{"status":"available","doknr":"OLD281732","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0303.16K586.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"16 K 586/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 09.01.2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nund Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie am 21.06.2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist nach\nAngaben ihrer Mutter ivorische Staatsangehörige.\n\n2\n\nAm 26.09.2000 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, die\nzugleich zu deren Vormund bestellt ist, bei dem Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge - Bundesamt -, die Klägerin als Asylberechtigte anzuer-\nkennen. Zur Begründung trug die Verfahrensbevollmächtigte vor, die Mutter der Klä-\ngerin, Frau G. E. , sei im Juni 2000 in hochschwangerem Zustand als unbeglei-\nteter minderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik eingereist. Am 21.06.2000 habe\ndiese die Klägerin zur Welt gebracht, der bei einer Rückkehr in das Heimatland die\nZwangsbeschneidung drohe. Dieser Eingriff bedeute eine schwere Körperverletzung,\nder eine erhebliche Todesgefahr innewohne. Die ledige Mutter der Klägerin stamme\naus T. und gehöre der Volksgruppe der Djoula an. In der Familie der Klägerin sei\nes Tradition, die Mädchen ab einem Alter von zwei Jahren der \"Genitalverstümme-\nlung\" zu unterziehen. Die Mutter der Klägerin unterstehe im Falle der Rückkehr in\ndas Heimatland dem absoluten Bestimmungsrecht ihres Vaters und habe als ledige\nMutter keinerlei Mitspracherecht hinsichtlich des Schicksals ihres Kindes. Alle weibli-\nchen Geschwister und sonstigen leiblichen Verwandten seien beschnitten. Die Fami-\nlie lebe von der Landwirtschaft und sei sehr auf die Einhaltung der Traditionen be-\ndacht. \n\n3\n\nDie Mutter der Klägerin sei bis zu ihrem 15. Lebensjahr von ihrer Mutter, der\njüngsten und letzten Ehefrau ihres Vaters vor dem Beschneidungsritual bewahrt wor-\nden. Grund hierfür sei, dass die Familie der Mutter gegen dieses Ritual eingestellt\nsei. Die Familie sei sich jedoch einig gewesen, dass auch die Mutter der Klägerin vor\nihrer Ehe hätte beschnitten werden sollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da\nsie von einem Togoer geschwängert worden und vor ihrer Familie nach Togo geflo-\nhen sei. Der Vater der Klägerin sei jedoch noch vor der Entbindung geflohen und ha-\nbe die Mutter der Klägerin zurück gelassen. Im Falle der Rückkehr in das Heimatland\nbleibe der Mutter keine andere Wahl als die Rückkehr zu ihrer Familie, da sie als le-\ndige Mutter das letzte Glied in der Gesellschaft darstelle und allein keine andere\nWahl habe, als den Lebensunterhalt mit Prostitution zu bestreiten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 09.01.2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und\nstellte fest, dass die Voraussetzungen des seinerzeitigen § 51 Abs. 1 AuslG sowie\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich wurde die Kläge-\nrin aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihr die\nAbschiebung nach Cote d'Ivoire angedroht.\n\n5\n\nAm 19.01.2001 hat die Klägerin Klage erhoben.\nZur Begründung verweist die Prozessbevollmächtigte auf ihre Ausführungen im Ver-\nwaltungsverfahren.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen,\nsoweit sie die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG betrifft.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesam-\ntes\nvom 09.01.2001 zu verpflichten,\n\n9\n\na) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\nvorliegen,\n\n10\n\nb) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis\n7 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nc) \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Be-\nscheides.\n\n15\n\nDer Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nDie Mutter der minderjährigen Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung\neingehend zu ihren Fluchtgründen angehört worden. