{"status":"available","doknr":"OLD281220","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0331.15K208.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"15 K 208/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfügung des Vorstandes der E. U. vom 26.04.2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2002 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Postdirektor (BesGr. A 15 BBesO) in den Diensten der \nE. U. AG als Rechtsnachfolgerin der E. C. .\nSeit dem 01.05.1998 ist er von der E. U. AG gemäß § 13 SurlV unter Weg-\nfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der E1. \n, einer Beteiligungsgesellschaft der E. U. AG, beurlaubt und als Leiter \nKonditionen und Arbeitsrecht in der Zentrale der E1. in C. tätig. Vor seiner \nBeurlaubung war der Kläger als Fachgruppenleiter P 211, Konditionen für Arbeit-\nnehmer, in C. beschäftigt. Während der Beurlaubung wurde der Kläger weiterhin \nfür beamtenrechtliche Angelegenheiten bei der Zentrale der E. U. AG ge-\nführt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26.03.2001 erfolgte eine Anhörung des Klägers zu einer von \nder Beklagten ab dem 01.04.2001 beabsichtigten Versetzung zur Niederlassung \nPersonalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter ( ), Q. \nStraße 00, 00000 Berlin. \n\n4\n\nUnter dem 29.03.2001 trug der Kläger vor, dass er als Mitarbeiter der ehemali-\ngen Zentrale einen Anspruch auf Ministerialzulage habe. Er wisse nicht, wie dieser \nAnspruch bei der geplanten Versetzung gehandhabt werde. Auch wolle er über die \nzukünftige Beförderungspraxis informiert werden.\n\n5\n\nMit weiteren Informationsschreiben wurde der Kläger in der Folgezeit über die \nEinzelheiten der beabsichtigten Versetzung aufgeklärt. Dabei wurde im Wesentlichen \nausgeführt, dass Ziel der geplanten Maßnahme sei, die Betreuung aller zu Tochter-\ngesellschaften beurlaubter Mitarbeiter bei einer Organisationseinheit zu bündeln. \nDamit solle die Servicequalität für die beurlaubten Beschäftigten unter gleichzeitiger \noptimierter Ressourcensteuerung verbessert werden. Die Versetzung habe keinerlei \nEinfluss auf den jetzigen oder künftigen Dienstort des Klägers. \n\n6\n\nDer Kläger wurde mit Verfügung des Vorstandes der E. U. AG vom \n26.04.2001 mit Wirkung vom 01.04.2001 zur Q1. in Berlin versetzt. Im Rahmen \ndieser Verfügung wurde der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass er nach Be-\nendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der E1. zu einer seinem Wohn-\nort nahen Organisationseinheit versetzt werde. Sollte für ihn zu diesem Zeitpunkt \nkein Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehen, so werde er vorübergehend dem Res-\nsort „Personal-Management-Service\" zugeordnet.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 21.05.2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er durch die Versetzung seine \nBeförderungsexpektanzen beeinträchtigt und gefährdet sehe, da es hierüber bislang \nkeinerlei verbindliche Aussagen seitens der E. U. AG gebe.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid des Vorstandes der E. U. AG vom \n13.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. \nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 1 BBG \nein Beamter ohne seine Zustimmung innerhalb des Dienstbereichs seines \nDienstherrn versetzt werden könne, wenn dafür ein dienstliche Bedürfnis bestehe, \ndas neue Amt derselben Laufbahn angehöre wie das bisherige und mit mindestens \ndemselben Endgrundgehalt verbunden sei. Hauptgrund und somit dienstliches \nBedürfnis für die Verset-\n\n9\n\nzung sei im wesentlichen der Umstand, dass im Rahmen von Umstrukturierungs-\nmaßnahmen der U. Organisationseinheiten aufgelöst bzw. in geänderter Form \nfortgeführt werden müssten, um sich den ständig wandelnden Markt- und Kundener-\nfordernissen anzupassen. Da diese einem fortwährenden Wandel unterlägen, wür-\nden auch in Zukunft entsprechende Organisationsänderungen unumgänglich sein. \nDies führe bisher dazu, dass beurlaubte Beamte, die einer betroffenen Organisati-\nonseinheit zugeordnet gewesen seien, nicht selten mehrmals in anderen noch be-\nstehende Einheiten hätten überführt werden müssen. Da dieses Verfahren wegen \ndes hohen Verwaltungsaufwandes für die U. AG nicht sinnvoll und auch für den \nbetroffenen beurlaubten Beamten kaum noch nachvollziehbar gewesen sei, sei die \nZentralstelle in Berlin geschaffen worden. Außerdem sei wegen der Verteilung auf \nviele Einheiten auch nicht immer gewährleistet gewesen, dass alle beurlaubten Be-\namten bei der Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bundesweit einheitlich \nbehandelt worden seien.