{"status":"available","doknr":"OLD281733","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0303.1K4261.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"1 K 4261/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-\ngeladenen trägt die Klägerin.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und\nInhaberin einer Lizenz der Lizenzklasse 4 für das Bundesgebiet. \n\n3\n\nDie Beigeladene ist Eigentümerin der Telekommunikationsnetze der E.\nC. bzw. E. C. U. und der hierzu gehörenden technischen Ein-\nrichtungen.\n\n4\n\nDie Telekommunikationsnetze für Sprachtelefondienste der Klägerin und der\nBeigeladenen sind aufgrund eines unbefristeten Beschlusses der Regulierungsbe-\nhörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 26.01.2001 zusammengeschal-\ntet.\n\n5\n\nDer Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz in Deutschland ist für die ver-\nschiedenen Telekommunikationsdienste in Gassen aufgeteilt. In der Gasse 0137, die\naus 10 Teilgassen besteht, bietet die Beigeladene seit dem Jahr 2000 mittels ihres\nDienstes T-Vote-Call sogenannte MABEZ-Dienste an. Das Kürzel \"MABEZ\" steht für\n\"Massenverkehr zu bestimmten Zielen\". Es bezeichnet ein hohes Verkehrsvolumen,\ndas typischerweise kurzfristig aufgrund einer Vielzahl gleichzeitig auftretender Anruf-\nversuche auftritt und dem im Ziel nur eine begrenzte Zahl von Abfragemöglichkeiten\nzur Verfügung steht. Kunden, die diesen Dienst in Anspruch nehmen, sind Pro-\ngrammanbieter oder Rundfunkanstalten (z.B. für die Fernsehsendung \"Wetten\ndass...?\"). MABEZ-Dienste werden außer in der Rufnummerngasse 0137 auch in\nden Rufnummerngassen 0180 und 0190 angeboten. Zur Realisierung von MABEZ-\nDiensten sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und Netzintegri-\ntät erforderlich. Sowohl der Schutz des Normalverkehrs (Fernsprech- und Internet-\nverkehr) gegen Verdrängung als auch die begrenzte Anzahl von Abfragemöglichkei-\nten im Ziel machen eine ursprungsnahe Kontrolle und Begrenzung von Massenver-\nkehren notwendig. Aus diesem Grunde hat der multilaterale Arbeitskreis der in\nDeutschland tätigen Netzbetreiber (AKNN) die sogenannte MABEZ-Spezifikation\nverabschiedet. Diese betrifft die MABEZ-Dienste in den Rufnummerngassen 0137,\n0180 und 0190. Gemäß der MABEZ-Spezifikation werden Massenverkehre in den\neinzelnen MABEZ-Rufnummerngassen - auch bei MABEZ-Verbindungen mit dem\nZiel in Wettbewerbernetzen - kanalisiert und ursprungsnah durch sogenannte Anruf-\nratenobergrenzen \"gedrosselt\". Die Anrufratenobergrenze definiert, wie viele Anrufe\nzu einem bestimmten Ziel gelenkt werden können und wird ursprungsnah in Relation\nzu den zugehörigen Telefonanschlüssen (Belegungen pro Sekunde je 1.000 TelAs)\neingerichtet. Anrufer, die aufgrund dieser \"Drosselung\" abgewiesen werden, werden\nauf das Zeichen \"besetzt\" geschaltet. Für diese nicht erfolgreichen Verbindungen\nwerden keine Entgelte erhoben.\nDiejenigen Anrufe, die nicht durch die Anrufratenobergrenze blockiert werden, wer-\nden im Netz der Beigeladenen über die Weitvermittlungsstelle (WVSt) in das soge-\nnannte \"Intelligente Netz\" (IN) der Beigeladenen geführt. Dort wird eine bestimmte\nAnzahl der ankommenden Anrufe nicht bis zum Ziel des T-Vote-Call-Kunden (Rund-\nfunkanstalt) geleitet, sondern auf eine entgeltpflichtige Ansage (z.B. \"Ihr Anruf wurde\ngezählt, bitte legen Sie auf\") geschaltet, registriert und gezählt. Auf diese Weise wer-\nden Abstimmungsergebnisse im Rahmen des Dienstes ermittelt. Wie viele Anrufe\njeweils auf die Ansagenfunktion geführt und wie viele zum Ziel des T-Vote-Call gelei-\ntet werden (sog. Vorzählfunktion), ist abhängig von der konkreten Anwendung. Stan-\ndardmäßig wird der Verteilschlüssel 24/1 eingestellt, d.h. nur jeder 25. Anrufer wird\nzum Ziel des Kunden durchgeschaltet, die restlichen 24 Anrufe hingegen zur Ansage\ngeleitet. Im Falle von Abstimmungen werden normalerweise sämtliche Anrufe auf die\nAnsage geschaltet. Eine Durchschaltung zum Veranstalter findet dann nur in Aus-\nnahmefällen statt. Kommerziell ist der T-Vote-Call-Dienst so gestaltet, dass das vom\nAnrufer für die Teilnahme (d.h. für einen erfolgreich getätigten Anruf) gezahlte Ent-\ngelt zwischen der Beigeladenen und dem Anbieter geteilt wird. \n\n6\n\nUnter dem 23.04.2001 beantragte die Klägerin bei der RegTP eine weitere\nZusammenschaltung ihres Netzes mit dem der Beigeladenen, welche ihr die\nZuführung von Verbindungen zu MABEZ-Diensten unter den Dienstekennzahlen\n0137 und 0138 im Netz der Klägerin ermöglichen sollte.