{"status":"available","doknr":"OLD281362","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0318.11K7198.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"11 K 7198/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Herstellerin von sog. Dialern. Dabei handelt es sich um \nProgramme, die die Abrechnung kostenpflichtiger Dienste im Internet ermöglichen. \nEin solches Dialer-Programm stellt den Zugriff auf die entsprechenden Webseiten im \nInternet durch die Anwahl einer Mehrwertdiensterufnummer her; dadurch ist die Ab-\nrechnung des Dienstes unmittelbar über die Telefonrechnung des Nutzers \nmöglich.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten zwischen dem 11. März 2004 und dem \n1. April 2004 mit verschiedenen Anträgen die Registrierung von insgesamt 4.458 \nDialern. Neben einer Beschreibung und weiteren Angaben zum Dialerprogramm \nsowie \nDaten bezüglich des Inhalteanbieters fügte sie den Anträgen \nRechtskonformitätserklärungen bei. In diesen heißt es: \"Als Registrierungsverpflich-\nteter erkläre ich, dass das von mir verwendete Programm mit den gesetzlichen Vor-\nschriften übereinstimmt und diese nicht unterläuft sowie die für Anwählprogramme \ndefinierten Mindestanforderungen entsprechend der Verfügung Nummer 54 im \nAmtsblatt der RegTP Nummer 24/03 erfüllt.\" Die Wirkungsweise der Dialer beschrieb \ndie Klägerin folgendermaßen: \"Nachdem der User zahlungspflichtigen Content \nangeklickt hat, wird über ein neues Fenster die explizite Zustimmung zum Bezug der \nZugangssoftware per Tasteneingabe ‚OK' angefragt. Beim Start des Programms wird \ndie explizite Zustimmung zum Programmstart der Zugangssoftware per \nTasteneingabe ‚OK' angefragt. Danach erhält der User Informationen über den \njeweiligen Tarif, Nummer, Deinstallation, AGB und Nutzungskonditionen, \nInhalteanbieter, Hashwert, Konfiguration der DFÜ und Firma. Vor einem Verbin-\ndungsaufbau muss der User seine explizite Zustimmung per Tasteneingabe ‚OK' ge-\nben, um die Verbindung herzustellen und die entstehenden Kosten zu akzeptieren. \nNach max. einer Stunde wird die Verbindung automatisch getrennt, während der kos-\ntenpflichtigen Sitzung hat der User stets Übersicht über die entstandenen Kosten und \ndie Möglichkeit zum Abbruch. Die Windows-Registry notiert die Anwendungen. Die \nZugangssoftware und die entsprechenden Daten in der Registry werden bei der \nDeinstallation gelöscht.\"\n\n4\n\nDie Dialer wurden von der Beklagten durch Registrierungsbescheide mit den \nAntragsnummern registriert. Dabei \nwurden die Antragsunterlagen auf Widersprüche zu den Mindestanforderungen \nüberprüft, nicht jedoch die Dialer selbst im einzelnen untersucht.\n\n5\n\nAufgrund von Beschwerden von Nutzern und im Zuge eigener Ermittlungen \nführte die Beklagte stichprobenartige Untersuchungen der Dialer durch und gelangte \ndabei zu dem Ergebnis, dass diese in mehreren Punkten den Mindestanforderungen \nnicht entsprachen. Mit Verfügung vom 23. April 2004 nahm sie daraufhin die \nRegistrierungsbescheide hinsichtlich aller von der Klägerin registrierten Dialer \nrückwirkend auf den Erlasszeitpunkt des Bescheides zurück. \n\n6\n\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Registrierung der Dialer sei \nrechtswidrig erfolgt, da die Dialer die Mindestanforderungen aus der Verfügung \n54/2003 nicht erfüllten. Die Dialer enthielten keine sog. \"Wegsurfsperre\"; es sei \nvielmehr möglich, bei Weiterbestehen der Verbindung zu der \nMehrwertdiensterufnummer andere, freie Internetangebote aufzusuchen. Im \nDialerfenster erfolge die Angabe des Preises ohne den Zusatz \"aus dem deutschen \nFestnetz\". Die Dialer enthielten neben der deutschen Mehrwertdiensterufnummer \nnoch weitere teilweise ausländische Rufnummern, die aufgrund der vorangestellten \njeweiligen internationalen Vorwahl auch aus Deutschland zu erreichen seien. Der \nHashwert des Dialers, die angewählte Rufnummer sowie die Versionsnummer seien \nfür den Nutzer erst nach dem Klick auf einen Link ersichtlich. Da die Beschreibung \nder Wirkungsweise bei allen Anträgen auf Registrierung identisch sei, sei davon \nauszugehen, dass alle registrierten Dialer eine identische Funktionalität aufwiesen. \nDie Rücknahme der Registrierungsbescheide sei erforderlich, um eine Marktver-\nwirrung zu verhindern und den Verbraucherschutz schnellstmöglich und effektiv zu \nverwirklichen. