{"status":"available","doknr":"OLD280548","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0502.25K9220.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-05-02","aktenzeichen":"25 K 9220/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDer Kostenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 und der Wider-\nspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. November 2003 werden aufge-\nhoben, soweit sie einen Betrag von 100,-- DM übersteigen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides, in dem die \nKlägerin zur Erstattung von Auslagen für den Einsatz privater Sachverständiger bei \nder Überprüfung ihrer Emissionserklärung herangezogen wurde.\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in I. eine Polyvinylchlorid- (S-PVC)-Anlage, die der \nHerstellung von Polyvinylchlorid aus Vinylchlorid nach dem Suspensionsverfahren \ndient. Die Anlage wurde nach Nr. 4.1 h der Anlage 1 des Anhangs zur 4. BImSchV \nmit einer Leistung von 110.000 t/a PVC genehmigt und wurde im Jahre 1996 mit \neiner Auslastung von 90% betrieben. \n\n3\n\nAm 30. April 1997 übermittelte die Klägerin dem Beklagten die von ihr gemäß § \n27 Bundesimmissionschutzgesetz (BImschG) zu erstellende Emissionserklärung für \ndas Jahr 1996. Mit Vermerk vom 6. Mai 1997 hielt ein Mitarbeiter des Beklagten fest, \ndass die Emissionserklärung formell geprüft worden sei und darüberhinaus noch sei-\ntens eines anderen Mitarbeiters des Beklagten eingehend auf Vollständigkeit und \nRichtigkeit zu prüfen sei. Am 8. August 1997 fand eine Besprechung zwischen dem \nBeklagten und der Firma I1. AG statt, die die Emissionserklärung im Auftrag der \nKlägerin übermittelt hatte.\n\n4\n\nUnter dem 21. Oktober 1997/13. November 1997 schloss der Beklagte mit dem \nTÜV-Rheinland Sicherheit und Umweltschutz GmbH (TÜV) einen Werkvertrag \"über \ndie \nÜberprüfung der Emissionserklärung ... des Anlagenbetreibers W. \". Die Grund-\nlage für den Abschluss des Vertrages bildete ein Rahmen-Werkvertrag, den das Mi-\nnisterium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MURL) mit dem TÜV als Auftragnehmerin hinsichtlich der Überprüfung \nvon 197 Emissionserklärungen des Jahres 1996 abgeschlossen hatte. \n\n5\n\nHintergrund dieses Vertragsabschlusses war eine durch das MURL angelegte \nÜberwachungsaktion, über die die Anlagenbetreiber bereits mit Schreiben vom 14. \nSeptember 1995 informiert worden waren. In diesem Schreiben bringt das MURL \nzum Ausdruck, dass \"die Überwachung umweltrelevanter Anlagen in den vergange-\nnen Jahren wegen personeller Engpässe nicht immer im gebotenen Umfang\" habe \nwahrgenommen werden können. Sie solle daher auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 \nBImSchG durch die Einschaltung von externen Sachverständigen intensiviert wer-\nden. Dabei solle vorrangig das Institut für Umweltschutz und Energietechnik der TÜV \nRheinland Gruppe beauftragt werden. Die Kosten für die Einschaltung der Sachver-\nständigen seien gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG von den Anlagenbetreibern zu \ntragen. \n\n6\n\nAusweislich eines Protokolls über eine Besprechung im MURL vom 5. Septem-\nber 1995 sollten die Staatlichen Umweltämter (StuÄ) für jede der durch den TÜV zu \nprüfenden Anlagen eine Prüfung der Erforderlichkeit und der Eignung durchführen \nund das Ergebnis der Beurteilung in einem Vermerk festhalten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 21. November 1997 teilte der Beklagte der Firma I1. AG \nL. mit, dass u.a. die Klägerin zur Überprüfung der Emissionserklärung durch ex-\nterne Sachverständige ausgewählt worden sei. Diese Auswahl sei an Hand der Krite-\nrien erfolgt, dass die Anlage kritische Stoffe in großem Umfang emittiere oder dort \nkritische Stoffe in großem Umfang gehandhabt würden.