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 03.07.2001 erließ die RegTP eine\nZusammenschaltungsanordnung, mit der die Beigeladene verpflichtet wurde, ihren\nKunden auch Verbindungen zu Diensten in der Gasse 0137, die von der Klägerin\nrealisiert würden, anzubieten (Ziff. 1 Satz 1). Die Beigeladene sei verpflichtet, die\nMehrzahl der Verbindungen auf eine der von ihr eingerichteten Standardansagen zu\nlenken, die Anzahl dieser Anrufe zu erfassen und der Beigeladenen für jede\nZielrufnummer mitzuteilen (Ziff. 1 Satz 2 der Anordnung). Zur Begründung führte die\nRegTP u.a. aus, die Anordnung in Ziff. 1 Satz 2 sei erforderlich, um die in Ziff. 1 Satz\n1 geregelte Zusammenschaltung zu ermöglichen. Ohne die Mitbenutzung der\nStandardansagenfunktion könne die Klägerin aus dem Netz der Beigeladenen keine\nZuführungsleistungen zu MABEZ-Diensten erhalten. Die Klägerin sei nicht in der\nLage, die für die Übernahme des gesamten Verkehrs erforderliche Menge an ICAs\nfür kurzzeitige Verkehrsspitzen vorzuhalten, da die zwischen den Parteien\nbestehende Zusammenschaltungsanordnung zugunsten der Beigeladenen eine mit\nMABEZ-Verkehren nicht erreichbare Mindestauslastung von Interconnectio-\nnanschlüssen (ICAs) vorsehe und der Beigeladenen zudem derzeit nicht möglich sei,\ndie gesamte Verkehrsmenge zu den Netzübergängen der Klägerin zu routen.\nGegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene die Klage 1 K 5684/01. Einen\ngleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L\n1681/01) lehnte die Kammer mit Beschluss vom 24.10.2001 ab. Auf die hiergegen\nzugelassene Beschwerde der Beigeladenen ordnete das OVG NRW mit Beschluss\nvom 12.02.2002 (13 B 1426/01) die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5684/01\nan. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Anordnung der Mitbenutzung der\nStandardansagenfunktion der Beigeladenen in Ziff. 1 Satz 2 sei voraussichtlich\nrechtswidrig, weil sie nicht zur Verwirklichung der Zusammenschaltungsleistung nach\nZiff. 1 Satz 1 erforderlich sei. Mit der von der Beigeladenen angebotenen\nBestellmöglichkeit für \"ICAs-Customer-sited-Sicherheit-2Mbit/s\" stehe ein gleich\ngeeignetes, jedoch die Beigeladene weniger belastendes Mittel zur Verfügung, um\ndie begehrte Zusammenschaltung durchführen zu können. \n\n8\n\nMit Änderungsbescheid vom 11.04.2002 widerrief die RegTP daraufhin nach\nvorheriger Anhörung der Beteiligten den Tenor des Beschlusses vom 03.07.2001\nund fasste diesen wie folgt neu:\nUnter Ziff. 1 wurde die Beigeladene verpflichtet, im Rahmen ihrer bestehenden\ntechnischen und betrieblichen Möglichkeiten über die vereinbarten\nZusammenschaltungsanschlüsse an den Orten der Zusammenschaltung\nvollautomatisch aufgebaute Verbindungen aus ihrem nationalen Telefonnetz zu\nMABEZ-Diensten unter der Dienstekennzahl 0137 im Netz der Klägerin herzustellen.\nDie Leistung setze sich zusammen aus dem Verbindungsaufbau über den\nSignalisierungskanal und dem Durchschalten und Halten des Nutzungskanals bis\nzum Netzübergang der Klägerin. Unter Ziff. 2 wurde die Klägerin verpflichtet, für die\nLeistungen, die sie aufgrund der Anordnung in Ziff. 1 nachfrage, an die Beigeladene\ndas jeweils genehmigte Entgelt zu zahlen. Ziff. 3 enthielt einen Widerrufsvorbehalt für\nden Fall eines schriftlichen Vertragsschlusses über die angeordnete\nZusammenschaltungsleistung. Im Übrigen wurde der Antrag der Klägerin\nzurückgewiesen (Ziff. 4).