{"status":"available","doknr":"OLD282051","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0217.1K8312.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"1 K 8312/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. \n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der RegTP vom \n12.10.2001 (00 00-00-000/0 00.00.00) in der Fassung des Berichtigungsbescheides \nvom 17.10.2001 verpflichtet, für Dezember 2001 die Genehmigung der Entgelte für \nICAs und Konfigurationsmaßnahmen in dem gleichen Umfang zu erteilen, wie dies \nim vorgenannten Bescheid für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.10.2002 \ngeschehen ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes.\nSie schloss bis zum Herbst 2001 mit über 100 Wettbewerbern, sog. Interconnection-\nPartnern (ICP), Zusammenschaltungsverträge. Zuletzt mit Beschluss vom\n20.07.2001 hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)\ndie Genehmigung der von der Klägerin verlangten Entgelte für Leistungen im\nZusammenhang mit Interconnection-Anschlüssen (ICAs) bis zum 30.11.2001\nverlängert.\n\n3\n\nAm 03.08.2001 beantragte die Klägerin für die Zeit ab dem 01.12.2001 die\neinzelvertragsunabhängige Genehmigung höherer Entgelte für ICAs - ohne\nKollokation - in zahlreichen Ausführungsvarianten sowie für zugehörige\nKonfigurationsmaßnahmen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12.10.2001 (00 00-00-000/0 00.00.00) erteilte die RegTP die\nbeantragte Genehmigung befristet bis zum 31.10.2002 für die \"bislang geschlosse-\nnen und bis zum 31.10.2001 zu schließenden Zusammenschaltungsverträge\" sowie -\ngrößten-teils - in geringerer Höhe:\nFür Dezember 2001 wurde die Entgeltgenehmigung für Konfigurationsmaßnahmen\ninsgesamt mit der Begründung versagt, es fehle an einer entsprechenden konkreten\nEntgeltvereinbarung. Bezüglich der ICAs beschränkte sich die Genehmigung für De-\nzember 2001 auf das im Zusammenschaltungsvertrag mit der D. U. GmbH\n(Firma D. ) vereinbarte Entgeltniveau.\nFür die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2002 kürzte die RegTP u.a. die von der\nKlägerin angesetzten Prozesszeiten pauschal um 20 % sowie die Netto-\nStundensätze auf 39,60 EUR für das Ressort Bezirksbüro Netze (BBN), auf 39,79\nEUR für das Ressort Circuit-Design (CCD) und auf 39,23 EUR für das Ressort\nQualitäts-Netzmanagement (QNM). Ferner erkannte sie als kalkulatorischen Zinssatz\nnur 8,75 % an und nahm u.a. folgende Einzelkürzungen vor:\nBei den jährlichen Überlassungsentgelten für den Intra-Building-Abschnitt erkannte\nsie als Nettoinvestitionswert für die 2 Mbit/s-Schnittstelle nur 1.282,27 EUR und für\nden gebührenfreien Zugang für VE:N ohne Teilnehmerfunktion lediglich 8,85 EUR\nan. In Bezug auf die jährlichen Entgelte für den zentralen Zeichengabekanal 7 (ZZK\n7) lehnte sie den Normierungsfaktor in Höhe von 1,228426 wegen fehlenden\nNachweises ab.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17.10.2001 berichtigte die RegTP teilweise den Tenor des\nvorerwähnten Bescheides.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 09.11.2001 Klage erhoben. Diese war zunächst ohne\nEinschränkungen auf die Erteilung der Genehmigung gemäß dem Antrag vom\n03.08.2001 gerichtet. Am 04.07.2003 und 17.02.2005 schränkte sie dieses\nKlagebegehren teilweise ein und macht nunmehr im Wesentlichen geltend:\nDie Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von ICAs seien für den Monat\nDezember zu Unrecht \"gedeckelt\" worden. Die RegTP habe nicht ausschließlich den\nAltvertrag mit der Firma D. zugrunde legen dürfen, sondern auch die ab dem\n01.12.2001 geltenden anderen Zusammenschaltungsverträge berücksichtigen\nmüssen. Gründe des Vertrauensschutzes, wie sie die RegTP angenommen habe,\nstünden dem nicht entgegen. Abgesehen davon biete § 24 TKG keinen Raum für die\nErteilung unterschiedlicher Genehmigungen trotz einheitlicher Kostennachweise, so\ndass die Entgelte für Dezember 2001 zumindest in der ab Januar 2002\nzugesprochenen Höhe hätten genehmigt werden müssen. \n\n7\n\nAus den gleichen Gründen hätten