{"status":"available","doknr":"OLD281890","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0224.1K3187.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"1 K 3187/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Februar 2003 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 22. Oktober 2000 gegründete und seit dem 25. Juni 2001 beim Amts-\ngericht Potsdam eingetragene Kläger hat ausweislich des § 2 seiner Satzung als \nVereinszweck die Förderung der Verbraucherinteressen, die Unterrichtung der Öf-\nfentlichkeit über allgemeine Marktfragen zur Förderung der Marktübersicht und der \nProduktkenntnis, die Aufklärung und die individuelle Beratung der Verbraucher. Der \nSatzungszweck soll insbesondere durch Einrichtung und Unterhaltung von Bera-\ntungsstellen zur aktiven Verbraucherberatung und durch Verfolgung von Verbrau-\ncherbelange berührenden sittenwidrigen und wettbewerbswidrigen Handlungen er-\nreicht werden. Von allen Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten (§ 4 Satz 8 \nder Satzung).\n\n3\n\nAuf seinen Antrag wurde der Kläger mit Wirkung vom 14. Dezember 2001 in die \nListe qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a AGBG a.F. eingetragen. Dem Eintra-\ngungsantrag des Klägers war „die Liste der derzeitigen Mitglieder\" mit insgesamt 80 \nNamen natürlicher Personen beigefügt.\n\n4\n\nBei Ermittlungen des Bundesverwaltungsamts Ende April 2002, die durch Be-\nschwerden von Gewerbetreibenden über das Abmahnverhalten des Klägers ausge-\nlöst wurden, wurde die von außen nicht gekennzeichnete Geschäftsstelle des Klä-\ngers unbesetzt vorgefunden. Hinweise auf Öffnungszeiten fehlten dort ebenso wie \nauf Telefonnummern, unter denen der Verein für die Verbraucher erreichbar war. \nAuch ein von außen zugänglicher Briefkasten fehlte. Nachbarn gaben an, die Büro-\nräume des Klägers würden nicht benutzt. Das teilte das Bundesverwaltungsamt dem \nKläger mit und bat um Stellungnahme. Der Vorsitzende des Klägers erläuterte dar-\naufhin, ein Schild habe an der Gebäudeaußenwand aus denkmalschützerischen \nGründen bislang nicht angebracht werden können; man behelfe sich nunmehr mit \neinem Provisorium. Auf die Bürozeiten und die Tätigkeit des Vereins werde auch auf \neiner Internetseite hingewiesen (www.\n .de). Der Kontakt mit den Verbrauchern erfolge telefo-\nnisch bzw. per E-Mail.\n\n5\n\nNach weiterer Korrespondenz mit dem Kläger teilte das Bundesverwaltungsamt \nunter dem 27. Juni 2002 mit, dass alle Beanstandungen erledigt seien. Zugleich \nlehnte es den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Akteneinsicht ab. \n\n6\n\nNach Zurückweisung des gegen die Verweigerung der Akteneinsicht eingelegten \nWiderspruchs durch Bescheid vom 10. September 2002 hat der Kläger Klage vor \ndem erkennenden Gericht erhoben (Az. 1 K 8046/02), über die noch nicht entschie-\nden ist.\n\n7\n\nIm Juli 2002 wurden dem Bundesverwaltungsamt erneut Abmahntätigkeiten des \nKlägers in größerem Umfang bekannt. Daraufhin ordnete das Bundesverwaltungs-\namt mit Bescheid vom 23. Juli 2002 das Ruhen der Eintragung des Klägers nach § 4 \nAbs. 2 Satz 5 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) an. Zur Begründung wurde auf \nzahlreiche Beschwerden verwiesen, die Zweifel an der Tätigkeit des Klägers begrün-\ndeten. Es bestünden Anhaltspunkte, dass der Kläger weniger zum Schutze der \nVerbraucher als im eigenen gewerbsmäßigen Interesse handele. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 26. Juli 2002 Widerspruch ein, dessen auf-\nschiebende Wirkung die Kammer auf Antrag des Klägers anordnete (Beschluss vom \n27. August 2002, Az. 1 L 1856/02).\n\n9\n\nMit Bescheid vom 11. September 2002 wies das Bundesverwaltungsamt den Wi-\nderspruch des Klägers zurück. Die dagegen eingereichte Klage (Az. 1 K 8153/02) \nnahm der Kläger im November 2002 zurück.