{"status":"available","doknr":"OLD281629","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0309.24K5808.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"24 K 5808/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstitutes \nfür Arzneimittel und Medizinprodukte vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2001 verpflichtet, über den Antrag auf \nVerlängerung der Zulassung für das Arzneimittel „D. I. , flüssige Verdünnung \nzur Injektion\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Verlängerung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung.\nSie beantragte am 12. Juni 1989 bei der Beklagten die Erteilung einer \narzneimittelrechtlichen Zulassung für das homöopathische Kombinationsarzneimittel \nD. novum, Injektionslösung mit den arzneilich wirksamen Bestandteilen \nSelenicereus grandiflorus, Crataegus und Ammi visnaga. Als Anwendungsgebiet war \nangegeben: \n\n3\n\n„Die Anwendungsgebiete entsprechend dem homöopathischen Arzneimittelbild. \nDazu gehören: Pectanginöse Beschwerden; Altersherz.\"\n\n4\n\nIn den Zulassungsunterlagen wurden an Stelle von klinischen Prüfungen die \nMonographien der Kommission für Arzneimittel der homöopathischen \nTherapierichtung (Kommission D) für die vorbezeichneten arzneilich wirksamen \nBestandteile vorgelegt. In dem dem Antrag weiter beigefügten „pharmakologisch - \ntoxikologischen Gutachten und klinischen Gutachten gemäß § 24 AMG\" heißt es: \n„Bei D. novum handelt es sich um ein Kombinationspräparat aus 3 \nhomöopathischen Bestandteilen, welche sich in sinnvoller Weise ergänzen. \nAnwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sind \nin den Aufbereitungsmonographien der Kommission D beschrieben.\n\n5\n\nMit Mängelbericht vom 22. Mai 1991 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, \nden in den beigefügten fachlichen Stellungnahmen aufgezeigten Mängeln innerhalb \nvon 2 Monaten nach Erhalt des Schreibens abzuhelfen. In der fachlichen \nStellungnahme Medizin, Phase 1 wurde die Unvollständigkeit der vorgelegten \nAntragsunterlagen beanstandet und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass \neine Begründung dafür fehle, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen \nBeitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste.\n\n6\n\nDie Klägerin beantwortete den Mängelbericht mit Schreiben vom 23. Juli 1991, \ndem unter anderem eine Ergänzung des pharmakologisch - toxikologischen \nGutachtens und weitere Ausführungen zur Kombinationsbegründung beigefügt \nwaren. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. Juni 1992 erteilte die Beklagte der Klägerin die Zulassung \nfür das Arzneimittel mit den arzneilich wirksamen Bestandteilen Selenicereus \ngrandiflorus Dil D1 30 mg, Crataegus Dil D1 30 mg und Ammi visnaga ?=D1 15 mg, \nder Darreichungsform flüssige Verdünnung zur Injektion und dem \nAnwendungsgebiet:\n„Die Anwendungsgebiete entsprechen dem homöopathischen Arzneimittelbild. Dazu \ngehören: pectanginösen Beschwerden.\"\n\n8\n\nAm 12. März 1997 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung für \ndas zwischenzeitlich „D. I. „ umbenannte Arzneimittel für weitere fünf \nJahre.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 08. Januar 1998 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, \nden in den beigefügten fachlichen Stellungnahmen genannten Mängeln innerhalb \nvon 4 Wochen nach Zugang des Schreibens abzuhelfen. In der fachlichen \nStellungnahme Medizin Phase 1 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die \nMonographien zu Ammi Visnaga und Crataegus zwischenzeitlich überarbeitet \nworden seien und sich daraus eine veränderte Risikoeinschätzung ergebe. Auf \ndieser Basis sei aber für Ammi visnaga ein positiver Beitrag zur Indikation \n„pectanginöse Beschwerden\" nicht mehr ableitbar.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 1998 nahm die Klägerin zu den Beanstandungen \nStellung und reichte einen Bewertungsbericht nach § 31 Abs. 2 AMG nach, in dem \nauf zwischenzeitliche Änderungsanzeigen zu den sonstigen Bestandteilen und der \nDauer der Haltbarkeit des Arzneimittels sowie darauf hingewiesen wurde, dass das \nMittel seit 1992 in Verkehr sei, von 1992 bis 1997 in 176.780 Einzeldosen \nabgegeben worden sei und es bislang zu keinerlei lokalen oder systemischen \nUnverträglichkeiten gekommen sei.