{"status":"available","doknr":"OLD281708","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0304.11L2567.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"11 L 2567/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die \r\n Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n2.) Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\r\nI.\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ver-\r\nkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 9. Juli 2004, den auf der \r\nGrundlage des Verkehrsentwicklungsplans aus dem Jahre 2001 beschlossenen Ein-\r\nbahnverkehr (sog. Karreelösung) im Ortskern von C. einzuführen.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Antragsteller zu 1.) betreibt als Pächter die Esso Station in der I.----straße \r\n000; die Antragstellerin zu 2.) ist Grundstückseigentümerin und Verpächterin der \r\nTankstelle (vgl. die Gerichtsakte - GA - des anhängig gewesenen Verfahrens 11 L \r\n2523/03, Seite 143 c), Lichtbild Nr. 10 und 12).\n\n\r\n\r\n4\n\nMit öffentlich bekannt gemachter Verfügung vom 08. Oktober 2002 ordnete der \r\nAntragsgegner gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Umsetzung des \r\nvom Rat der Stadt C. beschlossenen Einbahnverkehrs in der N. Straße \r\n(ab Einmündung der M. Straße), in der oberen I.----straße (zwischen N. \r\nStraße und M1.-----straße ) und in der M. Straße (zwischen M1.-----straße und \r\n T. Straße) an, entsprechende Verkehrszeichen aufzustellen. Hiergegen wur-\r\nden zahlreiche Widersprüche erhoben. Nach Abschluss der wesentlichen, von ver-\r\nschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem erkennenden Gericht be-\r\ngleiteten Baumaßnahmen verfügte der Antragsgegner unter dem 14. Oktober 2003 \r\ndie sofortige Vollziehung seiner verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08. Oktober \r\n2002.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit einer weiteren öffentlich bekannt gemachten Verfügung vom 16. Oktober \r\n2003 ordnete der Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO an, dass \r\nseine verkehrsrechtliche Anordnung vom 08. Oktober 2002 zunächst für die Dauer \r\nvon sechs Monaten im Probebetrieb umgesetzt wird. Zugleich ordnete er die \r\nsofortige Vollziehung mit der Begründung an, es liege im überwiegenden öffentlichen \r\nInteresse, kurzfristig feststellen zu können, ob die vorgesehene Art der \r\nVerkehrsführung geeignet ist, die durch die bisherige Verkehrsführung verursachten \r\nBeeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (im Bereich der \r\noberen I.----straße ) zu beenden. Zugleich hob er die unter dem 14. Oktober 2003 \r\nerfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung vom 08. Oktober \r\n2002 auf. Ebenfalls unter dem 17. Oktober 2003 wies der Landrat des Rhein-Sieg-\r\nKreises als Aufsichtsbehörde den Antragsgegner nach § 9 des \r\nOrdnungsbehördengesetzes (OBG) an, den vorerwähnten Probebetrieb unter \r\nAnordnung der sofortigen Vollziehung anzuordnen.\n\n\r\n\r\n6\n\nNach Durchführung eines Ortstermins lehnte das erkennende Gericht durch Be-\r\nschluss vom 17. November 2003 den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende \r\nWirkung des Widerspruchs gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 16. Okto-\r\nber 2003 wiederherzustellen, ab (11 L 2532/03). Die hiergegen eingelegte Be-\r\nschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 29. März \r\n2004 zurückgewiesen (8 B 2567/03).\n\n\r\n\r\n7\n\nNachdem der Probebetrieb mit Ablauf des 31. Mai 2004 beendet wurde, erließ \r\nder Antragsgegner unter dem 9. Juli 2004 die hier im Streit stehende\n\n\r\n\r\n8\n\n„verkehrsrechtliche Anordnung zur endgültigen Einführung \r\ndes auf der Grundlage des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) \r\neinzurichtenden Einbahnverkehrs (...) (sogenannte \r\nKarreelösung).\"\n\n\r\n\r\n9\n\nWeiter heißt es in der im Bonner General - Anzeiger vom 00. / 00. 00. 