{"status":"available","doknr":"OLD281500","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0315.7K8877.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"7 K 8877/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 30. Juni 1978 zeigte die Klägerin gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \nzur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) das Fertigarzneimittel Nieren-\nBlasen-Tee an. Als wirksame Bestandteile waren 12 verschiedene Pflanzenbestand-\nteile, unter anderem Birkenblätter, angegeben. Die Anwendungsgebiete waren wie \nfolgt formuliert: \"Funktionsanregend und - Pflege für Nieren und Blase und Harnor-\ngane, vorbeugend gegen Ablagerungen durch lösende und harntreibende Eigen-\nschaften\". \n\n3\n\nAm 30. März 1990 stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Zulas-\nsung für das angezeigte Arzneimittel. Durch Änderungsanzeige vom 31. Oktober \n1991 zeigte die Klägerin unter anderem eine Änderung der Darreichungsform von \nTee in Kapsel sowie eine Änderung der wirksamen Bestandteile an. In der Kapsel \nwaren nunmehr 10 Pflanzenbestandteile, unter anderem Birkenblätter, in Pulverform \nenthalten. Die Bezeichnung wurde in Nieren-Blasen Kapseln geändert. Nachdem das \nBundesgesundheitsamt die Änderung der Bezeichnung als nicht ausreichend bean-\nstandet hatte, änderte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1993 die Be-\nzeichnung des Arzneimittels in Nierenschutzkapseln B. .\n\n4\n\nAm 29. November 1993 stellte die Klägerin den sogenannten Langantrag. Durch \neine weitere Änderungsanzeige vom 10. August 1994, zugegangen am 16. August \n1994, zeigte die Klägerin an, dass nunmehr ein Dragee verwendet werde, das als \neinzigen wirksamen Bestandteil \"250 mg Birkenblätterextrakt (Extr. betulae e fol. Sicc \n5,5 - 6:1)\" enthalte. Die Anwendungsgebiete wurden wie folgt formuliert: \"Funktions-\nanregend und pflegend für Niere, Blase und ableitende Harnwege; vorbeugend ge-\ngen Ablagerungen durch lösende und harntreibende Eigenschaften.\" Die Bezeich-\nnung des Arzneimittels wurde in Birkendragees B. geändert. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1994 bestätigte das Bundesinstitut für Arzneimittel \nund Medizinprodukte (BfArM) den Eingang der Änderungsanzeige und führte aus, \nmit dieser Bestätigung sei eine abschließende fachliche Beurteilung der Zulässigkeit \nder Änderung nicht verbunden. \nIm Juni 1995 reichte die Klägerin überarbeitete Antragsunterlagen ein. In diesen führ-\nte sie unter anderem aus, dass die angezeigten Anwendungsgebiete deshalb vom \nWortlaut der Monographie \"Birkenblätter\" abweichend formuliert seien, weil die Indi-\nkation der Monographie in Richtung Heilung formuliert sei. Das Arzneimittel der Klä-\ngerin solle aber vorbeugend zur Entwässerung und Durchspülung eingesetzt werden. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1999 fragte die Klägerin beim BfArM an, ob für das \nArzneimittel Birkendragees B. die laufende Nr. 000 der Liste nach § 109a AMG \nin Anspruch genommen werden könne. Hilfsweise beantragte sie die Einrichtung \neiner entsprechenden Listenposition. Im November 1999 teilte das BfArM der \nKlägerin daraufhin mit, das Arzneimittel könne nicht in die Liste nach § 109a Abs. 3 \nAMG aufgenommen werden, weil es durch eine Änderungsanzeige in Anpassung an \neine Monographie entstanden sei. \n\n7\n\nAm 21. August 2000 beantragte die Klägerin für das Arzneimittel Birkendragees \nB. erneut die Aufnahme in die Liste nach § 109a Abs. 3 AMG und führte unter \nanderem aus, die Tagesdosis solle auf 1-2 Dragees reduziert werden, was 14,4 % \nbis 29 % der Monographiedosis entspreche.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 12. Oktober 2000 lehnte das BfArM eine Listenaufnahme \nerneut ab und führte zur Begründung ergänzend aus, das Arzneimittel entspreche \nnach Art und Menge einer positiven Monographie. Außerdem sei eine Reduzierung \ndes arzneilich wirksamen Bestandteils nicht möglich. Dagegen legte die Klägerin am \n19. Oktober 2000 Widerspruch ein. \nWeiterhin stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln am 19. Oktober 2000 \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Verpflichtung \nder Beklagten erstrebte, den Antrag vom 18. August der Kommission nach § 109a \nAbs. 3 vorzulegen. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln durch Be-\nschluss vom 2. November 2000 abgelehnt.\nAm 21. Dezember 2000 legte die Klägerin das Erklärungsformular des BfArM zum \nEinreichen von Unterlagen gemäß dem 10. Änderungsgesetz zum AMG vor. Zur Art \ndes Verlängerungsverfahrens war in diesem die Verlängerung nach § 105 AMG und \ndie Vorlage der Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG angegeben. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2002 teilte das BfArM der Klägerin mit, dass die in der \nAnzeige vom 10. August 1994 mitgeteilte Änderung der arzneilich wirksamen \nBestandteile nur zulässig sei, wenn eine vollständige Anpassung an die Monographie \n\"Birkenblätter\" vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da \ndie Anwendungsgebiete nicht vollständig übernommen worden seien. Es sei daher \nbeabsichtigt festzustellen, dass für das Arzneimittel Birkendragees B. in der \nForm der Änderungsanzeige vom 10. August 1994 eine Neuzulassung erforderlich \nsei. Weiterhin wies das BfArM darauf hin, dass nach seiner Auffassung die \nZulassung für das Arzneimittel in der Form vom 25. November 1993 erloschen sei, \nda die erforderlichen Unterlagen nach § 105 Abs. 4a Satz 1 AMG nicht eingereicht \nworden seien.\nDie Klägerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2002 aus, die \nerforderlichen Unterlagen für das Arzneimittel Birkendragees B. seien \nfristgerecht eingereicht worden, so dass die Zulassung nicht erloschen sei. Selbst \nwenn die Zusammensetzung, in der das Präparat 1994 in den Verkehr gebracht \nworden sei, nicht verkehrsfähig sei, berechtige dies das BfArM nicht festzustellen, \ndass die Zulassung erloschen sei; vielmehr könne das BfArM nur den Antrag auf \nVerlängerung der Zulassung ablehnen. Abgesehen davon sei die Änderung nach Art. \n3 § 7 Abs. 3a Nr. 5 AMG zulässig gewesen, da diese Vorschrift nicht eine wörtliche \nÜbernahme der Anwendungsgebiete der Monographie verlange. Die \nAnwendungsgebiete der Monographie lägen auch im gleichen Anwendungsbereich \nwie die Anwendungsgebiete des Arzneimittels. Eine wörtliche Übernahme der \nAnwendungsgebiete sei nicht möglich gewesen, da das Präparat dann aus der \nFreiverkäuflichkeit herausgefallen wäre. Schließlich verstoße die Feststellung, dass \ndas Arzneimittel 1994 unzulässig geändert worden sei, gegen Treu und Glauben, da \ndie Unzulässigkeit der Änderung erst Jahre später geltend gemacht worden sei.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 2. Oktober 2002 stellte das BfArM fest, dass für das \nInverkehrbringen des Arzneimittels Birkendragees B. in der mit der Anzeige vom \n10. August 1994 geänderten Form gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AMG eine neue \nZulassung zu beantragen sei. Zur Begründung führte es ergänzend zu den im \nAnhörungsschreiben enthaltenen Gesichtspunkten im Wesentlichen aus: Die \nAngaben in einer Monographie seien bei einer Änderung gemäß Art. 3 § 7 Abs. 3a \nNr. 5 AMNG soweit möglich wörtlich, jedenfalls aber inhaltsgleich zu übernehmen. \nDiese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil die Anwendungsgebiete der Monographie \neine krankheitsbezogene Indikation enthielten, während die von der Klägerin \nangezeigten Anwendungsgebiete den Bereich der Prophylaxe beträfen. Dass bei \neiner vollständigen Anpassung an die Monographie das Präparat aus der \nFreiverkäuflichkeit herausgefallen wäre, sei unerheblich, da die vollständige Anpas-\nsung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung gewesen sei. Auf \nVertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie in der \nEingangsbestätigung vom 9. Dezember 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen \nworden sei, dass eine fachliche Prüfung nicht erfolgt sei. Weiterhin war dem \nBescheid der bereits im Anhörungsschreiben enthaltene Hinweis, die fiktive \nZulassung sei erloschen, beigefügt.\n\n11\n\nGegen den Bescheid vom 2. Oktober 2002 legte die Klägerin am 19. Oktober \n2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ihre \nAusführungen im Schreiben vom 2. September 2002 wiederholte.\n\n12\n\nMit ihrer am 19. Oktober 2002 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die \nAufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2002 sowie die Feststellung, dass für \ndas Inverkehrbringen des Arzneimittels Birkendragees B. in der mit \nÄnderungsanzeige vom 10. August 1994 angezeigten geänderten Form keine neue \nZulassung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AMG zu beantragen ist.