{"status":"available","doknr":"OLD281630","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0309.24K9977.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"24 K 9977/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte vom 11. Januar 1999 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 verpflichtet, über\nden Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel \n„D. N\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\nneu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 1989 - beim \nBundesgesundheitsamt eingegangen am 8. Juni 1989 - die Zulassung des \nhomöopathischen Kombinationsarzneimittels „D. „O. „„ in der \nDarreichungsform „Tropfen zum Einnehmen\". Die arzneilich wirksamen Bestandteile \nwurden hierbei - bezogen auf 100 g Tropfen - wie folgt angegeben:\n\n3\n\n„Atropinum sulfuricum D4 (Vorschrift 5a, HAB) 10 g\nPodophyllum peltatum D4 (Vorschrift 3a, HAB) 10 g\nChamomilla recutita D1 (Vorschrift 3a, HAB) 20 g\nAmmi visnaga D1=? (Vorschrift 4a, HAB) 20 g\".\n\n4\n\nZu den Anwendungsgebieten wurde angegeben:\n\n5\n\n„Die Anwendungsgebiete entsprechen dem homöopathischen Arzneimittelbild. \nDazu gehören:\nSpasmen der glatten Muskulatur, insbesondere der Verdauungsorgane, Störungen \ndes Leber-Galle-Systems, Entzündungen der Ausscheidungs- und \nVerdauungsorgane.\"\n\n6\n\nUnter dem 29. April 1991 übersandte das Bundesgesundheitsamt der Klägerin \nfachliche Stellungsnahmen zur formalen pharmazeutischen Prüfung, zur \npharmazeutischen Qualität sowie zu Klinik/Pharmakologie/Medizin. Es gab der \nKlägerin Gelegenheit, den darin aufgeführten Mängeln binnen zwei Monaten nach \nErhalt des Schreibens abzuhelfen. In der fachlichen Stellungnahme, Medzin, Phase \nI, ist u.a. ausgeführt:\n\n7\n\n„... 2. Es fehlt eine Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen \npositiven Beitrag zur Beurteilung des Arzneimittels leistet. Wir bitten um \nVervollständigung.\n\n8\n\nDer Antrag weist folgende Mängel auf:\n\n9\n\n3. Nach unseren Informationen handelt es sich bei dem vorliegenden Arzneimittel \nnicht um eine bekannte Kombination bekannter Stoffe. Uns ist kein Arzneimittel \ndieser Zusammensetzung bekannt. Wir bitten um Stellungnahme bzw. Nachlieferung \nentsprechender Unterlagen, aufgrund derer die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit \nder Kombination nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und \nAnwendungsgebiet bestimmbar werden.\n\n10\n\nSofern die o.g. Einwände ausgeräumt werden, sollte das Folgende berücksichtigt \nwerden:\n\n11\n\n...\n\n12\n\n6. Für Ammi visnaga sind die Anwendungsgebiete „Entzündungen der \nAusscheidungs- und Verdauungsorgane, Störungen des Leber-Galle-Systems durch \ndie Aufbereitungsmonographie nicht belegt. Wir bitten darum, uns weiteres \nErkenntnismaterial zum Beleg(en) der Wirksamkeit vorzulegen. In diesem \nZusammenhang bitten wir zu prüfen, inwieweit die Kombination mit Ammi visnaga \nsinnvoll ist, da die Indikation „krampfartige Schmerzen\" schon durch Chamomilla \nrecutita abgedeckt ist.\n\n13\n\n7. Da es sich nicht um eine bekannte fixe Kombination handelt, ist ärztlich-\nklinisches Erkenntnismaterial zum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der \nKombination erforderlich. Nach dem uns vorliegenden Erkenntnisstand wäre für \nfolgendes Anwendungsgebiet von allen Bestandteilen der Kombination ein positiver \nBeitrag denkbar:\n„Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. \nDazu gehören Entzündungen der Verdauungsorgane, die mit krampfartigen \nSchmerzen einhergehen.\"\nDies müsste jedoch für die Kombination belegt werden. ... \" \n\n14\n\nMit Nachlieferung vom 25. Juni 1991 legte die Klägerin Gutachten über toxische \nWirkungen, pharmakologische Eigenschaften der Kombination, Wirksamkeit \nDosierung, Gegenanzeigen des nunmehr mit „D. N\" bezeichneten \nArzneimittels vor. Sie übernahm gleichzeitig die vom Bundesgesundheitsamt \nvorgeschlagene Formulierung der Anwendungsgebiete. Hierzu ist in dem Gutachten \nausgeführt: \n\n15\n\n...