{"status":"available","doknr":"OLD279868","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0602.20K5009.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"20 K 5009/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste nach seinen eigenen Angaben am 18.09.2002 mit einem Flugzeug der \nTurkish Airlines von Ankara nach Düsseldorf ein. Er sei mit einem gefälschten Pass \nohne Begleitung durch den Schlepper nach Deutschland eingereist. Die Unterlagen \nüber den Flug und den Pass habe er nach Ankunft in Deutschland vernichtet. Der \nName des Passinhabers sei ihm zwar bekannt, er wolle ihn aber nicht den Behörden \nmitteilen. \n\n4\n\nÜber seine Prozessbevollmächtigte stellte der Kläger mit Schreiben vom \n25.09.2002 sodann Asylantrag. Zur Begründung des Antrages gab der Kläger bei der \npersönlichen Anhörung in Anwesenheit seiner Prozessbevollmächtigten am \n02.10.2002 im Wesentlichen an, er leide an Gedächtnisverlust und könne sich an \nseinen Werdegang der letzten Jahre nicht mehr erinnern. Die vorgetragenen Infor-\nmationen kenne er von den Erzählungen seines Bruders und seines Rechtsanwaltes. \nHiernach habe er zuletzt in Istanbul gelebt und sei dort im August 1997 festgenom-\nmen und zu Unrecht wegen Mitgliedschaft in der DHKP/C sowie der Teilnahme an \nzwei Anschlägen in Istanbul 1997 auf eine Sicherheitsdirektion sowie auf ein Offizier-\ncasino angeklagt worden. Während der strafrechtlichen Ermittlungen habe er unter \nFolter die Beteiligung wie auch vor Gericht bestritten. Ab dem 20. Oktober 2000 habe \ner in der U-Haft aus Protest gegen die Einführung der F-Typ Gefängnisse mit einem \nHungerstreik und danach mit Todesfasten angefangen. Aufgrund der Verschlechte-\nrung seines Gesundheitszustandes sei er einer medizinischen Zwangsbehandlung \nunterzogen worden. Bei dieser Zwangsbehandlung habe er das Bewusstsein verlo-\nren und trotz der medizinischen Behandlung habe sich sein Zustand nicht verbessert, \nsondern verschlechtert. Seit dieser Zeit leide er an partiellem Erinnerungsverlust und \nan Gleichgewichtsstörungen. Nach Vorlage von ärztlichen Gutachten über seinen \nGesundheitszustand sei er im Juli 2001 wegen Haftunfähigkeit bedingt aus der Un-\ntersuchungshaft freigelassen worden. Nach seiner bedingten Freilassung sei er noch \nzweimal von Polizisten festgenommen worden und seine Wohnung sei gestürmt \nworden mit dem Hinweis, es handele sich bei ihm um eine „lebende Bombe\". Die Po-\nlizei habe ihn immer beobachtet. Als er wieder reisefähig gewesen sei, habe sein \nBruder ihn zu seinen Eltern für eine Woche in sein Heimatdorf gebracht, wo er von \nZivilpolizei ständig beobachtet worden sei. \n\n5\n\nSein Prozessbevollmächtigter im Strafverfahren habe ihm mitgeteilt, dass am \n01.05.2002 wieder eine Gerichtsverhandlung stattfinde und er möglicherweise bei \nder Verhandlung zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt werden könnte. Daher \nhabe er ab 01.05.2002 bis zu seiner Ausreise seine Behandlung abgebrochen und \nsich versteckt in Istanbul bei Freunden bis zur Ausreise illegal aufgehalten. \n\n6\n\nNach dem Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.06.2002 ist der \nKläger wegen Mitgliedschaft in der illegalen bewaffneten Terrororganisation DHKP/C \nund wegen Teilnahme an Anschlägen und der versuchten Abschaffung der verfas-\nsungsmäßigen Ordnung nach Art. 146 Türkisches StGB zum Tode verurteilt worden. \nNach Art. 59 Abs. 2 Türkisches StGB ist die Todesstrafe in eine lebenslängliche \nFreiheitsstrafe umgewandelt worden. Gleichzeitig erging gegen den Kläger in Abwe-\nsenheit ein Haftbefehl. Nach dem Urteil des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ist der \nKläger überführt worden, der Terrororganisation DHKP/C anzugehören, die letzten \nJahre vor seiner Verhaftung er im Untergrund gelebt zu haben und innerhalb der Or-\nganisation den Decknamen „N. „ geführt zu haben. Er habe sich eine Wohnung mit \neinem weiteren Mitglied der Organisation geteilt, in der u.a. Waffen und Raketenwer-\nfer aufbewahrt wurden, mit denen dann Anschläge auf staatliche Einrichtungen ver-\nübt worden seien. Auf Weisung der „Leiterin\" der Organisation habe er am \n16.06.1997 aktiv an einem Raketenwerferanschlag auf das Gebäude der Sicher-\nheitsdirektion in Istanbul und am 14.07.1997 an einem Raketenwerferanschlag auf \nein Offizierscasino in Istanbul/Harbiye teilgenommen. Das Urteil nebst Übersetzung \nist im Vorverfahren vorgelegt worden, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 