0000 \r\nveröffentlichten Verfügung (GA/38):\n\n\r\n\r\n10\n\n„Nach Abschluss des unter dem 16. 10. 2003 für die Dauer \r\nvon sechs Monaten angeordneten Probebetriebs und unter \r\nAuswertung und Berücksichtigung der bei diesem Probebetrieb \r\ngewonnenen Erkenntnisse ordne ich hiermit auf der Grundlage \r\nvon § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO an, dass es bei der erprobten \r\nVerkehrsführung endgültig verbleibt und die zur Ermöglichung \r\ndes Probebetriebs aufgestellten Verkehrszeichen aufgestellt \r\nbleiben\" (...).\n\n\r\n\r\n11\n\nDie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung wurde ferner gem. \r\n„§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO\" für sofort vollziehbar erklärt. \r\nUnter dem 19. Juli 2004 stellte der Landrat des Rhein - Sieg - Kreises das von den \r\nAntragstellern anhängig gemachte Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung vom \r\n8. Oktober 2002 ein, da sich die verkehrsrechtliche Anordnung mit der endgültigen \r\nverkehrsrechtlichen Anordnung vom 9. Juli 2004 erledigt habe (GA/39). Im — noch \r\nanhängigen — Verfahren 11 K 6187/04 haben die Antragsteller gegen die Einstel-\r\nlungsverfügung Klage erhoben, da sie der Meinung sind, die Verfügung vom 8. Ok-\r\ntober 2002 habe sich durch die Verfügung vom 9. Juli 2004 nicht erledigt.\n\n\r\n\r\n12\n\nUnter dem 22. Juli 2004 (GA/41) erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen \r\ndie Verfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2004. \r\nAm 9. September 2004 haben sie den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechts-\r\nschutz gestellt. \n\n\r\n\r\n13\n\nDiesen begründen sie im wesentlichen damit, die Anordnung der sofortigen \r\nVollziehung in der Verfügung vom 9. Juli 2004 sei rechtswidrig, weil damit der nach \r\nwie vor bestehende Suspensiveffekt, der durch ihren Widerspruch gegen die \r\nAusgangsverfügung vom 8. 10. 2002 eingetreten sei, unterlaufen werde. In der \r\nSache sei der Antragsgegner gehindert gewesen, den Probebetrieb in eine \r\nendgültige verkehrsrechtliche Anordnung überzuleiten. Die umfassend zu \r\nverstehende aufschiebende Wirkung beinhalte ein „umfassendes Verwirklichungs- \r\nund Ausnutzungsverbot\". Statt dessen hätten die durch den Probebetrieb \r\ngewonnenen Erkenntnisse von der Widerspruchsbehörde verwertet und ein \r\nentsprechender Widerspruchsbescheid erlassen werden können. Erst nach \r\nrechtskräftiger Entscheidung hätte der Antragsgegner im Interesse der \r\nRechtsschutzsuchenden die ergangene Entscheidung umsetzen dürfen.\r\nIm übrigen machen sich die Antragsteller die Ausführungen des Antragstellers im \r\nanhängigen Parallelverfahren 11 L 2290/04 in dessen Antrag vom 9. August 2004 \r\nunter den dortigen Ziffern 4 - 6 (Seite 5 ff) zu eigen. Im Ergebnis habe der Antrags-\r\ngegner in abwägungsfehlerhafter Weise den gewerblichen Belangen der Antragstel-\r\nler zu wenig Rechnung getragen.\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\n\r\n\r\nSie beantragen sinngemäß\n\n\r\n\r\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \r\nAntragsteller vom 22. Juli 2004 gegen die endgültige \r\nverkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 9. Juli \r\n2004 über die endgültige Einführung des auf der Basis des \r\nVerkehrsentwicklungsplans (VEP) beschlossenen \r\nEinbahnverkehrs (sog. Karreelösung) anzuordnen\n\n\r\n\r\n16\n\nund dem Antragsgegner aufzugeben, die in Vollziehung der \r\nMaßnahme bereits umgesetzte Beschilderung rückgängig zu \r\nmachen.