\"Wie aus den Anlagen ersichtlich, haben wir den Indikationsanspruch dieser \nKombination Ihrem Vorschlag angepaßt.... Diese Formulierung umfaßt in \npragmatischer Weise die den homöopathischen Arzneimittelbildern entsprechenden \nAnwendungsgebiete, welche in den Monographien naturgemäß weit gefaßt sind, z.B. \nbei Q. „Störungen des Leber-Galle-Systems\", hierzu sind eben auch \n„krampfartige Schmerzen bzw. Entzündungen\" zu rechnen oder Atropinum \nsulfuricum: „Entzündungen der Ausscheidungsorgane\", wozu auch die \nVerdauungsorgane gehören; Chamomilla recutita: „Entzündungen und Krämpfe der \nVerdauungsorgane, heftige Schmerzzustände\"; Ammi visnaga: „Spasmen der \nglatten Muskulatur\".\"\n\n16\n\nFerner heißt es u.a.:\n\n17\n\n„Die vier Inhaltsstoffe von D. N ergänzen sich im Sinne eines \nsynergetischen Effektes.\n\n18\n\nAtropinum sulfuricum und Chamomilla sind - der homöopathischen \nDenkweise entsprechend - typische Entzündungsmittel und Q. ein typisches \nLeber-Galle- und Darmmittel, während das Wirkspektrum von Ammi visnaga sich \nmehr auf „Spasmen der glatten Muskulatur\" bezieht. \n...\nAufgrund dieser Überschneidungen und wegen der Tatsache, daß sich der Mensch \noftmals nicht in ein Schema zwingen lassen kann, auf das nur ein Simile zutrifft, \nwurde mit D. N ein Komplexarzneimittel geschaffen, welches die Vielfalt und \nKomplexität des kranken Menschen berücksichtigt und einen seinem Typus und \nModalitäten gerechtwerdenden therapeutischen Einsatz ermöglicht.\n\n19\n\n... \" \n\n20\n\nMit Bescheid vom 9. September 1991 versagte das Bundesgesundheitsamt die \nZulassung des Arzneimittels. Zur Begründung führte es - entsprechend den \nFeststellungen einer fachlichen Stellungnahme, Medizin, Phase II - aus: Die \nBewertung des vorgelegten Erkenntnismaterials solle nach den Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien vom 14. \nDezember 1989, 5. Abschnitt Nr. 3 entsprechend dem Selbstverständnis und der \nEigenerfahrung der jeweiligen Therapierichtung erfolgen. Das Erkenntnismaterial \nsolle nach Nr. 1 des 5. Abschnitts nach § 22 Abs. 3 AMG eingereicht werden. Die \npersönliche Meinungsäußerung eines einzelnen Arztes reiche hierfür nicht aus. \nInsbesondere fehlten Angaben zu klinischen Erfahrungen mit dem Arzneimittel. Rein \ntheoretische Überlegungen auf der Basis der Arzneimittelbilder der Einzelmittel \ngenügten ebenfalls nicht. Eine Bezugnahme auf das zugelassene Arzneimittel \n„D. Tropfen\" sei unzulässig, weil dies weder in Zusammensetzung noch im \nHerstellungsverfahren vergleichbar sei. Hierbei handele es sich um eine Mischung \naus homöopathischen und phytotherapeutischen Zubereitungen. Zudem fehle es an \neiner Begründung für die von den Monographien abweichenden Dosierung.\n\n21\n\nDie Klägerin erhob gegen die Versagung Widerspruch und verwies darauf, dass \nanderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial auch in Form von \nAufbereitungsmonographien eingereicht werden könne. Auch berücksichtige die \nVersagungsentscheidung die medizinischen Erfahrungen der Therapierichtung nicht \nin hinreichendem Maße. Die Indikationsformulierung entspreche dem eigenen \nVorschlag des Bundesgesundheitsamtes und stelle keine bloße Aneinanderreihung \nder - weiter gefassten - Angaben der Einzelmonographien dar, sondern sei eine \nwohlabgestimmte, der homöopathischen Behandlungsweise Rechnung tragende \nFormulierung.\n\n22\n\nDas Bundesgesundheitsamt gab daraufhin den Widerspruch statt und erteilte mit \nBescheid vom 21. Mai 1992 die Zulassung für das streitbefangene Arzneimittel mit \nden zuvor vorgeschlagenen Anwendungsgebieten:\n\n23\n\n„Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern.\nDazu gehören Entzündungen der Verdauungsorgane, die mit krampfartigen \nSchmerzen einhergehen.