\nZur Begründung führte die RegTP im Wesentlichen aus: Der Widerruf finde seine\nRechtsgrundlage in § 49 Abs. 1 VwVfG. Seit Erlass des Bescheides vom 03.07.2001\nhabe sich die Sachlage geändert. Anders als im Juli 2001 sei es der Beigeladenen\nnach ihren eigenen Angaben nunmehr möglich, ihre Routingeinrichtungen auf die\nbesonderen Belastungen von MABEZ-Verkehren abzustimmen. Außerdem habe sie\ninzwischen erklärt, auf eine Mindestauslastung bei Sicherheits-ICAs verzichten zu\nwollen. Die Mitbenutzung der Standardansagenfunktion der Beigeladenen durch die\nKlägerin sei daher nicht mehr erforderlich. Dies gelte auch in wirtschaftlicher\nHinsicht. Die Klägerin sei durchaus in der Lage, MABEZ-Anwendungen ohne\nStandardansagenfunktion anzubieten, wie sich daraus ergebe, dass sie Wert auf die\nVollziehbarkeit der Anordnung in Ziff. 1 Satz 1 des Tenors lege. \n\n9\n\nAm 15.05.2002 hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben.\n\n10\n\nSie trägt vor:\n\n11\n\nSie habe nach wie vor einen Anspruch auf Anordnung der Zusammenschaltung\nunter Einschluss der Standardansagenfunktion der Beigeladenen. \n\n12\n\nDas BVerwG habe in seinem Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 - ausdrücklich\nentschieden, dass der Wettbewerber gemäß § 35 TKG einen Anspruch auf alle in\ndem zugänglich gemachten Netz des Marktbeherrschers vorhandenen\nLeistungsmerkmale habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Leistung für den\nWettbewerber wesentlich oder erforderlich sei oder die Zusammenschaltung\nandernfalls wirtschaftlich sinnlos sei. Gleiches müsse im Rahmen eines\nZusammenschaltungsverfahrens nach § 37 TKG gelten. Dabei komme es nicht\ndarauf an, ob die beantragte Leistung für die Durchführung der Zusammenschaltung\nerforderlich sei. Dies gelte auch für solche im Rahmen einer Zusammenschal-\ntungsanordnung nachgefragte Leistungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar eine\nKommunikation i.S.v. § 3 Nr. 24 TKG ermöglichen sollten. Der Wortlaut des § 37\nAbs. 1 TKG sei insoweit im Lichte des europäischen Gemeinschaftsrechts erweiternd\nauszulegen.\nIm Übrigen sei der Zugriff auf die Standardansagenfunktion im Netz der Beigelade-\nnen durch die Klägerin erforderlich, um gleichwertige Angebote unter wirtschaftlichen\nRahmenbedingungen anbieten zu können.\nDer Umstand, dass sie auf einer Vollziehbarkeit der reinen Zusammenschaltungsan-\nordnung (Ziff. 1 des Bescheides) bestanden habe, stehe dem nicht entgegen, da sie\nhierdurch lediglich in den Stand versetzt werde, \"im kleinen Rahmen\" MABEZ-\nAnwendungen durchzuführen. Zu aufwändigen MABEZ-Anwendungen, wie sie die\nBeigeladene durchführe, sei sie hingegen ohne Mitbenutzung der\nStandardansagenfunktion der Beigeladenen nicht in der Lage.\nSoweit das von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren 13 B 1426/01 vorgelegte\nGutachten vom 18.12.2001 davon ausgegangen sei, dass die Netzkapazität der\nKlägerin - bei geringfügigem Ausbau des Netzes zur Abfangung von\nBelastungsspitzen - ausreichend sei, um sämtliche MABEZ-Anwendungen ohne\nRückgriff auf die Standardansagenfunktion der Beigeladenen durchführen zu\nkönnen, sei diese Annahme unzutreffend. Dies folge vor allem daraus, dass die\nKlägerin seit Herbst 2001 ihr Netz erheblich verkleinert und die Anzahl ihrer ICAs von\n2.327 im Dezember 2001 auf 1.067 zum Stand 01.07.2002 reduziert habe.\nDie Schaffung zusätzlicher Netzkapazitäten sei ihr nicht zumutbar. Von den durch\nMABEZ-Anwendungen zu erzielenden Einnahmen ließen sich nicht einmal die\nlaufenden Kosten für die Vorhaltung der hierfür erforderlichen Netzkapazitäten\nbestreiten.\n\n13\n\nJedenfalls könne ein Anspruch auf Mitbenutzung der Standardansagenfunktion\nauf §§ 33, 35 TKG gestützt werden. Insoweit bestünden keine Bedenken gegen die\nZulässigkeit der Klage. Insbesondere habe sie im Verwaltungsverfahren einen\nausreichenden Antrag gestellt, der sowohl nach §§ 33, 35 TKG, als auch nach § 37\nAbs. 1 TKG hätte beschieden werden können. Außerdem sei für die Einleitung eines\nVerfahrens nach § 33 TKG ein Antrag nicht zwingend erforderlich, da es sich um ein\nOffizialverfahren handele.\nIhr Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die Beklagte ihr Ermessen nach § 33\nTKG noch nicht ausgeübt habe, da sämtliche zu beachtenden Gesichtspunkte im\nBeschlusskammerverfahren eingebracht und im vorliegenden Gerichtsverfahren\nergänzt worden seien. Darüber hinaus sei das Ermessen der Beklagten auf Null\nreduziert, da der Anspruch aus § 35 TKG unbedingt sei. Jedenfalls könne die\nKammer ein Bescheidungsurteil erlassen.