\n\n11\n\nDie Beklagte lehnte die Verlängerung der Zulassung mit Bescheid vom 07. \nJanuar 1999 unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 3 i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG ab, \nweil eine ausreichende Begründung dafür fehle, dass jeder arzneilich wirksame \nBestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Nach den \n„Bewertungskriterien der Kommission D nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG für fixe \nKombinationen homöopathischer Arzneimittel „(Bundesanzeiger vom 5.6.1997) \nmüssten Kombinationen so zusammengesetzt sein, dass sich die Arzneimittelbilder \nder Einzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsanspruchs glichen oder ergänzten. \nHierbei müsse der Indikationsanspruch ein Krankheitszustand, eine \nFunktionsstörung, ein Syndrom oder eine pathologische Einheit bekannter Art sein. \nDer Indikationsanspruch der Kombination sei nicht identisch mit der Summe der \nIndikationsansprüche der Einzelmittel. Die Beurteilung der fixen Kombination erfolge \nunter Verwertung der Monographien der Einzelstoffe. Auf dieser Basis sei jedoch für \nAmmi visnaga ein positiver Beitrag zur Indikation „pectanginösen Beschwerden\" nicht \nableitbar, da der dem aktuellen Wissenstand angepasste Monographieentwurf der \nKommission D vom 10. November 1993 die Indikation „Angina pectoris\" nicht mehr \nenthalte, sondern nur noch „krampfartige Beschwerden der Atemwege und im \nBereich der Harn- und Geschlechtsorgane\" angebe.\n\n12\n\nGegen den Bescheid legte die Klägerin am 08. Februar 2002 Widerspruch ein, \nden die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2001 als unbegründet \nzurückwies. \n\n13\n\nAm 09. August 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vorträgt:\nDer Beitrag von Ammi visnaga zur positiven Beurteilung des Arzneimittels sei durch \ndie im Bundesanzeiger Nr. 190a vom 10. Oktober 1985 veröffentlichte Monographie \nder Kommission D hinreichend belegt, die als Anwendungsgebiet ausdrücklich auch \n„Angina pectoris\" angebe. Die Streichung dieser Indikation im Monographieentwurf \nder Kommission D vom 10. November 1993 stehe dem nicht entgegen, weil er nicht \nveröffentlicht sei. Der Entwurf sei auch nicht entsprechend der seinerzeitigen Praxis \nbei der Erstellung von Monographien den betroffenen pharmazeutischen \nUnternehmern im Wege der Vorveröffentlichung zugänglich gemacht worden. Auf die \nBeendigung der Aufbereitungstätigkeit der Kommissionen durch die Änderung des § \n25 Abs. 7 AMG könne sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da das Votum der \nKommission vom 10. November 1993 stamme, die Aufbereitungskommissionen aber \nnoch bis zum 17. August 1994 tätig gewesen seien. Jedenfalls verstoße die \nBerücksichtigung nicht veröffentlichter Monographien gegen den Grundsatz der \nSelbstbindung der Verwaltung, da die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis eine \nBezugnahme auf unveröffentlichte Monographien zum Nachweis der Wirksamkeit \nund Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht anerkenne, wie beispielsweise in den \nZulassungsverfahren für die Arzneimittel „D1. „ und „D2. -Tabletten\" \nder Klägerin geschehen. Das Votum der Kommission D von November 1993 könne \ndie Aussage der Monographie von 1985 auch deshalb nicht entkräften, weil dieses \nVotum ausweislich der Ergebnisniederschrift nicht einhellig war und dem Beschluss \neine „kontroverse Diskussion\" vorausgegangen sei. Auch beruhe das Votum der \nKommission lediglich auf einer Auswertung von zumeist veralteter und insbesondere \nbei Erteilung der Zulassung für das streitbefangene Arzneimittel bereits vorliegender \nhomöopathischer Literatur. Im übrigen ergebe sich der Beitrag von Ammi visnaga zur \npositiven Beurteilung des Arzneimittels aber auch auf der Basis des nicht \nveröffentlichten Monographieentwurfs, wobei zu berücksichtigen sei, das es nach \nden Beurteilungskriterien der Kommission D zur Bewertung fixer Kombinationen \nhomöopathischer