\n\n10\n\nIm August 2002 bat das Bundesverwaltungsamt den Kläger um die Beantwor-\ntung einzelner Fragen zur Mitgliederliste. Daneben führte das Bundesverwaltungs-\namt auch eigene Ermittlungen durch, u.a. durch Befragung von elf auf der Mitglieder-\nliste des Klägers aufgeführten Personen zu ihrer Mitgliedschaft. Drei Personen ga-\nben an, sie seien nie Mitglied des Klägers geworden, die anderen Angeschriebenen \nantworteten nicht.\n\n11\n\nDer Vorsitzende des Klägers erläuterte unter dem 28. August 2002, dass der \nKläger 2001 ca. 130 und im laufenden Jahr bislang ca. 200 Beratungen durchgeführt \nhabe. In 254 Fällen seien im Jahre 2002 Unterlassungsansprüche nach § 21 UKlaG \ngeltend gemacht worden, wobei auf eine Parallelsache allein 102 Ansprüche entfie-\nlen. In 44 Fällen habe der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wer-\nden müssen. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab er an, an freiwilligen Mit-\ngliedsbeiträgen nehme er 740,- EUR ein, an Beratungsgebühren 118,- EUR, an \nAbmahnentgelten 5.465,62 EUR „netto\", aus Spenden 5.000,- EUR. Ferner sei ihm \nein Darlehen in Höhe von 20.000,- EUR gewährt worden. Kosten habe er keine, die \nRäumlichkeiten würden kostenlos durch ein Mitglied zur Verfügung gestellt, die \nBeratungsschriften würden ohne zusätzliche Kosten selbst hergestellt. Auch Kosten \nfür Mitarbeiter entstünden derzeit nicht. Er verfüge über ein voll eingerichtetes \nVerbandsbüro mit Telefonanlage, Fax, Computer, Kopierer usw. Die Beratungsstelle \nsei dreimal wöchentlich je drei Stunden geöffnet. Zu den Beratungszeiten seien dort \nzwei Rechtsanwälte, ein Assessor jur. sowie ein Architekt unentgeltlich tätig. Dem \nSchreiben waren zwei vom Kläger erstellte einseitige Informationsblätter beigefügt \nsowie eine Liste der 44 anhängigen Verfügungsverfahren des Klägers. \n\n12\n\nNach einer Aufforderung des Bundesverwaltungsamtes legte der Kläger am \n4. November 2002 eine Liste von 75 Mitgliedern - „bezogen auf den Stand bei \nEinreichung beim Bundesverwaltungsamt\" - vor, die Namen, Adressen und \nBeitrittsdaten enthielt. Mit Schreiben vom 13. November 2001 wies das \nBundesverwaltungsamt den Kläger auf Unstimmigkeiten zwischen den beiden \neingereichten Listen hin und bat um weitere Angaben, wobei auf die Möglichkeit der \nRücknahme der Eintragung hingewiesen wurde. In seinem Antwortschreiben wies \nder Verfahrensbevollmächtigte darauf hin, dass einige Mitglieder die Weitergabe \nihrer Anschrift untersagt hätten. 2001 habe der Verein mehr als 75 Mitglieder gehabt, \ndem Bundesverwaltungsamt seien aber nur die erforderlichen 75 genannt worden. In \neinem Schreiben vom 13. November bat das Bundesverwaltungsamt um weitere \nAngaben und wies darauf hin, dass seine Prüfung die Möglichkeit der Rücknahme \nder Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen betreffe. \nFerner schrieb das Bundesverwaltungsamt erneut Personen an, die auf der \nMitgliederliste des Klägers standen und bat sie um Auskunft über ihre Mitgliedschaft. \nZwei der vier Angeschriebenen bestätigten ihre Mitgliedschaft, die beiden anderen \nantworteten nicht.\n\n13\n\nUnter Hinweis darauf, dass einige der angeschriebenen Mitglieder des Klägers \nangegeben hätten, sie seien nie Mitglied des Klägers gewesen, forderte das \nBundesverwaltungsamt den Kläger auf, sämtliche Beitrittserklärungen zu der Liste \nvom 21. September 2001 im Original vorzulegen, was der Kläger mit der Begründung \nverweigerte, wenn die Mitgliedschaft zweier Personen zweifelhaft sei, so reiche die \nZahl der übrigen Mitglieder auf der Liste vom 21. September 2001 immer noch \naus.