61 ff. des \nVerwaltungsvorganges verwiesen. Der Kläger legte im Vorverfahren außerdem ein \nVernehmungsprotokoll vom 11.08.1997 (Bl. 54/55), ein Verhandlungsprotokoll des \nStaatssicherheitsgerichts vom 10.06.2002 (Bl. 50-52), einen Bericht einer türkischen \nÄrztin der Gerichtsmedizin vom 11.08.1997 (Bl. 56/57) sowie einen Befundbericht \ndes Dr. A. vom 11.12.2002 vor, wonach der Kläger an schwersten posttraumati-\nschen Belastungsstörungen leide (Bl. 46 VV). \n\n7\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, seinerzeit Bundesamt für die Aner-\nkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den \nAsylantrag mit Bescheid vom 25.06.2003 als offensichtlich unbegründet ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht \nvorliegen. Im Übrigen stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger das \nAbschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, im Übrigen \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zur Begründung \nführte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Gewährung von Asyl und \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sei nach § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alter-\nnative AuslG ausgeschlossen. Denn der Kläger habe als Aktivist die terroristische \nTätigkeit der DHKP/C in besonders qualifizierter Weise unterstützt und habe vor \nseiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb \ndes Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen. \n\n8\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges \nVorbringen unter Auseinandersetzung mit Ausführungen im Bescheid des \nBundesamtes wiederholt und vertieft. Er sei auf dem Luftwege in die Bundesrepublik \neingereist und am 18.09.2002 von einem Freund seines Bruders vom Flughafen \nabgeholt worden. Insbesondere stehe dem Anspruch auf Asyl und \nAbschiebungsschutz - jetzt nach § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht die Vorschrift des § 60 \nAbs. 8 AufenthG entgegen. Zunächst sei festzuhalten, dass er keine Gefährdung für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die auswärtigen Belange der \nBundesrepublik Deutschland darstelle. Er habe auch nicht ein schweres \nnichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 60 Abs. 8 \nSatz 2 AufenthG begangen. Für diesen Vorwurf könne sich die Beklagte nicht auf \nseine Verurteilung vom 10.06.2002 durch das Staatssicherheitsgericht in Istanbul \nberufen. Dieses Urteil sei zwar inzwischen nach Auskunft einer Mitarbeiterin des \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der Türkei vom Revisionsgericht in Ankara \nbestätigt worden (vgl. Bl. 70 der Gerichtsakte). Bei der Bewertung der Frage, ob er \ndie ihm vorgeworfene Tat begangen habe oder nicht, seien die deutschen Gerichte \naber nicht an das ausländische Strafurteil gebunden. Zwar möge das ausländische \nStrafurteil eine Indizwirkung für die Beurteilung der Frage haben, ob er die ihm zur \nLast gelegte Tat begangen habe oder nicht, so scheide aber diese Indizwirkung \nvorliegend aus. Denn das Urteil des Staatssicherheitsgerichts verstoße gegen \nmehrere grundlegende Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Zunächst sei \nes durch ein Staatssicherheitsgericht erlassen worden, das mit einem Militärrichter \nbesetzt worden sei, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nfür Menschenrechte eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Weiterhin sei \ndas strafrechtliche Verfahren gegen ihn in seiner Abwesenheit geführt und auch das \nUrteil in seiner Abwesenheit und seines Verteidigers verkündet worden. Dies \nverstoße ebenfalls in erheblicher Weise gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das gegen ihn \nerlassene Urteil verstoße insbesondere deswegen gegen rechtsstaatliche \nGrundprinzipien, weil seine Verurteilung ausschließlich auf belastenden Aussagen \neiner Frau beruhten, die Mitangeklagte des Verfahrens gewesen sei. Diese \nAussagen seien jedoch nur unter Folter gemacht worden. Da diese Frau noch \nwährend des laufenden Hauptverfahrens gestorben sei, bestehe nicht mehr die \nMöglichkeit, von dieser Person die Umstände ihrer Vernehmung in Erfahrung zu brin-\ngen. Auch er selbst sei während der jahrelangen Haft gefoltert worden. Die ihm zur \nLast gelegten Vorwürfe habe er dennoch immer bestritten. Schließlich sei das Urteil \ndes Staatssicherheitsgerichts nicht zuletzt wegen der Höhe des gegen ihn ver-\nhängten Strafmaßes mit hiesigen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht zu vereinbaren. Er sei aus Furcht vor einer \nweiteren Vollstreckung der zu Unrecht gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in einem \nF-Typ Gefängnis und aus Furcht vor weiterer Folter im F-Typ Gefängnis geflohen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 1 - 15, 58 - \n70 sowie auf den Schriftsatz vom 03.06.2005 Bezug genommen.