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 1998 teilte die Firma J. L. dem Beklag-\nten im Auftrag der Klägerin mit, dass diese mit der Überprüfung der Emissionserklä-\nrung durch einen externen Sachverständigen in der beabsichtigten Form und dem \nUmfang sowie mit der Kostentragung nicht einverstanden sei. Zum einen sei die E-\nmissionserklärung für das Jahr 1996 bereits durch den Beklagten eingehend geprüft \nund in Besprechungen erläutert, bzw. aufgrund von Besprechungen überarbeitet \nworden. Dabei sei seitens der Klägerin bisher nicht der Eindruck entstanden, dass \ndie Mitarbeiter des Beklagten mangelnden Sachverstand oder fehlende Anlagen-\nkenntnisse gehabt hätten. Zum anderen stehe die Auswahl der Anlage im Wider-\nspruch zu dem seitens des MURL vorgegebenen Auswahlverfahren, da ersichtlich \nkeine Einzelfallprüfung stattgefunden habe.\n\n9\n\nUnter dem 8. April 1998 übermittelte der TÜV dem Beklagten einen Fragenkata-\nlog zur Weiterleitung an die Klägerin, die diesen am 12. Mai 1998 beantwortete. Da-\nbei wies die Klägerin darauf hin, dass der vom TÜV erstellte Fragebogen zum Teil \nFragen enthalte, die bereits bei vorherigen Überprüfungen der Emissionserklärungen \ndurch den Beklagten hätten geklärt werden können. Die Klägerin ging daher davon \naus, dass dem TÜV diese Informationen nicht oder nur teilweise vorgelegen hät-\nten.\n\n10\n\nAm 25. Februar 1999 fand eine Begehung der Anlage der Klägerin durch den \nTÜV und den Beklagten statt. Dabei fand ausweislich eines Vermerks des Beklagten \nvom 26. Februar 1999 ein kurzer Rundgang durch die Anlage statt mit Betrachtung \nder Ausströmungsrichtung einiger Emissionsquellen und die Besichtigung der \nMeßwarte.\n\n11\n\nUnter dem 15. Februar 2000 erstellte der TÜV eine gutachterliche Stellungnahme \nzur Überprüfung der Emissionserklärung 1996 mit dem Ergebnis, dass sich aus den \ngeprüften Unterlagen weder Hinweise auf eine Nichterfüllung der Auflagen aus dem \nGenehmigungsbescheid noch auf eine Nichterfüllung gesetzlicher Anforderungen \nergebe, so dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 1. September 2000 stellte der TÜV dem Beklagten Kosten in \nHöhe von 3.907,69 DM in Rechnung.\n\n13\n\nMit Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2000, zugestellt am 17. Dezember \n2000, forderte der Beklagte von der Klägerin für die Überprüfung der \nEmissionserklärung nach Tarifstelle 15a.2.16e des Gebührentarifs der Allg. \nVerwaltungsgebührenordnung NRW aus einem Gebührenrahmen von 50,00 bis \n1.500,00 DM eine Gebühr in Höhe von 100,00 DM und nach § 10 Abs. 1 GebG NRW \nund § 52 Abs. 4 BImSchG die Kosten des externen Sachverständigen, insgesamt \n4.007,69 DM. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Anlage eine besonders \nintensive Prüfung für erforderlich gehalten worden sei, die der Beklagte wegen der \nvorhandenen Personalsituation und dem mit der Prüfung verbundenen Zeitaufwand \nnicht habe leisten können. Bei der Überprüfung der \nEmissionserklärung handele es sich um eine Überwachungstätigkeit nach § 52 \nBImSchG, deren Kosten nach § 14 GebG NRW und § 52 Abs. 4 BImSchG von der \nKlägerin zu tragen seien. Die Einschaltung des Sachverständigen sei erforderlich \nund geeignet gewesen und deren Kosten seien insgesamt erstattungsfähig.\n\n14\n\nMit in erster Linie gegen die Übertragung der Kosten des externen \nSachverständigen am 12. Januar 2001 erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. \na. vor: Es fehle für die Abwälzung der Kosten an der gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage. Darüberhinaus seien die durch den Beklagten \nangegebenen Auswahlkriterien unzureichend, da keine Einzelfallprüfung \nstattgefunden habe. Schließlich habe der Beklagte bereits die Emissionserklärung \naus dem Jahre 1996 auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft, so dass \nnicht ersichtlich sei, aus welchem Grund für die Prüfung der gleichen Emissi-\nonserklärung ein externer Sachverständiger eingeschaltet worden sei und welche \nentscheidenden Informationen der Beklagte über die bereits vorhandenen \nKenntnisse hinaus gewonnen habe.\n\n15\n\nUnter dem 26. Juni 2003 legte der Beklagte der Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch zur Entscheidung vor. Diese forderte den Beklagten am 3. September \n2003 auf, ersichtliche Gründe für die Einschaltung externer Sachverständiger in \ndiesem Umfang vorzutragen sowie anzugeben, welche zusätzlichen Kenntnisse \ndurch diese Überprüfungsaktion hätten gewonnen werden können. Auch wurde der \nBeklagte aufgefordert, die Auswahlkriterien detailliert aufzuführen. Dieser \nAufforderung kam der Beklagte nach telefonischer Vereinbarung mit der \nBezirksregierung Köln vom 7. Oktober 2003 nicht nach.