{"status":"available","doknr":"OLD282014","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0218.1L1870.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"1 L 1870/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K \n4770/04 gegen den Bescheid der RegTP vom 25. \nJuni 2004 (Gz.: BK2a 04/007) anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Aussetzungsantrag ist zwar nicht etwa infolge Wegfalls des \nRechtsschutzinteresses unzulässig geworden.\nInsbesondere ist der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2004 nicht durch das \nInkrafttreten des TKG 2004 am 26. Juni 2004 gegenstandslos geworden. Vielmehr \nentfaltet er bis zum Ablauf seiner Befristung, dem 30. Juni 2005, rechtliche Wirkung. \nInsoweit steht kein Fall des § 150 Abs. 1 TKG 2004 in Rede.\n\n6\n\nJedoch fällt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 \nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse der durch den \nangegriffenen Bescheid begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit \nder Entgeltgenehmigung vom 25. Juni 2004 und dem Interesse der Antragstellerin, \neine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, zu Lasten der Antragstellerin \naus.\n\n7\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die gegen die genannte Entgeltgenehmigung erho-\nbene Anfechtungsklage der Antragstellerin offensichtlich Erfolg haben wird. \nDa die Antragstellerin nicht Adressatin des angegriffenen Bescheides ist, hängt die \nBeurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht allein von der Prüfung der \nobjektiven Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, sondern von der \nBeantwortung der Frage ab, ob dieser die Antragstellerin in ihren Rechten \nbeeinträchtigt, ob also eine drittschützende Norm verletzt ist.\n\n8\n\nVgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § \n80 a Rdn. 10 m.w.N; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 - \nDVBl. 1993, 256; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 08. September 1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. \n1993, 125.\n\n9\n\nEs ist vorliegend nicht erkennbar, dass eine zugunsten der Antragstellerin \neingreifende drittschützende Norm offensichtlich verletzt wäre.\n\n10\n\nZunächst ergibt sich aus der gerügten Verletzung von Beteiligungsrechten nach \n§ 74 Abs. 2 Nr. 3 TKG 1996 keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin, \nda es sich hierbei um so genannte relative Verfahrensrechte handelt, deren \nEinhaltung der Einzelne nicht um ihrer selbst willen und ohne Rücksicht darauf \nerzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht betroffen ist. Die Vorschrift dient \nindes ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren \nBeurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsgrundlage, nicht \njedoch dem Schutz von Rechten der Verfahrensbeteiligten,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C \n8.01 -, DVBl. 2003, 403.\n\n12\n\nDer ebenfalls gerügte Umstand, dass keine konkrete Kostenprüfung anhand von \nKostennachweisen durchgeführt worden sei, kann ebenso auf sich beruhen, da § 3 \nTEntgV keine Schutzwirkung zugunsten von Wettbewerbern des Marktbeherrschers \nhat. Denn diese Vorschrift konkretisiert lediglich den gesetzlichen Maßstab des - \nebenfalls als verletzt gerügten - § 24 Abs. 1 TKG 1996, der seinerseits nicht dem \nWettbewerberschutz dient,\n\n13\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember \n2003 - 1 L 2579/03 -, BVerwG, Urteil vom 10. \nOktober 2002, a.a.O.\n\n14\n\nSoweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die genehmigten Entgelte enthielten \nAufschläge im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996, ist diese Vorschrift für \nWettbewerber hinsichtlich Endkundenentgelten ebenso wenig drittschützend,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.\n\n16\n\nEine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin ist auch nicht im Hinblick auf \ndas Abschlagsverbot des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG 1996 offensichtlich erkennbar.\nNach § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG 1996 dürfen Entgelte keine Abschläge enthalten, die die \nWettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der \nTelekommunikation beeinträchtigen, es sei denn, dass hierfür ein sachlich \ngerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.\nAbschläge im Sinne der zitierten Vorschrift liegen vor, wenn das zu beurteilende \nEntgelt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung unterschreitet,\n\n17\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember \n2003 - 1 L 2579/03 m.w.N..\n\n18\n\nIn diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass gemäß § \n27 Abs. 3 TKG 1996 die Genehmigung im Hinblick auf eine Abschlagsprüfung nur \ndann zu versagen war, wenn die Entgelte offenkundig nicht den Anforderungen des § \n24 Abs. 2 Nr. 2 TKG 1996 entsprachen.\nDieses Tatbestandsmerkmal erforderte, dass die Verletzung schon im Rahmen einer \nPlausibilitätsprüfung erkennbar war,\n\n19\n\nvgl. Begründung des Gesetzentwurfs: BT-Drs. \n13/3609, S. 44 (zu § 26 Abs. 3), Beschluss der \nKammer vom 15. Dezember 2003 - 1 L 2579/03 -\n.\n\n20\n\nDavon kann vorliegend keine Rede sein.\n\n21\n\nDies folgt bezüglich der gerügten, von der RegTP zur Ermittlung der \nDumpinguntergrenze verwendeten „IC+25%-Formel\" schon daraus, dass diese \njedenfalls in der Rechtsprechung des OVG NRW für unbedenklich erachtet worden \nist,\n\n22\n\nvgl. Beschluss vom 29. Januar 2004 - 13 B \n2623/03 -.\n\n23\n\nDie weiter zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die von der RegTP \neinkalkulierte Sicherheitsmarge zwischen erwarteten Einnahmen der Beigeladenen \nund den in Anwendung der „IC+25%-Formel\" ermittelten Kosten ausreicht, um \nPrognoseunsicherheiten im Benutzerverhalten auszugleichen, entzieht sich der \nBeurteilung im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren. Die Klärung dieser \nschwierigen Frage im Tatsächlichen würde den Umfang des summarischen \nVerfahrens sprengen.