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin bestehe nicht, da sie den \nRegistrierungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung \nunrichtig gewesen seien. Die Rücknahme der Registrierungsbescheide mit Wirkung \nfür die Vergangenheit sei notwendig, um den Anschein einer Zahlungspflicht für den \nZeitraum zwischen Registrierung und Rücknahme der Registrierung zu vernichten. \nDa Gefahr im Verzug gewesen sei, sei von einer Anhörung der Klägerin abgesehen \nworden.\n\n7\n\nDie Klägerin legte am 21. Mai 2004 Widerspruch ein, mit dem sie im \nWesentlichen geltend machte: Es sei nicht zutreffend, dass sämtliche Dialer dieselbe \nWirkungsweise aufwiesen. Zwar hätten alle Dialer den gleichen pauschalen \nVerfahrensablauf, so dass auch die Erklärungen identisch seien; in der konkreten \ntechnischen Ausprägung seien die Dialer jedoch unterschiedlich. Dies sei zum einen \ntechnisch bedingt, da die Klägerin die Einwahl-Software ständig weiterentwickele, \nund zum anderen habe die Klägerin aus dem Verfahren der Firma N. (11 K \n1552/04) den Schluss gezogen, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit \nempfehlenswert sei, dass nicht alle Dialer absolut identisch und deckungsgleich \nseien. \nEs sei auch unzutreffend, dass die Dialer keine Wegsurfsperren enthielten. Vielmehr \nwürden je nach Typ und Art des Dialers unterschiedliche Wegsurfsperren betrieben. \nZum Beispiel würden Positiv- und Negativlisten geführt, die die Seiten enthielten, die \nder Nutzer ansurfen bzw. nicht ansurfen könne, wenn er sich im Premium-Bereich \nbefinde. In absoluten Einzelfällen könne es bei einigen wenigen Dialern dazu \nkommen, dass die jeweiligen Projekte-Inhaber falsche Webadressen in die Positiv-\nListe aufgenommen hätten, so dass der Nutzer auch außerhalb des eigentlich \ngewollten Premium-Bereiches surfen könne. Die Klägerin sei bereit, bei diesen \neinzelnen Dialern die Registrierungsanträge zurückzuziehen. Die übrigen seien \nselbstverständlich rechtskonform. Zudem seien auch Dialer betroffen, bei denen der \nNutzer 30,- EUR pro Einwahl zahle; bei diesen Dialern sei unerheblich, wie lange der \nNutzer online bleibe und auf welchen Seiten er sich bewege; Sinn und Zweck der \nWegsurfsperre würden daher bei diesen Dialern nicht erreicht. Im Übrigen entwickele \ndie Klägerin die Wegsurfsperren ständig technisch weiter; eine 100%ig sichere \nWegsurfsperre sei jedoch aus technischen Gründen nicht möglich. \nAuch die Beanstandung, dass die Angabe des Preises ohne den Zusatz \"aus dem \ndeutschen Festnetz\" erfolge, gehe fehl. Zum einen seien die Dialer auch insofern \nnicht deckungsgleich, so dass die Vermutung nahe liege, dass es sich um \nproduktionsbedingte technische Ausreißer handele, die nicht dem normalen \nStandard-Dialer der Klägerin entsprächen. Zum anderen handele es sich bei dieser \nin § 43b Abs. 1 und Abs. 2 TKG geregelten Voraussetzung um keine \nMindestanforderung für Dialer, da diese Mindestanforderungen abschließend in \n§ 43b Abs. 5 TKG und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt \nseien. Eine derartige Voraussetzung sei zudem sinnlos, da eine Dialer-Einwahl \naußerhalb des deutschen Festnetzes technisch nicht durchführbar sei.\nSollten einige wenige der Dialer weitere Rufnummern enthalten, werde die Klägerin \nvon sich aus ihren Antrag zurückziehen.