{"status":"available","doknr":"OLD281603","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0310.1K6094.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"1 K 6094/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-\ngeladenen trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. \nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen und Konkur-\nrentin der Beigeladenen, welche Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten \nTelekommunikationsnetzes ist.\n\n3\n\nAuf Antrag der Beigeladenen vom 24. Juni 2003 erteilte die Regulierungsbehörde \nfür Telekommunikation und Post (RegTP) dieser mit Bescheid vom 02. September \n2003 \n( ) die bis zum 30. Juni 2004 befristete Genehmigung der Entgelte für das \nOptionsangebot „AktivPlus xxl (neu)\" sowie zur Anwendung ihres Rabattprogramms \n„Happy Digits\" hierauf.\n \nMit der dagegen am 19. September 2003 erhobenen Klage begehrt die Klägerin \nhauptsächlich die Aufhebung des vorgenannten Genehmigungsbescheides. Sie ist \nder Auffassung, dieser Antrag sei zulässig, da sich die angegriffene Entgeltgenehmi-\ngung nicht infolge Fristablaufs erledigt habe. Sie habe auch nach wie vor ein Rechts-\nschutzinteresse an der Aufhebung des Genehmigungsbescheides. Die mit der Klage \naufgeworfenen materiellen Rechtsfragen, ob die Genehmigung sie - die Klägerin - in \nihren subjektiven Rechten verletze, seien für sie nämlich auch nach Ablauf des Ge-\nnehmigungszeitraums von erheblicher Bedeutung. Sofern der Genehmigungsbe-\nscheid aber als erledigt anzusehen sei, bestehe jedenfalls ein berechtigtes Interesse \nfür den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag. Insbesondere das \nFortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Aspekt der Prozessökono-\nmie; sie - die Klägerin - dürfe nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses ge-\nbracht werden.\nIn der Sache macht die Klägerin geltend, der Genehmigungsbescheid verstoße ge-\ngen § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 TKG a.F., § 2 TEntgV, §§ 19 und 20 GWB und \nArt. 82 EG; zur Begründung trägt sie umfänglich vor.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\n1. den Bescheid der RegTP vom 02. Sep-\ntember 2003 ( ) aufzuheben,\n\n6\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass der vorge-\nnannte Bescheid rechtswidrig gewesen ist.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hält die Klage für unzulässig.\n\n10\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürf-\nnis fehle; die Klägerin könne ihre Wettbewerbsposition bei einer Aufhebung der Ge-\nnehmigung nicht mehr verbessern. Eine abweichende Abrechnung der unter die \nFlatrate des angefochtenen Bescheides fallenden Verbindungen sei tatsächlich nicht \nmehr möglich, da die hierfür erforderlichen Daten bereits gemäß § 6 Abs. 2 TDSV \ngelöscht worden seien. Zudem könne durch eine nachträgliche Aufhebung der Ge-\nnehmigung auf die Wettbewerbsverhältnisse während ihrer Geltungsdauer kein Ein-\nfluss mehr genommen werden. Abgesehen davon sei die Klage aber auch unbe-\ngründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorlä-\ngen.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der Verfahrensakte 1 L 2579/03 verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n15\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n16\n\n1. Das lässt sich in Bezug auf den hauptsächlich gestellten Anfechtungsantrag \nallerdings nicht mit der Erwägung begründen, der angegriffene Genehmigungsbe-\nscheid habe sich infolge Fristablaufs am 30. Juni 2004 erledigt.\n\n17\n\nIm Hinblick auf die gemäß §§ 29 Abs. 1 und 96 Abs. 1 Nr. 6 des Telekommunika-\ntionsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.07.1996, BGBl. I S. 1120, \n(TKG a.F.) erforderliche Regelungs- und Legitimationswirkung des Genehmigungs-\nbescheides ist davon auszugehen, dass dieser Verwaltungsakt gegenüber der Bei-\ngeladenen für den Genehmigungszeitraum weiterhin gilt. Die Kammer sieht keinen \nsachlich überzeugenden Grund, die Frage der Fortgeltung gegenüber der Klägerin \nals Nichtadressatin anders zu beurteilen als gegenüber der Beigeladenen. Denn \nauch wenn die Klägerin aus der Position der - nur - Drittbetroffenen klagt, ändert sich \ndadurch nichts am Regelungsinhalt der Genehmigung.\n\n18\n\nUnzulässig ist der Anfechtungsantrag aber deshalb, weil der Klägerin das für \njede Individualklage erforderliche - allgemeine - Rechtsschutzinteresse fehlt. In dem \nfür Zulässigkeitsfragen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht \nnämlich offensichtlich fest, dass die Klägerin von einer rückwirkenden Aufhebung des \nGenehmigungsbescheides keinen rechtlichen Vorteil hätte.\n\n19\n\nZwar wäre infolge einer solchen Entscheidung das Optionsangebot „AktivPlus xxl \n(neu)\" für die Zeit zwischen dem 02. September 2003 ( ) und dem 30. Juni \n2004 nicht - mehr - genehmigt. Doch ließe sich der dann anzunehmende öffentlich-\nrechtliche Verstoß gegen § 29 Abs. 1 TKG a.F. oder gegen die von der Klägerin als \nverletzt gerügten materiellen Vorschriften (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F.; § 19 GWB; \nArt. 82 EG) nicht mehr rückgängig machen. Den Endkunden könnten nämlich nicht \nnachträglich höhere Entgelte für diesen Zeitraum abverlangt werden. Es fehlte \ninsoweit bereits an einer entsprechenden neuen Genehmigung. Zudem scheiterte ein \nNacherheben von Entgelten daran, dass die dafür erforderlichen Verbindungsdaten \nim Hinblick auf die in §§ 7 Abs. 3, 6 Abs. 2 der Telekommunikations-\nDatenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000, BGBl. I S. 1740, (TDSV) normierte \nhöchstzulässige Speicherdauer von sechs Monaten längst gelöscht sind.