\nZur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigen der Klägerin ergänzend im \nWesentlichen vor: Die Klägerin habe mit der Änderungsanzeige das \nAnwendungsgebiet nicht verlassen, da eine vollständige Monographieanpassung, \ninsbesondere eine wörtliche Übernahme, nicht erforderlich sei. Das in der \nMonographie genannte Anwendungsgebiet sei für den Verbraucher nicht \nverständlich. Die Klägerin habe es mit ihrer Angabe deutlicher umschrieben. Eine \nEinschränkung des Anwendungsbereichs sei durchaus zulässig. Gegenstand der \nAnwendung sei jeweils die Förderung der Nierenfunktion. Außerdem sei zu \nberücksichtigen, dass das BfArM der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 \nmitgeteilt habe, das Arzneimittel sei im normalen Nachzulassungsverfahren zu \nbeurteilen, weil es durch eine Änderungsanzeige in Anpassung an eine Monographie \nentstanden sei. Schließlich habe das BfArM die Klägerin am 2. Juni 2002 aufgefor-\ndert, die Aktualisierung der Qualitätsdokumentation einzureichen; ein solches, \nKosten auslösendes Aufforderungsschreiben erfolge nach der Verwaltungspraxis \nnur, wenn die Statthaftigkeit früherer Anzeigen geprüft worden sei.\nDer im Bescheid enthaltene Hinweis sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die \nBeklagte sei verpflichtet, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung zu \nentscheiden. Dieser Verpflichtung genüge sie nicht mit einem Feststellungsbescheid. \nAußerdem erlösche die Zulassung gemäß § 105 Abs.4a AMG nur, wenn die dort \ngenannten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Diese \nVoraussetzung liege nicht vor, da die Klägerin für das Arzneimittel Birkendragees \nB. die erforderlichen Unterlagen eingereicht habe.\n\n13\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 aufzuheben;\n\n16\n\n2. festzustellen, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels \nBirkendragees B. in der mit der Änderungsanzeige vom 10. August \n1994 angezeigten geänderten Form keine neue Zulassung gemäß § 29 Abs. 3 \nSatz 1 AMG zu beantragen ist.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nführt ergänzend aus: Der mit der Klage angegriffene Feststellungsbescheid gehe auf \neine bis zum Jahr 2003 bei der Beklagte bestehenden Verwaltungspraxis zurück, die \nmittlerweile dahin geändert worden sei, dass in vergleichbaren Fällen ein \nVersagungsbescheid ergehe. Eine Ersetzung des Feststellungsbescheides durch \neinen Versagungsbescheid sei aber nicht erforderlich. Vielmehr habe die Klägerin \naufgrund des durchgeführten Widerspruchsverfahrens eine zusätzliche \nRechtsschutzinstanz gehabt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags unbegründet, bezüglich des \nFeststellungsantrags bereits unzulässig.\n\n23\n\nDie von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, da der \nBescheid des BfArM vom 2. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 11. Februar 2004 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nRechtsgrundlage für die im Bescheid des BfArM getroffene Feststellung, dass für \ndas Arzneimittel Birkendragees B. eine Neuzulassung beantragt werden muss, \nist § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Änderung der \nZusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art oder Menge eine \nneue Zulassung zu beantragen. Zwar wird diese Regelung seit dem 4. Gesetz zu \nÄnderung des Arzneimittelgesetzes dadurch eingeschränkt, dass in den in Art. 3 § 7 \nAbs. 3a Satz 2 AMNG (seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des \nArzneimittelgesetzes in § 105 Abs. 3a Satz 2 AMG) geregelten Fällen eine \nNeuzulassung nicht erforderlich ist. Greifen diese Ausnahmen aber nicht ein, \nverbleibt es bei der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG getroffenen Regelung. Es \nbesteht auch keine Veranlassung eine nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG \nunzulässige Änderung eines gemäß § 105 Abs. 3 AMG fiktiv zugelassenen \nArzneimittels anders zu behandeln als eine nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG unzu-\nlässige Änderung eines gemäß §§ 21 ff AMG zugelassenen Arzneimittels, denn in \nbeiden Fällen besitzt das geänderte Arzneimittel keine Zulassung. Dass das BfArM \nauch den Nachzulassungsantrag der Klägerin für das Arzneimittel Birkendragees \nB. mit der Begründung, dieses Arzneimittel sei nicht fiktiv zugelassen, hätte \nzurückweisen können, berührt die Rechtmäßigkeit des ergangenen \nFeststellungsbescheides nicht.\nDie sachliche Zuständigkeit des BfArM ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AMG. \n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. AMG sind erfüllt, da mit der \nAnzeige vom 16. August 1994 eine Änderung der Art und der Menge der arzneilich \nwirksamen Bestandteile angezeigt worden ist, die von dem am 16. August 1994 noch \ngültigen Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG, der daher für die Zulässigkeit der Änderung \ngrundsätzlich maßgeblich ist, nicht erfasst wird. \n\n26\n\nDa die Klägerin mit ihrer Anzeige die bisher verwendeten arzneilich wirksamen \nBestandteile eliminiert und durch einen Birkenblätterextrakt ersetzt hat, liegt eine \nÄnderung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach der Art vor, die nur unter den \nVoraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG zulässig war. Nach \ndieser Vorschrift kann ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel mit geänderter Art und \nMenge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb \ndes gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung in den Verkehr \ngebracht werden, wenn es insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt \ngemachten Ergebnis angepasst und durch die Anpassung nicht \nverschreibungspflichtig wird.