\n\nHinsichtlich des Hashwertes sei nicht nachvollziehbar, worin der Verstoß gegen die \nVerfügung 54/03 liegen solle. Die Software der Klägerin stelle sogar, ohne hierzu \nverpflichtet zu sein, dem Nutzer die Möglichkeit bereit, mittels eines einfach \nanzuklickenden Links die Registrierungsdaten bei der Regulierungsbehörde \nnachzuprüfen. Dem Nutzer müsse lediglich die Gelegenheit gegeben werden, den \nHashwert zu überprüfen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Benutzung eines Links \nhiergegen verstoßen sollte. Soweit die Beklagte vortrage, dass auch die \nVersionsnummer und die Dialernummer nicht ordnungsgemäß angezeigt worden \nseien, sondern in einem Extra-Feld gestanden hätten, könne dies durchaus für \nvereinzelte Dialer zutreffen, keinesfalls aber für alle beanstandeten Dialer. In der \nVerfügung 54/03 stehe zudem keineswegs, dass diese Angaben im ersten \nZustimmungsfenster platziert sein müssten. Es sei zumutbar, dass der Nutzer auf \neinen Link klicken müsse, um an die betreffenden Informationen zu kommen.\nDie Rücknahme sei zudem ermessensfehlerhaft, unverhältnismäßig und formell \nfehlerhaft, da die Klägerin nicht angehört worden sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus: Da bei sämtlichen durch \ndie Beklagte durchgeführten Überprüfungen die beanstandeten Mängel festgestellt \nworden seien, sei die Behauptung, es handele sich bei allen überprüften Dialern um \nAusreißer, unglaubwürdig und nicht lebensnah. Der Rückschluss von den \nüberprüften Dialern auf die übrigen Dialer sei zulässig, weil zum einen die zu allen \nbetroffenen Dialern gelieferte Beschreibung der Wirkungsweise identisch sei und weil \nzum anderen bei Dialern mit übereinstimmender Grundversionsnummer auch auf die \ngleiche Funktionalität geschlossen werden könne. Es seien Dialer der \nSoftwareversionen 1.1.1 und 1.1.2 überprüft worden; bei der niedrigeren \nnichtüberprüften Grundversionsnummer 1.1.0 sei kein anderer Schluss zulässig, da \nnicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Dialer mit einer niedrigeren \nGrundversion die Mindestanforderungen der Verfügung 54/2003 besser einhalte als \nein Dialer einer jüngeren und damit fortgeschritteneren Softwareversion. Eine \nfunktionierende Wegsurfsperre sei realisierbar. Der Klägerin müssten nach ihren \nAngaben zum Geschäftsmodell die Adressen des Premiumbereichs sämtlich bekannt \nsein, so dass sich eine Positivliste erstellen lasse. Darüber hinaus sei es technisch \noffensichtlich möglich, den Premiumbereich für Kunden zu sperren, die sich nicht \nüber einen Dialer eingewählt hätten, was voraussetze, dass die URLs des \nPremiumbereichs bekannt seien. Schließlich habe die Überprüfung eines anderen \nAnbieters ergeben, dass eine zuverlässige Wegsurfsperre realisierbar sei, durch die \njedenfalls das Wegsurfen eines durchschnittlich verständigen Computernutzers \nverhindert werden könne. Der Hinweis, bei der Vorgabe des § 43 b Abs. 1 Satz 3 \nTKG handele es sich nicht um eine für Dialer geltende Mindestanforderung, gehe \nfehl, da es sich hierbei um eine gesetzliche Vorgabe handele. Die Regelung über die \nMitteilung des Hashwertes, der Versionsnummer und der Mehrwertdiensterufnummer \nsei eindeutig; das Verbergen dieser Angabe hinter einem Link genüge nicht.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 6. Oktober 2004 unter Wiederholung ihres Vorbringens aus \ndem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Die Beklagte habe bis zum heutigen \nTage nicht erklärt, welcher oder welche Dialer überprüft worden seien, so dass die \nKlägerin keine weiteren Nachforschungen habe anstellen können.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 23. April 2004 und den \nWiderspruchsbescheid vom 3. September 2004 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen \nBescheiden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin eingeräumt habe, \ndass es von ihr bereitgestellte Dialer gebe, die die beanstandeten Mängel enthielten. \nDies beweise bereits, dass die Klägerin in den Konformitätserklärungen \nwahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Selbst wenn die Dialer in ihrer \nFunktionsweise unterschiedlich sein sollten, so wäre es gem. C VII der Verfügung \n54/2003 Aufgabe der Klägerin gewesen, diese exakt zu beschreiben, was auch \nunterscheidbare Registrierungen zur Folge gehabt hätte. Da dies nicht geschehen \nsei, liege der Schluss nahe, dass die