Arzneimittel ausreichend sei, dass sich die Arzneimittelbilder der \nEinzelbestandteile ergänzten. Dies sei aber hier der Fall, da die nach wie vor \nanerkannte Indikation „krampfartige Beschwerden der Atemwege\" entgegen der \nAuffassung der Beklagten nicht als unspezifisches Symptom, sondern als typische \nFunktionsstörung bzw. typisches Symptom pectanginöser Beschwerden anzusehen \nsei, was durch die - auszugsweise der Klagebegründung beigefügte - medizinische \nFachliteratur belegt werde. Bei allem dürfe zudem nicht außer Betracht gelassen \nwerden, dass für das Arzneimittel nicht die harte Indikation „Angina pectoris\", \nsondern „pectanginöse Beschwerden\" beansprucht werde. \n\n14\n\n§ 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG könne die Versagung des Verlängerungsantrags nicht \nzuletzt auch deshalb nicht rechtfertigen, weil bereits im Rahmen des \nZulassungsverfahrens eine Kombinationsbegründung erforderlich gewesen und im \nJahre 1992 auch von ihr vorgelegt worden sei. Das Verlangen einer wiederholten \nKombinationsbegründung im Rahmen des Verlängerungsverfahrens nach § 31 AMG \nstehe jedoch im Widerspruch zu Art. 24 der Richtlinie 2001/83/EG vom 06. \nNovember 2001. Eine Versagung des Verlängerungsantrags nach § 31 Abs. 3 i. V. \nm. § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG könne nur insoweit gemeinschaftsrechtskomform sein, \nals bei der Erstzulassung des Präparats - wie bei Zulassungen vor Inkrafttreten des \n4. AMG Änderungsgesetzes - eine Prüfung unter dem Kombinationsaspekt noch \nnicht erfolgt sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin habe vielmehr im \nJahre 1992 eine Kombinationsbegründung vorgelegt und die Beklagte habe durch \nErteilung der Zulassung zu erkennen gegeben, dass sie Wirksamkeit, \nUnbedenklichkeit sowie insbesondere auch den positiven Beitrag zur Kombination \nvon Ammi visnaga auf der Grundlage der Monographie von 1985 als belegt \nansehe.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstitutes für \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 7. Januar 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2001 zu verpflichten, über den Antrag \nauf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel „D. I. , flüssige \nVerdünnung zur Injektion\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung trägt sie unter Vertiefung und Ergänzung ihrer Ausführungen in \nden angefochtenen Bescheiden vor:\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr erteilten Zulassung, da \nes an der erforderlichen Kombinationsbegründung fehle. Sie habe sich zum \nNachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels ausschließlich auf \ndie Monographien der Kommission D berufen. Die im Bundesanzeiger vom 10. \nOktober 1985 veröffentlichte Monographie zu Ammi visnaga entspreche jedoch nicht \nmehr dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sich aus dem \nVotum der Kommission D vom 10. November 1993 ergebe. Dass dieses Votum nicht \nveröffentlicht sei, sei insoweit ohne Belang, denn die Monographien gäben lediglich \nals bibliographische Dokumente einen Hinweis auf die Wirksamkeit eines \nArzneimittels, der jedoch im Rahmen des Zulassungsverfahrens überprüft und ggfls. \nvom pharmazeutischen Unternehmer durch weiteres präparatespezifisches \nErkenntnismaterial ergänzt werden müsse. Mit dem Votum der Kommission D zu \nAmmi visnaga vom 10. November 1993 entfalle die frühere Indizwirkung der \nMonographie vom Oktober 1985 für die Wirksamkeit dieses Bestandteils, sodass der \nBeitrag des Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels nicht mehr \nnachvollziehbar sei. Präparatespezifisches wissenschaftliches Erkenntnismaterial für \neinem Beitrag von Ammi visnaga zur positiven Beurteilung des Arzneimittels habe \ndie Klägerin nicht vorgelegt. Die von ihr zitierten Fundstellen beträfen allesamt nicht \ndie homöopathische Therapierichtung, sondern seien medizinischen Wörterbüchern \nund der internistischen Fachliteratur zur Angina pectoris Symptomatik entnommen. \nSie könnten zudem nicht belegen, dass die Indikation „krampfartige Beschwerden \nder Atemwege\" mit „pectanginösen Beschwerden\" identisch sei, wie die Klägerin \nbehaupte.