\n\n9\n\nMit Beschluss vom 09.03.2004 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Asylanerkennung abgelehnt, \nbezüglich § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG dem Antrag \nentsprochen.\n\n10\n\nWegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das gefertigte \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n25.06.2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Beschei-\ndes.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\n1. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert \nschon nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG daran, dass er zur Überzeugung \ndes Gerichts über sichere Drittstaaten eingereist ist. Behauptet ein Asylbewerber, \nwie hier der Kläger, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen \naber weggegeben zu haben, so führen allerdings weder die damit möglicherweise \nverbundene Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der \nfehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts. \nDenn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des \nAsylbewerbers (§ 15 und 25 AsylVfG) Sache des Gerichts, den maßgeblichen \nSachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Im Asylrechtsstreit besteht allerdings \ngenerell kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn der Asylbewerber unter \nVerletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihn \ndrohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig \nschildert. \nSo liegt der Fall hier. Der Kläger hat bei der Vorprüfung lediglich angegeben, dass er \nam 18.09.2002 mit einem Flugzeug der Turkish Airlines von Ankara nach Düsseldorf \ngeflogen sei. Damit hat er jedoch keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise \ngemacht. Denn er hat zum einen weder die Abflugszeit noch die Ankunftszeit in \nDüsseldorf angegeben, noch hat er, was entscheidend ist, den Namen des \nPassinhabers, auf dessen Namen er angeblich ausgeflogen ist, trotz Aufforderung \ndurch das Bundesamt genannt. Damit fehlen die entscheidenden konkreten Angaben \nvom Kläger, damit das Gericht in eine substantiierte Sachverhaltsermittlung eintreten \nkonnte. Aus diesem Grunde war dem Beweisangebot des Klägers auch nicht weiter \nnachzugehen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem \nLuftweg trägt jedoch der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine \nBehauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder \nSeeweg eingereist zu sein. \n\n20\n\nVgl. BVerwGE 109, 174.\n\n21\n\nDiese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers auch keine Überraschungsentscheidung; denn sie entspricht dem PKH-\nBeschluss vom 09.03.2004.\n\n22\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) anwendbar. Der Kläger erfüllt \nzwar die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei nach \nMaßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz \nnach dieser Bestimmung scheitert aber an § 60 Abs. 8 Satz 2 2. Alternative. Danach \nfindet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden \nGründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als \nFlüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der \nBundesrepublik Deutschland begangen hat. Der Kläger erfüllt mit seinen, dem Urteil \ndes Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.06.2002 zu Grunde gelegenen Taten \ndiesen Tatbestand. \nWie sich aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, dessen Vorläuferrege-\nlung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch Art. 22 Abs. 1 des \nTerrorismusbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft \ngetreten war, eindeutig ergibt, ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn \nschwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die \nentsprechenden Taten begangen hat. Im Unterschied zu der bis zum 01. Januar \n2002 geltenden Regelung bedarf es einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausland \nmithin nicht mehr. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, worauf die \nProzessbevollmächtigte des Klägers zu Recht hinweist, dass die tatsächlichen \nFeststellungen in einem ausländischen Strafurteil die deutschen Verwaltungsbe-\nhörden und Gerichte für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz \n2 AufenthG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes \nIndiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im \nUrteil zur Last gelegt wird. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass die Verurteilung \ndurch das Staatssicherheitsgericht Istanbul in erster Linie auf einem durch Folter \nerzwungenem Geständnis der Haupttäterin mit Decknamen „B. „ und deren ihn \nbelastenden Aussagen beruhe und im Übrigen das Urteil gegen grundlegende \nBestimmungen der EMRK verstoße. \n\n23\n\nNach dem gesamten Inhalt des Verwaltungsvorganges und der Gerichtsakte ist \ndie Kammer überzeugt, dass schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, \ndass der Kläger ein schweres nichtpolitisches Verbrechen in der Türkei begangen \nhat. Starkes Indiz hierfür ist zunächst das Urteil des Staatssicherheitsgerichts vom \n10.06.2002. Nach diesem Urteil ist der Kläger wegen Verstoßes gegen Art. 146 \nTürkisches Strafgesetzbuch verurteilt worden, weil er bei zwei Angriffen auf ein \nGebäude der Sicherheitsdirektion und des Offizierscasinos im Sommer 1997 in \nIstanbul unter Anwendung von Waffengewalt beteiligt war. Mag aufgrund der \nlangjährigen Erkenntnisse der Kammer in Verfahren türkischer Asylbewerber und der \nAuswertung der einschlägigen Erkenntnisse einiges dafür sprechen, dass nicht nur \nder Kläger, sondern auch die Hauptbelastungszeugin, die Frau „B. „, während der \nUntersuchungshaft gefoltert worden ist und deshalb diese den Kläger belastet hat, so \nberuht ausweislich der deutschen Übersetzung des Urteils des \nStaatssicherheitsgerichts die Verurteilung des Klägers nicht allein auf deren \nAngaben. Vielmehr ist bei einem Genossen der DHKP/C ein handschriftliches \nDokument mit der Überschrift „Ecevit Sanli/Mein Lebenslauf\" gefunden worden und \ndas labortechnische Gutachten über den Vergleich der Handschriftenproben des \nKlägers mit der Handschrift auf dem besagten Dokument hat ergeben, dass beide \nSchriftbilder von ein und derselben Person stammten. Darüber hinaus hat die \nHauptangeklagte mit dem Decknamen „B. „ nach ihrer Verhaftung und Verhör die \ntürkischen Beamten sofort zu einer Wohnung geführt, die von dem weiteren Mittäter \nE. L. und dem Kläger bewohnt wurden und in der umfangreiches Waffenmaterial \nsichergestellt worden ist. \nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Staatssicherheitsgerichts aus-\nweislich der Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \nRevisionsgericht in Ankara, dem einzigen Revisionsgericht in der Türkei für \nStrafverfahren, bestätigt worden ist. \nMit Blick auf all diese Umstände liegen für die Kammer schwerwiegende Gründe für \ndie Annahme vor, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Verbrechen begangen \nhat.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das \nVerwaltungsgericht Köln nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, im Einzelnen, \nwie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangt, das türkische Strafurteil \nauf mögliche Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu \nüberprüfen. Dies ist schon aus tatsächlichen Umständen unmöglich. Es ist in diesem \nZusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist \nund damit der Kläger die angeblichen Verstöße gegen die EMRK vor dem Europäi-\nschen Menschengerichtshof in Straßburg im Wege der Individualbeschwerde \nüberprüfen lassen kann. Im Unterschied zu der tatsächlich und rechtlich anders \ngelagerten Situation des türkischen Staatsangehörigen Kaplan kann der Kläger \nwegen des ihm vom Bundesamt gewährten Schutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG, jetzt § \n60 Abs. 5 AufenthG, diese Schritte von Deutschland aus ergreifen und muss nicht \nbefürchten, in die Türkei abgeschoben zu werden. \n\n25\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, \n641.