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 wies die Bezirksregierung \nKöln den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Kosten für die \nÜberprüfung und Auswertung der Emissionserklärung durch den Sachverständigen \nseien gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG von der Klägerin zu tragen. Die Kosten \nseien bei einer \"sonstigen Überwachungsmaßnahme\" im Rahmen der Überprüfung \nder Emissionen im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG angefallen, da die \nÜberprüfung einer Emissionserklärung unter dieses Tatbestandsmerkmal zu \nsubsumieren sei. Es sei auch eine grundlegende Kontrolle der Emissionsverhältnisse \nim Sinne einer qualifizierten Überprüfung der Emissionserklärung vorgenommen \nworden. Dabei habe die tatsächliche Betriebssituation der Anlage mit ihren \ntatsächlichen Emissionen im Kern der Untersuchung gestanden. Es habe sich indes \nnicht um die \"Ermittlung von Emissionen und Immissionen\" im Sinne des § 52 Abs. 4 \nSatz 3 BImschG gehandelt, da es um die Feststellung gegangen sei, ob die \nEmissionserklärung korrekt abgegeben und sie inhaltlich einwandfrei sei. \nDarüberhinaus habe der Kostenbescheid seine Rechtsgrundlage auch in § 10 Abs. 1 \nNr. 4 Gebührengesetz (GebG) NRW, demzufolge die Behörde gegenüber dem \nGebührenschuldner auch Auslagen für Sachverständige erstattet verlangen \nkönne.\n\n17\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch \nvorgetragen: \n\n18\n\nDie im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Erwägungen zur \nEinschaltung externer Sachverständiger seien in sich widersprüchlich. Zum einen \nführe er aus, dass es dem Beklagten lediglich um die Feststellung gegangen sei, ob \ndie Emissionserklärung korrekt abgegeben und sie inhaltlich einwandfrei sei. Zum \nanderen führe der Widerspruchsbescheid auch aus, dass im Kern der Untersuchung \ndie tatsächliche Betriebssituation der gesamten Anlage mit ihren tatsächlichen \nEmissionen gestanden habe.\n\n19\n\nEs handele sich bei der vom TÜV vorgenommenen Prüfung nicht um eine \nsonstige Überwachungsmaßnahme, d.h. eine \"Prüfung\" im Sinne von § 52 Abs. 2 \nBImschG, so dass die Kostenfolge des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG nicht ausgelöst \nwerde. Denn diese \"Prüfung\" erfasse lediglich Tatsachenermittlungen vor Ort, indem \nsie Sachverhalte beschreibe (Zutritt zu Grundstücken und Wohnungen), die von den \nBetroffenen zu dulden seien. Der TÜV habe - ausweislich seiner Kostenaufstellung - \nindes im wesentlichen gutachterlich die Emissionserklärung geprüft, was auch nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 1999 - 8 \nC 12/98 -) als eine schlicht hoheitliche Behördentätigkeit ohne Eingriffscharakter \nnach § 52 Abs. 1 BImschG zu qualifizieren sei. Zwar habe am 25. Februar 1999 eine \nAnlagenbegehung stattgefunden. Diese sei jedoch überflüssig gewesen, da die \nrelevanten Sachverhalte bereits im Vorfeld geklärt worden seien.\n\n20\n\nSoweit der Beklagte im Klageverfahren nachträglich versuche, die Maßnahme \nals kostenpflichtige umfassende Prüfung der Anlage gemäß § 52 Abs. 2 BImschG \ndarzustellen, so sei diese Prüfung - unterstellt, sie habe stattgefunden - allein \ndeshalb nicht rechtmäßig, weil das Bevorstehen einer umfangreichen Prüfung der \nAnlage für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei und sie daher die Begehung \nihrer Anlage nur im Hinblick auf die Überprüfung der Emissionserklärung geduldet \nhabe.\n\n21\n\nSelbst wenn jedoch die Tätigkeit des TÜV als Maßnahme im Sinne des § 52 Abs. \n2 BImschG anzusehen sei, so wäre diese allein als \"Ermittlung von Emissionen\" im \nSinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG zu qualifizieren, die ebenfalls nicht eine \nKostentragung durch die Klägerin nach sich zöge. Denn die in Rechnung gestellten \nTätigkeiten des TÜV (Prüfung von Mess- und Abgaseinrichtungen und \nEmissionsquellen) stellten die vom Gesetz in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG erfassten \nErmittlungen von Emissionen dar.