{"status":"available","doknr":"OLD279838","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0603.21L319.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"21 L 319/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der\n außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\n2. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Januar 2005 \nanzuordnen, soweit sie sich gegen die Entgeltgenehmigung der \nAntragsgegnerin vom 28. Dezember 2004 richtet und soweit das \nangeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den \nBetrag von 0,0596EUR/Min übersteigt; \n\n4\n\nhilfsweise, und soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt \ngem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,061 EUR pro Minute \nübersteigt,\n\n5\n\näußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete \nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von \n0,1252 EUR pro Minute übersteigt,\n\n6\n\nnoch äußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete \nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von \n0,1272 EUR pro Minute übersteigt,\n\n7\n\nnoch äußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete \nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von \n0,0099 EUR pro Minute übersteigt, \n\n8\n\nnoch äußerst hilfsweise, und soweit das angeordnete \nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von \n0,0068 EUR pro Minute übersteigt,\n\n9\n\nnoch äußerst hilfsweise, und soweit es die Ziff. 2.2.1 des Tenors \nbetrifft, also die aufschiebende Wirkung gegen die Entgeltgenehmigung \ndes Terminierungsentgelts insgesamt anzuordnen,\n\n10\n\nhat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 TKG hat die \nKlage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost (RegTP) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei \nseiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private \nAussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten \nder Klage zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des \nRechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, \nbesteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechts-\nwidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig \nzu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht \nvorzunehmenden Interessenabwägung.\n\n11\n\nVergl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 158 ff. zu § 80; \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 73 ff. zu § 80.\n\n12\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist das geltende \nTelekommunikationsgesetz (TKG). Das TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ist \nam 26. Juni 2004 außer Kraft getreten (§ 152 Abs. 2 TKG) und auf die am \n28. Dezember 2004 ergangene Anordnung nicht anwendbar. Das außer Kraft getre-\ntene Recht gilt nicht nach § 150 Abs. 1 TKG fort. Danach bleiben die „vor \nInkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stel-\nlungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen\" wirksam, nicht jedoch die \nvorher geltende Rechtslage. Eine Auslegung des § 150 Abs. 1 TKG in dem Sinne, \ndass bis zum Abschluss eines Marktanalyseverfahrens „alles beim alten bleiben\" \nsolle, sprengte den Wortlaut der Norm, überspielte die Systematik, wie sie in der \nEntgegensetzung von § 150 Abs. 1 zu § 150 Abs. 10, 11 bzw. § 152 Abs. 1 Satz 2 \nTKG zum Ausdruck kommt, und entspräche nicht Sinn und Zweck der \nÜbergangsregelung.\n\n13\n\nSo bereits VG Köln, Beschlüsse vom 6. September 2004 \n- 1 L 1832/04 - , 24. März 2005 - 1 L 6/05 - und 11. April 2005 - 1 L 277/05 \n- .\n\n14\n\nHier hat die Klage vom 28. Januar 2005, soweit sie sich gegen die Ent-\ngeltanordnung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2004 richtet, voraussichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg. Die Entgeltanordnung als solche genügt voraussichtlich \nden Maßstäben der § 25 Abs. 5 TKG i.V.m. §§ 27 ff. TKG (1.). Zwar spricht viel \ndafür, dass die Entgeltanordnung deshalb rechtswidrig ist, da bereits die \nZugangsanordnung rechtswidrig ist. Gleichwohl kann die Entgeltanordnung gem. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO deshalb voraussichtlich nicht isoliert aufgehoben werden \n(2.). Die danach vorgeprägte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus (3.).\n\n15\n\n1. Die Entgeltanordnung als solche genügt voraussichtlich den Maßstäben der § \n25 Abs. 5 TKG i.V.m. §§ 27 ff. TKG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 TKG können \nGegenstand einer Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG alle Bedingungen einer \nZugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Gem. § 25 Abs. 5 Satz 3 TKG gelten \nhinsichtlich der festzulegenden Entgelte die §§ 27 bis 38 TKG. Diese Verweisung \nstellt eine Rechtsgrundverweisung dar. \n\n16\n\nSiehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - \n\n17\n\nInnerhalb der Vorschriften der §§ 27 ff. TKG kommt § 30 Abs. 4 TKG zur Anwen-\ndung, da es hier um die Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen geht und \nda die Beigeladene im vorliegenden Zusammenhang kein Betreiber eines öffentli-\nchen Telekommunikationsunternehmens ist, das über beträchtliche Marktmacht ver-\nfügt. Eine Feststellung „beträchtlicher Marktmacht\" der Beigeladenen im Rahmen \neines Markregulierungsverfahrens nach §§ 9 ff. TGK ist bis zu dem für die Beurtei-\nlung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusserlasses, \n\n18\n\nsiehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6/00 - ; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 und 13 A 1701/02 - ; \nVG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 L 2739/04 - m.w.N, \n\n19\n\nnicht erfolgt. Auch liegt hier keine nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG getroffene \nFeststellung der markbeherrschenden Stellung der Beigeladenen vor Inkrafttreten \ndes neuen TKG vor. Ob die Beigeladene im vorliegenden Zusammenhang \ntatsächlich über beträchtliche Marktmacht verfügt bzw. eine marktbeherrschende \nStellung inne hat, ist unerheblich. \n\n20\n\nSiehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - \n\n21\n\nEiner Anwendung von § 30 Abs. 4 (und in der Folge von § 38 TKG) steht nicht \nentgegen, dass in den Vorschriften das Verfahren der nachträglichen Entgeltregulie-\nrung geregelt wird. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 25 Abs. 5 Satz 3 TKG, \nnach der für die Entgeldanordnung eben auch § 30 Abs. 4 (und in der Folge § 38 \nTKG) zur Anwendung kommt. Allerdings finden die Verfahrensvorschriften des § 38 \nTKG auf die Entgeltanordnung nach § 25 Abs. 5 TKG keine Anwendung, da insoweit \ndie Vorschriften des § 25 TKG lex specialis sind. Auch macht die Aufteilung in eine \nauf Offenkundigkeit beschränkte ex-ante Kontrolle nach Anzeige gem. § 30 Abs. 4 \nSatz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 TKG und in eine ex-post Überwachung mit umfäng-\nlicher Kontrolle nach § 30 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG hier keinen \nSinn, da die RegTP im Rahmen der Entgeltanordnung in einem eigenständigen Ver-\nfahren eine eigene einheitliche Entscheidung trifft. Es wäre aber nicht nachvollzieh-\nbar, wenn die RegTP bei der Entscheidung auf einen ex-ante Maßstab der \nOffenkundigkeit beschränkte wäre, sie dann aber hinterher ihre eigene Entscheidung \nständig mit umfänglicher Kontrolle überwachen müsste. Daher ist die RegTP im \nRahmen der Entgeltanordnung nicht auf eine Offenkundigkeitskontrolle beschränkt, \nvielmehr hat sie die Entgelte nach Maßgabe von § 28 TKG anzuordnen. Dafür spricht \nauch die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 TKG, nach der die Regulierungsbehörde \nggf. Entgelte anordnen kann, die den Maßstäben des § 28 TKG genügen. \n\n22\n\nSo auch VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - \n\n23\n\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass die mit dem angegriffenen Be-\nscheid angeordneten Entgelte nicht den Maßstäben der § 25 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. 