\nSchließlich sei auch bei Zugrundelegung der Vorschriften des TKG i.d.F. vom\n22.06.2004 von einem Anspruch auf Mitbenutzung der Standardansagenfunktion der\nBeigeladenen auszugehen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11.04.2002 wie\nfolgt\nzu ergänzen:\n\n16\n\n1. Die Beigeladene wird verpflichtet, die zur Verhinderung einer\nÜberlastung des Netzübergangs zur Klägerin erforderliche Anzahl von\nVerbindungen auf eine von der Beigeladenen eingerichtete\nStandardansage zu lenken, die Anzahl der Anrufe zu erfassen und der\nKlägerin für jede Zielrufnummer mitzuteilen. Die Klägerin wird der\nBeigeladenen vor jeder Anwendung anhand des sogenannten\n\"Vorzählfaktors\" bzw. weiterer von der Beigeladenen offenzulegender\nParameter im sog. IN-System der Beigeladenen mitteilen, in welchem\nVerhältnis die erwartungsgemäß eingehenden Anrufe zu einer der\nStandardansagen gelenkt werden müssen, um eine Überlastung des\nNetzes der Klägerin zu verhindern.\n\n17\n\n2. Der Klägerin und der Beigeladenen wird auferlegt, innerhalb eines Mo-\nnats nach Rechtskraft des Urteils die erforderlichen technischen und\nwirtschaftlichen Bedingungen für die Auswahl der Standardansage\n(Ziffer 1 Satz 1), dem Verhältnis zwischen den Verbindungen nach\nZiffer 1 Satz 1 (oben) und Ziffer 1 Satz 1 und 2 des\nÄnderungsbeschlusses (00 00 00-000/000.00.00) sowie die\nÜbermittlung des Ergebnisses der Zählung (Ziffer 1 Satz 1 ) zu\nvereinbaren.\n\n18\n\n3. Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der\nAnordnung in Ziffer 1. und Ziffer 2. nachfragt, an die Beigeladene das\njeweils genehmigte oder teilgenehmigte Entgelt zu zahlen.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor:\nDer angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf\nAnordnung der Zusammenschaltung ihres Netzes hinsichtlich der\nStandardansagenfunktion im IN der Beigeladenen. Bei der Führung der Anrufe auf\neine Standardansage handele es sich nicht um eine Zusammenschaltungsleistung,\nda sie nicht der Ermöglichung unmittelbarer oder mittelbarer Kommunikation diene (§\n3 Nr. 24 TKG). Die auf die Standardansage geleiteten Anrufe verblieben im Netz der\nBeigeladenen. An dieser Betrachtungsweise habe sich auch durch die Entscheidung\ndes BVerwG vom 25.06.2003 nichts geändert. Bei der vom BVerwG überprüften\nLeistung Z.-2 habe es sich zwar auch um eine Ansagedienstfunktion gehandelt, der\nUnterschied zum vorliegenden Fall bestehe jedoch darin, dass bei der Leistung Z.-2\neine Verbindung zwischen dem Netz der Beigeladenen und dem eines\nWettbewerbers über einen Netzzugang hergestellt werde.\nDie von der Klägerin begehrte Mitbenutzung der Standardansagenfunktion stelle\nmithin keine Zusammenschaltungsleistung dar und könne von der RegTP daher\nallenfalls als sonstige begleitende Maßnahme im Rahmen einer Zusammenschaltung\nangeordnet werden, wenn sie für deren Durchführung erforderlich sei. Die\nMitbenutzung der Standardansagenfunktion im IN der Beigeladenen sei jedoch für\ndie Durchführung auch großer MABEZ-Anwendungen nicht mehr notwendig. Nach\nBehebung der Routingprobleme der Beigeladenen und deren Verzicht auf eine\nMindestauslastung von Sicherheits-ICAs gebe es ein gleich wirksames, jedoch\nmilderes Mittel: Die Klägerin könne eigene Kapazitäten zur Bewältigung von MABEZ-\nAnwendungen aufbauen. Sie könne die hierfür erforderliche technische Ausrüstung\nerwerben und Kapazitätsengpässen bei den Netzübergängen durch Erwerb von\nSicherheits-ICAs begegnen. Dass die Klägerin zwischenzeitlich die Anzahl ihrer ICAs\nreduziert habe, stehe dem nicht entgegen. Nach dem Wegfall der außerhalb des\nEinflussbereichs der Klägerin liegenden Hindernisse sei diese nunmehr zu einer\neigenen unternehmerischen Entscheidung aufgerufen, ob und in welchem Umfang\nsie die Zuführung von MABEZ-Anrufen unter Einsatz eigener Mittel bei der\nBeigeladenen nachfragen wolle. Wenn die Klägerin vortrage, nicht nur kleine,\nsondern auch aufwändige