Funktionsweise aller zu registrierenden Dialer \nidentisch sei. Die Argumentation der Klägerin zur Wegsurfsperre gehe fehl. Wenn sie \neine wirksame Wegsurfsperre nicht realisieren könne, führe dies nicht dazu, dass sie \nDialer ohne eine solche Sperre anbieten dürfe, sondern dazu, dass sie Dialer bis zur \nImplementierung einer solchen Lösung überhaupt nicht mehr anbieten dürfe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese \nVoraussetzungen liegen vor, da die Bescheide, durch die die Dialer registriert \nworden sind, sich als rechtswidrig erwiesen haben. \n\n19\n\nDie Registrierungsbescheide beruhen auf § 43b Abs. 5 des \nTelekommunikationsge-setzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718); gemäß § 152 Abs. 1 S. 2 \ndes Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) findet diese \nNorm weiterhin Anwendung, da eine Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 TKG bisher \nnicht erlassen worden ist. Ge-\nmäß § 43b Abs. 5 TKG dürfen Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-\nMehrwertdiensterufnummern (Dialer) nur eingesetzt werden, wenn diese vor \nInbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr \nvorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versi-\nchert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. \nProgrammänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die \nRegulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den \nInhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung. Letzteres ist durch die \nVerfügung Nr. 54/2003 zu § 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG, veröffentlicht im Amtsblatt \nder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr. 24/2003, S. 1314 ff., \nerfolgt. \n\n20\n\nAusweislich einer Pressemitteilung der Beklagten vom 18. März 2005 sind \nam 17. März 2005 für Neuregistrierungen verschärfte Vorgaben in Kraft \ngetreten; \nalte Dialer, welche die neuen Vorschriften nicht erfüllen, dürfen noch bis zum \n16. Juni 2005 übergangsweise verwendet werden.\n\n21\n\nBei dieser \"Verfügung\" der Beklagten handelt es sich um eine \nVerwaltungsvorschrift ohne Gesetzesqualität. Sie ist insofern nicht anders zu \nbehandeln als die Regeln für die Zuteilung von Rufnummern, die nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls als Verwaltungsvorschriften \nanzusehen sind.\n\n22\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60.03 -, MMR 2004, \n345 = NVwZ 2004, 623..\n\n23\n\nEin Verstoß gegen die in dieser Verwaltungsvorschrift definierten \nMindestanforderungen führt zur Rechtswidrigkeit des jeweiligen Bescheides. Dies \nergibt sich zum einen bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 43b Abs. 5 \nTKG, wonach eine Registrierung die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erfordert; \ndes Weiteren sind die Mindestvoraussetzungen auch Bestandteil der jeweiligen \nRegistrierungsbescheide geworden, da in diesen darauf hingewiesen wird, dass die \nRegistrierung nach § 43b Abs. 5 TKG in Verbindung mit der Verfügung Nr. 54/2003 \nerfolgt. \n\n24\n\nVgl. zur Rufnummernzuteilung VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2002 \n- 11 L 1829/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 605 f.\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund sind die jeweiligen Registrierungsbescheide \nrechtswidrig, weil die in der Verfügung Nr. 54/2003 niedergelegten Voraussetzungen \nvon den Dialern der Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten werden.\n\n26\n\nDie Dialer der Klägerin verfügen zunächst nicht über eine sog. \"Wegsurfsperre\". \nGemäß Abschnitt B IV Nr. 4 der Verfügung Nr. 54/2003 müssen über \nAnwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen bei Nutzung von \nAngeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet \noder die Vermittlung zu solchen Angeboten muss verhindert werden (z.B. \n\"Wegsurfsperre\"). Derartige Schutzvorkehrungen sind bei den Dialern der Klägerin \nnicht festzustellen. Das Fehlen einer wirksamen Wegsurfsperre wird von der Klägerin \nletztlich auch selbst eingeräumt, da sie vorgetragen hat, eine 100%ig sichere \nWegsurfsperre sei aus technischen Gründen nicht möglich. Diese Erklärung lässt nur \nden Schluss zu, dass keiner der von der Klägerin bereitgestellten Dialer in dieser \nHinsicht einen sicheren Schutz aufweist; auf die Frage, ob und in welchem Umfang \ndie Dialer funktionsgleich sind, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht \nan.