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 14. Februar 2005 die Frage einer \ngemeinschaftsrechtskonformen Einschränkung der §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 5a AMG aufwerfe, könne dies eine andere Entscheidung nicht \nrechtfertigen. Eine derartige Einschränkung sei dem nationalen Recht nicht zu \nentnehmen. Die Beklagte sei aber aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz \ngemäß Artikel 20 Abs. 2 GG gehalten, ihre Entscheidungen nach Maßgabe der \nnationalen Vorschriften zu gestalten, solange die dazu berufenen Intitutionen ein \nGemeinschaftsrechtsverstoß einer nationalen Vorschrift nicht gerübt hätten und \ndaneben auch die für den Vollzug der Vorschrift zuständige Behörde keine eigene \nBedenken an der Gemeinschaftsrechtskonformität habe. Darüber hinaus heiße es in \nArtikel 24 der Richtlinie 2001/83/EG, dass eine bestehende Zulassung für jeweils 5 \nJahre verlängert werden „kann\". Die Entscheidung über die Verlängerung stehe \ndaher im pflichtgemäßen Ermessen der Zulassungsbehörde. Sie erfolge auf der \nGrundlage einer Prüfung der Unterlagen, die „insbesondere\" eine Übersicht über den \nStand der Angaben zur Pharmakovigilanz und die übrigen für die \nArzneimittelüberwachung maßgebenden Informationen enthalten, woraus folge, das \nneben den ausdrücklich genannten Angaben auch die Kriterien der Qualität, \nSicherheit und Wirksamkeit und damit auch der Aspekt einer ausreichenden \nKombinationsbegründung im Rahmen der Entscheidung nach § 31 AMG zu \nberücksichtigen sei. Hierfür spreche auch der Review des Gemeinschaftskodex, \nwonach Artikel 24 der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend abgeändert werde, das 6 \nMonate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Unterlagen zur Qualität, \nSicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels vorgelegt werden müßten. Wären diese \nAnforderungen im Verlängerungsverfahren nicht mehr zu prüfen, so stelle sich die \nFrage seiner Sinnhaftigkeit überhaupt. Dabei sei auch zu bedenken, dass das Fehlen \neiner therapeutischen Wirksamkeit kaum belegt werden könne, so dass letztlich \ngerade das durch das EU Recht bezweckte hohe Gesundheitsschutzniveau ins \nLeere laufen würde.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage ist begründet. \n\n24\n\nDer Versagungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und \nMedizinprodukte vom 07. Januar 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. \nJuli 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin \nhat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der ihr mit \nBescheid vom 12. Juni 1992 für das streitbefangene Arzneimittel erteilten Zulassung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO).\n\n25\n\nDie Beklagte hat den Verlängerungsantrag vom 12. März 1997 zu Unrecht \nwegen fehlender Kombinationsbegründung abgelehnt.\n\n26\n\nNach § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG ist die Zulassung um jeweils 5 Jahre zu \nverlängern, wenn keiner der in Satz 1 der Vorschrift angeführten Versagungsgründe \nnach § 25 Abs. 2 vorliegt oder die Zulassung nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 \nzurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder von der Möglichkeit der Rücknahme \nnach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder des Widerrufs nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 kein Gebrauch \ngemacht werden soll. \n\n27\n\nAuf § 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG kann die Versagung nicht \ngestützt werden. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG liegt nicht vor. \nNach dieser Regelung ist die Zulassung und gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG auch \ndie Verlängerung der Zulassung zu versagen, wenn bei einem Arzneimittel, das mehr \nals einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, eine ausreichende Begründung \nfehlt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven \nBeurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen \nArzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Verlängerung der Zulassung kann nach \nden vorgenannten Vorschriften vielmehr nur dann versagt werden, wenn bei der \nerstmaligen Zulassung eine Kombinationsbegründung noch nicht vorgelegen hat, wie \netwa bei den vor Einführung des Begründungserfordernis des § 22 Abs. 3 a AMG \ndurch das zweite Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August \n1986 erfolgten Neuzulassungen.