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n\r\n\r\n18\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n\r\n\r\n19\n\nEr hält die Verfügung vom 9. Juli 2004 für rechtmäßig. Es bestehe aus \r\nRechtsgründen kein Verbot zur Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Verfügung \r\nvom 8. Oktober 2002 sei mit der Verfügung vom 9. Juli 2004 nicht identisch. In dieser \r\nVerfügung werde auf der Grundlage eines durchgeführten Probebetriebs eine end-\r\ngültige Verkehrsregelung angeordnet. Im übrigen sei die Verfügung inhaltlich nicht zu \r\nbeanstanden. Nach umfangreichen Verkehrserhebungen (bei der neben dem Ver-\r\nkehrsaufkommen, der Messung der gefahrenen Geschwindigkeiten auch der vom \r\nVerkehr ausgehende Lärm ermittelt worden sei), habe der Antragsgegner eine ab-\r\nwägungsfehlerfreie Entscheidung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \r\nauf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 24. September und 28. Dezember 2004 \r\nverwiesen.\n\n\r\n\r\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird \r\nauf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die \r\nbeigezogenen -- erledigten — Verfahrensakten 11 L 2523/03; 11 L 2532/03; 11 L \r\n2637/03; 11 L 2511/03; 11 L 2500/03; 11 L 1653/03 und die anhängigen \r\nParallelverfahren 11 L 2288/04; 11 L 2289/04 und 11 L 2290/04 Bezug genom-\r\nmen.\n\n\r\n\r\n21\n\nII.\n\n\r\n\r\n22\n\n\r\n\r\n\r\n1). Der Antrag ist zulässig.\r\nAuch ein (nur) vom Verdrängungsverkehr betroffener Anlieger kann durch die dies \r\nverursachenden verkehrsrechtlichen Anordnungen in seinen Rechtspositionen (Art. 14 \r\nGG, Art. 12 GG - wie vorliegend - und Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 23. Mai 1991 - 13 A 2319/89 - \r\nund vom 21. November 1991 - 13 A 1641/90 -. Vgl. auch \r\nBVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9/02 -, DAR \r\n2003, S. 44.\n\n\r\n\r\n24\n\nDiese Betroffenheit kann nicht nur bei aufgedrängtem, sondern auch bei \r\nentzogenem Verkehr gegeben sein, wenn dadurch - wie hier - die berufliche Position \r\nbetroffen ist.\r\nAuch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des VGH Baden - Württemberg, \r\n\n\r\n\r\n25\n\nUrt. vom 29. März 1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415 \r\n\n\r\n\r\n26\n\nstellt dies nicht in Frage, verlangt aber offensichtlich, dass eine schwere und \r\nunerträgliche Betroffenheit im Eigentum oder die Befürchtung einer \r\nGesundheitsschädigung geltend gemacht wird \n\n\r\n\r\n27\n\n(aaO, Seite 415, rechte Spalte). \n\n\r\n\r\n28\n\nAuch nach diesen Maßstäben — sofern man ihnen folgt — hält die Kammer den \r\nAntrag für zulässig.\n\n\r\n\r\n29\n\n2). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.\r\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung \r\neines Widerspruchs gegen die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme anord-\r\nnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung \r\ndas öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der \r\nMaßnahme überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach \r\nden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein gegenüber dem Vollzugsinteresse des \r\nAntragsgegners überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt \r\ndabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich die Maßnahme bei der im Rah-\r\nmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \r\nrechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung damit im öffentlichen Interesse ge-\r\nboten erscheint.\r\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\n\r\n\r\n30\n\na) Der Antrag hat nicht schon deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner mit der ver-\r\nkehrsrechtlichen Anordnung vom 9. Juli 2004 in rechtlich unzulässiger Weise die \r\nVerfügung vom 8. Oktober 2002 hat wieder aufleben lassen, gegen die sich die An-\r\ntragsteller im Wege des Widerspruchs gewendet haben. \r\nZu Recht hat der Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 24. September 2004 dar-\r\nauf hingewiesen, dass nunmehr eine endgültige und damit andere verkehrsrechtliche \r\nAnordnung im Streit steht, die auf der Grundlage durchgeführter Erhebungen ergan-\r\ngen ist. Selbst wenn die endgültige Anordnung zu denselben verkehrsrechtlichen \r\nMaßnahmen geführt haben sollte wie die der ursprünglichen Anordnung vom 8. Ok-\r\ntober 2002, wäre dies rechtlich ohne Belang. Maßgeblich ist, dass die nun im Streit \r\nstehende Maßnahme sich endgültigen Charakter beimisst und sich damit auch einem \r\nschärferen Prüfungsmaßstab als noch eine probeweise Anordnung stellen muss. Die \r\nAntragsteller verkennen aber die Bedeutung eines „ergebnisoffenen\" Probebetriebs, \r\nwenn sie damit in der Sache fordern, dass auf jeden Fall gegenüber der ursprüngli-\r\nchen Anordnung substantielle Änderungen vorgenommen werden müssen. Wenn ein \r\nProbebetrieb die ursprüngliche Lösung als richtig bestätigt, kann diese natürlich auch \r\ninhaltsgleich umgesetzt werden. \r\nIm übrigen hatte das erkennende Gericht nicht die aufschiebende Wirkung von Wi-\r\ndersprüchen gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 8. Oktober 2002 ange-\r\nordnet, sondern nur festgestellt, dass den Widersprüchen aufschiebende Wirkung \r\nzukommt. Damit trifft der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners \r\nin dessen Schriftsatz vom 20. August 2004, Seite 3) zu. \r\nb) Schließlich ist der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, erst nach rechtskräftigem \r\nAbschluss der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2002 \r\ndie Verkehrsführung zu ändern und für die Zwischenphase zur alten Verkehrsführung \r\nzurückzukehren. Ob bereits jetzt die Verfügung vollzogen werden kann, ist allein eine \r\nFrage des besonderen Vollzugsinteresses, das im Rahmen des Verfahrens nach § \r\n80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu bewerten ist.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 9. Juli 2004 über die \r\nendgültige Einführung des auf der Basis des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) \r\nbeschlossenen Einbahnverkehrs (sog Karreelösung) stellt sich im Rahmen der nach \r\n§80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar.\n\n\r\n\r\n32\n\nRechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 der \r\nStraßenverkehrs-Ordnung - StVO -. Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden \r\ndie Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicher-\r\nheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umlei-\r\nten\"(§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).\n\n\r\n\r\n33\n\nDie Kammer hat zu der verkehrsrechtlichen Ermächtigung des Antragsgegners \r\nunter dem Gesichtspunkt der „probeweisen Einführung\" dieser Regelung in den —\r\nrechtskräftig gewordenen — Beschlüssen vom 17. November 2003 (11 L 2523/03; \r\n11 L 2532/03; 11 L 2539/03; 11L 2596/03 und 11 L 2637/03) Stellung genommen; an \r\nden dortigen Erkenntnissen hält sie fest. \n\n\r\n\r\n34\n\nDie rechtsatzmäßigen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen vor \r\n(unter (1); Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Anordnung sind ebenfalls \r\nnicht erkennbar (unter (2).\n\n\r\n\r\n35\n\n(1) Zur Überzeugung des Gerichts stellen die gegenwärtigen Verkehrsströme, die \r\nüber die M. Straße und sodann über die I.----straße in Richtung Aegidienberg \r\nund zur Autobahnauffahrt C. /M. der BAB 3 geleitet werden, eine zur ver-\r\nkehrsrechtlichen Regelung Anlass gebende konkrete Gefahr für die Sicherheit oder \r\nOrdnung des Straßenverkehrs dar. Dies wurde für die Kammer schon eindrucksvoll \r\nbelegt durch die Augenscheinseinnahme im Termin am 11. November 2003 des an-\r\nhängig gewesenen Verfahrens 11 L 2532/04. Dabei zeigte sich, dass die stark befah-\r\nrene I.----straße im Bereich des denkmalgeschützten Hauses \"Sebastians Hüsje\" \r\n(vgl. die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. November 2003 eingereichten \r\nLichtbilder 6 bis 13 , = Blatt 42 c folgende der Akte 11 L 2637/03) keinen Gehweg für \r\nFußgänger aufweist und diese zum Überqueren der I.----straße oder Betreten der \r\nFahrbahn nötigt, um das denkmalgeschützte Haus zu passieren. Die Kammer konnte \r\nsich während des Ortstermins von der Verkehrssituation im Bereich der I.----straße \r\nüberzeugen. Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. November 2003 einge-\r\nreichten Lichtbilder 6 bis 13 ( = Blatt 42 c folgende der Akte 11 L 2637/03) geben den \r\nim Termin am 11. November 2003 gewonnenen Eindruck in zutreffender Weise wie-\r\nder. Bereits der Engpass im Bereich der I.----straße stellt zur Überzeugung der \r\nKammer eine zum verkehrsrechtlichen Einschreiten Anlaß gebende Gefahrensituati-\r\non dar. Der wiederholt vorgetragene Einwand von Anwohnern, das denkmalge-\r\nschützte Haus stehe zum Verkauf, mag zutreffen. Ob allein der mögliche Verkauf des \r\nHauses den Engpass an dieser Stelle beseitigen könnte, erscheint der Kammer mehr \r\nals fraglich: Zunächst ist noch nicht einmal dargetan, ob die untere Denkmalbehörde \r\neinem Abriss des - erweislich einer Aufschrift - aus dem frühen 17. Jahrhundert \r\nstammenden Gebäudes zustimmen würde. Zudem ragen die unmittelbaren Nach-\r\nbargebäude ähnlich weit in die Straßenflucht, so dass selbst bei einem Abriss des \r\ndenkmalgeschützten Hauses keine gravierende Verbesserung der Verkehrssituation \r\nin diesem Bereich zu erwarten ist \n\n\r\n\r\n36\n\n- vgl. hierzu die im Ortstermin am 10. Mai 2002 im \r\nVerfahren 11 L 926/02 angefertigten Lichtbilder Nr. 13 und 14, \r\n= dort Seite 126, die die Anschlussbebauung des \"Sebastians \r\nHüsje\" in Richtung Aegidienberg wiedergeben -.\n\n\r\n\r\n37\n\nUnabhängig von dieser Engstelle rechtfertigt aber auch die bereits heute \r\nvorhandene Zahl der Verkehrsbewegungen im Bereich der I.----straße , auf der \r\nGrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine (Teil-) Umleitung der Verkehrsströme \r\nvorzunehmen.\r\nDie Verkehrsbewegungen im Bereich der I.----straße sind offenkundig hoch. \r\nDie Zahl der Verkehrsbewegungen ergibt sich mittelbar aus der prognostizierten Zu-\r\nnahme des Verkehrs im Bereich der N. Straße, die vom Antragsgegner im an-\r\nhängig gewesenen Verfahren 11 L 926/02 (dort Schriftsatz vom 30. April 2002, Seite \r\n7 = Blatt 86 der Gerichtsakte) auf 6.186 Kfz/24 h ansteigend (von bislang 518 \r\nkfz/24h) angenommen wurde. Auch wenn ein Teil des die N. Straße befahren-\r\nden Verkehrs von der neu errichteten Fachhochschule für Touristik und Hotelmana-\r\ngement verursacht werden sollte, geben diese Zahlen einen Anhaltspunkt für die \r\nderzeit im Bereich der I.----straße anzutreffenden Verkehrsströme in Richtung \r\nAegidienberg. Dass von diesem heute vorhandenen Verkehr beispielsweise Lärm-\r\nauswirkungen für die ansässige Wohnbevölkerung der I.----straße ausgehen kön-\r\nnen, liegt auf der Hand. Damit ist das straßenverkehrsrechtliche Schutzgut des § 45 \r\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nr. 5 StVO angesprochen; die tatbestandlichen Voraus-\r\nsetzungen einer nicht nur vermuteten, sondern konkreten Gefahr für die Sicherheit \r\noder Ordnung des Straßenverkehrs sind damit dargetan. Im übrigen werden diese \r\nZahlen bestätigt durch die Zahl der in der N. Straße gemessenen Verkehrsbe-\r\nwegungen (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom \r\n24. September 2004).\n\n\r\n\r\n38\n\nUnerheblich ist, dass es bislang möglicherweise in der I.----straße noch nicht zu \r\neinem Unfallereignis gekommen ist. Es versteht sich von selbst, dass ein nicht \r\nauszuschließendes Schadensereignis nicht erst abgewartet werden muss.\n\n\r\n\r\n39\n\nQuerschnitt und Verkehrsführung der N. Straße mögen auf den ersten Blick \r\nzwar nicht für die Durchleitung des überörtlichen Verkehrs sprechen; nicht übersehen \r\nwerden darf aber, dass die N. Straße auch nicht geringer dimensioniert ist als \r\ndie in Richtung Aegidienberg führende Fahrspur der I.----straße , die zudem den ge-\r\nfahrträchtigen Begegnungsverkehr zu verkraften hat. Eine fehlende Eignung der \r\nN. Straße, überhaupt den Durchgangsverkehr aufzunehmen, lässt sich jeden-\r\nfalls derzeit nicht feststellen.