MABEZ-Anwendungen anbieten zu wollen, sei nicht\nnachzuvollziehen, dass sie gleichzeitig ihre Netzkapazitäten zurückführe. Eine\nderartige Geschäftsstrategie widerspreche jeglicher redlichen kaufmännischen\nGeschäftsführung. \n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt über das Vorbringen der Beklagten hinaus vor:\nDie Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass einer die\nMitbenutzung der Standardansagenfunktion ermöglichenden\nZusammenschaltungsanordnung. Soweit die Kammer und das OVG NRW im\nparallelen Eilverfahren 1 L 1681/01 bzw. 13 B 1426/01 die Zulässigkeit der\nAnordnung \"flankierender Maßnahmen\", die selbst keine\nZusammenschaltungsleistung darstellten, bejaht hätten, wenn diese für die Reali-\nsierung der Zusammenschaltung erforderlich seien, bestehe für die Anerkennung\neiner solchen \"Annex-Kompetenz\" kein Raum, da keine Gesetzeslücke bestehe. Der\nGesetzgeber habe mit §§ 33,35 TKG selbst Vorschriften erlassen, die der\nFallgestaltung hinreichend Rechnung trügen. Selbst wenn man gleichwohl annähme,\ndass § 37 Abs. 1 TKG Raum für annexweise Anordnungen ließe, seien diese\njedenfalls auf solche Anordnungen beschränkt, die aus technischen Gründen\nunmittelbar zur Realisierung der Zusammenschaltung erforderlich seien. Die\nMitbenutzung ihres IN der Beigeladenen durch die Klägerin sei jedoch nicht\nerforderlich, um selbst MABEZ-Anwendungen anbieten zu können. Das OVG NRW\nhabe in seiner Entscheidung im Eilverfahren ausgeführt, dass es der Klägerin\nzumutbar sei, durch die Installation von ICAs Customer-sited-Sicherheit-2 Mbit/s\nausreichende Kapazitäten für kurzfristig auftretende Verkehrspitzen zu schaffen. An\ndieser Feststellung habe sich durch die Reduzierung der regulären\nICAs durch die Klägerin nichts geändert. Zwar benötige sie als Folge dieser\nEntscheidung nunmehr eine größere Zahl an ICAs Customer-sited-Sicherheit. Dass\nihr deren Bestellung nicht zumutbar sei, habe die Klägerin indes nicht dargelegt.\nSoweit die Klägerin diesbezüglich auf die durch einen Netzausbau entstehenden\nhohen Kosten verweise, sei dieser Aspekt für die vorliegende\nZusammenschaltungsanordnung, die allein der Verbesserung der Kommunikation\nzwischen Nutzern verschiedener Netze diene, unerheblich.\nSoweit die Klägerin ihr Begehren auch auf § 33 TKG stütze, sei die Klage unzulässig.\nAbgesehen davon, dass es an einem Antrag auf Einschreiten nach § 33 TKG fehle,\nbeträfen § 33 und § 37 TKG völlig unterschiedliche Sanktionssysteme und stellten\nkeine konkurrierenden Anspruchsgrundlagen für dasselbe Klagebegehren dar.\nFerner könne die von der Klägerin in Ziff. 1 ihres Klageantrages begehrte\nVerpflichtung auch deshalb nicht auf § 33 TKG gestützt werden, weil die Vorschrift\nein zweistufiges Verfahren voraussetze und selbst bei Vorliegen der\nEinschreitensvoraussetzungen vor einer Verpflichtung zunächst eine\nAufforderungsverfügung nach § 33 Abs. 2 S. 2 TKG zu ergehen habe. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n29\n\nDer Klageart nach handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, da die Klägerin\nnicht etwa eine Aufhebung des im Bescheid vom 11.04.2002 enthaltenen Widerrufs\nanstrebt (etwa um die ursprüngliche Regelung von Ziff. 1 Satz 2 des Bescheides der\nRegTP vom 03.07.2001 wieder aufleben zu lassen), sondern ausdrücklich die\nVerpflichtung der Beklagten zur \"Ergänzung\" des Änderungsbescheides durch\nverschiedene Regelungen, insbesondere durch Anordnung der Mitbenutzung der\nStandardansagenfunktion der Beigeladenen begehrt.\n\n30\n\nMit diesem Inhalt hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.\n\n31\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der\nim Antrag aufgeführten Ergänzungen des streitgegenständlichen Bescheides.