\n\n27\n\nDer damit festgestellte Verstoß gegen die von der Beklagten definierten \nMindestanforderungen ist auch nicht deswegen unerheblich, weil von der Klägerin \netwas rechtlich Unmögliches verlangt würde. Die Klägerin hat nicht substantiiert \ndargelegt, warum es z.B. unmöglich sein sollte, in die offenbar bereits verwendeten \nPositivlisten alle diejenigen Internetseiten aufzunehmen, die der Nutzer innerhalb des \n\"Premiumbereichs\" ansurfen darf. Dem steht auch nicht entgegen, dass die \nkostenpflichtig angebotenen Inhalte - wie die Klägerin ausführt - \"an \nunterschiedlichen Orten im Web\" liegen; denn auch in diesem Fall müssen der \nKlägerin bzw. dem Betreiber des jeweiligen Internetangebotes die jeweiligen \nAdressen bekannt sein bzw. es muss eine Übersicht über diejenigen Internetseiten \nbestehen, die zum jeweiligen kostenpflichtigen \"Premiumbereich\" gehören. Vor \ndiesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum nicht z.B. im Dialer eine \nFilterfunktion implementiert werden kann, die lediglich das Ansurfen der in der \nPositiv-liste festgelegten \"erlaubten\" Adressen ermöglicht.\n\n28\n\nUnabhängig davon steht es nicht im Belieben der Klägerin, ein technisches \nKonzept für die Speicherung und Präsentation der Inhalte zu wählen und sich dann \ndarauf zu berufen, dass dieses - wie hier angeblich aufgrund der Aufteilung der \nInhalte auf unterschiedliche Orte im Web - eine Wegsurfsperre nicht ermögliche. Die \nKlägerin darf vielmehr umgekehrt aufgrund der Anforderungen der Beklagten nur \nsolche Dialer anbieten, die eine wirksame Wegsurfsperre vorsehen. Sie muss dabei \nin Kauf nehmen, dass möglicherweise die Verwaltung und Speicherung der \nkostenpflichtig abgerechneten Inhalte an die Bedürfnisse des Dialers angepasst \nwerden müssen.\n\n29\n\nEbenfalls nicht überzeugend ist die Ansicht der Klägerin, der Schutzzweck der \n\"Wegsurfsperre\" werde nicht erreicht bei blockweise tarifierten Dialern, bei denen der \nNutzer einen bestimmten Eurobetrag pro Einwahl zu bezahlen habe. Zunächst führt \nder Hinweis der Klägerin, bei diesen Dialern könne eine Wegsurfsperre sogar \nschaden, weil eine Verbindungsunterbrechung beim Wegsurfen möglicherweise eine \nteure Neueinwahl erforderlich mache, nicht zu Zweifeln an der Geeignetheit der von \nder Beklagten festgelegten Mindestanforderungen. Denn die Verfügung der \nBeklagten sieht in diesem Fall nicht zwingend eine Verbindungsunterbrechung vor, \nsondern nennt ausdrücklich auch die Möglichkeit, eine Vermittlung zu anderen \nAngeboten zu verhindern. Hierdurch kann ein unbeabsichtigtes \"Wegsurfen\" mit \nanschließender erneuter kostenpflichtiger Einwahl verhindert werden. Des Weiteren \nist ein Geschäftsmodell, bei dem es dem Nutzer erlaubt wird, bei einer einmaligen \nblockweisen Tarifierung von beispielsweise 30,- EUR zeitlich unbegrenzt auch auf \nanderen Internetseiten zu surfen, kaum vorstellbar, da dies dem Angebot einer sog. \n\"Flatrate\" gleichkäme. Ungeachtet aller Rechtsfragen obläge es daher zunächst der \nKlägerin, ein zulässiges Geschäftsmodell aufzuzeigen, bei dem die von ihr \nangesprochenen Probleme relevant werden könnten. Die Kam-\nmer weist insofern vorsorglich darauf hin, dass das von der Klägerin offenbar prak-\ntizierte Modell, für eine 30minütige Verbindung 29,95 EUR abzurechnen (so z.B. \nunter www.w. .de - Verwaltungsvorgang Bl. 209 -, und unter www.n. \nde - Verwaltungsvorgang Bl. 276), gegen § 43b Abs. 3 Satz 2 TKG verstößt, da es \nsich hier um eine zeitabhängig abgerechnete Dienstleistung handelt, bei der die \nAbrechnung jedoch nicht höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgt und damit \nunzulässig ist.