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 2003 hob das Bundesverwaltungsamt die Eintra-\ngung des Klägers in die Liste qualifizierter Einrichtungen mit Wirkung für die Zukunft \nauf, weil er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht die Gewähr für eine \nsachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung \nangeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass angesichts der \nUnstimmigkeiten bezüglich der Mitgliederzahl des Klägers davon ausgegangen \nwerden müsse, dass die notwendige Mitgliederzahl von 75 Personen bei der \nAntragstellung nicht vorgelegen habe. Außerdem ließen der zeitliche Aufwand für \nund die erheblichen Einnahmen aus Abmahnungen den Schluss zu, dass der Kläger \nseine Tätigkeit unzulässigerweise zum überwiegenden Teil aus Abmahntätigkeit \nfinanziere und dafür auch die meiste Zeit aufwende. Ein Verbraucherschutzverein \nmüsse sich aber der Aufklärung und Beratung der Verbraucher widmen.\n\n15\n\nUnter dem 14. Februar 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid \nein. \n\n16\n\nDen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom \n11. Februar 2003 hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. April 2003 \nabgelehnt (Az. 1 L 482/03). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n13. Oktober 2003 zurückgewiesen (Az. 4 B 970/03).\nNachdem der Kläger seinen Widerspruch nicht begründete, wies das \nBundesverwaltungsamt ihn mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003 zurück.\n\n17\n\nAm 23. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n18\n\nEr ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande \ngekommen, weil er ohne die erforderliche Anhörung ergangen sei. Bis heute würden \nihm seitens des Bundesverwaltungsamtes wesentliche Umstände verschwiegen. Die \nEintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen könne nicht wegen seiner \nmangelnden Mitwirkung bei der Amtsermittlung aufgehoben werden, denn die \nVoraussetzungen für die Aufhebung der Eintragung seien von der Beklagten zu \nbeweisen. Schließlich habe die Streichung des Klägers von der Liste erst mit \nWirkung vom 1. Januar 2004 erfolgen dürfen, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UKlaG \nergebe. Danach dürfe die Beklagte die Liste nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt \nveröffentlichen. \n\n19\n\nDie Voraussetzungen für seine Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen \nseien nach wie vor gegeben: Die durch Mitgliederlisten etc. nachgewiesene Mitglie-\nderzahl reiche aus. Keines seiner Mitglieder habe seine Mitgliedschaft bestritten. \nUnstimmigkeiten zwischen den beiden vorgelegten Listen änderten nichts daran, \ndass die erforderliche Mitgliederzahl durch die vorgelegten Listen, notariellen \nBescheinigungen und Beitrittserklärungen nachgewiesen sei. Die Aufhebung der \nEintragung könne auch nicht auf die angebliche fehlende Gewähr für eine \nsachgerechte Aufgabenerfüllung gestützt werden, da diese Anforderung erst mit dem \nUKlaG zur Eintragungsvoraussetzung gemacht worden sei und mithin für \nVereinigungen, die - wie er selbst - vor dessen Inkrafttreten eingetragen worden \nseien, nicht gelte. Im Übrigen biete er diese Gewähr. Seine Tätigkeit habe er \nausreichend dokumentiert. Dass er sich der modernen Kommunikationstechnologie \nbediene (Telefon, Fax, E-Mail), sei nicht unzulässig. Er erfülle auch die materiellen \nAnforderungen für eine Eintragung. Er werde durch seine Aufklärungs- und \nBeratungstätigkeit geprägt. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\nden Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Februar 2003 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2003 aufzuheben. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie trägt vor, Aufgabe und Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsamts \nendeten nicht mit der Aufnahme eines Vereins in die Liste nach § 4 UKlaG. Auch \n„übergeleitete\" Vereine müssten den Anforderungen des § 4 UKlaG entsprechen. Die \nAufnahme in die Liste setze eine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit im Interesse \nder Verbraucher voraus. Diese Tätigkeit müsse dem Verein sein Gepräge geben, die \nRechtsverfolgung dürfe nur ein weiterer Zweck sein. Der Kläger habe nicht \nnachgewiesen, dass sein Schwerpunkt auf der Aufklärung und Beratung der \nVerbraucher liege. Eine überwiegende Abmahntätigkeit könne ein Anzeichen dafür \nsein, dass der Verein in Wahrheit andere Interessen zu fördern suche. Die Beklagte \ndürfe Schlüsse ziehen aus dem Umstand, dass der Kläger die Vorlage der \nBeitrittserklärungen verweigert habe. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-\nmen auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für \neine Aufhebung der Eintragung des Klägers nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes \nüber Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - \nUnterlassungsklagengesetz - (UKlaG) liegen nicht vor. \n\n28\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 4 UKlaG ist die Eintragung eines Verbandes in die Liste mit \nWirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn entweder der Verband dies beantragt \n(Nr. 1) oder die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen \nsind (Nr. 2). Das Gericht hat trotz verbliebener Zweifel nicht die Überzeugung \ngewinnen können, dass der Tatbestand der Nr. 2 - allein er kommt vorliegend in \nBetracht im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (05. \nMai 2003) - erfüllt war.\n\n29\n\nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG werden auf Antrag rechtsfähige Verbände in die \nListe eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen \nder Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur \nvorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige \nVerbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit \nmindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr \nfür eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. \n\n30\n\nDass der Kläger rechtsfähig ist, eine den gesetzlichen Anforderungen \nentsprechende satzungsmäßige Zweckbestimmung hat und bei seiner Eintragung in \ndie Liste seit mindestens einem Jahr bestand, ist zwischen den Beteiligten nicht \numstritten und auch nicht zweifelhaft. \n\n31\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann aber auch nicht festgestellt werden, \ndass der Kläger nicht die erforderliche Mitgliederzahl aufwies oder nicht die Gewähr \nfür eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bot. \n\n32\n\nDer Kläger hat mit seinem Eintragungsantrag eine achtzig Namen unfassende \nMitgliederliste vorgelegt. Für diese achtzig Personen sind - soweit sie nicht zu den \nsieben im Gründungsprotokoll genannten Gründungsmitgliedern gehören - im \nKlageverfahren die Originale der Beitrittserklärungen vorgelegt worden. \nAnhaltspunkte für eine (Ver-)Fälschung der Beitrittserklärungen fehlen. Von den von \nder Beklagten im November 2002 angeschriebenen vier Personen haben zwei (N. \nH. , W. L. ) ihre Mitgliedschaft ausdrücklich bestätigt. Die beiden anderen \n(C. und E. S. ) haben nicht geantwortet; im Klageverfahren hat der Kläger \nihre Beitrittserklärungen im Original vorgelegt. Danach sind Zweifel an ihrer \nMitgliedschaft nicht angezeigt. \nSoweit die im August 2002 angeschriebenen Personen ihre Mitgliedschaft verneint \nhaben (V. F. , H1. G. , N1. T. ), liegt bei zwei Personen (F. , \nG. ) offenbar eine Verwechslung vor: Der angeschriebene V. F. , der seine \nMitgliedschaft im Kläger bestritten hat, unterscheidet sich sowohl bezüglich des \nGeburtsdatums (zwischen dem 10. September 1953 und dem 9. September 1954) \nals auch seiner Anschrift (I. Straße 00) und des Berufs (Diplom- \nSozialpädagoge) von dem vom Kläger als Mitglied geführten Träger desselben \nNamens (geb. 1955, N2. Straße 00, Bankangestellter), der