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92\nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n19\n\nIm Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2001 ist rechtswidrig, soweit die\nBeklagte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG\n(ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) verneint hat. Die Klägerin hat einen Anspruch auf\nFeststellung dieser Voraussetzungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); danach konnte\nauch der den Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ehemals 53 AuslG)\nversagende Teil der angefochtenen Entscheidung der Beklagten keinen Bestand ha-\nben. \n\n21\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben\nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder\nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Eine Verfolgung wegen\nder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3\nAufenthG auch vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen\nUnversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Die\nVerfolgung kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die\nden Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c)\nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter lit. a) und b) genannten Akteure\neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage\noder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig\ndavon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es\nsei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Die An-\nforderungen an die notwendige Verfolgungsprognose sind insoweit deckungsgleich\nmit Art. 16 a GG. Hiernach ist darauf abzustellen, ob jemand \"in absehbarer Zeit\" mit\ngegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.1981, Buchholz 402.24, § 28 AuslG\nNr. 27, und vom 27.04.1982, BVerwGE 65, 250.\n\n23\n\nDie Klägerin hat im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste\ngeschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG\nzu gewärtigen. Sie hat ernsthaft damit zu rechnen, in absehbarer Zeit einer\nZwangsbeschneidung, die treffender als Genitalverstümmelung zu bezeichnen ist,\nunterzogen zu werden. Grundsätzlich werden in Cote d'Ivoire ca. 60% aller Frauen\nOpfer einer Genitalverstümmelung.\n\n24\n\nVgl. amnesty international, Auskünfte vom 03.06.1997 - AFR 31-\n97.024 - an das VG Oldenburg und vom 15.02.2001 - AFR 31-00.129 -\nan das VG Hamburg. \n\n25\n\nBei dem Stamm der Djoula wird nach einem Bericht des US-Außenministeriums\nvom 15.02.1997, ebenso wie bei anderen moslemischen Mande-Stämmen,\ngrundsätzlich genitale Verstümmelung praktiziert.\n\n26\n\nVgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 27.01.2000 - 5 E 31472/98.A -.\n\n27\n\nDie Kammer hat keine Zweifel, dass die Klägerin, deren Mutter sich in der\nmündlichen Verhandlung in einem (Unter-)Dialekt der Sprache Djoula geäußert hat,\naufgrund ihrer Abstammung ebenfalls diesem Stamm angehört und demzufolge\nzwangsläufig in absehbarer Zeit mit der Genitalverstümmelung zu rechnen hat, die\nnach den glaubhaften und mit der Auskunftslage übereinstimmenden,\n\n28\n\nvgl. amnesty international, Auskunft vom 15.02.2001 - AFR 31-\n00.129 - an das VG Hamburg,\n\n29\n\nAngaben der Mutter in ihrer Heimat regelmäßig an kleinen Mädchen\nvorgenommen wird. Der Beschneidungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Mutter\nder Klägerin selbst der Beschneidung entgehen konnte. Diesen Umstand hat sie\nnachvollziehbar damit erklärt, dass sie regelmäßig von ihrer Mutter vor der\nBeschneidung versteckt wurde, jedoch feststand, dass sie vor ihrer Hochzeit\nbeschnitten werden sollte. Dem ist die Mutter der Klägerin nur entgangen, weil sie\nnach ihrer unehelichen Schwangerschaft von der Familie \"weggelaufen\" und mit dem\nunbekannten Vater der Klägerin nach Togo gegangen ist. Die Mutter hat ferner\nglaubhaft und überzeugend bekundet, dass sie - anders als in ihrem Falle geschehen\n- die Klägerin nicht im Zusammenwirken mit ihren Eltern vor der baldigen\nBeschneidung wird bewahren können, weil sie selbst als \"Geflohene\" keine\nMöglichkeit hat, sich oder ihr Kind Verwandten anzuvertrauen und ihre Mutter - die\nGroßmutter der Klägerin - inzwischen \"alt ist\" und die Klägerin auch \"nicht mehr\nbeschützen\" können wird.