\"\n\n24\n\nMit am 19. Februar 1997 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und \nMedizinprodukte (BfArM) eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die \nVerlängerung der Zulassung für das Arzneimittel. Die Formulierung der \nAnwendungsgebiete blieb hierbei ausweislich der vorgelegten Texte der \nGebrauchsinformation unverändert. Mit Anschreiben vom 25. Juni 1997 reichte die \nKlägerin einen Bericht gemäß § 31 Abs. 2 AMG nach, demzufolge sich die \nBeurteilungsmerkmale für das Arzneimittel innerhalb der letzten fünf Jahre nicht \ngeändert hätten. Unverträglichkeiten oder Nebenwirkungen seien nicht bekannt \ngeworden. Für den Bestandteil „Ammi visnaga\" existiere ein nicht vorveröffentlichter \nund nicht verabschiedeter und daher nicht relevanter Monographieentwurf der \nKommission D.\n\n25\n\nUnter dem 20. Januar 1998 übersandte das BfArM der Klägerin Stellungnahmen \nzur Klinik/Pharmakologie und biologischen Verfügbarkeit und gab Gelegenheit, den \ndort genannten Mängeln binnen vier Wochen abzuhelfen. Dort wird u.a. \nausgeführt:\n\n26\n\n„... Die Monographie Ammi visnaga wurde in der 73. Sitzung der Kommission D \nam 10.11.1993 überarbeitet. Aufgrund nicht belegter therapeutischer Wirksamkeit \nwurde die Streichung des Anwendungsgebietes „Spasmen der glatten Muskulatur\" \nbeschlossen. Für Ammi visnaga kann daher nach dem derzeitigen \nwissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Wirksamkeit für die Indikation \n„Entzündungen der Verdauungsorgane, die mit krampfartigen Schmerzen \neinhergehen\" aus der Monographie nicht abgeleitet werden. ...\" \n\n27\n\nDie Klägerin erwiderte hierauf unter dem 16. Februar 1998 und führte u.a. aus: \nDer Hinweis auf einen nicht veröffentlichten Monographieentwurf widerspreche der \nbisherigen Verwaltungspraxis. So habe es das BfArM im Fall zweier Arzneimittel der \nKlägerin abgelehnt, eine vorveröffentlichte, aber noch nicht im Bundesanzeiger \npublizierte Monographie der Kommission E zur Grundlage einer Zulassung zu \nmachen, weil zum Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eine \nBezugnahme auf eine nicht veröffentlichte Monographie nicht möglich sei. Der \npositive Beitrag von Ammi visnaga sei in der homöopathischen Standardliteratur \nnach wie vor ausreichend dokumentiert. Zudem habe man auf die Formulierung \n„Ausscheidungsorgane\", zu denen schließlich auch die Harnorgane gehörten, gerade \nauf Veranlassung der Behörde hin verzichtet. \n\n28\n\nDie Klägerin schlug als Kompromiss folgende Formulierung vor:\n\n29\n\n„Die Anwendungsgebiete leiten sich aus den homöopathischen \nArzneimittelbildern ab.\nDazu gehören: Entzündungen der Verdauungsorgane sowie der Harn- und \nGeschlechtsorgane, die mit krampfartigen Schmerzen einhergehen.\"\n\n30\n\nAußerdem übersandte die Klägerin eine überarbeitete \nKombinationsbegründung.\n\n31\n\nMit Bescheid vom 11. Januar 1999 versagte das BfArM die Verlängerung der \nZulassung unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG, weil eine \nausreichende Begründung dafür fehle, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil \neinen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Die beanstandeten \nMängel seinen durch die vorlegten Unterlagen nicht beseitigt. Für den arzneilich \nwirksamen Bestandteil Ammi visnaga sei ein positiver Beitrag hinsichtlich der \nIndikation „Entzündungen der Verdauungsorgane, die mit krampfartigen Schmerzen \neinhergehen\" auf Grundlage der am 10. November 1993 angepassten Monographie \nnicht ableitbar. Die nunmehr vorgeschlagene alternative Formulierung der \nAnwendungsgebiete stelle eine neuzulassungspflichtige Indikationserweiterung im \nSinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG dar.