30 \nAbs. 4 i.V.m. 38 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG genügen. Nach diesen Vorschriften \ndarf die RegTP im Rahmen des Entgeltanordnungsverfahrens keine Entgelte fest-\nsetzen, die missbräuchlich wären, wenn sie der Betreiber eines öffentlichen \nTelekommunikationsnetzes forderte bzw. vereinbarte (Preishöhenmissbrauch). Im \nHinblick auf die Ähnlichkeit der gesetzlichen Regelungen greift die Kammer für die \nBestimmung der Missbrauchsschwelle beim Preishöhenmissbrauch i.S.d. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 TKG auf die Erkenntnisse zum Missbrauch des \nPreissetzungsspielraums durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (§ 19 Abs. 4 \nNr. 2 GWB) zurück. Die Feststellung des Preishöhenmissbrauchs erfordert damit im \nRahmen des § 28 TKG die Feststellung desjenigen Preises, der sich für das \nbetreffende Produkt aufgrund eines funktionierenden Wettbewerbs ergäbe (als-ob-\nWettbewerbspreis, wettbewerbsanaloger Preis). Wegen der mit der Feststellung \ndieses - fiktiven - Preises verbundenen Unsicherheiten kann ein \nPreishöhenmissbrauch erst angenommen werden, wenn der zu beurteilende Preis \nden wettbewerbsanalogen Preis erheblich übersteigt. \n\n24\n\nSiehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - \nm.w.N. Im Ergebnis ähnlich Koenig/Winkler, MMR 2004, S. 783 (787). \n\n25\n\nOb ein Missbrauch i.S. des § 28 TKG vorliegt, ist im Anwendungsbereich des \n§ 38 TKG gem. § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG vorrangig nach dem Vergleichsmarktprinzip \nzu ermitteln. Eine Überprüfung anhand der Kostenunterlagen ist nur noch \nvorgesehen, wenn eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip nicht möglich \nist.\n\n26\n\nSiehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - \nm.w.N.; Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rdnr. 769.\n\n27\n\nHier war eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip möglich. Dem steht \nnicht entgegen, dass in den herangezogenen Märkte möglicherweise kein freier \nWettbewerb herrscht, da bei der Vergleichsmarktprüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 TKG nicht - wie im GWB - (nur) Märkte mit wirksamem Wettbewerb zu betrach-\nten sind, sondern „dem Wettbewerb geöffnete Märkte\". Damit sind auch regulierte \nMärkte als potenzielle Vergleichsmärkte zugelassen. Auch ist unerheblich, dass in \ndem hier angesprochen Bereich hinsichtlich der Terminierung jedes Netz möglicher-\nweise einen eigenen Markt bildet. Denn im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG sol-\nlen bei der Vergleichsmarktbetrachtung nur aufgrund staatlicher Vorschriften ange-\nordnete Monopolmärkte außer Betracht bleiben, nicht aber solche Märkte, die auf-\ngrund faktischer Verhältnisse (möglicherweise) Monopolmärkte sind. \n\n28\n\nSiehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - \nm.w.N.; Schütz Kommunikationsrecht, 2005, Rdnr. 736. \n\n29\n\nEine anderes Ergebnis würde im Übrigen dazu führen, dass - wenn man davon \nausginge, dass es sich bei den Terminierungsmärkten im Mobilfunkbereich um \nnatürliche Monopolmärkte handelt - die diesbezüglichen Terminierungsentgelte nie \neiner Vergleichsmarktbetrachtung unterlägen. Dies widerspräche aber dem Um-\nstand, dass nach § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG die Vergleichsmarktbetrachtung die Regel \nsein soll und dass nach der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 4 TKG auch die \nMobilfunkunternehmen (und ihre Terminierungsentgelte) einer Regulierung \nunterliegen sollten. \n\n30\n\nVergl. BT-Drs. 15/2316, S. 68 zu § 28. \n\n31\n\nAufgrund der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG durchgeführten \nVergleichsmarktbetrachtung ist die RegTP hier zu einem Durchschnittspreis von \n0,1501 