{"status":"available","doknr":"OLD281262","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0324.25K1962.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"25 K 1962/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-\nben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-\nwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begann im Wintersemester 1993/94 in Berlin ein Studium der \nRechtwissenschaften, für das sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-\ndungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt. In der „Winterkampagne\" 1997/98 des Jus-\ntizprüfungsamtes Berlin - im 8. Semester - legte sie die schriftliche Prüfung ab. Erst \nim Oktober 1998 erhielt sie einen Termin zur mündlichen Prüfung. Sie bestand die \nPrüfung am 15. Oktober 1998.\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. Oktober 2002 setzte das \nBundesverwaltungsamt die Darlehenssumme auf 1.832,22 EUR und das Ende der \nFörderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1998 fest. \n\n4\n\nDie Klägerin legte u.a. gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer Wi-\nderspruch ein und beantragte einen studiendauerabhängigen Teilerlass des Darle-\nhens. Zur Begründung führte sie aus: Maßgeblicher Zeitpunkt für den studiendauer-\nabhängigen Teilerlass müsse die Meldung zur Prüfung sein. Denn die Dauer des \nPrüfungsverfahrens habe sie nicht beeinflussen können. Die Durchführung der Prü-\nfung für das erste juristische Staatsexamen sei in Berlin so geregelt, dass niemand, \nder mit ihr, der Klägerin sich zur Prüfung gemeldet habe, innerhalb von 9 Semestern \ndie Prüfung habe ablegen können.\n\n5\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzah-\nlungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 zurück und lehnte \nunter demselben Datum den Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Zur \nBegründung heißt es in den angefochtenen Bescheiden: Die Förderungshöchstdauer \nsei richtig auf den Ablauf des Monats März 1998 festgesetzt. Ihr Studium habe die \nKlägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet, so dass sie den studiendauerab-\nhängigen Teilerlass nicht erhalten könne. Dies sei nach der gesetzlichen Regelung \nzwingend. Nach ständiger Rechtsprechung komme es nicht auf die Gründe an, aus \ndenen die Prüfung nicht habe innerhalb der Frist abgelegt werden können. Dies gelte \nauch für von dem Studenten nicht zu vertretende Umstände. \n\n6\n\nGegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich des Teilerlasses legte die Klägerin \nam 16. März 2003 Widerspruch ein, den das Bundesverwaltungsamt bisher nicht be-\nschieden hat.\n\n7\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vor-\nbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren und macht insbesondere geltend, \ndie Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf 9 Semester und die Verweigerung \ndes Teilerlasses stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber an-\nderen Studenten dar. Es gehe hier nicht um subjektive Besonderheiten in Einzelfäl-\nlen, sondern um die Anwendung der Förderungshöchstdauer in einem ganzen Bun-\ndesland. Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Justizprüfungsamtes Berlin über \nden Ablauf des Prüfungsverfahrens vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n21. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides (Förderungs-\nhöchstdauer) sowie des Ablehnungsbescheides (Teilerlass) vom 25. \nFebruar 2003 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer neu festzu-\nsetzen, ihr einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von \n1.025,00 EUR zu gewähren und ihr diesen Betrag zurückzuzahlen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des streitigen Teilerlas-\nses vertritt sie die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie über den \nTeilerlass erst entscheiden könne, wenn die Förderungshöchstdauer endgültig fest-\nstehe. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDas Bundesverwaltungsamt hat die Förderungshöchstdauer im Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheid richtig auf den Ablauf des Monats März 1998 festgesetzt; \ndie Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf einen studiendauerabhängigen \nTeilerlass gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1, Abs. 5 \nVwGO). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich des Teilerlasses als \nUntätigkeitsklage nach § 75 VwGO überhaupt zulässig ist oder die Beklagte den \nWiderspruch gegen die Ablehnung des Teilerlasses aus „zureichendem Grund\" \nbisher nicht beschieden hat.\n\n17\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). Zusammenfassend und ergänzend bleibt auszuführen: Die Festsetzung der \nFörderungshöchstdauer auf 9 Semester folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 80 der hier noch \nanwendbaren Förderungshöchstdauerverordnung. Damit liegen die gesetzlichen \nVoraussetzungen für den begehrten Teilerlass nicht vor. Die gesetzliche Regelung in \n§ 18 b Abs. 3 BAföG sowie die Regelung des Verordnungsgebers in § 5 Abs. 1 Nr. \n80 FörderungshöchstdauerV ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - verfas-\nsungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei legt das Gericht das Vorbringen der \nKlägerin zugrunde, dass es in dem sie betreffenden Zeitraum aufgrund der \nOrganisation des Prüfungsverfahrens in Berlin nicht möglich war, das Studium \nrechtzeitig (für den studiendauerabhängigen Teilerlass) vor Ablauf der \nFörderungshöchstdauer abzuschließen. Doch auch wenn man dies zugrunde legt, \nverstößt die normative Bestimmung der Förderungshöchstdauer auf 9 Semester - \nund die daran anknüpfende Verweigerung des studiendauerabhängigen Teilerlasses \nbei längerem Studium - nicht gegen höherrangiges Gesetzes- oder Verfas-\nsungsrecht. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberver-\nwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen: Danach verstößt die normative \nBestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische \nBesonderheiten keine Rücksicht nimmt, nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, \ndass für Absolventen bestimmter Studiengänge - auch in einem ganzen Bundesland \n- ein Teilerlass nicht erreichbar ist,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteile vom 6. Juni 1984 - 16 A 811/83 -; - 16 A 97/84 -; DÖV 1985, 289 \nund FamRZ 1985, 750 (zu Absolventen der Fachhochschulen in \nNordrhein-Westfalen); ebenso Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. \nSeptember 2001 - 5 K 9354/97 - (zum Studiengang Lebensmittelchemie \nin Baden-Württemberg).\n\n19\n\nBei der Regelung sozialer Vergünstigungen wie dem angestrebten Teilerlass ist \ndem Gesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber ein weit gehender \nGestaltungsspielraum eingeräumt. Diesen weiten Spielraum verletzen der Gesetz- \nund Verordnungsgeber nicht, wenn sie für Fälle der vorliegenden Art keine Regelung \ngeschaffen haben, die eine Bemessung der Förderungshöchstdauer in einer Weise \nvorsieht, dass für die Geförderten ein Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 Satz BAföG \nerreichbar ist. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, für \ndie Rückzahlungsphase Regelungen vorzusehen, die es für jeden Studiengang \nermöglichen, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des \nleistungsabhängigen Teilerlasses und des studiendauerabhängigen Teilerlasses - \nausschöpfen zu können.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-24/25-k-1962-03","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-24/25-k-1962-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281262","retrieved":"2026-07-09 02:55:38.893268+00:00"}}