\nDurch die bundesweiten Versetzungen beurlaubter Beamter zur Q1. werde \nnunmehr eine einheitliche Personalaktenführung, eine kontinuierliche Betreuung so-\nwie eine einheitliche Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen aller beurlaubten \nKräfte sichergestellt. Darüber hinaus werde durch deren Versetzung ein wirtschaftli-\ncher und rationeller Personaleinsatz gewährleistet. Damit liege aber der Versetzung \ndes Klägers zur Q1. Berlin ein dienstliches Bedürfnis i.S.d. § 26 Abs. 1 BBG \nzugrunde. Persönliche Belange des Klägers seien zudem nicht betroffen, da die \nMaßnahme keinen Einfluss auf den Beschäftigungsort des Klägers habe.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 13.01.2003 Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vor, dass er das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung \nrüge, da die hierfür angeführte Begründung eine umfassende Abwägung mit den \nInteressen der betroffenen Beamten vermissen lasse. Er könne auch ohne eine \nVersetzung durch die Q1. betreut werden. Die Beklagte habe auch sonst in \nihrer bundesweiten Organisation viele „zentralen\" Personalbetreuungseinheiten für \ndie dezentralen Organisationseinheiten. \nDarüber hinaus sehe er sich in seinen Beförderungschancen beeinträchtigt. Zwar \nseien nach einer neueren Anweisung Beförderungen von beamteten Beschäftigten in \ndie Besoldungsgruppen A 16/B3 grundsätzlich auch dann möglich, wenn eine \nBeurlaubung \n\n11\n\naus dienstlichem Interesse zu Tochter-/Beteiligungsgesellschaften erfolgt sei, die \nBeschäftigten im Zuge der Beurlaubung zur Q1. versetzt worden seien und nach \nBeendigung dieser Beurlaubung nicht in der Zentrale eingesetzt würden. Jedoch \nmüsse er bei einer Versetzung zur Q1. wesentlich längere Mindestwartezeiten \nerfüllen, als wenn er bei der Zentrale der E. U. AG verbliebe. Beamte in der \nZentrale der E. U. AG müssten eine Mindestwartezeit von 72 Monaten für \ndie Beförderung nach A 16 erfüllen. Für zur Q1. versetzte Beamten betrage die \nMindestwartezeit hingegen 120 Monate. Er habe demnach zum Stichtag 01.08.2002 \ndie Mindestwartezeit seit dem 01.12.2001 erfüllt, würde er weiterhin organisatorisch \nzur Zentrale der E. U. gehören. Durch die Versetzung zur Q1. erhöhe \nsich die von ihm zu erfüllende Wartezeit, ohne dass dies durch einen sachlichen \nGrund gerechtfertigt sei. Insofern sehe er eine sachwidrige Ungleichbehandlung bei \nder Beförderungspraxis.\n\n12\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n13\n\ndie Versetzungsverfügung der Beklagten, L. H. , \nvom 26. April 2001 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten CC PM 223 \nW-3 vom 13. Dezember 2002 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen und \nweist ergänzend darauf hin, dass die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe \nhinsichtlich der Weitergewährung der Ministerialzulage und seiner \nBeförderungsexpektanzen nicht geeignet seien, das dienstliche Bedürfnis an der \nVersetzung zu überwiegen. Aus der hier in Rede stehenden Versetzung resultierten \nfür den Kläger weder persönliche, familiäre noch finanzielle Belastungen, da sich für \nihn hinsichtlich seines Beschäftigungsortes und seiner ruhenden Alimentation durch \ndie Versetzung nach Berlin nichts ändere. Soweit der Kläger auf die mit seiner \nVersetzung verbundenen längere Mindestwartezei\n\n17\n\nten vor einer Beförderung verweise, sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein \nBeamter zwar einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines seinem \nstatusrechtlichen Amt entsprechenden Amtes im konkret funktionellen Sinne habe, \njedoch keinen Anspruch auf unveränderte, ungeschmälerte Ausübung eines einmal \ninnegehabten Dienstpostens oder gar der Übertragung eines Dienstpostens, welcher \neine Beförderung zulasse.