\n\n32\n\nHierbei geht die Kammer wegen der Besonderheiten des\nZusammenschaltungsverfahrens trotz der Einstufung des Klagebegehrens als\nVerpflichtungsklage davon aus, dass nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen\nVerhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf die Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, also des Erlasses des\nBescheides der RegTP vom 11.04.2002 abzustellen ist. Klagt ein\nZusammenschaltungspartner gegen eine zu seinen Lasten ergangene Regelung im\nRahmen einer Zusammenschaltungsanordnung, so kann - wie generell bei\nAnfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung - nur der Zeitpunkt\nder Entscheidung der RegTP maßgeblich sein. Gleiches muss aber auch dann\ngelten, wenn die RegTP die belastende Regelung unterlässt und - umgekehrt - der\nandere Zusammenschaltungspartner mit dem Ziel Klage erhebt, die RegTP zum\nErlass der genannten Regelung zu zwingen. Andernfalls würden für die für die Ü-\nberprüfung der Rechtmäßigkeit von Regelungen in ein- und derselben\nZusammenschaltungsanordnung maßgebliche Sach- und Rechtslage\nunterschiedliche Zeitpunkte gelten, je nachdem welcher\nZusammenschaltungspartner um Rechtsschutz nachsucht.\nZudem ist zu berücksichtigen, dass die RegTP nach § 37 Abs. 1 TKG 1996 (TKG\na.F.) innerhalb einer Frist von sechs bzw. zehn Wochen nach Antragstellung über die\nZusammenschaltungsanordnung zu entscheiden hat. Dies legt es nahe, sowohl die\nRechtmäßigkeit der im Rahmen der Entscheidung getroffenen Anordnungen, als\nauch die Rechtmäßigkeit der Unterlassung beantragter Regelungen auf der\nGrundlage des bei Fristablauf vorliegenden Sachverhalts und der zu diesem\nZeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dies gilt umso mehr,\nals der RegTP nach der Rechtsprechung der Kammer beim Erlass einer\nZusammenschaltungsanordnung innerhalb der durch das TKG und europarechtliche\nVorgaben gezogenen Grenzen ein Beurteilungsspielraum zusteht,\n\n33\n\nvgl. u.a. Urteil vom 13. Februar 2003 - 1 K 809/00 - ,\n\n34\n\ndessen Einhaltung nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im\nEntscheidungszeitpunkt überprüft werden kann.\n\n35\n\nSind mithin vorliegend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen im\nZeitpunkt des Änderungsbescheides der RegTP vom 11.04.2002 maßgeblich, so\nbeurteilt sich das Begehren der Klägerin nach § 37 Abs. 1 TKG a.F..\n\n36\n\n1. Zu Recht hat die RegTP die Anordnung der mit Satz 1 des Klageantrages zu\n1) zunächst begehrten Verpflichtung der Beigeladenen abgelehnt, die zur Verhinde-\nrung einer Überlastung des Netzübergangs zur Klägerin erforderliche Anzahl von\nVerbindungen auf eine von der Beigeladenen eingerichtete Standardansage zu\nlenken, die Anzahl der Anrufe zu erfassen und der Klägerin für jede Zielrufnummer\nmitzuteilen.\nEine derartige Verpflichtung kann nicht Gegenstand einer\nZusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG a.F. sein.\nDie mit Satz 1 des Klageantrages zu 1) begehrte Verpflichtung stellt - wie die\nKammer bereits in ihrem den Parteien bekannten Beschluss vom 24.Oktober 2001\nim parallelen Eilverfahren 1 L 1681/01 für eine entsprechende Anordnung der RegTP\nentschieden hat - keine Zusammenschaltungsleistung i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG a.F. dar,\nda hierdurch keine Kommunikation zwischen Nutzern verschiedener Netze\nermöglicht werden soll. Es findet hierbei - anders als bei den nicht auf die\nStandardansage gelenkten und an den Inhaber der Zielrufnummer \"durchgestellten\"\nAnrufen - kein Austausch von Nachrichten i.S.d. § 3 Nr. 16 TKG a.F. zwischen\nNutzern verschiedener Netze statt, da die auf die Standardansage geleiteten\nVerbindungen im Netz der Beigeladenen verbleiben und die gegebenenfalls (d.h.\nsoweit vom Dienstekunden überhaupt gewünscht) von der Beigeladenen\nvorgenommene Übermittlung der bloßen Anzahl der auf die Standardansage\ngeleiteten Verbindungen keinen auch nur mittelbaren Austausch von (inhaltlichen)\nNachrichten zwischen Anrufer und Inhaber der Zielrufnummer darstellt.\nHiervon ist auch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 12. Februar 2002 im Be-\nschwerdeverfahren 13 B 1426/01 ausgegangen. Dieser Betrachtungsweise steht die\nEntscheidung des BVerwG vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 - nicht entgegen. Bei der\nvom BVerwG überprüften Leistung Z.-2 handelte es sich zwar auch um eine\nAnsagedienstfunktion. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht jedoch darin,\ndass bei der Leistung Z.