\n\n30\n\nDie Genitalverstümmelung betrifft die Klägerin in einem verfolgungserheblichen\nMerkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts\nim Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Anknüpfungspunkt der\nVerfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht\nverbundene Vorhandensein - bislang unversehrter - weiblicher Geschlechtsorgane.\n\n31\n\nDer Einstufung der Genitalverstümmelung als Verfolgungsmaßnahme im Sinne\nvon\n§ 60 Abs. 1 AufenthG kann nicht entgegen gehalten werden, sie diene nicht dazu,\ndie Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen, sondern\nverfolge gerade das Ziel, die betroffenen Mädchen und Frauen in die Gesellschaft zu\nintegrieren. \n\n32\n\nInsoweit spricht bereits sehr viel dafür, dass es im Rahmen der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gar nicht auf die Frage ankommt, ob\nsich eine Maßnahme aus der Täterperspektive als Ausgrenzung darstellt oder aus\ndieser Sicht von redlichen Motiven geleitet ist. § 60 Abs. 1 AufenthG zeigt sich als\neine Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - sog.\nQualifikationsrichtlinie -.\n\n33\n\nVgl. Duchrow, ZAR 2004, S. 339 ff..\n\n34\n\nInsbesondere führt die Vorschrift nunmehr eine Anpassung des deutschen\nRechts an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 herbei.\n\n35\n\nVgl. Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz, BTDrs.\n15/420, S. 91.\n\n36\n\nBei einer an völkerrechtlichen Interpretationskriterien ausgerichteten Auslegung\ndes Flüchtlingsbegriffs ist aber nicht der Urheber der Verfolgung entscheidend,\nsondern allein die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.\nDiese dem Flüchtlingsvölkerrecht eigene Orientierung nicht an der Perspektive des\nTäters, sondern vielmehr an den Gesichtspunkten des Opferschutzes hat\ninsbesondere in dem Wortlaut des hier maßgeblichen § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG\nihren Ausdruck gefunden.\n\n37\n\nVgl. UNHCR-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der\nBundesregierung für ein Zuwanderungsgesetz, BR-Drs. 22/03.\n\n38\n\nDie Klarstellung, dass eine Verfolgung bereits dann vorliegen kann, wenn die\nBedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an\ndas Geschlecht anknüpft, spricht gegen die Anknüpfung an weitere, täterbezogene\nVoraussetzungen. \n\n39\n\nIm Ergebnis kommt es auf diese rechtsdogmatische Frage indes nicht\nentscheidend an, da die Genitalverstümmelung die betroffene Frau tatsächlich aus\nder staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. Das ausgrenzende Moment liegt darin,\ndass Frauen nicht nur zur Hinnahme der Verstümmelung gezwungen werden, um\nsoziale Akzeptanz zu erfahren, sondern die Genitalverstümmelung zugleich dazu\ndient, ihre sozial untergeordnete Rolle zu festigen.\n\n40\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, - Urteil vom 21.07.2004 - 10a K 5337/01.A -\n; im Ergebnis ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2004 - 7 A 92/03\n-.\n\n41\n\nDie Genitalverstümmelung erfolgt vorrangig, um den die Rolle der Frau\nbetreffenden Gesellschaftsvorstellungen Genüge zu tun und reduziert Frauen zu\neinem bloßen Objekt der Verheiratung und Gebärfähigkeit. Die Beschneidung beruht\nauf der Vorstellung, dass Frauen diesen Eingriff über sich ergehen lassen müssen,\num überhaupt als heiratsfähig angesehen zu werden. Sie stellt einen symbolischen\nAkt dar, der ihre Sexualität reduzieren und ihre Gebärfähigkeit hervorheben soll,\n\n42\n\nvgl. amnesty international, Auskunft vom 03.06.1997 - AFR 31-\n97.024 - an das VG Oldenburg,\n\n43\n\nund der ohne Rücksicht auf die Gefahr von Verletzungs- und Todesfolgen von\nden Frauen verlangt wird. Dabei bedarf es keiner Klärung der - angesichts des Alters\nder Klägerin im vorliegenden Fall ohnehin nicht zuverlässig zu beantwortenden -\nFrage, ob die betroffene Frau die Beschneidung als Tradition akzeptiert oder ob sie\ngrundsätzlich bereit ist, sich dem Eingriff zu unterziehen.\n\n44\n\nSo aber VG Aachen, Urteile vom 12.08.2003 - 2 K 1140/03 und 2 K\n1924/00 -.