{"status":"available","doknr":"OLD281501","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0315.25K8637.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"25 K 8637/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Be-\ntrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der-\nselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1963 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger zu 1) und seine russi-\nsche Ehefrau, die Klägerin zu 2), beantragten 1993 die Erteilung eines Aufnahmebe-\nscheides für sich und ihre beiden 1986 bzw. 1991 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) \nund 4). Mit den Antragsunterlagen legte der Kläger zu 1) die Kopie eines sowjeti-\nschen Inlandspasses aus dem Jahr 1980 vor, in dem er mit der deutschen Nationali-\ntät eingetragen ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Auf-\nnahmeantrag ab, weil der Kläger zu 1) nach den Antragsangaben - insoweit wird auf \ndas Antragsformular verwiesen - keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen \nSprache besitze.\n\n4\n\nUnter dem gleichen Datum wurde den Klägern zu 1), 3) und 4) jedoch ein Einbe-\nziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1), Herrn \nI. H. , erteilt. Die Kläger wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die \nAblehnung des eigenen Aufnahmeantrages nicht bedeute, dass sie nicht nach \nDeutschland einreisen könnten. Aufgrund des Einbeziehungsbescheides könnten sie \nvielmehr gemeinsam mit dem Vater nach Deutschland einreisen. \n\n5\n\nDie Kläger legten gegen den Ablehnungsbescheid keinen Widerspruch ein. Der \nVater reiste nach Deutschland aus und verstarb kurz nach der Ausreise. Die Kläger \nverblieben in Russland.\n\n6\n\nIm Dezember 2000 kamen die Kläger wieder auf ihr Aufnahmebegehren zurück. \nDas Bundesverwaltungsamt stellte fest, dass der Ablehnungsbescheid vom 13. Ja-\nnuar 1997 dem damaligen Bevollmächtigten zugestellt worden war, dieser jedoch \nkeine Vertretungsvollmacht für die Empfangnahme des Ablehnungsbescheides be-\nsaß. Die Vollmacht des damaligen Bevollmächtigten bezog sich vielmehr allein auf \ndie Stellung eines Antrages auf Aufnahme als Aussiedler, nicht auch auf die Entge-\ngennahme der Entscheidung über diesen Antrag („rosa Vollmacht\"). Das Bundes-\nverwaltungsamt teilte den Kläger deshalb mit Schreiben vom 08. April 2004 mit, dass \ndas Aufnahmeverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei und die Bear-\nbeitung wieder aufgenommen werde. \n\n7\n\nDer Kläger zu 1) wurde zu einem Sprachtest eingeladen, der am 19. Juli 2004 \nbeim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk stattfand. Der \nSprachtester stellte fest, dass der Kläger zu 1) lediglich über sehr geringe bzw. keine \ndeutschen Sprachkenntnisse verfüge. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll \nüber den Sprachtest und auf das Zusatzprotokoll über die russischer Sprache erfolg-\nte Befragung zu der familiären Vermittlung Bezug genommen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 02. September 2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Wider-\nspruchsbescheid vom 29. November 2004 zurück, weil der Kläger zu 1) wegen der \nnicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht als deutscher Volkszugehö-\nriger angesehen werden könne. \n\n9\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung machen sie gel-\ntend: Auf ihren Fall sei noch das Bundesvertriebenengesetz in der bis zum 31. De-\nzember 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Anwendung des neuen Rechts \nstelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar, dies insbesondere mit \nRücksicht auf die lange Dauer des bereits 1993 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. \nDeshalb wollten alle vier Kläger - die Kläger zu 2) bis 4) hinsichtlich der Einbezie-\nhung - das Verfahren fortführen. Der Kläger zu 1) beherrsche die deutsche Sprache \nin einem für ein einfaches Gespräch ausreichenden Maße und habe sie in der Fami-\nlie erlernt. Die Feststellungen des Sprachtests seien unzutreffend. Unabhängig da-\nvon sei jedenfalls der Einbeziehungsbescheid vom 13. Januar 1997 in den Aufnah-\nmebescheid des inzwischen verstorbenen Vaters des Klägers zu 1), Herrn I. \nH. , nach wie vor wirksam. § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F., wonach die Einbezie-\nhung in den Aufnahmebescheid unwirksam werde, wenn die Bezugsperson verstor-\nben sei, dürfe vorliegend nicht angewendet werden.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal-\ntungsamtes vom 02. September 2004 und des Widerspruchsbeschei-\ndes vom 29. November 2004 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die übrigen Kläger in diesen Auf-\nnahmebescheid einzubeziehen,\n\n12\n\nhilfsweise, als Antrag des Klägers zu 1), dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die übrigen Kläger in diesen \nBescheid einzubeziehen,\n\n13\n\nferner hilfsweise, festzustellen, dass der Einbeziehungsbescheid \nvom 13. Januar 1997 in den Aufnahmebescheid des Vaters des \nKlägers zu 1), Herrn I. H. , nach wie vor wirksam sei. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des \nEinbeziehungsbescheides vom 13. Januar 1997 vertritt sie die Auffassung, dass \ndieser nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F. unwirksam geworden sei. \n\n17\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nDas Gericht hat den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung persönlich \nangehört und die Anhörung auf Tonträger aufgezeichnet. Wegen des Ergebnisses \nder Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n \nMit dem Hauptantrag ist die Klage hinsichtlich des Klägers zu 1) unbegründet, \nhinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) - die das Verfahren auch nach Hinweis auf die seit \ndem 01. Januar 2005 bestehende neue Rechtslage ausdrücklich fortführen wollen - \nbereits unzulässig. \n\n21\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Aufnahme \nbzw. Einbeziehungsanspruch kommen nur die §§ 26, 27 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes (BVFG) in der Fassung des am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Betracht. Diese \nGesetzesfassung ist mangels einer Übergangsregelung grundsätzlich in allen Fällen \nanwendbar, die nach Inkrafttreten entschieden werden. Wie bei Änderungen der \nmateriellen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes in der Vergangenheit \nmehrfach höchstrichterlich entschieden worden ist, gibt es keinen Vertrauensschutz \ndahingehend, dass die bei Beginn eines Aufnahmeverfahrens geltende Rechtslage \nbis zu dessen Ende fortbesteht, \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, mit weiterem Nachweis. \n\n23\n\nDer Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines originären \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 \nund § 6 Abs. 2 BVFG. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG liegen nicht vor. \nDenn es fehlt an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann. Dies ist hier, wie die Anhörung des Klägers zu 1) in der mündlichen \nVerhandlung eindeutig ergeben hat, nicht der Fall. Der Kläger zu 1) hat fast alle \nFragen in deutscher Sprache bereits nicht verstanden, dies trotz langsamen \nSprechens und vieler Wiederholungen und Umschreibungen. Das aktive \nSprachvermögen beschränkte sich auf ganz wenige einzelne Wörter. Der Kläger zu \n1) spricht praktisch überhaupt kein Deutsch. Das Ergebnis des Sprachtestes hat sich \nin der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang bestätigt.\n\n24\n\nDie Kläger zu 2) bis 4) können den mit dem Hauptantrag verfolgten \nEinbeziehungsanspruch in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) nicht mehr \ngeltend machen. Die Klagebefugnis für die von ihnen betriebene Klage ist entfallen. \nDenn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes \nist anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht mehr der \nEinzubeziehende, sondern allein die Bezugsperson antragsbefugt und steht ihr der \nAnspruch auf Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren \nAufnahmebescheid zu. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -.\n\n26\n\nAuch der erste Hilfsantrag, mit dem die Kläger vorsorglich auf die neue \nRechtslage abstellen wollen, hat keinen Erfolg. Da der Kläger zu 1) - wie ausgeführt - \nkeine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse hat, kann ihm kein \nAufnahmebescheid erteilt werden, so dass es für eine Einbeziehung der übrigen \nKläger auch materiell-rechtlich an einer Grundlage mangelt. Ob die Umstellung des \nEinbeziehungsbegehrens der Kläger zu 2) - 4) auf den Kläger zu 1) - als \ngrundsätzlich zulässige subjektive Klageänderung - überhaupt hilfsweise geltend \ngemacht werden kann, kann deshalb dahinstehen. \n\n27\n\nDer weitere Hilfsantrag - Feststellungsantrag - hat ebenfalls keinen Erfolg. Wie \ndie Beklagte zutreffend vorgetragen hat, ist mangels einer Übergangsregelung hier § \n27 Abs. 1 Satz 4 BVFG in der seit dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung \nanwendbar. Danach wird die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid \ninsbesondere dann unwirksam, wenn die Bezugsperson verstirbt, bevor die \neinbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gefunden \nhaben. Die Kläger haben noch keine Aufnahme in Deutschland gefunden. Nach der \ngesetzlichen Neuregelung ist deshalb der Einbeziehungsbescheid in den Bescheid \ndes Vaters des Klägers zu 1) ab dem 01. Januar 2005 unwirksam geworden. \n\n28\n\nAuch diese Regelung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot. Soweit in der Einführung eines neuen Erlöschensgrundes eine \n- unechte - Rückwirkung zu sehen sein sollte, weil den Klägern mit Wirkung für die \nZukunft die bereits erteilte Einbeziehung kraft Gesetzes wieder entzogen worden ist, \ngreift dies jedenfalls nicht unverhältnismäßig in die Rechtposition der Kläger ein und \nist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Regelung gilt nur für den \nFall, dass die Einzubeziehenden noch keine Aufnahme im Bundesgebiet gefunden \nhaben und damit ihr Verhalten noch nicht in einer nicht oder nur schwer \numkehrbaren Weise auf die ihnen bereits zuteil gewordene Rechtsposition eingestellt \nhaben. Bereits nach geltendem Recht konnte ein Aufnahmebescheid nach dem Tod \nder Bezugsperson widerrufen werden (§ 49 Abs. 2 VwVfG). Dass der seit dem Tod \nder Bezugsperson mit der Möglichkeit des Widerrufs belastete \nEinbeziehungsbescheid mit Inkrafttreten der Neuregelung nunmehr kraft Gesetzes \nunwirksam geworden ist, verschlechtert die Rechtsposition der Kläger nicht derart \ngravierend, dass das Rechtsstaatsprinzip verletzt wäre.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgte aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-15/25-k-8637-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-15/25-k-8637-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281501","retrieved":"2026-07-09 02:55:58.859026+00:00"}}