\n\n22\n\nDer TÜV sei nicht \"Beauftragter\" der zuständigen Behörde im Sinne des § 52 \nAbs. 2 BImschG, da dies aufgrund der Übertragung hoheitlicher Aufgaben einen \nBeleihungsakt voraussetze, der hier unterblieben sei. Denn die Tätigkeit des TÜV \ngreife selbständig in die Rechtssphäre der betroffenen Anlagenbetreiber ein; der \nTÜV agiere, ohne den Weisungen des Beklagten zu unterliegen. Es fehle aber \nvorliegend an einem notwendigen Beleihungsakt.\n\n23\n\nAuch scheide eine Kostentragungspflicht aus, da die durchgeführten \nMaßnahmen unverhältnismäßig seien. Die generelle Übertragung der \nÜberprüfungstätigkeit auf den TÜV sei zur Erreichung des Ziels der \n\"Effizienssteigerung in der öffentlichen Verwaltung\" ungeeignet, da der spezielle \nSachverstand hinsichtlich der überprüften Anlagen aufgrund des \nGenehmigungsverfahrens und der vorjährigen Prüfungen bei den StuÄ gelegen \nhabe, die den TÜV fachkundig hätten unterstützen müssen, damit dieser überhaupt \ndas Auftragsziel habe erreichen können. Die Überprüfung durch den TÜV sei auch \nnicht erforderlich gewesen, da die Vollständigkeit und Richtigkeit der Emissionser-\nklärung auch durch den Beklagen selbst hätte geprüft werden können. Auch habe \nder Beklagte nicht - wie vom MURL gefordert - die Erforderlichkeit der Überprüfung \ndes klägerischen Betriebes in einem Vermerk niedergelegt. \n\n24\n\nSchließlich sei die Kostenerhebung auch nicht von § 10 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW \ngedeckt. Der mit dem TÜV vereinbarte Stundensatz in Höhe von 197,-- DM sei \nangesichts der im ZSEG vorgesehener Entschädigung (25,-- bis 52,-- Euro) deutlich \nzu hoch. Die Auslagen seien auch nicht notwendig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 \nGebG gewesen, da die Einschaltung des TÜV weder aufgrund der \nPersonalausstattung des Beklagten noch aufgrund eines hohen \nSchwierigkeitsgrades notwendig gewesen sei. Schließlich seien die veranlagten \nAuslagen bereits in die Gebühr einbezogen, da die Prüfung der Fortschreibung einer \nEmissionserklärung nunmehr von der Tarifstelle 15 a. 2.16e) erfasst sei.\n\n25\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2005 hat die Klägerin ihre Klage \ninsoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Gebühr in Höhe von 100,-- DM \nrichtete.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\nden Kostenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. November 2003 \naufzuheben, soweit er einen Betrag von 100,-- DM übersteigt.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr trägt vor:\n\n31\n\nBei der Tätigkeit des TÜV habe es sich um eine sonstige \nÜberwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG, bzw. des § 52 \nAbs. 2 BImschG gehandelt, da nicht nur die Emissionserklärung zu prüfen gewesen \nsei, sondern der TÜV eine grundlegende Kontrolle sowie eine vollständige und \numfassende Begutachtung der klägerischen Anlage vorgenommen habe. Die \nPrüfung der Aktenlage sei die Grundlage für die umfassende Überprüfung der \nAnlage vor Ort, einschließlich der Anlagentechnik, gewesen. Gerade durch die \nAnlagenbegehung hätten erforderliche oder durchsetzbare Reduzierungen von \nEmissionen zu Tage gefördert werden sollen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe \nauf dieser Sonderprüfung gelegen.\n\n32\n\nBei dieser Tätigkeit habe es sich allerdings nicht um eine \"Ermittlung von \nEmissionen und Immissionen\" gehandelt. Denn zum einen seien die Emissionen \nbereits im Wege der Emissionserklärung dem Beklagten bekanntgegeben worden. \nZum anderen seien während der Begehung keine Messungen durchgeführt \nworden.\n\n33\n\nEin Beleihungsakt sei nicht erforderlich gewesen, da der TÜV gegenüber der \nKlägerin keine Hoheitsrechte ausgeübt habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass \nder TÜV sich nicht selbst Zutritts- und Auskunftsrechte verschafft habe, sondern sich \nhierzu der Hilfe des Beklagten habe bedienen müssen.