\n\n30\n\nDie von der Klägerin hergestellten Dialer erfüllen des Weiteren auch insofern \nnicht die von der Beklagten festgelegten Mindestanforderungen, als sie nicht nur eine \nRufnummer enthalten. Wie sich aus verschiedenen Bestimmungen der Verfügung \n54/2003 ergibt (z.B. B II Nr. 5, III Nr. 9: Verwendung des Begriffs \"die \nMehrwertdiensterufnummer\" jeweils im Singular) darf in dem Anwählprogramm nur \neine Mehrwertdiensterufnummer vorgesehen sein. Hiergegen hat die Klägerin \ninsofern verstoßen, als die Beklagte bei ihren Stichproben festgestellt hat, dass die \nDialer der Klägerin auch weitere, teilweise ausländische Rufnummern enthalten.\n\n31\n\nFerner erfüllen die Dialer der Klägerin nicht die Anforderungen, die an die \nAnzeige des Hashwertes, der Versionsnummer und der Rufnummer zu stellen sind. \nGemäß B II \nNr. 4 der Verfügung 54/2003 muss der Hashwert (= elektronischer \"Fingerabdruck\") \ndem Nutzer beim Bezug des Anwählprogramms ohne Anforderung durch den Nutzer \nentgeltfrei mitgeteilt werden. Hiergegen verstoßen die Dialer der Klägerin, da in \ndiesen der Hashwert erst nach dem Anklicken eines Links und damit erst nach \ngesonderter Anforderung ersichtlich ist. Gemäß B II Nr. 3 und 5 der Verfügung \nmüssen die Versionsnummer des Anwählprogramms und die angewählte \nMehrwertdiensterufnummer \"offensichtlich und eindeutig erkennbar\" sein. Angaben, \ndie erst nach dem Anklicken eines Links angezeigt werden, sind hiermit nicht \nvereinbar. Entgegen dem Eindruck, den die Klägerin zu erwecken versucht, \nentspricht es nämlich durchaus nicht der Vorgehensweise eines durchschnittlichen \nInternetnutzers, Felder mit der Bezeichnung \"Einstellungen\", \"Info\" oder \"AGB\" \nanzuklicken, weil die dort normalerweise zu erwartenden Informationen für den \nDurchschnittsnutzer in aller Regel nicht relevant sind. Hinter einem derartigen Link \nverborgene Angaben sind daher weder offensichtlich noch eindeutig erkennbar. \n\n32\n\nDie Dialer der Klägerin verstoßen schließlich insofern gegen gesetzliche \nRegelungen, als sie bei der Preisangabe nicht den Zusatz \"aus dem deutschen \nFestnetz\" enthalten. Die Form der Preisangabe für Mehrwertdiensterufnummern ist \nim Einzelnen in § 43b Abs. 1 und Abs. 2 TKG geregelt. Diese Vorschrift gilt nach der \nGesetzessystematik sinngemäß auch für Dialer, da durch diese Anwählprogramme \ndefinitionsgemäß Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, § 43b Abs. 5 \nTKG. Die Bestimmungen in Abschnitt B III Nr. 6 und IV Nr. 7 der Verfügung 54/2003, \ndie die Anzeige von Tarif- und Entgeltinformationen im Einzelnen regeln, müssen mit \nder gesetzlichen Bestimmung des § 43b Abs. 1 TKG übereinstimmen bzw. sind in \nderen Sinne auszulegen. Die Klägerin ist daher nach der eindeutigen gesetzlichen \nRegelung verpflichtet, bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass es sich um \neinen deutschen Festnetzpreis handelt. Ob wegen der von der Klägerin geltend \ngemachten Besonderheiten der Dialerein-\n\nwahl allein auf einen solchen formalen Verstoß eine Untersagungsverfügung gestützt \nwerden könnte, kann die Kammer offen lassen, da die Dialer der Klägerin - wie oben \ndargelegt - auch in weiteren Punkten gegen die von der Beklagten formulierten Min-\ndestanforderungen verstoßen.\n\n33\n\nDer grundsätzliche Einwand der Klägerin, dass die Beklagte von den Mängeln \nder stichprobenartig getesteten Dialer nicht auf die Eigenschaften der übrigen Dialer \nhätte schließen dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Denn nach den Umständen des \nFalles oblag es der Klägerin nachzuweisen, welche der von ihr hergestellten Dialer \nden Mindestanforderungen der Beklagten in vollem Umfang gerecht werden.