\n\n32\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, den sie unter \nWiederholung und Vertiefung ihres vorangegangenen Vortrages begründete. \n\n33\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 wies das BfArM den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Maßgeblich für die Anwendbarkeit \neiner Monographie sei nicht ihr Veröffentlichungsstatus, sondern allein die Frage, ob \nsie den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis widerspiegele. Dies sei \nhinsichtlich der Streichung der Indikation „Spasmen der glatten Muskulatur\" der Fall. \nDass im Fall der Zulassung anderer Arzneimittel anders verfahren worden sei, \nwiderspreche dem nicht. Denn insoweit sei zu beachten, dass an die Pflicht, im \nRahmen eines Zulassungsverfahrens Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines \nPräparates nachzuweisen, andere Anforderungen zu stellen seien als im Rahmen \nder behördlichen Entscheidung über die Erfüllung der Nachweispflicht. \n\n34\n\nDie Klägerin hat am 28. Dezember 2001 Klage erhoben. Sie begründet diese im \nAnschluss an ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren wie folgt: Die Versagung \nder Verlängerung der Zulassung widerspreche der bisherigen Verwaltungspraxis der \nBeklagten und stelle einen Verstoß gegen der Grundsatz der Selbstbindung der \nVerwaltung dar. Der Beklagten sei es verwehrt, einen unveröffentlichten \nMonographieentwurf in einem Fall zur Grundlage ihrer Zulassungsentscheidung zu \nmachen, in einem anderen Fall aber nicht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die \nKlägerin 1991 auf ausdrückliche Mängelrüge der Beklagten hin auf den \nursprünglichen Indikationsanspruch „Spasmen der glatten Muskulatur, insbesondere \nder Verdauungsorgane, Störungen des Leber-Galle-Systems, Entzündungen der \nAusscheidungs- und Verdauungsorgane\" verzichtet und das vorgeschlagene \nAnwendungsgebiet übernommen habe. Die ursprüngliche Indikationsangabe wäre \njedoch unter Zugrundlegung des unveröffentlichten Monographienentwurfs zu Ammi \nvisnaga zweifelsfrei zulassungsfähig. Zudem sei die Beklagte an die seinerzeitige \nZulassungsentscheidung gebunden. Der Hinweis auf den unveröffentlichten \nMonographieentwurf aus dem Jahre 1993 sei ihr verwehrt. Dieser halte zudem einer \ngenaueren inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Auch habe sich der Erkenntnisstand \nzu Ammi visnaga in der Zeit zwischen der Erstellung der Monographie 1985 und der \nZulassungsentscheidung bzw. der Erstellung des Monographieentwurfs 1993 nicht \nverändert, wie sich aus den vorliegenden Literaturübersichten ergebe. Schließlich sei \nder Entwurf, wie sich aus den Sitzungsniederschriften ergebe, keineswegs \nunumstritten gewesen. \n\n35\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n36\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts\n für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 11. Januar 1999 im der\n Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 zu\n verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das\n Arzneimittel „D. N\" unter Beachtung der Rechtsauffassung\n des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\n die Klage abzuweisen.\n\n39\n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Zulassung. Das \nArzneimittel sei nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nnicht ausreichend geprüft und es fehle der Nachweis eines positiven Beitrages jedes \nKombinationsbestandteils zur therapeutischen Wirksamkeit. Die Monographie aus \ndem Jahre 1985 habe im Zeitpunkt der Versagungsentscheidung nicht mehr dem \naktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprochen. Die Überarbeitung \nder Monographie sei erfolgt, weil mittlerweile Erfahrungen der Anwender und der \nLiteratur vorgelegten hätten, aufgrund deren die Formulierung der \nPositivmonographie nur noch mit den Anwendungsgebieten „Krampfartige \nBeschwerden der Atemwege und im Bereich der Harn- und Geschlechtsorgane\" \nmöglich gewesen sei. Sie müsse sich auch nicht deshalb an der Monographie aus \ndem Jahre 1985 festhalten lassen, weil die Überarbeitung nicht publiziert worden sei. \nDenn es obliege dem Antragsteller, die Voraussetzungen der Erteilung einer \nZulassung hinsichtlich der pharmazeutischen Qualität, Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit durch Vorlage ausreichender Unterlagen zu belegen; hierzu zähle \nauch die Begründung des positiven Beitrages eines jeden