im Übrigen unter \ndem 7. August 2003 seine Mitgliedschaft seit dem 13. Juli 2001 ausdrücklich \nbestätigt hat. Ebenso verhält es sich mit dem Mitglied H1. G. : Die \nangeschriebene Person - die eine Mitgliedschaft beim Kläger bestritten hat - war \nwohnhaft unter der Anschrift L1. Straße 00 und Anfang September 2002 \n35 Jahre alt, mithin zwischen September 1966 und August 1967 geboren. Die vom \nKläger als Mitglied geführte Person gleichen Namens war im Juli 2001 in der L1. \nStraße 00 wohnhaft und ist im Jahre 1949 geboren. \n\n33\n\nWas die dritte angeschriebene Person, Frau N1. T. angeht, so handelt \nes sich offensichtlich um die als Mitglied geführte Person, da die vom \nBundesverwaltungsamt verwendete Anschrift mit derjenigen auf der Beitrittserklärung \nübereinstimmt. Frau T. hat in einem Telefonat mit dem Bundesverwaltungsamt \nim September 2002 und später noch einmal schriftlich ihre Mitgliedschaft bestritten. \nEine nähere Aufklärung ihrer Mitgliedschaft erübrigt sich aber, da der Kläger - selbst \nwenn Frau T. nicht Mitglied des Klägers gewesen sein sollte - dennoch die \nVoraussetzungen einer Mindestmitgliederzahl von 75 erfüllt hätte. Anhaltspunkte \ndafür, dass der Mitgliederbestand des Klägers insgesamt oder jedenfalls zu einem \nerheblichen Teil fingiert sein könnte, sieht das Gericht nicht, zumal Frau T. die \neinzige auf der Mitgliederliste des Klägers geführte Person ist, bei der gewisse \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass sie möglicherweise nie Mitglied des Klägers \nwar.\n\n34\n\nDass möglicherweise Ehepaare und - vereinzelt - Familien Mitglied des Klägers \nsind, ist unschädlich.\n\n35\n\nTrotz verbliebener Bedenken hat das Gericht auch nicht die Überzeugung \ngewinnen können, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt die \nVerbraucherinteressen nicht durch Aufklärung und Beratung, gewerbsmäßig oder nur \nvorübergehend wahrnahm oder dass er nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße \nAufgabenerfüllung bot.\n\n36\n\nZunächst reichen die verbliebenen Bedenken der Kammer nicht aus, um den \nKläger als reinen „Abmahnverein\" anzusehen. \n\n37\n\nEin solcher Abmahnverein, der unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes \ndas Ziel verfolgt, Einkünfte aus einer Abmahntätigkeit zu erzielen, würde nicht die \nVoraussetzungen für die Eintragung erfüllen. \n\n38\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses \nzum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, \nBT-Drs. 14/7052, S. 208. \n\n39\n\nErforderlich ist also, dass die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit \nsatzungsmäßige Aufgabe ist und auch tatsächlich ausgeübt wird. Sie braucht nicht \ndie einzige Aufgabe zu sein, anderseits darf sie auch nicht nur untergeordnete \nNebenaufgabe sein. \n\n40\n\nVgl. Bassenge in Palandt, BGB-Kommentar, 64. Auflage 2005, \n§ 4 UKlaG, Randnr. 6; ähnlich Roloff in Erman, BGB-Kommentar, \n11. Auflage 2005, § 4 UKlaG, Randnrn. 2 und 3.\n\n41\n\nDer Vorsitzende des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und \nkonkret dargelegt, in welcher Form und in welchem Umfang der Kläger Aufklärung \nund Beratung für Verbraucher betreibt. Er hat zunächst erläutert, wie sich die \nBeratungstätigkeit entwickelt hat. Danach ist die Zahl der Beratungen von 130 im \nJahre 2001 über 721 im Jahre 2002 auf 1136 im Jahre 2003 gestiegen. Das ist der \nAnzahl nach erheblich. Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft, auch wenn sie \nnicht durch die Vorlage von Beratungsberichten o.