\n\n34\n\nDie Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Anlage der Klägerin sei \naufgrund des hohen Risikopotentials des eingesetzten krebserzeugenden Stoffes \nVinylchlorid ausgewählt worden. Die Einschaltung des Sachverständigen sei \nerforderlich gewesen, da die umfassende, tiefgehende und qualifizierte Prüfung der \nAnlage unter Einbeziehung des Emissionsminderungsgebotes Spezialwissen \nerfordere, das von dem Beklagten nicht vorgehalten werde. \n\n35\n\nDer Kostenbescheid finde seine Rechtsgrundlage auch in § 10 Abs. 1 GebG \nNRW. Denn bei den aufgrund des Vertrages geleisteten Zahlungen an den TÜV \nhabe es sich um Auslagen gehandelt, die dem Gebührenpflichtigen aufzuerlegen \nseien. Die Heranziehung Dritter als Sachverständige müsse nicht zwingend nach \ndem ZSEG erfolgen, sondern könne auch aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages \nerfolgen. Diese Auslagen seien auch notwendig gewesen, da es bei der \nUmweltverwaltung ein Überwachungsdefizit gebe, das auf personelle Engpässe \nzurückzuführen sei.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDas Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die \nKlägerin die Klage zurückgenommen hat.\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n38\n\nDer Kostenbescheid vom 5. Dezember 2000 und der Widerspruchsbescheid vom \n24. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die Erstattung der \nAuslagen für die Tätigkeiten des privaten Sachverständigen.\n\n39\n\nDabei kann es sowohl dahinstehen, ob die Beauftragung des TÜV erforderlich \nwar als auch ob notwendig eine Beleihung hätte vorgenommen werden müssen. \nAuch kann es dahinstehen, ob die vereinbarten Stundenhonorare zu hoch \nwaren.\n\n40\n\nJedenfalls kann die Beklagte die Erstattung der Auslagen nicht auf der \nGrundlage des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG verlangen. Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 \nBImSchG trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch sonstige \nÜberwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 BImSchG entstehen, mit Ausnahme \nder Kosten, die durch Maßnahmen zur Ermittlung von Emissionen oder Immissionen \nentstehen. Für solche Maßnahmen trägt der Auskunftspflichtige die Kosten nur, \nwenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nach dem \nBImSchG nicht erfüllt worden sind oder solche Auflagen oder Anordnungen geboten \nsind. Dies war hier nicht der Fall. Dabei sind unter Kosten im Sinne dieser Vorschrift \nnur Auslagen zu verstehen, nicht Gebühren, deren Regelung dem \nLandesgesetzgeber vorbehalten bleibt.\n\n41\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -\n\n42\n\nDie Tätigkeit des TÜV ist unter Berücksichtigung des Werkvertrages und der im \nWiderspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Intention des Beklagten als \nsonstige Überwachungsmaßnahme gem. § 52 Abs. 2 BImSchG zu qualifzieren, und \nzwar in der Gestalt der \"Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von \nEmissionen und Immissionen\".\n\n43\n\nHier bestand die Tätigkeit des Sachverständigen ausweislich des Werkvertrages, \nder gutachterlichen Stellungnahme und der Kostenaufstellung sowohl in der Über-\nprüfung der Emissionserklärung der Klägerin für das Jahr 1996 als auch einer \nAnlagenbegehung, die ausweislich des Werkvertrages (§ 3 Abs. 1, Punkt 3) zur \nKlärung von Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Unterlagen und zur \nKlärung möglicher Zweifel an einem gesetzeskonfomen Anlagenbetrieb dienen sollte. \nAusweislich des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides sollte der \nSachverständige in diesem Rahmen seinen Sachverstand bei der Prüfung der \nEmissionssituation einbringen und die tatsächlichen Emissionen untersuchen.\n\n44\n\nDiese so umrissene Gesamttätigkeit ist eine Prüfung im Sinne des § 52 Abs. 2 \nBImSchG. Denn der Begriff der Prüfung ist weit auszulegen, da der Gesetzgeber \neine umfassende Überwachung sicherstellen wollte,\n\n45\n\nvgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 52, Rdnr. 79.