{"status":"available","doknr":"OLD281221","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0331.16L289.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"16 L 289/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 \n- 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens,\nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln für eine Entscheidung \nüber den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus \n§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstel-\nlung (18.02.2005) befand sich der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse \nder Antragstellerin und damit der Wohnsitz i.S.d. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 7 \nAbs. 1 BGB - nach wie vor - in der D.-Straße 00 in Köln und damit im örtlichen Zu-\nständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts, § 1 Abs. 2 e) AGVwGO NRW. Der \nseit Ende Februar des Jahres 2003 bestehende Aufenthalt im Irak beruht ausweislich \ndes Vortrages der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.03.2005 nicht auf dem erfor-\nderlichen Domizilwillen i.S.v. § 7 Abs.3 BGB, da die Antragstellerin seit Ende März \n2003 gegen ihren Willen gehindert ist, ihren Aufenthaltsort im Irak zu verlassen und \nin die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.\n\n3\n\nDer auf § 80 Abs. 5 VwGO (analog) i.V.m. § 75 AsylVfG gestützte Antrag,\n\n4\n\nfestzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 \n- 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat,\n\n5\n\nist statthaft,\n\n6\n\n vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1974 \n - IV 9/74 -, NJW 1974, 917, \n\n7\n\nund begründet.\n\n8\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Antragsgegnerin \nvon ihrer dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Rechtsauffassung, die \ngetroffene Entscheidung - Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung, dass die \nVoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen - könne trotz der erho-\nbenen Klage sofort vollzogen werden, im vorliegenden Antragsverfahren nicht abge-\nrückt ist und sich die Antragstellerin demnach darauf einrichten muss, dass ihr unge-\nachtet ihrer Rechtsstellung als Asylberechtigte eine Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland unter Berufung auf die sofortige Vollziehbarkeit des erlassenen Be-\nscheides verweigert werden wird. \n\n9\n\nIn der Sache hat das Feststellungsbegehren Erfolg, weil die Klage der Antrag-\nstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wir-\nkung hat und die Antragsgegnerin nicht befugt war, auf der Grundlage des § 80 \nAbs.2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Be-\nscheides anzuordnen. \n\n10\n\nAnders als unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes a.F. bis zu der im Jah-\nre 1993 erfolgten grundlegenden Umgestaltung, bei dem - mangels spezialgesetzli-\ncher Regelung - im Falle des Widerrufs und der Rücknahme einer Asylanerkennung \nsowie einer Ablehnung eines Asylantrages als „einfach\" unbegründet ein Rückgriff \nauf die allgemeine Regelung des § 80 VwGO diskutiert wurde, \n\n11\n\nvgl. Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, Kommentar, 1983, \n§ 16 Rdn. 13; GK-AsylVfG a.F., § 73 Rdn. 76, \n\n12\n\nhat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensrechts und der Vor-\nschrift des § 75 AsylVfG eine abschließende asylverfahrensrechtliche Regelung ge-\nschaffen, die für die Fälle nach § 38 Abs.1 AsylVfG („einfache\" Ablehnung eines A-\nsylantrages) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme) eine behördliche Anord-\nnung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausschließt. \n\n13\n\nVgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 73 Rdn. 198, 200; \n§ 76 Rdn. 15. \n\n14\n\nAuf der Grundlage dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, \ndass die - unbeschränkt für den gesamten Bescheid erfolgte - Anordnung der soforti-\ngen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides (Feststellung, dass die Voraus-\nsetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen) ohnehin keinen Bestand ha-\nben könnte, weil es insoweit an der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls erforder-\nlichen Begründung und Interessenabwägung fehlt. Die dem Bescheid zu entneh-\nmenden Ausführungen zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verhalten sich ersichtlich allein zu \nZiffer 1 des Bescheides (Widerruf).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-31/16-l-289-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-31/16-l-289-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281221","retrieved":"2026-07-09 02:55:35.787739+00:00"}}