\n\n20\n\n2. Der Hilfsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil die Entgeltgenehmigung - \nwie oben dargelegt - nicht erledigt ist und es somit an der Hauptvoraussetzung des \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt.\n\n21\n\nSelbst wenn man Erledigung des Verwaltungsakts unterstellte, wäre in dem für \nZulässigkeitsfragen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter erforderliche berechtigte \nFeststellungsinteresse nicht gegeben. \n\n22\n\nDie Annahme einer Wiederholungsgefahr setzte voraus, dass die Behörde in \nnaher Zukunft eine gleichartige Verwaltungsentscheidung träfe. Dazu müssten die \ngleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses \ndes erledigten Verwaltungsakts vorliegen, wobei allerdings nicht der Nachweis \nerforderlich wäre, dass dem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten \ndie gleichen Umstände zugrunde liegen, wie vor Erledigung des Verwaltungs-\nakts.\n\n23\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 24. August 1979 - 1 B 76.76 -, Buchholz 402.24 \n§ 2 AuslG Nr. 16; Urteil vom 24. Februar 1983 - 3 C \n56.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129; \nBeschluss vom 21. Oktober 1999 - 1 B 37.99 -, \nBuchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 7.\n\n24\n\nAusgehend davon wäre im vorliegenden Falle eine Wiederholungsgefahr zu \nverneinen, da sich inzwischen die maßgebliche Rechtslage geändert hat.\n\n25\n\nVorliegend ging es um die Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten \nBestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von \nSprachtelefondienst (Optionstarif „AktivPlus xxl (neu)\") gegenüber Endkunden. \nWährend diese Genehmigung unmittelbar kraft Gesetzes erforderlich war (§ 25 Abs. \n1 TKG a.F.), gilt nach § 39 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes in der seit dem \n26. Juni 2004 geltenden Fassung vom 22. Juni 2004, BGBl. I 1190, (TKG n.F.) \nnunmehr Folgendes:\n\n26\n\nDie Genehmigungspflichtigkeit hängt von einer der Entgeltgenehmigung \nvorangehenden selbständigen Ermessensentscheidung der RegTP ab. Denn in § 39 \nAbs. 1 Satz 1 TKG n.F. heißt es nunmehr, dass die Regulierungsbehörde Entgelte \nvon Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich des Angebots von \nTelekommunikationsdiensten (§ 3 Nr. 24 TKG n.F.) für Endnutzer (§ 3 Nr. 8 TKG \nn.F.) einer Entgeltgenehmigung unterwerfen kann. Außerdem setzt ein derartiger, die \nGenehmigungspflichtigkeit erst begründender Verwaltungsakt Tatsachen voraus, \nwelche die Annahme rechtfertigen, „dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich \noder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur Erreichung \nder Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 führen würden\" (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F.). \nSind diese Voraussetzungen erfüllt, so „soll\" die Regulierungsbehörde außerdem „die \nGenehmigungspflicht auf solche Märkte beschränken, auf denen in absehbarer Zeit \nnicht mit der Entstehung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes zu rech-\nnen ist\" (§ 39 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F.). All dies zeigt, dass die Ex-ante-\nGenehmigungspflichtigkeit von Endkundenentgelten nach neuem Recht nur äußerst \nsubsidiär gegenüber der nachträglichen Regulierung nach § 39 Abs. 3 TKG n.F. \nist.\n\n27\n\nOb unter diesen Umständen künftig in Bezug auf einen eine Flatrate \nbeinhaltenden Optionstarif im Endnutzerbereich eine dem hier umstrittenen \nVerwaltungsakt vergleichbare Entscheidung der RegTP hinreichend wahrscheinlich \nwäre, kann auf sich beruhen. Für die Verneinung der Wiederholungsgefahr reicht es \nnämlich bereits aus, dass eine solche Entscheidung jedenfalls von anderen \nrechtlichen Voraussetzungen abhinge als der Bescheid vom 02. September 2003. \nDas beantragte Feststellungsurteil hätte für die Klägerin keinen rechtlichen Wert, da \ndie RegTP daran wegen der dargelegten Änderung der Rechtslage nicht gebunden \nwäre.\n\n28\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergäbe sich auch nicht unter dem Gesichts-\npunkt der typischerweise kurzfristigen Erledigung. Danach soll ein derartiges Interes-\nse im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \nohne weiteres zu bejahen sein, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt \ntypischerweise kurzfristig erledigt und es deshalb ohne die Zulassung einer \nFortsetzungsfeststellungsklage nie zu einer Hauptsachenentscheidung hinsichtlich \nder Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme käme,\n\n29\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 145 zu \n§ 113.\n\n30\n\nJedoch setzt die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter \ndiesem Gesichtspunkt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der erledigte \nVerwaltungsakt einen tiefgreifenden spezifischen Grundrechtseingriff beinhaltet,\n\n31\n\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November \n1998 \n- 5 A 1107/96 -, DVBl. 1999, 1226 (1227); \na. A. Kopp/Schenke, a. a. O.\n\n32\n\nEin solcher ist aufseiten der Klägerin nicht zu erkennen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, \n709, 711 ZPO und die Nichtzulassung der Revision auf den §§ 132 Abs. 2, 135 Satz \n3 VwGO i.V.m. §§ 137 Abs. 3 und 150 Abs. 13 TKG n.F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-10/1-k-6094-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-10/1-k-6094-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281603","retrieved":"2026-07-09 02:56:08.073499+00:00"}}