ä. untermauert wurde, sondern nur \nauf von den Beratern geführten „Strichlisten\" beruht. Eine Pflicht zur Dokumentation \nder Beratungen sieht das UKlaG nicht vor. Der Vorsitzende des Klägers hat insoweit \nauf die Entstehungsgeschichte und die „Geschäftsstrategie\" des Klägers verwiesen, \nwonach dieser sich vor allem auf Anregung einiger Gemeinden gegründet hat, die \nein Beratungs- und Aufklärungsangebot mit niedriger Zugangsschwelle für \nwünschenswert und notwendig hielten. Der Vorsitzende des Klägers hat in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er sich aus einer sozialen Motivation \nheraus diesem Wunsch nicht habe verschließen wollen und die Gründung des \nKlägers übernommen habe. Da es dem Verein und seinem Vorsitzenden in erster \nLinie um die Gewährleistung eines solchen „niedrigschwelligen\" Angebots ging, ist \ndie Konzentration auf die Beratung und Aufklärung selbst nachvollziehbar; dass \ndaneben nur geringer Wert auf die Dokumentation durch die ausnahmslos ehren-\namtlich tätigen Berater gelegt wurde, ist gleichfalls nachvollziehbar und führt nach \nAuffassung der Kammer nicht dazu, dass der vom Kläger behauptete Umfang seiner \nBeratungstätigkeit als unglaubhaft anzusehen ist. \n\n42\n\nZudem ergibt sich aus der Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 2003, dass \nder Kläger in jenem Jahr gut 7.000,- EUR an Beratungsgebühren eingenommen hat. \nDa - wie der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erläutert hat - so gut wie keine schriftlichen Beratungen oder solche \nper E-Mail durchgeführt wurden und die Gebühr für eine mündliche Beratung 10,-\n EUR beträgt, ergibt sich aus diesem Betrag, dass im Jahre 2003 ca. 700 \ngebührenpflichtige persönliche Beratungen durchgeführt wurden. Die restlichen ca. \n436 Beratungen waren nach Angaben des Vorsitzenden des Klägers telefonische \nBeratungen, die kostenlos erfolgten. Geht man (mangels einer Dokumentation der \nBeratungen) von einer gleichmäßigen Verteilung der Beratungen über das Jahr aus, \nso sind in 2003 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids etwa 380 Beratungen durchgeführt worden. \n\n43\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Klägers ferner 127 \nverschiedene „Kurz-Infos\" vorgelegt, die der Kläger nach seinen Angaben in der Zeit \nseines Bestehens verfasst und über die Bürgerämter verteilt hat. Dass diese „Kurz-\nInfos\" kein Datum tragen, begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sie - \nwie der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - zu \netwa zwei Dritteln (85 Stück) aus der Zeit bis Mai 2003 (Erlass des \nWiderspruchsbescheides) und zu etwa einem Drittel aus der Zeit danach stammen. \nDenn die Angabe eines Datums auf einer solchen Information führt dazu, dass sie - \nselbst wenn sie inhaltlich weiterhin zutrifft - vom Publikum alsbald nach ihrer \nEntstehung als nicht mehr aktuell angesehen wird. \n\n44\n\nDer Beratungstätigkeit in 721 Fällen im Jahre 2002 stehen nach Angaben des \nKlägers 254 „Abmahnfälle\" gegenüber, in denen Unterlassungsansprüche nach § 2 \nUKlaG geltend gemacht wurden. Allerdings entfielen davon 102 Ansprüche auf einen \neinzelnen Komplex. Bei diesem Verhältnis ist die Beratungs- und Aufklärungstätigkeit \ndes Klägers keine der Abmahntätigkeit lediglich untergeordnete Nebenaufgabe. \n\n45\n\nAuch die finanziellen Verhältnisse des Klägers und deren Entwicklung zwingen \nnicht zu der Annahme, dass seine eigentliche Zielsetzung nicht die Wahrnehmung \nvon Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung ist, sondern die Erzielung \nvon Einnahmen durch eine Abmahntätigkeit. So ist zwar durchaus ungewöhnlich, \ndass der Kläger im Anfang - trotz der in der Satzung festgelegten Beitragspflicht der \nMitglieder - über keine nennenswerten Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen verfügte \nund seinen Finanzbedarf zu einem guten Teil aus einem Darlehen seines \nVorsitzenden befriedigte. Das ist jedoch erklärbar mit der bereits dargestellten \nEntstehungsgeschichte und Zielsetzung des Klägers. Der Vorsitzende des Klägers \nhat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, man habe es entgegen der in der \nSatzung festgelegten Beitragspflicht dem einzelnen Mitglied überlassen, ob und in \nwelcher Höhe es Beiträge zahlen wollte, und darauf vertraut, mit zunehmender \nTätigkeit des Klägers würden die Mitglieder seine Tätigkeit schätzen lernen und \ndementsprechend freiwillige Mitgliedsbeiträge entrichten. Dass dieses Konzept \naufgegangen sei, zeige sich an der Gewinnermittlung für das Jahr 2003, in der \nbereits 2.980,- EUR an Mitgliedsbeiträgen ausgewiesen sind. Diese Überlegungen \nsind nicht von der Hand zu weisen. \n\n46\n\nInsgesamt ergibt sich aus den im Verlauf des Verfahrens vom Pro-\nzessbevollmächtigten des Klägers und seinem Vorsitzenden gemachten Angaben \nein Profil des Klägers, das erheblich von dem üblichen Erscheinungsbild eines \nVerbraucherschutzvereins abweicht. Andererseits waren die Erklärungen, die der \nVorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, in sich \nstimmig, nicht von der Hand zu weisen und nicht ersichtlich unglaubhaft. Selbst unter \nBerücksichtigung des bislang wenig kooperativen Verhaltens des Klägers, das bis in \ndas gerichtliche Verfahren hinein von dem Bestreben gekennzeichnet war, so wenige \nInformationen wie möglich über den Kläger preiszugeben, konnte das Gericht nicht \ndie Überzeugung gewinnen, dass der Kläger bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt \nnicht in erheblichem Umfang beratend und aufklärend tätig geworden wäre. Dass \nseine Tätigkeit zunächst geringeren Umfang hatte und im Laufe der Zeit zunahm, \nentspricht der zu erwartenden Entwicklung eines solchen Vereins. \n\n47\n\nDementsprechend ist das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit \nüberzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids ein bloßer „Abmahnverein\" war oder seine Beratungs- und \nAufklärungstätigkeit gewerbsmäßig oder nur vorübergehend ausgeübt hat. \n\n48\n\nEbenso wenig konnte sich das Gericht die für eine Überzeugung notwendige \nGewissheit verschaffen, dass der Kläger keine Gewähr für eine ordnungsgemäße \nAufgabenerfüllung bot. Diese Eintragungsvoraussetzung erfordert, dass der Verband \nüber die für die Beratungs- und Aufklärungstätigkeit notwendigen sachlichen und \npersonellen Mittel verfügt.\n\n49\n\nVgl. Roloff in Erman, BGB-Kommentar, 11. Auflage 2005, § 4 \nUKlaG, Randnr. 3.\n\n50\n\nDer Kläger verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt nach seinen - nicht bestrittenen \n- Angaben über eine vollständig eingerichtete Geschäftsstelle. Er hatte danach ferner \nvier ehrenamtliche Mitarbeiter, die regelmäßig Beratungen durchführten. Durch die \nMitgliedsbeiträge und das Darlehen seines Vorsitzenden bzw. später durch \nEinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Beratungsgebühren verfügte er auch über die \nnotwendige finanzielle Ausstattung. \n\n51\n\nDass der Kläger sich bislang wenig kooperativ gegenüber dem \nBundesverwaltungsamt gezeigt und mehrfach die Vorlage von Unterlagen und die \nAntwort auf Fragen des Bundesverwaltungsamts verweigert hat, berührt nicht seine \nsachgerechte Aufgabenerfüllung. Denn Aufgabe im Sinne dieser Bestimmung ist die \nTätigkeit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, \n\n52\n\n- vgl. die Begründung zu der Gesetz gewordenen Fassung des \n§ 4 UKlaG in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des \nRechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur \nModernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052, S. 208 -\n\n53\n\nnicht die Kooperation mit den Aufsichtsbehörden.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-24/1-k-3187-03","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-24/1-k-3187-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281890","retrieved":"2026-07-09 02:56:31.746870+00:00"}}