\n\n28\n\nVgl. für die Anwendung der § 31 Abs. 3 i.V.m. 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG in \neinem solchen Fall die Entscheidung der 7. Kammer des Gerichts vom 14. \nDezember 2004 - 7 K 4712/00 -.\n\n29\n\nDie Klägerin hat jedoch bereits im Zulassungsverfahren eine \nKombinationsbegründung vorgelegt, die von der Beklagten ausweislich der erteilten \nZulassung auch für ausreichend im Sinne von § 22 Abs. 3 a AMG befunden worden \nist. Ob die im wesentlichen auf die Monographien der Kommission D zu den im \nstreitbefangenen Arzneimittel enthaltenen jeweiligen Einzelbestandteilen gestützte \nKombinationsbegründung auch heute noch als ausreichend angesehen werden \nkann, nachdem die Kommission D inzwischen ausweislich ihres Votums vom 10. \nNovember 1993 an ihrer Monographie zu Ammi visnaga vom 19. September 1985 \njedenfalls in soweit nicht mehr festhält, als es das Anwendungsgebiet Angina \npectoris betrifft, bedarf hier keiner Klärung. Denn die vorgenannte Rechtsgrundlage \nfindet auf Fälle, in denen sich eine im Erstzulassungsverfahren vorgelegte \nKombinationsbegründung nach dem im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung \nmaßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als nicht mehr tragfähig \nerweist, keine Anwendung. Dies ergibt sich aus Regelungsgehalt und systematischer \nStellung der §§ 31 Abs. 3 und 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG sowie den \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dieser Vorschriften.\n\n30\n\nDas Verfahren zur Verlängerung der Zulassung nach § 31 AMG ist keine \nWiederholung des Zulassungsverfahrens, sondern ein eigenständig ausgestaltetes \nVerfahren. So ist der pharmazeutische Unternehmer nach geltendem Recht \ninsbesondere nicht verpflichtet, die in den § 22 bis 24 AMG bezeichneten \nUnterlagen, und damit auch die Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3 a AMG, \nim Verlängerungsverfahren erneut vorzulegen und die therapeutische Wirksamkeit \nund Unbedenklichkeit des Arzneimittels erneut zu belegen. Die im \nZulassungsverfahren erforderlichen Prüfungen müssen nicht wiederholt werden, und \nzwar auch dann nicht, wenn sie sich nach dem aktuellen Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse als „veraltet\" erweisen. Dem Verlängerungsantrag \nist gemäß § 31 Abs. 2 AMG lediglich ein Bericht beizufügen, der Angaben darüber \nenthält, ob und in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das \nArzneimittel in der letzten 5 Jahren geändert haben, was in Einklang mit den \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 der Richtlinie 2001/83/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 06. November 2001 (entsprechend \nArt. 10 der in die Richtlinie 2001/83/EG inhaltlich integrierten Richtlinie 65/65/EWG) \nsteht, die im nationalen Recht vollständig umgesetzt worden ist. Dementsprechend \nenthalten auch die Versagungsgründe des § 31 Abs. 3 AMG keine bloße \nInbezugnahme des Katalogs des § 25 Abs. 2 AMG, sondern treffen eine \ndifferenzierte Regelung.\n\n31\n\nVgl. zum Ganzen die Entscheidung der Kammer vom 11. Februar 2004 \n24 K 4227/00 -, PharmR 2005, 186 m.w.N.; zustimmend VG Berlin, \nUrteil vom 15. Dezember 2004 - 14 A 329/99 -, PharmR 2005, 107.