\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das Arzneimittel hinsichtlich der \nAnwendungsgebiete nicht an die Monographie Birkenblätter (Bundesanzeiger Nr. 50 \nvom 13. März 1986) angepasst worden ist. Aus der Formulierung, dass das \nArzneimittel insgesamt der Monographie angepasst werden muss, ergibt sich, dass \nauch hinsichtlich der Anwendungsgebiete eine Anpassung erfolgen muss. \n\n27\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 -, S. 11/12 des \nUrteilsabdrucks.\n\n28\n\nDies wird durch den Zweck der Regelung, das Zulassungsverfahren durch die \nMonographieanpassung zu vereinfachen und zu beschleunigen, bestätigt, denn die \nin der Monographie enthaltene Feststellung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit \nbestimmter Wirkstoffe in einer bestimmten Darreichungsform und Dosierung setzt \nimmer einen Bezug zu bestimmten Anwendungsgebieten voraus. Entspricht eines \ndieser Merkmale nicht der Monographie, wird daher der Bereich, für den die \nMonographie eine Aussage trifft, verlassen. \n\n29\n\nDie Monographie Birkenblätter nennt folgende Anwendungsgebiete: \"Zur \nDurchspülung bei bakteriellen und entzündlichen Erkrankungen der ableitenden \nHarnwege und bei Nierengrieß; zur unterstützenden Behandlung rheumatischer \nBeschwerden.\" Die von der Klägerin angezeigten Anwendungsgebiete lauten \ndemgegenüber: \"Funktionsanregend und pflegend für Niere, Blase und ableitende \nHarnwege; vorbeugend gegen Ablagerungen durch lösende und harntreibende \nEigenschaften.\" Damit hat sich die Klägerin nicht an die Anwendungsgebiete der \nMonographie angepasst, da sie diese weder wörtlich noch sinngemäß übernommen \nhat; vielmehr hat die Klägerin abweichend von der Monographie bewusst nicht \nkrankheitsbezogene Anwendungsgebiete gewählt, um zu erreichen, dass das \nArzneimittel freiverkäuflich blieb. Damit hat sie den Bereich, für den die Monographie \neine Aussage trifft, verlassen, denn der Monographie ist z. B. nicht zu entnehmen, ob \ndie in ihr angegebene Dosierung auch für die von der Klägerin angezeigten, der \nProphylaxe zuzuordnenden Anwendungsgebiete geeignet ist. Ob die von der \nKlägerin angezeigten Anwendungsgebiete einen anderen Anwendungsbereich zu-\nzuordnen sind, kann offen bleiben, da - wie dargelegt - keine Anpassung an die An-\nwendungsgebiete der Monographie erfolgt ist und daher die Voraussetzungen des \nArt. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG nicht erfüllt sind.\n\n30\n\nDemgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. \nDa aufgrund der unzulässigen Änderung des Arzneimittels gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 AMG zwingend eine neue Zulassung erforderlich ist, kommt eine \nBerücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten allenfalls dann in Betracht, wenn \ndie Klägerin eine Zusicherung im Sinne des § 38 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geltend machen kann. Eine Zusicherung im \nSinne des § 38 VwVfG, die am 16. August 1994 angezeigten Änderungen als \nzulässig anzusehen, hat das BfArM aber nicht abgegeben. Ob durch das Verhalten \ndes BfArM die Erwartung geweckt wurde, die Beklagte werde die Änderung vom 16. \nAugust 1994 nicht beanstanden, kann dahinstehen, da das bloße Wecken von \nErwartungen nicht als Zusicherung angesehen werden kann.\n\n31\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 38 Rdrn. \n11.\n\n32\n\nDas BfArM hat daher in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, \ndass das Arzneimittel Birkendragees B. einer Neuzulassung bedarf.\n\n33\n\nDie von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist bereits gemäß § 43 Abs. 2 \nVwGO unzulässig, da die Klägerin ihre Rechte durch die erhobene Anfechtungsklage \nausreichen verfolgen kann. Im übrigen ist die Feststellungsklage auch unbegründet, \nda das Arzneimittel Birkendragees B. aus den oben dargelegten Gründen einer \nNeuzulassung bedarf.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, § \n108 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-15/7-k-8877-02","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-15/7-k-8877-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281500","retrieved":"2026-07-09 02:55:58.771029+00:00"}}