EUR je Minute gekommen. Dass die Art und Weise, in der diese \nVergleichsmarktbetrachtung durchgeführt wurde, sich voraussichtlich als fehlerhaft \nerweisen wird ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedenken gegen die \nVergleichsmarktuntersuchung der Regulierungsbehörde bestehen nicht. Die von ihr \nbetrachteten Märkte sind in dem genannten Sinne dem Wettbewerb geöffnet und die \nAuswahlkriterien für die untersuchten Länder sind plausibel. Die Einwendung der \nAntragstellerin, die Regulierungsbehörde habe ihre Vergleichsmarktuntersuchung \nmethodisch nicht korrekt durchgeführt, kann im vorliegenden - auf summarische \nPrüfung beschränkten - Verfahren nicht erschöpfend geprüft werden. Angesichts der \nBegründung des angegriffenen Bescheides sowie des Vortrages der \nAntragsgegnerin ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vergleichsmarktstudie \nderartig fehlerhaft ist, dass das angeordneten Entgelt missbräuchlich übersetzt ist, \nzumal es mit 0,1490 EUR/Minute unter dem Ergebnis der Vergleichsmarktstudie lie-\ngt. \n\n32\n\nInsoweit kann offen bleiben, ob die teils unterschiedlich durchgeführte \nVergleichsmarktbetrachtungen der 3. und der 4. Beschlusskammer (BK ) der RegTP \n„richtig\" sind und ob die vorliegend vom Bundeskartellamt gegen die angestellte \nVergleichsmarktbetrachtung geäußerten Bedenken zutreffend sind. \n\n33\n\nVergl. Brandenberg, N & R 2005, S. 42 ff. \n\n34\n\nDenn ungeachtet der Verschiedenheiten der Vergleichsmarktbetrachtungen ist \nnicht ersichtlich, dass dadurch derartige Unterschiede hervorgerufen würden, dass \nhier von einer missbräuchlichen Entgeltfestsetzung die Rede sein könnte. Denn hier \nwäre die BK 3 auf der Basis der Vergleichsmarktbetrachtung der BK 4 zu einem \nTerminierungsentgelt von 0,1399 EUR gekommen, dies macht gegenüber dem \ngenehmigten Entgeld nur einen Unterschied von 0,0091 EUR (ca. 6 %) aus. Die von \nder Antragstellerin diesbezüglich vorgetragene Berechnungsweise ist so nicht \nnachvollziehbar. \n\n35\n\nAuch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht \nPreissenkungen für das Jahr 2005 außer acht gelassen hätte. Für Frankreich hat sie \nPreissenkungen berücksichtigt, für Österreich hat sie den avisierten Gleitpfand in den \nBlick genommen; die abweichende Berechnung der Antragstellerin beruht offensicht-\nlich auf anderen Kriterien für die Bildung der Vergleichsmärkte. Dass im Rahmen der \nVergleichsmarktbildung für Frankreich das Unternehmen „Bouygues\" berücksichtigt \nwurde, ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Im Rahmen der Vergleichsmarkt-\nbetrachtung wurden nämlich sowohl Unternehmen, die reine 1800MHz Netze betrei-\nben, als auch solche Unternehmen, die als reine 1800MHz Netzbetreiber gestartet \nsind, berücksichtigt. Im Übrigen hat die Antragstellerin im gesamten Verwaltungsver-\nfahren „Bouygues\" als Unternehmen, dass von der Netzseite her mit der Beigelade-\nnen verglichen werden könne, angesehen. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass hier \ndie Schwelle für einen Preishöhenmissbrauch überschritten sein könnte. \n\n36\n\nSoweit die Antragstellerin endlich den Einsatz bzw. das Fehlen statistischer \nÜberlegungen bemängelt, ist die diesbezügliche Überprüfung dem Hauptsa-\ncheverfahren vorbehalten. Jedenfalls ist der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, \ndass die Anwendung solcher Methoden nur im Rahmen der Vergleichsmarkbetrach-\ntung nach § 38 TKG und im verfügbaren Daten- und Zeitrahmen - vergl. § 25 Abs. 1 \nTKG - in Betracht kommt, zutreffend. Bezeichnenderweise fehlen solche statistischen \nÜberlegungen auch in der Vergleichsmarktstudie der Antragstellerin, die auch im Üb-\nrigen - wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt - auf erhebliche methodische Ein-\nwände trifft. Das zur Schwelle für einen Preishöhenmissbrauch oben Gesagte gilt \nhier entsprechend. \n\n37\n\n2. Zwar spricht hier viel dafür, dass die angegriffene Entgeltanordnung deshalb \nrechtswidrig ist, da die Zugangsanordnung nach §§ 150 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1, 18 \nTKG rechtswidrig ist und da eine Rechtswidrigkeit der Zugangsanordnung auf die \nEntgeltanordnung durchschlägt.