-2 eine Verbindung zwischen dem im Netz des\nWettbewerbers befindlichen Anrufer und dem Ansagedienst im Netz der\nBeigeladenen hergestellt wird und es dementsprechend zu einem Austausch von\nNachrichten über Netzgrenzen hinweg kommt. Zudem hat das BVerwG in der\ngenannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Leistung Z.-2 zur\n\"Gewährung eines besonderen Netzzuganges\" nach § 39 TKG a.F. gehört und daher\ngerade keine Aussage zu möglichen Inhalten einer Zusammenschaltungsanordnung\nnach § 37 TKG a.F. getroffen.\n\n37\n\nFehlt es mithin an einer Zusammenschaltungsleistung, so steht damit allerdings\nnoch nicht abschließend fest, dass die mit Satz 1 des Klageantrages zu 1) begehrte\nVerpflichtung nicht doch Gegenstand einer Zusammenschaltungsanordnung nach §\n37 TKG a.F. sein kann.\nDie Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 24.10.2001 Verfahren 1 L 1681/01\nFolgendes ausgeführt:\n\n38\n\n\"Vielmehr geht die Kammer mit der Antragsgegnerin davon aus, dass\neine derartige Anordnung neben der eigentlichen Zusammenschaltung\nzusätzliche Dienstleistungen zum Inhalt haben kann, wenn diese mit der\nZusammenschaltung in einem engen, im wesentlichen technisch zu\nverstehenden Zusammenhang stehen und für die Erbringung der\nZusammenschaltungsleistung erforderlich sind, \n\n39\n\nvgl. auch Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsge-\nsetz mit FTEG, § 37 TKG Rdn. 19,\n\n40\n\nda andernfalls die Zusammenschaltung ins Leere liefe oder nicht\nfunktionieren würde. Darüber hinausgehende sonstige Dienstleistungen,\ndie für die eigentliche Zusammenschaltungsleistung nicht erforderlich sind,\nkönnen hingegen nicht Gegenstand einer Zusammenschaltungsanord-\nnung sein......\n\n41\n\nDagegen spricht insbesondere auch, dass andernfalls der\nAnwendungsbereich des § 37 TKG ausufern und sich die\nZusammenschaltungsanordnung zu einem von den Hindernissen\ndes § 33 TKG befreiten regulierungsrechtlichen Allzweck-\nInstrument entwickeln würde. Dies hätte zudem erhebliche\nKonsequenzen für die Frage des Ausmaßes der in § 39, 2. Alt.\nTKG normierten Genehmigungspflicht von Entgelten \" für die\nDurchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach §\n37\", die vom Gesetz kaum in diesem Umfange beabsichtigt sein\ndürfte. Denn dann wäre das Entgelt für praktisch jedes über die\nZusammenschaltung im engeren Sinne erreichbare und vom\nZusammenschaltungsberechtigten gewünschte Netzprodukt der\nAntragstellerin ex ante genehmigungspflichtig.\n\n42\n\nGegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass Art. 2 Abs. 1 a der\nRichtlinie 97/33/EG vom 30.06.1997 i.F.d. Änderungsrichtlinie 98/61/EG\nvom 24.09.1998 unter Zusammenschaltung u.a. auch den \"Zugang zu\nDiensten\" einer Organisation versteht. Dies zwingt nicht zu einer\nerweiternden Auslegung des Zusammenschaltungsbegriffs in § 37 TKG.\nDie Zusammenschaltungsrichtlinie geht von einem weiten\nZusammenschaltungsbegriff aus, der z.B. auch den besonderen\nNetzzugang als Unterfall umfasst, während das TKG den besonderen\nNetzzugang in §§ 3 Nr. 9, 35 TKG von der in §§ 3 Nr. 24, 36, 37 TKG ge-\nregelten Zusammenschaltung unterscheidet und Letztere nach § 35 Abs.\n1, S. 3 TKG als Unterfall des Netzzuganges ansieht. \n\n43\n\nHieraus folgt, dass der in Art 2 Abs. 1 a der genannten Richtlinie unter\ndem Begriff der Zusammenschaltung geregelte \"Zugang zu Diensten\"\n(s.o.) vom deutschen Gesetzgeber mit den in § 35 TKG enthaltenen\nBestimmungen über einen besonderen Netzzugang hinreichend\numgesetzt worden ist, so dass es einer erweiternden Auslegung des\nZusammenschaltungsbegriffs der §§ 3 Nr. 24 und 37 TKG nicht be-\ndarf.\"\n\n44\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest, zumal das OVG NRW\nebenfalls entschieden hat, dass § 37 Abs. 1 TKG nur dann Ermächtigungsgrundlage\nfür \"flankierende Maßnahmen\", die selbst keine Zusammenschaltungsleistung\ndarstellen, sein kann, wenn sie zur Sicherstellung der an die Zusammenschaltung zu\nstellenden Anforderungen bestimmt und auf das insoweit unbedingt Erforderliche\nbeschränkt sind.