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zu den Verkehrserhebungen in \r\nBezug auf das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsarten, die gefahrenen \r\nGeschwindigkeiten und den dabei auftretenden Lärm bestätigen die inhaltliche \r\nRichtigkeit seines Vortrags im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. \r\nSeptember 2004 und lassen jedenfalls im Rahmen dieses summarischen Verfahrens \r\nden Schluss zu, dass die Auswirkungen der geänderten Verkehrsführung sorgfältig \r\nermittelt, in die verkehrsrechtliche Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO \r\neingestellt und mit den widerstreitenden Belangen der betroffenen Anwohner \r\nabgewogen worden sind. Die besonderen (gewerblichen) Belange der Antragsteller \r\nsind hierbei nicht zu kurz gewichtet worden (dazu im besonderen unter (2).\n\n\r\n\r\n41\n\nDem Einwand, es hätten unzureichende Ermittlungen des Verkehrsaufkommens \r\nstattgefunden, ist der Antragsgegner unter Hinweis auf sieben eigene Verkehrszäh-\r\nlungen (davon eine im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Beginn des Probebe-\r\ntriebs), zwei in Auftrag gegebenen elektronischen Messungen und zwei durchgeführ-\r\nten Messungen durch die Widerspruchsbehörde entgegengetreten (zum Ergebnis \r\nder Zählungen vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners \r\nvom 24. September 2004, Seite 5 oben). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für \r\ndie Annahme, die Lärmmessungen, die Erhebungen zum Verkehrsaufkommen und \r\ndie Überprüfungen der gefahrenen Geschwindigkeit wären nicht verdeckt ermittelt \r\nund damit in einer methodisch nicht verwertbaren Weise zustande gekommen. Der \r\nVorhalt der Antragsteller, am 18. Mai 2004 hätte eine Geschwindigkeitsmessung un-\r\nter Hinweis auf eine gleichzeitig durchgeführte Verkehrsbefragung stattgefunden \r\n(Schriftsatz vom 9. August 2004, 11 L 2290/04, Seite 7 unter 5 a), ist der Antrags-\r\ngegner unter Hinweis auf die Sondersituation der Befragung von LKW - Fahrern an \r\ndiesem Tag entgegen getreten (Schriftsatz vom 24. 9. 2004, Seite 6 unten). \r\nDie Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass den behaupteten Ermittlungs-\r\ndefiziten ein Auswertungsdefizit nachgefolgt sei (Schriftsatz vom 9. August 2004, \r\n11 L 2290/04, Seite 8 unter 6). Die Antragsteller entnehmen diesen Vorwurf u. a. \r\ndem Umstand, dass noch am 9. 7. 2004 der Landrat des Rhein - Sieg - Kreises in \r\neinem Schreiben an ein Ratsmitglied eine verwaltungsseitige Entscheidung in den \r\nnächsten 2 -3 Monaten zu erwarten sei. Diese Aussage konnte sich nur auf die zur \r\nEntscheidung anstehenden Verfahren beziehen, die beim Landrat des Rhein-Sieg- \r\nKreises zu treffen sind; der Antragsgegner als allein zuständige Ausgangsbehörde \r\nkonnte damit nicht gebunden werden (so zu Recht der Prozessbevollmächtigte \r\ndes Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. September 2004, Seite 8). Der Vorhalt, \r\nes habe keine Auswertung stattgefunden, ist im übrigen nicht zu halten. Aus \r\nden Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass nach dem Ende des Probebetriebs \r\n(31. Mai 2004) eine Auswertung der Erkenntnisse aus dem Probebetrieb erfolgt und \r\nin einem Vermerk auf den Seiten 617 bis 624 (Verwaltungsvorgängen 2 zum Verfah-\r\nren 11 L 2290/04) zusammengefasst worden ist, wenn sie auch nicht zu dem von \r\nden Antragstellern gewünschten anderen Ergebnis geführt hat.\n\n\r\n\r\n42\n\n(2.) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO \r\nsomit vor, ist gegen die getroffene Anordnung der Verkehrsführung durch den \r\nAntragsgegner unter Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern.\r\nDie Antragsteller sind durch die Umleitung des Verkehrs im Kreuzungsbereich M. \r\nStraße/N. Straße weder in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 GG (dies dürfte \r\nfür den Antragsteller zu 2.) gelten), noch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG (dies \r\nbetrifft vorrangig den Antragsteller zu 1.) betroffen. Es ist nicht erkennbar, dass das \r\nBetriebsgrundstück durch diese Maßnahme in seinem Wert gemindert wäre; hierzu \r\ngehört nicht der Lagevorteil, der dem Grundstück aufgrund einer früheren Verkehrs-\r\nregelung (hier: weitergehende Anfahrmöglichkeit der Tankstelle auch aus westlicher \r\nRichtung) erwachsen war. Einen solchen Bestands- oder Vertrauensschutz genießen \r\nauch nicht die bloßen Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten im Rahmen eines \r\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, die sich aus einer günstigen Ver-\r\nkehrsanbindung ergeben. Ohnehin ist von einem Eingriff in den geschützten Gewer-\r\nbebetrieb erst auszugehen, wenn die Einwirkung auf die Betriebsbedingungen zu \r\neiner wirtschaftlichen Erdrosselung des Unternehmens führt.\n\n\r\n\r\n43\n\n- Vgl. insgesamt OVG NW, Urteil vom 27.03.1992 - 13 A \r\n428/91 -, Seite11 ff. der Ausfertigung m.w.N. -.\n\n\r\n\r\n44\n\nEine solche Erdrosselung — also eine schwere und unerträgliche \r\nBeeinträchtigung - ist jedoch weder glaubhaft gemacht noch ist sie sonst ersichtlich. \r\nDer Umstand, dass die Tankstelle —- erweislich des Ortstermins am 11. November \r\n2003 - anders als die vergleichbaren Tankstellen im Innenstadtbereich der Stadt C. \r\noffensichtlich aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung geeignet ist, mehrere \r\nFahrzeuge von Kunden aufzunehmen, stellt möglicherweise einen Lagevorteil dar, \r\nder Kunden trotz der beschwerlicheren Anfahrt veranlassen kann, die Tankstelle der \r\nAntragsteller aufzu-suchen.\n\n\r\n\r\n45\n\nEs liegt auch ersichtlich kein Verstoß gegen das Anliegerrecht der Antragsteller \r\nvor, das an das Betriebsgrundstück gebunden ist. Dieses Recht gewährleistet nur \r\neine ausreichende Verbindung des Betriebsgrundstücks mit dem öffentlichen \r\nVerkehrsnetz, die nach wie vor gegeben ist. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf \r\nhingewiesen, dass die Anfahrmöglichkeit wenigstens über die I.----straße aus \r\nRichtung Aegidienberg bestehen bleibt.\n\n\r\n\r\n46\n\nSchließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die Sperrung in \r\nihrem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sowie dem der allgemeinen Hand-\r\nlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG — sofern sich der Antragsteller zu 2.) als juristi-\r\nsche Personen überhaupt auf letztere berufen kann — oder in ihrem Anspruch auf \r\nfehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verletzt \r\nwären. In allen Fällen besteht nur ein Anspruch auf Abwägung der eigenen Interes-\r\nsen mit den Interessen der Allgemeinheit, die für die Einführung der Verkehrsrege-\r\nlung sprechen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Interessen der Antragsteller ge-\r\nwichtiger wären als die für die Verkehrsbeschränkung sprechenden Gründe. Damit \r\nscheidet auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus,\n\n\r\n\r\n47\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. März 1992 - 13 A 438/9a1 -, \r\nS. 16 der Ausfertigung.\n\n\r\n\r\n48\n\n\r\nAngesichts der unzureichenden früheren Verkehrssituation ist gegen das Vorliegen \r\neines (knapp aber hinreichend begründeten) besonderen Vollzugsinteresses aus \r\nGründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nichts einzuwenden; die offen-\r\nsichtliche Falschbezeichnung der Ermächtigungsgrundlage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \r\nstatt Abs. 2 VwGO) ändert daran nichts.\n\n\r\n\r\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\r\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und beträgt die Hälfte des \r\nWertes, den die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren unter Berücksichti-\r\ngung der von den Antragstellern hervorgehobenen wirtschaftlichen Bedeutung für sie \r\nhätte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-04/11-l-2567-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-04/11-l-2567-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281708","retrieved":"2026-07-09 02:56:16.536340+00:00"}}