Kombinationsbestandteils. \nNach der Beendigung des gesetzlichen Aufbereitungsauftrages gemäß § 25 Abs. 7 \nAMG mit Inkrafttreten des 5. Änderungsgesetzes zum AMG könnten \nAufbereitungsergebnisse (nur) weiter als sonstiges Erkenntnismaterial herangezogen \nwerden, wenn ihre Aussagen im konkreten Fall - noch - dem aktuellen Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse entsprächen. Die Tatsache, dass 1993 eine erneute \nBefassung der Kommission D mit Ammi visnaga erfolgt sei, sei Ausdruck des \nUmstandes, dass die Monographie aus dem Jahre 1985 nicht mehr dem aktuellen \nErkenntnisstand entsprochen habe. Dies werde durch die erfolgte \nLiteraturauswertung belegt. Dass die Diskussion in der Kommission kontrovers \nverlaufen sei, schränke die Gültigkeit des gefundenen Ergebnisses nicht ein.\n\n40\n\nAuch ein Rückgriff auf die ursprünglich beanspruchte Indikation „Spasmen der \nglatten Muskulatur, insbesondere der Verdauungsorgane; Störungen des Leber-\nGalle-Systems; Entzündungen der Ausscheidungs- und Verdauungsorgane\" führe zu \nkeinem für die Klägerin zu keinem positiven Ergebnis. Zwar wäre dann unter \nZugrundelegung des Monographieentwurfs 1993 der positive Beitrag vom Ammi \nvisnaga belegt, da Spasmen der glatten Muskulatur sich durchaus als krampfartige \nBeschwerden im Beeich der Harnorgane ausdrücken könnten. Jedoch sei dann ein \npositiver Beitrag des Kombinationspartners Atropinum sulfuricum nicht \nbegründbar.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug \ngenommen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie Klage ist begründet. \n\n44\n\nDer Versagungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und \nMedizinprodukte vom 11. Januar 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. \nNovember 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung \nder ihr mit Bescheid vom 21. Mai 1992 für das streitbefangene Arzneimittel erteilten \nZulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO).\n\n45\n\nDie Beklagte hat den Verlängerungsantrag vom 19. Februar 1997 zu Unrecht \nwegen fehlender Kombinationsbegründung abgelehnt.\n\n46\n\nNach § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG ist die Zulassung um jeweils 5 Jahre zu \nverlängern, wenn keiner der in Satz 1 der Vorschrift angeführten Versagungsgründe \nnach § 25 Abs. 2 vorliegt oder die Zulassung nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 \nzurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder von der Möglichkeit der Rücknahme \nnach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder des Widerrufs nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 kein Gebrauch \ngemacht werden soll. \n\n47\n\nAuf § 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG kann die Versagung nicht \ngestützt werden. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG liegt nicht vor. \nNach dieser Regelung ist die Zulassung und gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG auch \ndie Verlängerung der Zulassung zu versagen, wenn bei einem Arzneimittel, das mehr \nals einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, eine ausreichende Begründung \nfehlt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven \nBeurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen \nArzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Verlängerung der Zulassung kann nach \nden vorgenannten Vorschriften vielmehr nur dann versagt werden, wenn bei der \nerstmaligen Zulassung eine Kombinationsbegründung noch nicht vorgelegen hat, wie \netwa bei den vor Einführung des Begründungserfordernis des § 22 Abs. 3 a AMG \ndurch das zweite Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August \n1986 erfolgten Neuzulassungen.\n\n48\n\nVgl. für die Anwendung der § 31 Abs. 3 i.V.m. 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG in \neinem solchen Fall die Entscheidung der 7. Kammer des Gerichts vom 14. \nDezember 2004 - 7 K 4712/00 -.