\n\n24\n\nGleiches gilt im Ergebnis für die weitere Rüge eines Verstoßes gegen den im \nRahmen des § 27 Abs. 3 TKG 1996 möglicherweise auch zu berücksichtigenden \n§ 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1 GWB.\n\n25\n\nNach dieser Vorschrift handelt ein marktbeherrschender Anbieter oder \nNachfrager einer bestimmtem Art von Waren oder gewerblicher Leistungen \nmissbräuchlich, wenn er die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in \neiner für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich \ngerechtfertigten Grund beeinträchtigt.\nEine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten kann grundsätzlich schon bei \njeder für ein Unternehmen wettbewerblich nachteiligen Maßnahme in Frage \nkommen. Allerdings muss die Beeinträchtigung „für den Wettbewerb auf dem Markt \nerheblich\" sein. Dies bedeutet, dass die Beeinträchtigung nur eines Wettbewerbers \nnicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes ist. Hinzukommen muss \nvielmehr, dass durch die in Frage stehende Maßnahme der Wettbewerb als solcher \nweiter eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird,\n\n26\n\nvgl. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 62 und \n64; Emmerich, Kartellrecht, 8. Aufl. § 18 Anm. 12 a \n(S. 200).\n\n27\n\nSchließlich hat bei der Prüfung des Merkmals des Fehlens eines sachlich \ngerechtfertigten Grundes eine Interessenabwägung stattzufinden, in deren Rahmen \nebenfalls die Ziele des GWB, nämlich die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zu \nberücksichtigen sind,\n\n28\n\nvgl. Emmerich, a.a.O.; Bechthold, a.a.O. § 19 \nRdn. 65.\n\n29\n\nDie - ebenfalls unter den Beteiligten kontrovers erörterten - Fragen, ob vorliegend \neine unzulässige, weil nicht handelsübliche, Koppelung von Teilnehmeranschluss \nund Verbindungsleistung in Rede steht,\n\n30\n\nvgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 20. \nNovember 2003 - 1 L 2474/03 -,\n\n31\n\nund ob eine solche - unterstellte unzulässige Koppelung - eine Sogwirkung \nauslöst, die eine erhebliche - mangels Nachbildbarkeit für die Antragstellerin - \nsachlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsbeeinträchtigung bedeutet, werfen eine \nVielzahl von Problemen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht auf, die im vorliegend \nsummarischen Verfahren nicht einer Klärung zugeführt werden können.\n\n32\n\nEbenso wenig kann ein offensichtlicher Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB \nfestgestellt werden. Nach § 20 Abs. 1 GWB dürfen u.a. marktbeherrschende \nUnternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der \ngleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch \nmittelbar unbillig behindern. Dabei indiziert die Behinderung nicht deren Unbilligkeit. \nDiese bedarf vielmehr gesonderter Feststellung, die im Rahmen einer \nInteressenabwägung zu treffen ist, in die ebenso wie beim Merkmal der fehlenden \nsachlichen Rechtfertigung im Rahmen der Prüfung des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB die \nauf Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielrichtung des GWB einzufließen hat,\n\n33\n\nvgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. § 20 \nRdn. 129 m.w.N.\n\n34\n\nVon einer unbilligen Behinderung kann mithin nur bei Feststellung erheblicher \nwettbewerbsbeschränkender Auswirkungen einer Maßnahme des Marktbeherrschers \nausgegangen werden. Dass solche nicht offensichtlich sind, ist bereits oben \nausgeführt worden.\n\n35\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich einen Verstoß gegen die Regelung des § \n20 Abs. 4 Satz 2 GWB im Hinblick auf einen Verkauf unter Einkaufspreis rügt, ist \ndiese Regelung durch die Spezialregelung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG 1996, die \nebenfalls die Behinderung des Wettbewerbs durch kostenunterdeckende Entgelte \nbetrifft, verdrängt.\n\n36\n\nDie nach allem mangels offensichtlicher Erfolgaussichten der Klage der \nAntragstellerin vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten der \nAntragstellerin aus.\nDies folgt zum einen schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 \nTKG 1996 die sofortige Vollziehbarkeit von Regulierungsentscheidungen generell \nangeordnet hat. \n\n37\n\nZum anderen überwiegen die der Beigeladenen im Falle der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage entstehenden Schäden die der Antragstellerin bei \nfortdauernder Vollziehbarkeit für den begrenzten Zeitraum von ca. viereinhalb \nMonaten entstehenden Nachteile bei Weitem. Dies ergibt sich schon daraus, dass im \nFalle der Anordnung des Suspensiveffekts der Klage der Antragstellerin eine Vielzahl \nvon Kundenverträgen von der Beigeladenen abgeändert bzw. aufgehoben werden \nmüsste, was mit erheblichen Kosten und einem massiven Vertrauensverlust bei den \nKunden der Beigeladenen verbunden wäre. Demgegenüber wird der Antragstellerin - \ndie die lange Dauer des vorliegenden Verfahrens selbst herbeigeführt hat - lediglich \nangesonnen, die durch einen bereits seit längerer Zeit auf dem Markt befindlichen \nTarif, der zudem ab dem 01. März 2005 in der bisherigen Form nicht mehr \nangeboten wird, möglicherweise entstehenden Wettbewerbsnachteile für den \nweiteren kurzen Zeitraum der Geltungsdauer der Genehmigung hinzunehmen. Dass \nder Antragstellerin hierdurch vergleichbare Schäden entstünden, ist von dieser nicht \nsubstantiiert dargetan.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.\n\n39\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 i.V.m. § 132 TKG 2004.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-18/1-l-1870-04","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-18/1-l-1870-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282014","retrieved":"2026-07-09 02:56:42.563768+00:00"}}