\n\n38\n\nSiehe dazu VG Köln, Beschluss vom 11. April 2005 - 1 L 277/05 - \n\n39\n\nIndes kann die Entgeltanordnung im Klageverfahren voraussichtlich nicht \ndeshalb aufgehoben werden. Die Anordnung des Zugangs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 \nTKG und der diesbezüglich festzulegenden Entgelte gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 und 3 \nTKG sind im Rahmen der einheitlichen Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 5 \nSatz 1 TKG Teile eines einheitlichen Verwaltungsaktes (vergl. § 25 Abs. 5 Satz 1 und \nAbs. 6 TKG). Ein einheitlicher Verwaltungsakt kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nnur dann teilweise aufgehoben werden, wenn der aufzuhebende Teil nicht mit den \nübrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem untrennbaren inneren \nZusammenhang steht. Eine solcher untrennbarer innerer Zusammenhang ist dann \ngegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende Teil des \nVerwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhalts rechtmäßiger- und sinnvollerweise \nnicht selbstständig bestehen kann oder so nicht erlassen worden wäre. \n\n40\n\nSiehe dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 - ; \nBVerwGE; 90, 42 (50); 112, 221 (224); BVerwG, NVwZ-RR 1993, S. \n225.\n\n41\n\nHier liegt ein solcher untrennbarer sinnvoller Zusammenhang jedenfalls insoweit \nvor, als die Zugangsanordnung nicht mehr rechtmäßiger- und sinnvollerweise in der \nWelt bleiben kann, wenn die Aufhebung der Entgeltanordnung damit begründet wür-\nde, dass die Zugangsanordnung rechtswidrig sei. Es bliebe insoweit der „Torso\" ei-\nner Zugangsanordnung in der Welt (von dem gleichwohl rechtliche Wirkungen \nausgehen), obschon dessen Rechtwidrigkeit bereits vom Gericht festgestellt worden \nist. Dass die RegTP im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens nach § \n25 Abs. 5 und 6 TKG eine solche isolierte und rechtswidrige Zugangsanordnung \nerlassen hätte, ist auszuschließen. Die Frage der isolierten Aufhebbarkeit der im \nKlageverfahren angegriffenen Entgeltanordnung erledigt sich endlich auch nicht etwa \ndadurch, dass im Klageverfahren im Rahmen des Hilfsantrages III auch die Zugangs-\nanordnung angegriffen wird. Dies ändert an den Erfolgsaussichten des Angriffs auf \ndie Entgeltanordnung schon deswegen nichts, da eine Prüfung der Hilfsantrages erst \nin Betracht kommt, nachdem der Hauptantrag negativ beschieden worden ist.\n\n42\n\n3. Unter diesen Umständen fällt die mithin gebotene, von der Frage der \nRechtsverletzung unabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin \naus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber in § 137 Abs. 1 TKG allgemein \nvon der sofortigen Vollziehbarkeit von Beschlusskammerentscheidungen der RegTP \nausgeht. \n\n43\n\nVergl. BVerwG, NVwZ - RR 1999, S. 554 (556). \n\n44\n\nDass hier ganz ausnahmsweise anderes gelten würde ist nicht ersichtlich. \nInsbesondere spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin durch die angeordneten \nEntgelte in den Ruin getrieben würde, zumal die Beigeladene vor Ergehen der \nEntgeltanordnung wesentlich höhere Entgelte forderte und die nunmehr \nangeordneten Entgelte unter denen liegen, die die Antragstellerin in den \nVerhandlungen vor Erlass der Zugangs- und Entgeldanordnung bis zum 15. Juni \n2005 angeboten hat. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1. GKG. \n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-03/21-l-319-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-03/21-l-319-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279838","retrieved":"2026-07-09 02:53:42.229108+00:00"}}