\n\n32\n\nDen hiernach gegebenen Unterschieden zwischen Zulassungsverfahren und \nVerlängerungsverfahren ist auch bei der Auslegung des Versagungstatbestands des \n§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG Rechnung zu tragen. Der durch \ndas vierte AMG - Änderungsgesetz vom 11. April 1990 eingefügte \nZulassungsversagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG stellt eine Verknüpfung \nund spezielle Ausprägung der Versagungsgründe der fehlenden oder unzureichend \nbegründeten therapeutischen Wirksamkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG) und des \nbegründeten Verdachts der Schädlichkeit des Arzneimittels (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG) \ndar,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 3.03 -,\n\n34\n\nund steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 22 Abs. 3 a AMG. Nach \ndieser Vorschrift ist bei einem Arzneimittel mit mehr als einem arzneilich wirksamen \nBestandteil zu begründen, das jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag \nzur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Die in § 22 Abs. 3a AMG normierte \nBegründungspflicht für Kombinationsarzneimittel beruht auf der Überlegung, das \njeder in einem Arzneimittel enthaltene Wirkstoff die Gefahr zusätzlicher \nunerwünschter Wirkungen erhöht und die Stoffkombination daher einer besonderen \nRechtfertigung bedarf, \n\n35\n\nvgl. hierzu die amtliche Begründung zitiert bei Kloesel/Cyran, AMG, § \n22.\n\n36\n\nSie betrifft die Anforderungen an die im Rahmen der Erstzulassung nach § 22 \nAMG vorzulegenden Zulassungsunterlagen und damit die vom pharmazeutischen \nUnternehmer bei der erstmaligen Zulassung zu belegende Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit des Arzneimittels. Die Anwendung des mit § 22 Abs. 3 a AMG \nkorrespondierenden Zulassungsversagungsgrundes des § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG im \nVerlängerungsverfahren nach § 31 Abs. 3 AMG muss daher auf Fälle beschränkt \nsein, in denen bei der erstmaligen Zulassung des Arzneimittels eine \nKombinationsbegründung noch nicht vorgelegen hat.\n\n37\n\nFür diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass es für die Versagung der \nVerlängerung der Zulassung bei einem Mono - wie bei einem Kombinationspräparat \nnicht ausreicht, wenn die im Zulassungsverfahren vorgelegte Begründung der \ntherapeutischen Wirksamkeit sich im nachhinein - etwa wegen „Veraltung\" der als \nanderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial (§ 22 Abs. 3 AMG) herangezogenen \nMonographie - als unzureichend erweist. Die Verlängerung der Zulassung kann \nvielmehr in diesen Fällen nur dann versagt werden, wenn sich herausstellt, dass dem \nArzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 1 AMG), also feststeht, dass sich mit dem Arzneimittel keine \ntherapeutischen Erfolge erzielen lassen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 AMG). Demgegenüber \nwürde es bei einem Kombinationsarzneimittel genügen, dass die im \nZulassungsverfahren eingereichte und von der Behörde als ausreichend angesehene \nBegründung des positiven Beitrags seiner arzneilich wirksamen Bestandteile dem \naktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr entspricht. \nGesichtspunkte, die derart unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen könnten, \nlassen sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus \nGründen der Arzneimittelsicherheit. Dieser wird vielmehr bei Monopräparaten sowie \nauch bei Kombinationsarzneimitteln hinreichend dadurch genüge getan, dass die \nVerlängerung der Zulassung zu versagen ist, wenn die therapeutische Wirksamkeit \nfehlt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz Nr. 3 und Satz 3 AMG) oder bei dem \nArzneimittel der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen besteht (§§ 31 Abs. 3 \nSatz 1 i.V.m. 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG).\n\n38\n\nFür eine Beschränkung der Anwendung der §§ 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 25 Abs. 2 \nNr. 5 a AMG auf Fälle, in denen eine ausreichende Kombinationsbegründung bei der \nErstzulassung noch nicht vorgelegen hat, sprechen auch die \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Ein Versagungsgrund der unzureichenden \nKombinationsbegründung ist in den maßgeblichen Richtlinien nicht normiert. Nach \nArtikel 26 der Richtlinie 2001/83/EG (entspr. Art. 5 der Richtlinie 65/65/EWG) ist die \nGenehmigung für das Inverkehrbringen vielmehr nur dann zu versagen, wenn das \nArzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädlich ist, seine therapeutische \nWirksamkeit fehlt oder unzureichend begründet ist, wenn das Arzneimittel nicht die \nangegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder die Angaben und \nUnterlagen zur Stützung des Antrags nicht den Bestimmungen der Artikel 8 und 10 \nAbs. 1 entsprechen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG ist gleichwohl als \ngemeinschaftskonform anzusehen, weil sich die besondere \nBegründungsbedürftigkeit der Zusammenfassung mehrerer Wirkstoffe zu einem \nKombinationspräparat aus den Begründungserwägungen der Richtlinie und anderen \nBestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergibt. \n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 3.03 -.