfassen, aus den \nnachstehend genannten Gründen nicht weiter fest.\n\n20\n\nEin Verwaltungsakt kann nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn der \naufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes \nin einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Ein solcher untrennbarer \ninnerer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung \nverbleibende Teil des Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhaltes \nrechtmäßiger- und sinnvollerweise nicht selbständig bestehen bleiben kann oder so \nnicht erlassen worden wäre.\n\n21\n\nSo nunmehr auch für das Telekommunikationsrecht: \nBVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 6 B 6.05 - mwN.\n\n22\n\nDanach ist vorliegend die von der Antragsgegnerin begehrte isolierte Aufhebung \nvon Teilen der Entgeltanordnung oder auch der Entgeltanordnung als Ganzes \nausgeschlossen, da in diesem Falle der \"Torso\" einer Entgeltanordnung oder - bei \nEntscheidung entsprechend dem äußersten Hilfsantrag - eine isolierte \nTeilentscheidung (Zugangsanordnung über die Bedingungen ohne Entgeltregelung) \nzurückbliebe, die ihrerseits rechtswidrig wäre und daher nach den oben genannten \nGrundsätzen für sich genommen keinen Bestand haben könnte. Der im Verfahren \n1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler (das Fehlen von Feststellungen zu den \n\"übrigen\" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG und der \nnach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen Ermessensausübung) \"infiziert\" nämlich alle \nTeile der Zugangsanordnung, also sowohl die Teilentscheidung über die technischen \nBedingungen der Zugangsanordnung (Bescheid vom 20.09.2004), als auch die \n- gesamte - Teilentscheidung über die zu entrichtenden Entgelte (Bescheid vom \n28.12.2005), da nach § 25 Abs. 1 S. 1 TKG das Vorliegen der Voraussetzungen für \neine Zugangsgewährung - hier nach § 18 TKG - Tatbestandsvoraussetzung für beide \nTeilentscheidungen ist. \n\n23\n\nDa der Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Verfahren 1 L 277/05 nach \nallem Erfolg hat, war auch die Kostenentscheidung entsprechend zu berichtigen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 iVm 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, \n52 Abs. 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-07/1-l-624-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-07/1-l-624-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279783","retrieved":"2026-07-09 02:53:37.384784+00:00"}}