\n\n49\n\nDie Klägerin hat jedoch bereits im Zulassungsverfahren eine \nKombinationsbegründung vorgelegt, die von der Beklagten ausweislich der im \nWiderspruchsverfahren erteilten Zulassung auch für ausreichend im Sinne von § 22 \nAbs. 3 a AMG befunden worden ist. Ob die im wesentlichen auf die Monographien \nder Kommission D zu den im streitbefangenen Arzneimittel enthaltenen jeweiligen \nEinzelbestandteilen gestützte Kombinationsbegründung auch heute noch als \nausreichend angesehen werden kann, nachdem die Kommission D inzwischen \nausweislich ihres Votums vom 10. November 1993 an ihrer Monographie zu Ammi \nvisnaga vom 19. September 1985 jedenfalls in soweit nicht mehr festhält, als es das \nAnwendungsgebiet „Spasmen der glatten Muskulatur\" betrifft, bedarf hier keiner \nKlärung. Denn die vorgenannte Rechtsgrundlage findet auf Fälle, in denen sich eine \nim Erstzulassungsverfahren vorgelegte Kombinationsbegründung nach dem im \nZeitpunkt der Verlängerungsentscheidung maßgeblichen Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse als nicht mehr tragfähig erweist, keine Anwendung. \nDies ergibt sich aus Regelungsgehalt und systematischer Stellung der §§ 31 Abs. 3 \nund 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG sowie den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dieser \nVorschriften.\n\n50\n\nVgl. hierzu auch das Urteil der Kammer im Parallelverfahren \ngleichen Rubrums vom heutigen Tage - 24 K 5808/01 -.\n\n51\n\nDas Verfahren zur Verlängerung der Zulassung nach § 31 AMG ist keine \nWiederholung des Zulassungsverfahrens, sondern ein eigenständig ausgestaltetes \nVerfahren. So ist der pharmazeutische Unternehmer nach geltendem Recht \ninsbesondere nicht verpflichtet, die in den § 22 bis 24 AMG bezeichneten \nUnterlagen, und damit auch die Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3 a AMG, \nim Verlängerungsverfahren erneut vorzulegen und die therapeutische Wirksamkeit \nund Unbedenklichkeit des Arzneimittels erneut zu belegen. Die im \nZulassungsverfahren erforderlichen Prüfungen müssen nicht wiederholt werden, und \nzwar auch dann nicht, wenn sie sich nach dem aktuellen Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse als „veraltet\" erweisen. Dem Verlängerungsantrag \nist gemäß § 31 Abs. 2 AMG lediglich ein Bericht beizufügen, der Angaben darüber \nenthält, ob und in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das \nArzneimittel in den letzten 5 Jahren geändert haben, was in Einklang mit den \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 der Richtlinie 2001/83/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 06. November 2001 (entsprechend \nArt. 10 der in die Richtlinie 2001/83/EG inhaltlich integrierten Richtlinie 65/65/EWG) \nsteht, die im nationalen Recht vollständig umgesetzt worden ist. Dementsprechend \nenthalten auch die Versagungsgründe des § 31 Abs. 3 AMG keine bloße \nInbezugnahme des Katalogs des § 25 Abs. 2 AMG, sondern treffen eine \ndifferenzierte Regelung.\n\n52\n\nVgl. zum Ganzen die Entscheidung der Kammer vom 11. Februar 2004 \n24 K 4227/00 -, PharmR 2005, 186 m.w.N.; zustimmend VG Berlin, \nUrteil vom 15. Dezember 2004 - 14 A 329/99 -, PharmR 2005, 107.\n\n53\n\nDen hiernach gegebenen Unterschieden zwischen Zulassungsverfahren und \nVerlängerungsverfahren ist auch bei der Auslegung des Versagungstatbestands des \n§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG Rechnung zu tragen. Der durch \ndas 4. AMG - Änderungsgesetz vom 11. April 1990 eingefügte \nZulassungsversagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG stellt eine Verknüpfung \nund spezielle Ausprägung der Versagungsgründe der fehlenden oder unzureichend \nbegründeten therapeutischen Wirksamkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG) und des \nbegründeten Verdachts der Schädlichkeit des Arzneimittels (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG) \ndar,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 3.03 -,\n\n55\n\nund steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 22 Abs. 3 a AMG. Nach \ndieser