\n\n40\n\nSo stellt die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 2001/83/EG fest, dass \ndie Be-\ngriffe Schädlichkeit und therapeutische Wirksamkeit nur in ihrer wechselseitigen \nBeziehung geprüft werden können und daher aus den Angaben und Unterlagen, die \ndem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen beizufügen sind, hervor \ngehen müsse, dass die Wirksamkeit höher zu bewerten ist als die potentiellen \nRisiken. Diese Zusammenhänge werden bestätigt durch die formalen Anforderungen \nan die für ein Kombinationspräparat beizubringenden Unterlagen in Anhang 1, Teil 4, \nC 6 der Richtlinie, wonach Angaben über neue Stoffkombinationen den für eine \nneues Arzneimittel geforderten Angaben entsprechen müssen, wobei die \nStoffkombination in Bezug auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu rechtfertigen \nist.\n\n41\n\nVgl. zum Ganzen, BVerwG a.a.O.\n\n42\n\nSinngemäße Ausführungen sind bereits in der Richtlinie 75/318/EWG vom 20. \nMai 1975 enthalten, die insoweit durch § 22 Abs. 3a AMG in nationales Recht \numgesetzt worden ist,\n\n43\n\nvgl. die amtliche Begründung, zitiert bei Kloesel/Cyran a.a.O.\n\n44\n\nund durch die Empfehlungen des Rates zu den Versuchen mit \nArzneispezialitäten im Hinblick auf deren. Inverkehrbringen vom 26.10.1983 - \n83/541/EWG erläutert wird. Die vorgenannten Bestimmungen enthalten hiernach für \nKombinationsarzneimittel erhöhte Begründungsanforderungen. Diese beziehen sich - \nwie aus der Bezugnahme auf die „dem Antrag auf Genehmigung für das \nInverkehrbringen beizufügenden Unterlagen\" oder auf „neue Arzneimittel\" bzw. „neue \nStoffkombinationen\" deutlich wird - jedoch allein auf das Verfahren der erstmaligen \nZulassung. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass eine \nKombinationsbegründung auch bei der Verlängerung der Zulassung vorzulegen oder \ndie Behörde berechtigt wäre, die Verlängerung der Zulassung zu versagen, wenn \nsich die im Erstzulassungsverfahren vorgelegte Kombinationsbegründung \nnachträglich als nicht mehr tragfähig erweist, lassen sich den Vorschriften nicht \nentnehmen. \n\n45\n\nDie Beklagte kann sich zur Begründung ihrer Versagungsentscheidung \nschließlich auch nicht auf die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 zur \nÄnderung der Richtlinie 2001/83/EG berufen. Diese enthält zwar unter anderem für \ndie Verlängerung arzneimittelrechtlicher Genehmigungen wesentliche Änderung in \nverfahrensmäßiger sowie auch in materiellrechtlicher Hinsicht. Die Bestimmungen \nder Richtlinie können jedoch die Versagung des Verlängerungsantrags schon \ndeshalb nicht rechtfertigen, weil sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden \nsind.\n\n46\n\nVgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 11.02.2004 - 24 K 4227/00 -, PharmR \n2005, 186 m.w.N.\n\n47\n\nZudem betrifft der hier streitbefangene Verlängerungsantrag den Zeitraum von \nJuni 1997 bis Juni 2002. Später eingetretene Rechtsänderungen können bei der \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung keine \nBerücksichtigung finden. Dies gilt auch dann, wenn - wie in der Verwaltungspraxis \nder Beklagten üblich - die Behörde über den Antrag erst nach Ablauf des \nVerlängerungszeitraums entscheidet.\n\n48\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 \nAbs. 1 VwGO). \n\n49\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach den §§ \n124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-09/24-k-5808-01","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-09/24-k-5808-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281629","retrieved":"2026-07-09 02:56:10.139269+00:00"}}