\n\n45\n\nDass ein Teil der Frauen - schon aufgrund der mit einer Weigerung verbundenen\ngravierenden sozialen Folgen, die im Ergebnis zu einem Entzug der\nLebensgrundlage führen können - bereit sind, sich dem Eingriff zu unterziehen,\nändert nichts an der grundsätzlichen feindlichen Gerichtetheit des mit massiven\ngesundheitlichen Folgen verbundenen Übergriffs.\n\n46\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O..\n\n47\n\nDass der Eingriff unzweifelhaft die verfolgungserhebliche Intensitätsschwelle\nüberschreitet, bedarf keiner weiteren Erläuterung.\n\n48\n\nDie der Klägerin drohende Genitalverstümmelung stellt auch nach Maßgabe von\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG eine relevante nichtstaatliche Verfolgung dar, da\nder Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des\nStaatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage sind, der Klägerin Schutz vor der\nVerfolgung zu bieten. Zwar besteht in Cote d'Ivoire seit dem Jahr 1998 ein\ngesetzliches Verbot der Genitalverstümmelung, wonach die Beschneidung mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit hohen Geldstrafen geahndet werden kann.\nFür praktische Ärzte, die Beschneidungen durchführen, kann das Strafmaß\nverdoppelt werden.\n\n49\n\nVgl. amnesty international, Auskünfte vom 15.02.2001, a.a.O. und\nvom 30.10.2003 - AFR 31-03.061 -, jeweils an das VG Hamburg. \n\n50\n\nDer angegebene Heimatort der Mutter der Klägerin befindet sich allerdings seit\nder Friedensvereinbarung von Marcoussis in der Einflusszone der Rebellengruppe\nMouvement pour la justice et la paix - MJP -.\n\n51\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.04.2003 - 508-\n516.80/41131 - an das VG Oldenburg.\n\n52\n\nEs liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es im Zuge der Unruhen vom\nNovember 2004 zu Verschiebungen des Frontverlaufes gekommen wäre, die die\nMachtverhältnisse in T. geändert hätten. Die kriegerischen Handlungen zu\ndiesem Zeitpunkt bestanden in erster Linie darin, dass die ivorische Luftwaffe einen\nfranzösischen Stützpunkt in Bouake angriff sowie bei einem Angriff auf Rebellen im\nNorden den Waffenstillstand brach. Daraufhin zerstörten die Franzosen die Luftwaffe\n(2 Kampfflugzeuge) der Regierungstruppen. Damit ist die Regierung ihrer\nschlagkräftigsten Waffe beraubt. In der Folgezeit richteten sich die Unruhen\nvorrangig gegen Franzosen und andere Ausländer.\n\n53\n\nVgl. \"Verordneter Irrsinn\", Der Spiegel, Heft 47/2004, S. 136;\n\"Wiederaufflammen des Bürgerkrieges in Cote d'Ivoire\", Neue Zürcher\nZeitung vom 05.11.2004; \"Cote d'Ivoire - ein in zwei Hälften zerfallenes\nLand\", Neue Zürcher Zeitung vom 08.11.2004; Reuters, Meldung vom\n28.11.2004; \"Übergangsregierung gescheitert\", Der Standard vom\n26.11.2004; Deutsche Botschaft Abidjan, www.abidjan.diplo.de, Stand\n09.12.2004; Institut für Afrika-Kunde, November 2004, \"Côte d`Ivoire :\nChirac allein zu Haus ?\"; amnesty international, ai-Journal Dezember\n2004/Januar 2005.\n\n54\n\nIn dieser Rebelleneinflusszone ist der ivorische Staat mangels eigener\nHerrschaftsmacht nicht in der Lage, das gesetzliche Verbot der\nGenitalverstümmelung durchzusetzen. Gleiches gilt für die dort herrschende\nRebellengruppe, wobei offen bleiben kann, ob diese überhaupt gewillt ist, die\ngesetzliche Regelung anzuwenden. Nach der im April 2003 aktuellen Auskunftslage\nbestanden nämlich in den Einflussbereichen der drei Rebellengruppen keine\nverfestigten Herrschaftsstrukturen und mithin auch keine funktionierenden\nVerwaltungsapparate.\n\n55\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.04.2003, a.a.O.; amnesty\ninternational, Auskunft vom 03.04.2003 - AFR 31-03.015 - an das VG\nOldenburg. \n\n56\n\nDiese Auskunftslage entspricht dem im Entscheidungszeitpunkt gültigen\nKenntnisstand. Es sind, insbesondere angesichts der immer wieder aufflackernden\nmilitärischen Auseinandersetzungen mit den Regierungstruppen, keine\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in dieser Einflusszone eine Stabilisierung der\nHerrschaftsstrukturen eingetreten ist. Amnesty international beispielsweise hat die\nvon den Rebellen beherrschten Gebiete seit Dezember 2002, als dort weder Schulen\nnoch Banken betrieben wurden, nicht mehr besuchen können.