\n\n26\n\nEs kommt ein Weiteres hinzu: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG und seine \nVorgängerregelung ist wörtlich Art. 1 F (b) des Abkommens über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GK) übernommen worden. Dem liegt der Gedanke \nzu Grunde, dass bestimmte Personen, die des internationalen Schutzes als unwürdig \nerachtet wurden, aus der großen Gruppe der Flüchtlinge, die nach dem 2. Weltkrieg \nHilfe erhalten mussten, auszuschließen waren. Was ein „schwerwiegendes\" \nnichtpolitisches Verbrechen im Sinne dieser Ausschlussklausel ist, ist nicht allgemein \nzu definieren, weil der Begriff Verbrechen in den verschiedenen Rechtsordnungen \nunterschiedliche Bedeutung hat. Es spricht vieles dafür, dass diese Beurteilung nach \nMaßgabe des deutschen Strafrechts zu erfolgen hat. Dies dürfte sich auch aus dem \nGrundgedanken ergeben, dass es sich hier um einen Ausschlusstatbestand handelt, \ndessen Anwendung restriktiv auszulegen ist. \nDie dem Kläger vorgeworfenen Taten wären aber auch nach dem Willen des \ndeutschen Gesetzgebers Verbrechen im Sinne des § 12 StGB. Denn der Kläger \nhätte sich auch im Bundesgebiet durch die Täterschaft an zwei mit Waffengewalt \nverübten Anschlägen auf ein Sicherheitsgebäude und ein Offizierscasino schwerer \nVerbrechen schuldig gemacht, nämlich möglicherweise des versuchten Mordes, des \nversuchten Totschlages und der versuchten schweren Brandstiftung. \n\n27\n\nSchließlich handelt es sich vorliegend auch um „nichtpolitische\" Straftaten. Dem \nsteht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise aus politischen Beweggründen \nzu Gunsten der DHKP/C gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des schon aus Art. 1 \nF GK herzuleitenden Sinn und Zweck des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz \nnach Maßgabe des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, den Ausländer der gerechten \nBestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf \nAbschiebungsschutz zu verhindern, und vor dem Hintergrund des nach den \nTerroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade mit der Ergänzung \ndes damaligen § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz \nverfolgten Ziels, in Umsetzung der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten \nNationen Ausländern, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen \nverdächtigt sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention \nzuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für international agierende \nterroristische Netzwerke weniger interessant zu machen, kommt es für die \nEntscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder nichtpolitische \nStraftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Vorliegend hat die \nKammer keine Zweifel, dass es sich bei den begangenen schweren Straftaten um \nnichtpolitisches kriminelles Fehlverhalten des Klägers gehandelt hat, wobei schon \nnach den Feststellungen im türkischen Strafurteil es sich um Taten im \nZusammenhang mit der Betätigung für eine terroristische Organisation, hier die \nDHKP/C, handelte. \n\n28\n\nWeitere einschränkende Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand des § \n60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht die Prüfung \nerforderlich, ob von dem Kläger durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet konkret \neine weitere Gefahr von ihm ausgeht. Weder der Wortlaut noch die Begründung zu \nder Einführung dieser Vorschrift lassen in dieser Hinsicht ein ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal erkennen. Auch von Verfassungs wegen aus dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit ist ein derartiges Erfordernis nicht geboten. Denn \nausweislich der Begründung ist die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ausdrücklich unter \nBezugnahme auf die oben geschilderten Ausschließungsgründe des Art. 1 F Genfer \nKonvention erlassen worden. Dahinter steht jedoch - wie oben ausgeführt - der \nGedanke, dass der gemeine Straftäter, der im Ausland schwere Straftaten begangen \nhat, sich durch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention \nnicht der Bestrafung und Verurteilung und deren Vollzug im Heimatland entziehen \nsoll. \n\n29\n\nAnderer Ansicht: OVG Koblenz, InfAuslR 2003, 254 (258). \n\n30\n\nSchließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger \nbestandskräftig Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten hat. Dies \nbedeutet, dass er durch den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nnicht befürchten muss, derzeit oder in naher Zukunft in die Türkei abgeschoben zu \nwerden. Mit Blick hierauf ist auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus der Sicht der Kammer ausreichend \nGenüge getan. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruft auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-02/20-k-5009-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-06-02/20-k-5009-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279868","retrieved":"2026-07-09 02:53:44.570223+00:00"}}