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2002 - 13 B 1426/01 - ,\nS. 6 des Entscheidungsabdrucks.\n\n46\n\nBei Zugrundelegung dieser Vorgaben kann die mit Satz 1 des Klageantrages zu\n1) begehrte Anordnung nicht Gegenstand einer Zusammenschaltungsanordnung\nnach § 37 TKG a.F. sein. Sie ist nicht zur Sicherstellung grundlegender\nAnforderungen an eine Zusammenschaltung erforderlich und zwar auch nicht im\nHinblick auf über die zusammengeschalteten Netze der Beigeladenen und der\nKlägerin abzuwickelnde MABEZ-Verkehre. Die Klägerin kann insoweit auf die von\nder Beigeladenen nach Erlass des Bescheides vom 03.07.2001 vorbehaltlos (d.h.\nohne Mindestauslastung) angebotene Installation von ICAs \"Customer-sited-\nSicherheit\" verwiesen werden, mit dem die bei MABEZ-Verkehren auftretenden\nVerkehrsspitzen aufgefangen werden können. \n\n47\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass ihr vorhandenes Netz nicht über ausrei-\nchende Kapazitäten zur Durchführung von aufwändigen MABEZ-Veranstaltungen -\nwie sie die Beigeladene durchführe - verfüge und ihr durch die deshalb erforderliche\nAnmietung zusätzlicher ICAs derart erhebliche Kosten entstünden, dass sich die\nDurchführung derartiger Veranstaltungen nicht rechne, kommt es hierauf nicht an.\nDas OVG NRW hat in seiner oben genannten Entscheidung ausdrücklich\nentschieden, dass die wegen nicht ausreichender Netzkapazität für die Durchführung\nvon MABEZ-Verkehren zu erwartenden Kosten für die Anmietung weiterer ICAs\n\"Customer-sited-Sicherheit\" der Klägerin zumutbar seien. Dem schließt sich die\nKammer an. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Anordnung \"sonstiger\"\nLeistungen im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG a.F.\nist jedenfalls bei Leistungen, die - wie vorliegend - auch Gegenstand eines\nMissbrauchsverfahrens nach § 33 TKG a.F. sein können, ein strenger Maßstab\nanzulegen, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass § 33 TKG a.F. bzw. dessen\nVoraussetzungen unterlaufen würden. Dies legt es nahe, die Frage der\nErforderlichkeit allein anhand objektiver Maßstäbe zu beantworten, so dass für\nsubjektive Kriterien, wie die Zumutbarkeit von Aufwendungen für einen Netzausbau\nbeim Zusammenschaltungspartner kein Raum ist. Andernfalls hinge die Zulässigkeit\nder Anordnung \"sonstiger\" Leistungen unabhängig von den Voraussetzungen des §\n33 TKG a.F. trotz gegebener technischer Realisierbarkeit der Zusammenschaltung\nvom jeweiligen Ausbauzustand des Netzes des Zusammenschaltungspartners und\ndamit letztlich von dessen Willensentscheidung ab.\n\n48\n\nEin Anspruch auf Verpflichtung der RegTP zum Erlass der in Satz 1 des\nKlageantrages zu 1) genannten Regelung lässt sich auch nicht aus § 33 TKG a.F.\nherleiten.\nAbgesehen davon, dass die Klage insoweit bereits wegen eines fehlenden Antrages\nim Verwaltungsverfahren unzulässig sein dürfte, steht dem geltend gemachten\nAnspruch in der Sache - ohne dass es der Prüfung der einzelnen\nTatbestandsvoraussetzungen bedarf - jedenfalls entgegen, dass § 33 TKG a.F. als\nRechtsfolge eine zweistufige Regelung enthält, deren erste Stufe keine \"Anordnung\"\nermöglicht, wie sie mit Satz 1 des Klageantrages zu 1) begehrt wird, sondern\nlediglich zu einer Aufforderung ermächtigt, ein beanstandetes Verhalten abzu-\nstellen.\n\n49\n\n2. Hat die Klägerin nach allem keinen Anspruch auf Verpflichtung der RegTP\nzum Erlass der in Satz 1 des Klageantrages zu 1) genannten Regelung, so gilt\nGleiches für die in Satz 2 des Klageantrages zu 1) und in den Klageanträgen zu 2)\nund 3) genannten Regelungen, die in untrennbarem Zusammenhang mit Satz 1 des\nKlageantrages zu 1) stehen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\nDie Nichtzulassung der Revision beruht auf den §§ 132 Abs. 2, 135 Satz 3 VwGO\ni.V.m. §§ 137 Abs. 3 und 150 Abs. 13 TKG n.F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-03/1-k-4261-02","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":18},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-03/1-k-4261-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281733","retrieved":"2026-07-09 02:56:18.680377+00:00"}}