\nWenn man in einer einheitlichen Betreuung und Durchführung dienstrechtlicher Maß-\nnahmen der beurlaubten Beamten ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des \nKlägers sehe, so sei dies nicht rechtsmissbräuchlich, sondern sachgerecht. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Vorstandes der E. \nU. AG vom 26.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n13.12.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Der E. U. AG fehlt es an einer tragfähigen rechtlichen \nGrundlage für die „Zuweisung\" des Klägers zur Q1. .\n\n21\n\nDas Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) vom 14.09.1994 (BGBl.I S. 2325, \n2353) bietet für die „Zuweisung\" des Klägers zur Q1. , etwa in Form einer \nVersetzung, keine spezielle Rechtsgrundlage,\n\n22\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -.\n\n23\n\nEine Rechtsgrundlage kann sich dementsprechend nur aus dem allgemeinen \nBeamtenrecht ergeben, das nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auf die bei der \nE. U. beschäftigten Beamten Anwendung findet, soweit gesetzlich nichts \nanderes bestimmt ist. Bei der in Streit stehenden Maßnahme handelt es sich \nallerdings weder um eine Abordnung (§ 27 BBG) - hierfür fehlt es an dem \norganisationsrechtlichen Verbleib des Klägers bei seiner früheren Dienststelle - noch \num eine Umsetzung - d.h. die Über\n\n24\n\ntragung eines anderen Dienstpostens unter Beibehaltung der \nBeschäftigungsbehörde -, da der Kläger nach der hier in Streit stehenden Regelung \ngerade nicht bei seiner früheren Dienststelle verbleiben soll. \n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für Maßnahmen der hier vorliegenden Art kommt daher \neinzig § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 BBG in Betracht, dessen \nVoraussetzungen jedoch bei der „Zuweisung\" des Klägers zur Q1. nicht \nvorliegen.\nNach § 26 Abs. 1 BBG kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt \nist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es \nbeantragt oder ein dienstliche Bedürfnis besteht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 \nBBG bedarf eine Versetzung nicht der Zustimmung des Beamten, wenn das neue \nAmt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es derselben Laufbahn angehört wie \ndas bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden \nist.\n\n26\n\nDer Begriff der Versetzung ist gesetzlich nicht definiert. In der hier einzig in \nBetracht kommenden Erscheinungsform der „organisationsrechtlichen Versetzung\" \nerfordert eine Maßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 BBG neben dem Ausscheiden \naus dem bisherigen Amt die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes \nim funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen \nDienstherrn,\n\n27\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270; \nUrteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303.\n\n28\n\nErforderlich ist deshalb zum einen eine dauernde - d.h. zeitlich nicht befristete - \nZuordnung des Beamten zu einer anderen Behörde und zum anderen, dass diese \nZuordnung zur Wahrnehmung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden \nTätigkeitsfeld erfolgt. Von einer Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes ist \nauszugehen, wenn dem Beamten ein seiner Rechtsstellung entsprechender \nabstrakter Aufgabenkreis im Rahmen der Behördenorganisation zugewiesen und er \nin die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle eingegliedert wird. Dies ist bei der \nZuweisung des Klägers zur Q1. jedoch nicht der Fall.\n\n29\n\nZwar steht die Q1. , die eine selbständige Organisationseinheit unter dem \nDach des Konzerns ist, einer „anderen Behörde\" im Sinne von § 26 Abs. 1 BBG \ngleich. Ferner beinhaltet die streitgegenständliche Maßnahme eine Entziehung des \nbisherigen abstrakt-funktionellen Amtes des Klägers und damit eine Wegversetzung \nvon der Zentrale der U. in C. , der er bis zu seiner Zuweisung zur Q1. \nzugeordnet war. Eine abweichende Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil \nder Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung zur Q1. beurlaubt war, damit er im \nAngestelltenverhältnis bei der E1. tätig sein konnte. Denn es ist davon \nauszugehen, dass dem Beamten trotz einer u.U. auch längerfristigen Beurlaubung \nsein abstrakt-funktionelles Amt bei seiner Stammdienststelle erhalten bleibt,\n\n30\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2003 - 4 S 207/01 -; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtenrecht, Kommentar, § 89 Rn. \n48; Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, § 101 Landesbeamtengesetz NRW Rn. 17.