{"status":"available","doknr":"OLD280188","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0520.18K1821.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-05-20","aktenzeichen":"18 K 1821/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2002 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 verpflichtet, der Klägerin \nab 01.01.2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Ausbil-\ndungsgeldes als Einkommen zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie schwer behinderte Klägerin bezieht vom Beklagten laufende Hilfe zum Le-\nbensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Seit dem \n14.10.2002 nimmt die Klägerin an einer Berufsbildungsmaßnahme bei den Rhein-\nSieg-Werkstätten der Lebenshilfe in N. teil. Die Kosten der Maßnahme werden aus \nMitteln des Arbeitsamtes Bonn gemäß §§ 97 ff SGB III getragen. Die Klägerin erhält \ndarüber hinaus ein Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, das sich in der Zeit vom \n14.10.2002 bis 13.10.2003 auf 57,- EUR monatlich belief und in der Zeit vom \n14.10.2003 bis 10.11.2003 auf 67,- EUR monatlich.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13.12.2002 berechnete der Beklagte die Hilfe zum Lebensun-\nterhalt ab dem 01.01.2003 neu und berücksichtigte das der Klägerin gewährte Aus-\nbildungsgeld als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Die Klägerin erhob \nhiergegen am 06.01.2003 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass das \nAusbildungsgeld nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Zudem bestünde \nein Anspruch auf Mehrbedarf für Erwerbstätige mit beschränkter Leistungsfähig-\nkeit.\n\n4\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2003 zurückge-\nwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass das Ausbildungs-\ngeld - ebenso wie das Übergangsgeld - demselben Zweck wie die Gewährung von \nHilfe zum Lebensunterhalt diene, nämlich der Sicherung der wirtschaftlichen Exis-\ntenz. Eine Anrechnungsfreiheit nach § 77 Abs. 1 BSHG komme daher nicht in Be-\ntracht. Auch die Gewährung eines Absetzungsbetrages nach § 76 Abs. 2 a BSHG \nscheide aus, da es an dem Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigkeit mangele. Der \nWiderspruchsbescheid wurde am 26.02.2003 zwecks Zustellung an die Klägerin zur \nPost gegeben.\n\n5\n\nAm 26.03.2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nergänzt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 zu verpflichten, der \nKlägerin ab 01.01.2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung \ndes Ausbildungsgeldes als Einkommen zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr bezieht sich im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Beschei-\nde.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie Klage zielt bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung ungeachtet der \nFassung des Klageantrags, an die das Gericht nicht gebunden ist (§ 88 VwGO), \ndarauf, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2003 zu verpflichten, der Klägerin ab \n01.01.2003 die sich ohne Anrechnung des Ausbildungsgeldes nach den §§ 104 ff \nSGB III ergebende zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und auch begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid vom 13.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n20.02.2003 ist rechtswidrig, soweit darin das von der Klägerin bezogene Ausbil-\ndungsgeld als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG angerechnet wird. Die \nKlägerin hat einen Anspruch auf weitergehende Gewährung von Hilfe zum Lebens-\nunterhalt ohne Anrechnung des Ausbildungsgeldes nach § 104 SGB III.\n\n17\n\nDie Klägerin erhält das strittige Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff, 104 SGB III als \nLeistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für die Teilnahme an einer vom \nArbeitsamt geförderten Berufsbildungsmaßnahme in der Werkstatt für behinderte \nMenschen N. . \nEs handelt sich dabei zwar um Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Dieses ist \njedoch gemäß § 77 BSHG nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, da es auf \nGrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen genannten Zweck \ngewährt wird und nicht demselben Zweck wie die Sozialhilfe dient.\n\n18\n\nBei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, \nob in dem anderen Leistungsgesetz der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt \nist, wobei unerheblich ist, ob in dem anderen Gesetz das Wort \"Zweck\" gebraucht ist, \nund es genügt, wenn sich die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die \nLeistung oder anderen Anhaltspunkten, z. B. den Gesetzesmaterialien eindeutig \nergibt. Sodann ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden \nSozialhilfeleistung festzustellen und in einem dritten Schritt sind die festgestellten \nZwecke einander gegenüber zu stellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, ist die \nandere öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als \nanrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Fall ist sie zu berück-\nsichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung \nohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also \"zweckneutral\" gewährt wird. Dann \nbleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Einkunft in Geld als Einkommen zu \nberücksichtigen ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 12.04.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177.\n\n20\n\nGemessen daran ist das Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III eine anrechnungs-\nfreie zweckbestimmte Leistung i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Es wird auf Grund \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften, und zwar § 104 SGB IX, für die Teilnahme an \nMaßnahmen im Arbeitstrainingsbereich in anerkannten Werkstätten für Behinderte \nerbracht, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten so weit \nwie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, wenn erwartet \nwerden kann, dass der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der \nLage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu \nerbringen. Das Ausbildungsgeld ist kein Arbeitsentgelt - insoweit kommt eine \nAnwendung des § 76 Abs. 2a BSHG nicht in Betracht -, sondern es soll die für den \npersönlichen Bedarf des Behinderten frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch \ndie Motivation für die Berufsbildungsmaßnahme fördern. Es ist demnach eine \nfürsorgliche Leistung mit Taschengeld- bzw. Belohnungscharakter.\n\n21\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2001 - 12 L 3923/00 - FEVS 52, 508 \nff; BSG, Urteile vom 14.02.2001 - B 1 KR 1/00 R - FEVS 53, 5 ff und vom \n26.09.1990 - 9b/7 Rar 100/89 - FEVS 41, 468 ff.\n\n22\n\nAusbildungsgeld wird danach nicht für einen Zweck geleistet, für den sonst \nSozialhilfe zu gewähren wäre, und dient nicht zur Bestreitung des \nLebensunterhalts.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-05-20/18-k-1821-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-05-20/18-k-1821-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280188","retrieved":"2026-07-09 02:54:09.307799+00:00"}}