{"status":"available","doknr":"OLD281363","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0318.19K4004.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"19 K 4004/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer im Jahre 1934 geborene Kläger ist emeritierter Universitätsprofessor an der \nUniversität zu Köln. Seine im Jahre 1952 geborene Ehegattin, Frau I. L. , \nunterzog sich seit Ende November 2002 einer psychotherapeutischen Behandlung in \nForm der Verhaltenstherapie durch die Psychologische Psychotherapeutin Dipl. \nPsych. H. S. in L1. . Mit Liquidation vom 7. April 2003 stellte diese \nPsychotherapeutin der Ehefrau des Klägers für die in der Zeit vom 27. November \n2002 bis zum 17. März 2003 durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zur Einleitung \nder Psychotherapie eine Gesamtvergütung von 500,06 EUR in Rechnung. In der \nLiquidation wurden neben den Entgelten für zwei Beratungen und drei probatorische \nverhaltenstherapeutische Einzelbehandlungen folgende Leistungen abgerechnet:\nGeb.-Nr. 860 GOP/GOÄ: „PT-Anamnese\" (Faktor 2,3):\n 123,33 EUR\nGeb.-Nr. 808 GOP/GOÄ: „Einleitung PT\" (Faktor 2,3): \n53,61 EUR\n\n2\n\nZu dieser Liquidation bewilligte der Kanzler der Universität zu Köln dem Kläger \nauf dessen (Beihilfe-)Antrag vom 22. April 2003 mit Bescheid vom 8. Mai 2003 eine \nnach einem beihilfefähigen Aufwand von 340,55 EUR und einem Bemessungssatz \nvon 70% berechnete Beihilfe in Höhe eines Betrages von 238,39 EUR. Zur \nBegründung der nur teilweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der genannten \nLiquidation wurde in dem Bescheid ausgeführt: Die für die Erhebung einer \nbiographischen Anamnese in Rechung gestellte Gebühr nach Nr. 860 GOÄ sei nur \nzur Einleitung und Indikationsstellung einer tiefenpsychologisch fundierten und \nanalytischen Psychotherapie berechnungsfähig und könne nicht für eine \nVerhaltenstherapie angesetzt werden. Für die Erstellung eines Berichts anlässlich \nder Einleitung einer Verhaltenstherapie könne die Psychotherapeutin nur den \n2,3fachen Betrag einer Gebühr nach Nr. 75 GOÄ, also 17,43 EUR, in Rechnung \nstellen. Eine gesonderte Gebühr nach Nr. 808 GOÄ entstehe lediglich für die im \nZusammenhang mit der Einleitung oder Verlängerung einer tiefenpsychologisch \nfundierten und analytischen Psychotherapie.\n\n3\n\nDagegen legte die Ehefrau des Klägers am 27. Mai 2003 in dessen Namen \nWiderspruch ein, mit sie geltend machte: Die Versagung der Beihilfe für die seitens \nder behandelnden Psychotherapeutin abgerechneten Gebühren nach Nrn. 860 und \n808 GOÄ sei nicht nachvollziehbar, da sich der von der Beihilfestelle im \nnachfolgenden Verfahren auf Vorabanerkennung der Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen einer Verhaltenstherapie bestellte Gutachter in seinem Gutachten auf \ndie Daten gestützt habe, die die Psychotherapeutin zuvor im Rahmen der \nbiographischen Anamnese erhoben und in einem Bericht zusammengefasst \nhabe.\n\n4\n\nDer Kanzler der Universität wies diesen Widerspruch durch Bescheid vom 3. Juni \n2003 unter Hinweis auf Wortlaut der Leistungsbeschreibungen der \nGebührentatbestände der Nrn. 860 und 808 GOÄ sowie auf die beihilferechtlichen \nRegelungen der Nr. 3.1.1 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO NRW und \nNr. 9.3 der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW als unbegründet zurück. \n\n5\n\nAm 27. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Bewilligung einer \nweiteren Beihilfe zu der Liquidation der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl. \nPsych. S. vom 7. April 2003 in Höhe von 111,65 EUR begehrt. Zur Begründung \nlässt er durch seine Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen: \nDie angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie die Beihilfefähigkeit der \nnach Nrn. 860 und 808 GOÄ abgerechneten Leistungen der Psychotherapeutin \nverneinen. Die Leistungslegenden der Nrn. 860 und 808 GOÄ beschränkten zwar die \nAbrechenbarkeit der Erhebung einer biographischen Anamnese sowie der \nMaßnahmen zur Einleitung einer Psychotherapie auf die Fälle einer \ntiefenpsychologisch fundierten und analytischen psychotherapeutischen Behandlung. \nDies sei darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber es bei der Einführung der \nVerhaltenstherapie als anerkanntes und abrechenbares Therapieverfahren durch die \nNovellierung der GOÄ im Jahre 1996 schlichtweg vergessen habe, die \nGebührentatbestände der Nrn. 860 und 808 GOÄ in der Weise zu modifizieren, dass \nsie auch auf entsprechende Leistungen im Rahmen einer Verhaltenstherapie \nunmittelbar anwendbar seien. Da aber sowohl im Hinblick auf die Erhebung einer \nbiographischen Anamnese als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Einleitung einer \nVerhaltenstherapie nach Umfang und Schwierigkeit vergleichbare Leistungen wie bei \neiner tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie erbracht \nwürden, sei es im Interesse einer sachgerechten Leistungsbewertung geboten, diese \nGebührentatbestände gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ auf gleichartige Leistungen beim \nBeginn einer Verhaltenstherapie anlog anzuwenden. Dies entspreche auch der in der \neinschlägigen Kommentarliteratur zur GOÄ vertretenen Rechtsaufassung. Soweit die \nBeihilfenverordnung die Beihilfefähigkeit der im Wege einer Analogbewertung \nberechneten Aufwendungen für die den Nrn. 860 und 808 GOÄ entsprechende \nLeistungen zu Beginn einer Verhaltenstherapie ausschließe, seien diese Vorschriften \nwegen Verletzung der durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn unwirksam, weil diese \nRegelungen faktisch eine Einschränkung der psychotherapeutischen Vorsorgung der \nBeihilfeberechtigten zur Folge hätten.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Kanzlers \nder Universität zu Köln vom 8. Mai 2003 in der Gestalt dessen \nWiderspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - \neine weitere Beihilfe zu der Liquidation der Psychologischen Psychotherapeutin \nDipl. Psych. S. vom 7. April 2003 in Höhe von 111,65 EUR zu \nbewilligen.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung vertieft es die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden \nund trägt ergänzend vor: Die GOÄ beinhalte hinsichtlich des Anwendungsbereichs \nder Gebührentatbestände der Nrn. 860 und 808 GOÄ keine planwidrige \nRegelungslücke, die mittels einer Analogbewertung ausgefüllt werden könnte.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Universität Köln \nBezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter \nentscheiden kann, ist nicht begründet.\n\n13\n\nDer Beihilfebescheid des Kanzlers der Universität zu Köln vom 8. Mai 2003 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003 sind in dem mit der Klage \nangegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \nIhm steht kein Anspruch auf die ihm durch diese Bescheide versagte weitere Beihilfe \nin Höhe eines Betrages von 111,65 EUR zu. \n\n14\n\nNach § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über \ndie Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO NRW) vom 27.03.1975, GV NRW S. 332), in der hier \nanzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der der streitigen Aufwendungen \ngeltenden Fassung des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV NRW S. 660) sind in \nKrankheitsfällen des Beihilfeberechtigten selbst und seines nach § 2 Abs. 1 \nNr. 1 b) BVO NRW berücksichtigungsfähigen Ehegatten grundsätzlich die \nnotwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur \nBesserung oder Linderung von Leiden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die \nin Krankheitsfällen beihilfefähigen Aufwendungen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 1 BVO NRW u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie \nBegutachtung bei der Durchführung der Beihilfenverordnung durch einen \nPsychologischen Psychotherapeuten. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO NRW \nbestimmen sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen \nfür ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen nach der Anlage 1 zur \nBVO NRW.