Vorschrift ist bei einem Arzneimittel mit mehr als einem arzneilich wirksamen \nBestandteil zu begründen, das jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag \nzur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Die in § 22 Abs. 3a AMG normierte \nBegründungspflicht für Kombinationsarzneimittel beruht auf der Überlegung, das \njeder in einem Arzneimittel enthaltene Wirkstoff die Gefahr zusätzlicher \nunerwünschter Wirkungen erhöht und die Stoffkombination daher einer besonderen \nRechtfertigung bedarf, \n\n56\n\nvgl. hierzu die amtliche Begründung zitiert bei Kloesel/Cyran, AMG, § \n22.\n\n57\n\nSie betrifft die Anforderungen an die im Rahmen der Erstzulassung nach § 22 \nAMG vorzulegenden Zulassungsunterlagen und damit die vom pharmazeutischen \nUnternehmer bei der erstmaligen Zulassung zu belegende Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit des Arzneimittels. Die Anwendung des mit § 22 Abs. 3 a AMG \nkorrespondierenden Zulassungsversagungsgrundes des § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG im \nVerlängerungsverfahren nach § 31 Abs. 3 AMG muss daher auf Fälle beschränkt \nsein, in denen bei der erstmaligen Zulassung des Arzneimittels eine \nKombinationsbegründung noch nicht vorgelegen hat.\n\n58\n\nFür diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass es für die Versagung der \nVerlängerung der Zulassung bei einem Mono - wie bei einem Kombinationspräparat \nnicht ausreicht, wenn die im Zulassungsverfahren vorgelegte Begründung der \ntherapeutischen Wirksamkeit sich im nachhinein - etwa wegen „Veraltung\" der als \nanderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial (§ 22 Abs. 3 AMG) herangezogenen \nMonographie - als unzureichend erweist. Die Verlängerung der Zulassung kann \nvielmehr in diesen Fällen nur dann versagt werden, wenn sich herausstellt, dass dem \nArzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 1 AMG), also feststeht, dass sich mit dem Arzneimittel keine \ntherapeutischen Erfolge erzielen lassen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 AMG). Demgegenüber \nwürde es bei einem Kombinationsarzneimittel genügen, dass die im \nZulassungsverfahren eingereichte und von der Behörde als ausreichend angesehene \nBegründung des positiven Beitrags seiner arzneilich wirksamen Bestandteile dem \naktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr entspricht. \nGesichtspunkte, die derart unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen könnten, \nlassen sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus \nGründen der Arzneimittelsicherheit. Dieser wird vielmehr bei Monopräparaten sowie \nauch bei Kombinationsarzneimitteln hinreichend dadurch genüge getan, dass die \nVerlängerung der Zulassung zu versagen ist, wenn die therapeutische Wirksamkeit \nfehlt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz Nr. 3 und Satz 3 AMG) oder bei dem \nArzneimittel der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen besteht (§§ 31 Abs. 3 \nSatz 1 i.V.m. 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG).\n\n59\n\nFür eine Beschränkung der Anwendung der §§ 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 25 Abs. 2 \nNr. 5 a AMG auf Fälle, in denen eine ausreichende Kombinationsbegründung bei der \nErstzulassung noch nicht vorgelegen hat, sprechen auch die \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Ein Versagungsgrund der unzureichenden \nKombinationsbegründung ist in den maßgeblichen Richtlinien nicht normiert. Nach \nArtikel 26 der Richtlinie 2001/83/EG (entspr. Art. 5 der Richtlinie 65/65/EWG) ist die \nGenehmigung für das Inverkehrbringen vielmehr nur dann zu versagen, wenn das \nArzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädlich ist, seine therapeutische \nWirksamkeit fehlt oder unzureichend begründet ist, wenn das Arzneimittel nicht die \nangegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder die Angaben und \nUnterlagen zur Stützung des Antrags nicht den Bestimmungen der Artikel 8 und 10 \nAbs. 1 entsprechen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG ist gleichwohl als \ngemeinschaftskonform anzusehen, weil sich die besondere \nBegründungsbedürftigkeit der Zusammenfassung mehrerer Wirkstoffe zu einem \nKombinationspräparat aus den Begründungserwägungen der Richtlinie und anderen \nBestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergibt. \n\n60\n\nBVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 3.03 -.