\n\n34\n\nZwar ist eine dem Zivilprozessrecht vergleichbare Behauptungs- und Beweislast \ndem Verwaltungsprozess aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) fremd. Es kann allerdings auch im Verwaltungsprozess eine Situation \neintreten, in der entscheidungserhebliche Tatsachen unerweislich bleiben, sei es weil \neine weitere Aufklärung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder aber weil sie - \nwie hier - mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre. In einer solchen \nnon-liquet-Situation trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bei einer \nAnfechtungsklage gegen einen Rücknahmebescheid die Behörde die Beweislast \nhinsichtlich der die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes \nbegründenden Tatsachen.\n\n35\n\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 108 Rn. 15 m.w.N.\n\n36\n\nDer Behörde kommt insoweit aber zugute, wenn eine tatsächliche Vermutung für \neine Tatsachenfeststellung spricht, d.h. wenn eine auf einer allgemeinen \nLebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsachenlage \nbesteht, die nicht widerlegt worden ist.\n\n37\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rn. 18a.\n\n38\n\nFerner gilt eine Ausnahme, wenn bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre einer \nPartei fallen, dass die andere Partei vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten \nstehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - IV C 52.76 -, DÖV 1979, \nS. 602/603.\n\n40\n\nDiese Ausnahmetatbestände liegen hier vor. Zunächst spricht eine tatsächliche \nVermutung für die Richtigkeit der Annahme der Beklagten. Denn nach allgemeiner \nLebenserfahrung ist mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass \nsämtliche Dialer der Klägerin fehlerhaft sind. Die Beklagte durfte aufgrund der \nErgebnisse der von ihr durchgeführten Untersuchungen auf die Fehlerhaftigkeit der \nübrigen Dialer schließen. Alle von der Beklagten untersuchten Dialer wiesen \nausnahmslos Mängel auf. Da die Klägerin die Funktionalität der Dialer in den \nRegistrierungsanträgen einheitlich beschrieben hat, war daher nach der allgemeinen \nLebenserfahrung der Schluss zulässig, dass auch die nicht getesteten Dialer die \nfestgestellten Mängel aufweisen. \n\n41\n\nDiese Annahme hat die Klägerin weder widerlegt noch erschüttert. \n\n42\n\nZunächst sind die Angaben der Klägerin, nur wenige Dialer seien fehlerhaft, die \nüberwiegende Mehrzahl stehe dagegen mit den Mindestanforderungen der \nBeklagten in Einklang, bereits nicht glaubhaft. \"Technische Ausreißer\", wie sie von \nder Klägerin im Hinblick auf die festgestellten Mängel behauptet werden, sind bei \nSoftware kaum denkbar. Werden Programme - zur Herstellung einer identischen \nFunktionalität - zur Vervielfältigung lediglich kopiert, so ist ein \"technischer Ausreißer\" \nbeim Kopiervorgang, der zu einer anderen als der beabsichtigten Funktionalität \nführen könnte, nicht vorstellbar. Werden Programme dagegen zum Zweck der \nFortentwicklung teilweise umgeschrieben, so sind Programmierfehler zwar möglich; \nes ist jedoch ebenfalls technisch nicht vorstellbar, dass derartige Fehler nicht nur zu \neinem Versagen des Programmes oder einzelner seiner Funktionen führen, sondern \nzu neuen, vom Programmierer nicht beabsichtigten Funktionen, im vorliegenden Fall \nalso z.B. zum Vorhandensein weiterer Rufnummern oder zum Verbergen \nwesentlicher Angaben hinter einem Link.\n\n43\n\nDes Weiteren hat die Klägerin bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen einzigen Dialer \nbenannt, der die Mindestanforderungen der Beklagten in vollem Umfang erfüllt. \nDiese Obliegenheit bestand aber für die Klägerin umso mehr, als es sich hier um \nUmstände handelt, die eindeutig in ihre Sphäre fallen und deren Aufklärung die \nBeklagte vor unzumutbare Beweisschwierigkeiten stellen würde. Die Beklagte durfte \nihre Tätigkeit angesichts der hohen Zahl registrierter Dialer darauf beschränken, \nHinweisen von Verbrauchern auf den Einsatz unzulässiger Dialer im Einzelfall \nnachzugehen. Darüberhinausgehend ist es der Beklagten weder vom technischen \nnoch vom personellen Aufwand her zumutbar, mehrere tausend Dialer daraufhin zu \nuntersuchen, ob sie die relativ komplizierten Anforderungen der Verfügung Nr. \n54/2003 zuverlässig