\n\n46\n\nAusgehend von dem Gutachten des TÜV, des Werkvertrages und der oben \nangegebenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid ist die \nTätigkeit des TÜV indes in den Unterfall der Prüfung der \"Ermittlung von Emissionen\" \neinzuordnen. \n\n47\n\nDabei kommen für die Ermittlung von Emissionen zwar in erster Linie Messungen \nin Betracht. Da sich Emissionen näherungsweise auch aus anderen Daten (z.B. \nProduktionsdaten, Menge und Zusammensetzung der eingesetzten Brennstoffe u.ä.) \nberechnen lassen, können sich die Ermittlungen auch auf diese Basisdaten \nbeziehen.\n\n48\n\nDa sich das Gutachten des TÜV mit Abgasmengen, Emissionsquellen, Mess- \nund Abgaseinrichtungen befasst und ausweislich des streitgegenständlichen \nWiderspruchsbescheides mit der Anlagenbegehung die Emissionssituation der \nAnlage geprüft werden sollte, ist die Gesamttätigkeit des TÜV unter die \"Ermittlung \nvon Emissionen\" zu subsumieren.\n\n49\n\nDieses Ergebnis deckt sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm,\n\n50\n\na. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 8 K 2128/99 - zu \neinem ähnlich gelagerten Fall.\n\n51\n\nDenn der Gesetzgeber hat in der Novelle des BImSchG aus dem Jahre 1990 für \ndie Kosten der Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen bewusst eine \ndifferenzierte Lösung gewählt, die bei einer von der Behörde selbst vorgenommenen \nAnlagenprüfung dem Betreiber nur dann die Kosten auferlegen wollte, wenn die \nPrüfung zu Beanstandungen geführt hat,\n\n52\n\nso auch: Di Fabio, Die Verlagerung immissionsschutzrechtlicher \nÜberwachungsverantwortung auf Private, Der Betrieb 1996, Beilage Nr. 16/96, \nS. 4.\n\n53\n\nDer Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass die Kosten der \nÜberwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 BImSchG in einer pauschalen Weise \ndem Auskunftspflichtigen auferlegt werden,\n\n54\n\nvgl. BT-Drucksache 11/4909, S. 36.\n\n55\n\nDiesem Vorschlag ist der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gefolgt, sondern hat \nsich in der neuen Gesetzesfassung des § 52 Abs. 4 BImSchG für einen Kompromiss \nentschieden, bei dem die Kosten für die Ermittlung von Emissionen nur dann dem \nAuskunftspflichtigen auferlegt werden sollten, wenn er rechtswidrig gehandelt oder \nAnlass für gebotene Auflagen oder Anordnungen gegeben hatte. Zur Begründung \ndieses Kompromisses führt der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit wörtlich aus (BT-Drucksache 11/663, S. 46):\n\n56\n\n\"Eine differenzierende Regelung ist - anders als vom Bundesrat \nvorgeschlagen - allerdings im Hinblick auf die Ermittlung von \nEmissionen und Immissionen erforderlich. Das Bundes-\nImissionsschutzgesetz hält hierfür in den §§ 26 ff. ein besonderes \nInstrumentarium bereit. Dieses Instrumentarium sollte die zuständige \nBehörde auch nutzen. Tut sie dies nicht, so ist es angezeigt, sie nicht \nvon ihrem Kostenrisiko zu entlasten\".\n\n57\n\nDiese bewusste Abkehr von dem Vorschlag des Bundesrates bestimmt insofern \ndie Auslegungsrichtung, als die hier entstandenen Auslagen nicht unabhängig von \neiner Veranlassung der Klägerin angelastet werden können.\n\n58\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies auch nicht, dass die \nAusnahmevorschrift des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG weit ausgelegt wird. Denn die \nErmittlung von Emissionen ist in dem in Bezug genommenen § 52 Abs. 2 BImSchG \ngerade der Hauptanwendungsfall der Prüfung, und dort gerade nicht als Ausnahme \ngeregelt.\n\n59\n\nAufgrund dieser eindeutigen differenzierten Entscheidung des \nBundesgesetzgebers kann der Beklagte seine Auslagen auch nicht auf der \nGrundlage des landesgesetzlichen § 10 Abs. 1 GebG NRW erstattet verlangen, da in \ndiesem Falle auf dem Wege des Landesrechts die bundesgesetzliche Vorschrift \nausgehebelt würde.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-05-02/25-k-9220-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":27},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-05-02/25-k-9220-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280548","retrieved":"2026-07-09 02:54:39.036973+00:00"}}