\n\n61\n\nSo stellt die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 2001/83/EG fest, dass \ndie Be-\ngriffe Schädlichkeit und therapeutische Wirksamkeit nur in ihrer wechselseitigen \nBeziehung geprüft werden können und daher aus den Angaben und Unterlagen, die \ndem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen beizufügen sind, hervor \ngehen müsse, dass die Wirksamkeit höher zu bewerten ist als die potentiellen \nRisiken. Diese Zusammenhänge werden bestätigt durch die formalen Anforderungen \nan die für ein Kombinationspräparat beizubringenden Unterlagen in Anhang 1, Teil 4, \nC 6 der Richtlinie, wonach Angaben über neue Stoffkombinationen den für eine \nneues Arzneimittel geforderten Angaben entsprechen müssen, wobei die \nStoffkombination in Bezug auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu rechtfertigen \nist.\n\n62\n\nVgl. zum Ganzen, BVerwG a.a.O.\n\n63\n\nSinngemäße Ausführungen sind bereits in der Richtlinie 75/318/EWG vom 20. \nMai 1975 enthalten, die insoweit durch § 22 Abs. 3a AMG in nationales Recht \numgesetzt worden ist,\n\n64\n\nvgl. die amtliche Begründung, zitiert bei Kloesel/Cyran a.a.O.,\n\n65\n\nund durch die Empfehlungen des Rates zu den Versuchen mit \nArzneispezialitäten im Hinblick auf deren Inverkehrbringen vom 26.10.1983 - \n83/541/EWG erläutert wird. Die vorgenannten Bestimmungen enthalten hiernach für \nKombinationsarzneimittel erhöhte Begründungsanforderungen. Diese beziehen sich - \nwie aus der Bezugnahme auf die „dem Antrag auf Genehmigung für das \nInverkehrbringen beizufügenden Unterlagen\" oder auf „neue Arzneimittel\" bzw. „neue \nStoffkombinationen\" deutlich wird - jedoch allein auf das Verfahren der erstmaligen \nZulassung. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass eine \nKombinationsbegründung auch bei der Verlängerung der Zulassung vorzulegen oder \ndie Behörde berechtigt wäre, die Verlängerung der Zulassung zu versagen, wenn \nsich die im Erstzulassungsverfahren vorgelegte Kombinationsbegründung \nnachträglich als nicht mehr tragfähig erweist, lassen sich den Vorschriften nicht \nentnehmen. \n\n66\n\nDie Beklagte kann sich zur Begründung ihrer Versagungsentscheidung \nschließlich auch nicht auf die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 zur \nÄnderung der Richtlinie 2001/83/EG berufen. Diese enthält zwar unter anderem für \ndie Verlängerung arzneimittelrechtlicher Genehmigungen wesentliche Änderung in \nverfahrensmäßiger sowie auch in materiellrechtlicher Hinsicht. Die Bestimmungen \nder Richtlinie können jedoch die Versagung des Verlängerungsantrags schon \ndeshalb nicht rechtfertigen, weil sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden \nsind.\n\n67\n\nVgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 11.02.2004 - 24 K 4227/00 -, PharmR \n2005, 186 m.w.N.\n\n68\n\nZudem betrifft der hier streitbefangene Verlängerungsantrag den Zeitraum von \nJuni 1997 bis Juni 2002. Später eingetretene Rechtsänderungen können bei der \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung keine \nBerücksichtigung finden. Dies gilt auch dann, wenn - wie in der Verwaltungspraxis \nder Beklagten üblich - die Behörde über den Antrag erst nach Ablauf des \nVerlängerungszeitraums entscheidet.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n70\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-09/24-k-9977-01","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-09/24-k-9977-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281630","retrieved":"2026-07-09 02:56:10.238455+00:00"}}