einhalten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Beklagte \nsich zunächst alle von der Klägerin hergestellten Dialerprogramme beschafft - im \nvorliegenden Fall handelt es sich um eine Zahl von 4.458 Programmen - und diese \nsodann anhand eines mehrseitigen Ermittlungsprotokolls (vgl. beispielsweise das \nErmittlungsprotokoll auf Bl. 219-222 des Verwaltungsvorgangs) überprüft. Dies gilt \numso mehr, als sich die Dialer nach dem Vortrag der Klägerin technisch voneinander \nunterscheiden, was aus Sicht der Beklagten, die mit den technischen Einzelheiten \nder Herstellung und Weiterentwicklung der Dialer nicht vertraut ist, eine Überprüfung \njedes einzelnen Dialers erforderlich machen würde. Umgekehrt ist es der Klägerin \nmit deutlich geringerem Aufwand möglich, die von ihr hergestellten Dialer auf ihre \nRechtskonformität hin zu überprüfen bzw. anzugeben, welche Dialer tatsächlich den \nMindestanforderungen entsprechen. Denn der Klägerin als Herstellerin ist bekannt, \nwelche Gruppen von Dialern technisch identisch sind und welche Programmverände-\nrungen bei der technischen Weiterentwicklung bei welchen Gruppen von Dialern \nvorgenommen worden sind. Entgegen der somit für die Klägerin bestehenden \nDarlegungs- und Beweislast hat diese jedoch - trotz Einsichtnahme in die Verwal-\ntungsvorgänge der Beklagten - bis jetzt weder Erklärungen zu den von der Beklagten \ngeprüften Dialern abgegeben noch hat sie substantiierte Angaben dazu gemacht, \nwelche Dialer den Mindestanforderungen der Beklagten gerecht werden. \n\n44\n\nGesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Rücknahme der \nRegistrierungsbescheide ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin kann sich auf \nVertrauensschutz nicht berufen, da sie die Registrierung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 \nNr. 2 VwVfG durch unrichtige Angaben erwirkt hat. Entgegen den von ihr \nabgegebenen Rechtskonformitätserklärungen entsprachen die registrierten Dialer \ntatsächlich nicht den Mindestanforderungen der Verfügung Nr. 54/2003. \n\n45\n\nEin weitergehender Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, \ndass die Beklagte die Dialer, für die eine Registrierung beantragt wird, nicht einzeln \nuntersucht, sondern lediglich die Antragsunterlagen auf Widersprüche zu den \nMindestanforderungen überprüft. Aufgrund der großen Zahl der beantragten \nRegistrierungen wäre eine Einzelfallprüfung der Anwählprogramme aus den oben \nbereits dargestellten Gründen faktisch kaum durchführbar. Die Beklagte ist aber auch \nrechtlich zu einer derartigen Prüfung nicht verpflichtet, da es in erster Linie Aufgabe \nder Klägerin ist, die Vereinbarkeit ihrer Dialer mit den Mindestanforderungen \nsicherzustellen. Die Beklagte durfte sich insofern auf die Richtigkeit der von der \nKlägerin hierzu gemachten Angaben, nämlich auf die Beschreibung der \nWirkungsweise der Dialer und auf die Rechtskonformitätserklärung, verlassen.\n\n46\n\nSchließlich hat die Beklagte auch das ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \neingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat in nicht zu beanstandender \nWeise darauf abgestellt, dass die Interessen des Marktes und des \nVerbraucherschutzes eine Rücknahme der Registrierungsbescheide erforderten. Die \nRücknahme der Registrierungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit \nentspricht dem vom Gesetz in Fällen unrichtiger Angaben vorgesehenen Regelfall, \n§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Anhaltspunkte für eine Un-\nverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen angesichts der der Klägerin \nanzulastenden Verstöße gegen die Mindestanforderungen für Dialer nicht. Eventuell \nbestehende Anhörungsmängel sind jedenfalls durch die Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens geheilt worden.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-18/11-k-7198-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-18/11-k-7198-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281362","retrieved":"2026-07-09 02:55:47.244206+00:00"}}