\n\n57\n\nVgl. \"Gespräch mit ai-Researcher Salvatore Sagues\", ai-Journal\n12/2004-1/2005, S.29, \n\n58\n\nFür die Klägerin besteht auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.\nSie hat nicht die Möglichkeit, sich durch Umsiedelung in den von den\nRegierungstruppen beherrschten südlichen Landesteil der Genitalverstümmelung zu\nentziehen. Es kann insoweit dahin stehen, ob in der gegenwärtigen, instabilen\nSituation davon ausgegangen werden kann, dass das gesetzliche Verbot der\nGenitalverstümmelung zumindest in der Einflusszone der Regierungstruppen noch\nmit hinreichendem Nachdruck durchgesetzt wird. Denn in diesem Landesteil könnte\ndas Überleben der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit gesichert werden.\nDiese verfügt hier nämlich über keine familiären Bindungen, da die Familie sich in\nT. in der Rebellenzone aufhält. Angesichts dessen wäre die Klägerin darauf\nangewiesen, dass ihre unverheiratete und allein erziehende Mutter hier den\nLebensunterhalt für sich und die Klägerin zu sichern vermag. Dies ist jedoch nicht mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit,\ndass eine alleinstehende Mutter in der Elfenbeinküste in die Prostitution getrieben\nwird, da sie ihren Lebensunterhalt auf andere Weise nicht sichern kann. Es gibt keine\nstaatlichen Hilfen für betroffene Frauen und Mütter, allenfalls im Einzelfall Hilfen\ndurch Nichtregierungsorganisationen.\n\n59\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.10.2003 - 508-\n516.80/41869 - an das VG Hamburg; Schweizerische Flüchtlingshilfe,\n\"Elfenbeinküste: Rückkehrsituation für alleinerziehende Mutter\",\nGutachten der SFH-Länderanalyse vom 23.06.2004.\n\n60\n\nDa der Klägerin Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist,\nkann auch der den Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG versagende Teil der\nangefochtenen Entscheidung der Beklagten keinen Bestand haben. Die der Klägerin\nkonkret drohende Genitalverstümmelung beinhaltet zugleich eine erhebliche Gefahr\nfür Leib und Leben und begründet mithin ein Abschiebungshindernis gemäß § 60\nAbs. 7 AufenthG. Die konkrete Leibes- und Gesundheitsgefahr resultiert aus den\nmenschenunwürdigen üblichen Begleitumständen der Operation, die ohne\nBetäubung, unter ungenügenden hygienischen Bedingungen und mit ungeeigneten\nOperationsinstrumenten durchgeführt wird, sowie aus den gesundheitlichen\nSpätfolgen, die bis zum Tod durch Verbluten reichen können.\n\n61\n\nVgl. VG Oldenburg, Urteil vom 07.05.1998 - 6 A 4610/96 -.\n\n62\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG steht der Feststellung des\nAbschiebungshindernisses nicht entgegen. Zwar ist der Beschneidungsgefahr nicht\nallein die Klägerin, sondern vielmehr allgemein jede weibliche Angehörige der\nVolksgruppe der Djoula in der Elfenbeinküste ausgesetzt. Grundsätzlich sollen in\nsolchen Fällen Abschiebungen allein durch die Entscheidungen der obersten\nLandesbehörden nach § 60a AufenthG ausgesetzt werden,\n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99,\n324 ff. (331), zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2\nAuslG a.F..\n\n64\n\nEine Ausnahme gilt im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings\ndann, wenn der Ausländer im Falle seiner Rückkehr sehenden Auges dem sicheren\nTod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert würde. Erforderlich ist dabei, dass\neine besonders gravierende Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter mit einem\nhohen Grad an Wahrscheinlichkeit unmittelbar, d.h. ohne wesentliche\nZwischenschritte nach der Ankunft, eintreten wird,\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 12.Juli 2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 ff. ( 9\n). \n\n66\n\nEin solcher Fall ist hier angesichts der vorstehend dargestellten, regelmäßigen\nUmstände des der Klägerin drohenden Eingriffs gegeben.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\nGerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-03/16-k-586-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-03-03/16-k-586-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281732","retrieved":"2026-07-09 02:56:18.590395+00:00"}}