\n\n15\n\nDie Angemessenheit der infolge einer notwendigen ambulanten \npsychotherapeutischen Behandlung durch einen Psychologischen \nPsychotherapeuten entstandenen Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach \nder Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 08.06.2000 (BGBl. I S. 881) i.V.m. der \nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n09.02.1996 (BGBl. I S. 210), geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 22.12.1999 \n(BGBl. I S. 2626). Denn § 1 GOP bestimmt, dass die Vergütungen für berufliche \nLeistungen der Psychologischen Psychotherapeuten sich nach der GOÄ richten \n(Abs. 1) und dass insoweit Vergütungen nur für solche Leistungen berechnungsfähig \nsind, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ \naufgeführt sind (Abs. 2 Satz 1). Danach sind - wie in Nr. 1.1 der Anlage 1 zur \nBVO NRW ausdrücklich geregelt - Aufwendungen für ambulante \npsychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nur \nnach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ beihilfefähig. \nDie Beihilfefähigkeit diesbezüglicher Aufwendungen setzt demgemäß voraus, dass \nder Psychologische Psychotherapeut seine Vergütungen in zutreffender Auslegung \nder maßgebenden Vorschriften der GOÄ zu Recht in Rechnung gestellt hat, denn nur \ndann handelt es sich um im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO NRW notwendige \nAufwendungen im angemessenen Umfang. Die Anwendung des Begriffs der \n„notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang\" ist grundsätzlich \nverwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.\n\n16\n\nVgl. st. Rspr. zum ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenrecht: BVerwG, \nUrteile vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwG 95, 117, und - 2 C 17.92 -, \nZBR 1994, 227 sowie vom 30.05.1996 -2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314.\n\n17\n\nDie Angemessenheit der von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen, die \nseiner Ehefrau für Maßnahmen zur Einleitung einer psychotherapeutischen \nBehandlung in Form der Verhaltenstherapie durch die Psychologische \nPsychotherapeutin Dipl. Psych. S. in Rechnung gestellt worden sind, ist nach \nden Gebührentatbeständen der Nrn. 808 und 860 GOÄ im Anschnitt G (Neurologie, \nPsychiatrie und Psychotherapie) des Gebührenverzeichnisses für ärztliche \nLeistungen zu beurteilen. Das Gebührenverzeichnis enthält zu diesen \nGebührentatbeständen folgende Leistungsbeschreibungen:\n\n18\n\nNr. 808 Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder \nder analytischen Psychotherapie - einschließlich Antrag auf Feststellung \nder Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls \neinschließlich Besprechung mit nichtärztlichen Psychotherapeuten \n\n19\n\nNr. 860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen \nGesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und \nIndikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer \nPsychotherapie, auch in mehreren Sitzungen \nDie Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. \nNeben der Leistung nach Nummer 860 sind die Leistungen nach Nummern \n807 und 835 nicht berechnungsfähig.\n\n20\n\nDie Gebührentatbestände sehen nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich \nVergütungen für Maßnahmen zur Einleitung (oder Verlängerung) einer \ntiefenpsychologisch fundierten oder einer analytischen Psychotherapie sowie für die \nErhebung einer biographischen Anamnese bei tiefenpsychologisch fundierter und \nanalytischer Psychotherapie vor und begründen folglich keinen (unmittelbaren) \nVergütungsanspruch für vergleichbare Leistungen des Psychotherapeuten zu Beginn \neiner Verhaltenstherapie. Ein Vergütungsanspruch für vergleichbare Leistungen des \nPsychotherapeuten bei der Einleitung einer Verhaltenstherapie lässt sich demnach \nnur aus einer Analogwertung nach den Nrn. 808 und 860 GOÄ ableiten - wie auch \nder Kläger einräumt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOP gilt die Analogbewertungen \nregelnde Vorschrift des § 6 Abs. 2 GOÄ für psychotherapeutische Leistungen von \nPsychologischen Psychotherapeuten mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische \nLeistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind, entsprechend \neiner nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B \nund G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ berechnet werden können. Die \nschwierige Rechtsfrage, ob diese Regelung eine Analogbewertung von ihm Rahmen \neiner Verhaltenstherapie erbrachten psychotherapeutische Leistungen nach den \nNrn. 808 und 860 GOÄ rechtfertigt, wird von Berufsverbänden der Psychologischen \nPsychotherapeuten und den Beihilfestellen der öffentlichen Dienstherrn kontrovers \nbeantwortet. Die Bundesärztekammer hat entsprechende Leistungen bisher nicht in \ndas von ihr herausgegeben Verzeichnis der Analogbewertungen aufgenommen. Die \nvon dem Kläger angeführte eine derartige Analogbewertung befürwortende \nKommentarliteratur zur GOÄ (vgl. die in der Anlage der anwaltlichen \nKlagebegründung vom 25.09.2003 eingereichten Fotokopien, Bl. 28 ff. d.A.) entbehrt \neiner rechtlich trägfähigen Begründung, da sie vornehmlich auf ein vermeintliches \nVersäumnis des Gesetzgebers bei der Einführung der Verhaltenstherapie im Zuge \nder Novellierung der GOÄ im Jahre 1996 abstellt, obwohl dieses Argument ohne \nFeststellung der Gleichwertigkeit der fraglichen Leistungen nach Art, Kosten- und \nZeitaufwand eine Analogbewertung nicht zurechtfertigen vermag. Diese streitige \ngebührenrechtliche Frage nach der Berechtigung einer Analogbewertung im \nvorliegenden Zusammenhang ist indessen für die Entscheidung über die Klage \nrechtlich nicht erheblich. \n\n21\n\nWenn bei objektiver Betrachtung - wie im vorliegenden Fall -, ernsthaft \nwiderstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührensansatze nach \nder GOÄ bestehen, ist dieser nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung jedenfalls dann beihilferechtlich als nicht angemessen anzusehen, \nwenn der beihilfepflichtige Dienstherr rechzeitig vor der Entstehung der \nAufwendungen für Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt und auf \ndiese Weise den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich beizeiten darauf \neinzustellen. \n\n22\n\nVgl. zum ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenrecht: BVerwG, \na.a.O..\n\n23\n\nDies ist aber in Ansehung der zwischen den Beteiligten streitigen \nAnalogbewertung von psychotherapeutischen Leistungen durch Nr. 9.3 Abs. 5 der \nVerwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfenverordnung (VVzBVO NRW) \ngeschehen. Denn in dieser Verwaltungsvorschrift hat das Finanzministerium (im \nEinvernehmen mit dem Innenministerium) mit der erforderlichen Deutlichkeit zu \nAusdruck gebracht, dass die Notwendigkeit einer Analogbewertung nach §§ 1 Abs. 2 \nSatz 2 GOP, § 6 Abs. 2 GOÄ „derzeit nicht gesehen wird\", mithin entsprechende \nGebührenabrechnungen beihilferechtlich nicht als angemessen erachtet werden. \n\n24\n\nDie Versagung der von dem Kläger begehrten weiteren Beihilfe in Höhe eines \nBetrages von 111,65 EUR verstößt auch nicht gegen die dem beklagten Land \nobliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 \nSatz 1 LBG NRW). \n\n25\n\nDie Beihilfenverordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen \nVerwaltungsvorschriften konkretisieren die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die \ndiesen u.a. zu Vorkehrungen verpflichtet, dass der amtsangemessene \nLebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch \nKrankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird und der Beihilfeberechtigte \nnicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die sich auch über eine \nzumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken lassen. Bei der der konkreten \nBeihilfegewährung hat der Dienstherr im Übrigen zu beachten, dass die \nFürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn \nder Dienstherr krankheitsbedingte Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit \nausschließt und dies mit finanziellen Folgen verbunden ist, die die Lebensführung \ndes Beamten erheblich beeinträchtigen. Davon kann hier bereits im Hinblick auf die \ndem Kläger als emeritiertem Universitätsprofessor zustehende Besoldung und den \nverhältnismäßig geringfügigen Betrag der versagten Beihilfe nicht ausgegangen \nwerden. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-18/19-k-4004-03","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GOP","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-18/19-k-4004-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281363","retrieved":"2026-07-09 02:55:47.333933+00:00"}}