\n\n31\n\nEs fehlt hier jedoch an der auf Dauer angelegten Übertragung eines neuen \nAmtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle. Dieses \nErfordernis entspringt dem zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Prinzip der Verknüpfung von \nStatusamt und Funktion. So ist das statusrechtliche Amt des Beamten, das im \nWesentlichen durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn- und Laufbahngruppe, \ndurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten \nverliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist und dessen Schutz die persönliche \nRechtsstellung des Beamten zuvörderst markiert, dergestalt mit der Übertragung von \nFunktionen bestimmter Art und Wertigkeit an den Beamten verbunden, dass eine \ndauerhafte Trennung von Status und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu \nvereinbaren ist. Die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne \nist jedoch nicht Inhalt der streitgegenständlichen Verfügung der E. U. . \nDenn dem Kläger wird lediglich das bisherige abstrakt-funktionelle Amt entzogen, \nohne dass ihm bei der Q1. oder einer anderen Stelle ein neuer abstrakter \nAufgabenkreis zugewiesen wird, der nach seiner Rückkehr in den Konzern durch \nÜbertragung eines konkreten Dienstpostens ausgefüllt werden könnte. Bei der Q1. \n, bei der seine Planstelle während der Beurlaubung geführt wird, steht kein seinem \nStatusamt \n\n32\n\nentsprechender Aufgabenkreis zur Verfügung. Vielmehr besteht die Aufgabe der \nQ1. \n lediglich darin, als Personalverwaltung für die zu Inlandstöchtern der E. \nU. beurlaubten Beamten zu fungieren,\n\n33\n\nim Ergebnis ebenso VG Minden, Urteil vom 19.11.2004 - 10 K 1817/01 -. \n\n34\n\nIm Übrigen bestehen zwar Zusagen der E. U. , den Kläger nach seiner \nRückkehr in dem Konzern wieder wohnortnah zu beschäftigen. Eine Zuweisung \neines neuen abstrakt-funktionellen Amtes ist hiermit jedoch nicht verbunden.\n\n35\n\nIm Ergebnis erfüllt damit die streitgegenständliche Maßnahme bereits eine \nwesentliche Voraussetzung für eine Versetzung nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, \ndass der Versetzungsbegriff des § 26 BBG durch Art. 143 b GG oder die Vorschriften \ndes PostPersRG in einer Weise modifiziert wird, dass für die bei den \nNachfolgeunternehmen der E. C. beschäftigten Beamten von einem \nspeziellen postbeamtenrechtlichen Versetzungsbegriff auszugehen ist, der auch die \nZuweisung zur Q1. erfasst und als von § 26 BBG gedeckt erscheinen \nlässt,\n\n36\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 B \n1329/04 -.\n\n37\n\nDiese Vorschrift bietet damit im Ergebnis keine rechtliche Grundlage für eine \nMaßnahme der hier vorliegenden Art. Insoweit ist dieser Fall mit den bereits seitens \nder Kammer entschiedenen Fällen vergleichbar, bei denen es bei der Zuweisung der \nbei der U. tätigen Beamten zur Personalserviceagentur „Vivento\" ebenfalls an \neiner Rechtsgrundlage fehlte,\n\n38\n\nvgl. z.B. VG Köln, Urteil vom 09.12.2004 - 15 K 6873/03 - ; OVG NRW, \nBeschluss vom 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Kammer hat die Berufung zugelassen, weil es die Voraussetzungen des § 124 a \nAbs. 1 i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der zur Entschei-\ndung stehenden Rechtssache) für gegeben erachtet, da es sich um eine \nhöchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage mit erheblicher Breitenwirkung - der \nQ1. gehören derzeit ca. 17.000 Mitarbeiter an - handelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-31/15-k-208-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":9},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-31/15-k-208-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281220","retrieved":"2026-07-09 02:55:35.705382+00:00"}}