auch die Entgelte für\nKonfigurationsmaßnahmen für Dezember 2001 ebenso genehmigt werden müssen\nwie für den anschließenden Zeitraum. Hinzu komme, dass insoweit entgegen der\nAuffassung der RegTP keine andere Leistungsstruktur zwischen dem Altvertrag mit\nder Firma D. und den neuen Zusammenschaltungsverträgen bestehe. \n\n8\n\nWas die Entgelthöhe angehe, so habe die RegTP die geltend gemachten Kosten\nzu Unrecht nur zum Teil berücksichtigt. Im Rahmen der Bereitstellungs- und\nNachbestellungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt je ICA in den\nAusführungsvarianten 2 Mbit/s, 16 x 2 Mbit/s, 21 x 2 Mbit/s und 63 x 2 Mbit/s, der\njährlichen Überlassungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt und der\nKonfigurationsmaßnahmen je betroffener Vermittlungseinheit (VE) seien die\nAbsenkung der Prozesszeiten um einheitlich 20 % und die Kürzung der\nStundensätze nicht berechtigt. \n\n9\n\nBei den Prozesszeiten seien die behördlich angenommenen\nRationalisierungspotentiale nicht nachgewiesen. Die RegTP überdehne zudem die\nAnforderungen an den Umfang und die Qualität der nach § 2 TEntgV vorzulegenden\nKostenunterlagen, wenn sie die Einsichtnahme in ihre - der Klägerin - Protokolle über\ndie zur Prozesszeitenermittlung durchgeführten Expertenschätzungen für erforderlich\nhalte. Ausreichend sei vielmehr die stichprobenartige Überprüfung der bei den Vor-\nOrt-Terminen vorgelegten zifferngenauen Dokumentationen der für die Mehrzahl von\nProdukten geltenden Leistungsprozesse. Denn diese seien genauer und\nausführlicher als die Schätzprotokolle. \n\n10\n\nBei der Kürzung der Stundensätze gehe die RegTP zu Unrecht davon aus, dass\nfür die vorliegend relevanten Ressorts BBN, CCD und QMN die Summe der\nPersonalgrund- und -nebenkosten ca. 30 % niedriger sei als veranschlagt. Sie habe\ninsoweit ferner bei ihrer Berechnung die im Genehmigungsantrag verwendete Daten-\nbasis mit den Daten aus der Kostenstellenrechnung unzulässig vermengt und damit\nein rechnerisch falsches Ergebnis erzielt. \n\n11\n\nIn Bezug auf den für die jährlichen Überlassungsentgelte für den Intra-Building-\nAbschnitt in den Ausführungsvarianten 2 Mbit/s, 16 x 2 Mbit/s, 21 x 2 Mbit/s und 63 x\n2 Mbit/s sowie für die jährlichen Entgelte für den zentralen Zeichengabekanal (ZZK 7)\nrelevanten kalkulatorischen Zinssatz sei die RegTP nicht von einem vollständig\nermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Außerdem habe sie das\nWillkürverbot verletzt und sich nicht an allgemeingültige Bewertungsgrundsätze und -\nmaßstäbe gehalten. \n\n12\n\nAuch habe die RegTP den Nettoinvestitionswert für die 2 Mbit/s-Schnittstelle für\nden ICA zu Unrecht durch Streichung des auf die anteilige Software-Nutzung\nentfallenden Betrages gekürzt. \n\n13\n\nFerner habe sie fälschlicherweise vom geltend gemachten Nettoinvestitionswert\nfür den gebührenfreien Zugang für VE:N ohne Teilnehmerfunktion den Softwareanteil\ndes Gesamtinvests je ICA-Port nicht anerkannt. \n\n14\n\nSchließlich sei im Rahmen des jährlichen Entgelts für den ZZK 7 der sogenannte\nNormierungsfaktor in Höhe von 1,228426 zu Unrecht wegen fehlenden Nachweises\nder zugrunde liegenden Daten nicht berücksichtigt worden.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid der RegTP vom 12.10.2001 (00 00-00-000/0\n00.00.00) in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom\n17.10.2001 teilweise, d.h. mit Ausnahme der im Schriftsatz vom\n03.07.2003 näher bezeichneten entgeltrelevanten Feststellungen\nzu den Positionen \"Gemeinkostenzuschläge\", \"anteilige\nInvestitionen für das Koppelfeld\", \"jährliche Produkt- und\nAngebotskosten\" sowie \"Nettoinvestitionswert für die\nÜbertragungstechnik\" bezüglich der Überlassungsentgelte für den\nIntra-Building-Abschnitt je ICA und \"Umwegfaktor\", aufzuheben\nund die Beklagte insoweit zu verpflichten, ihr die Genehmigung\nder Entgelte für ICAs und Konfigurationsmaßnahmen\nentsprechend ihrem Genehmigungsantrag vom 03.08.2001 für die\nbis zum 12.10.2001 geschlossenen, den Zeitraum vom\n01.12.2001 bis 31.10.2002 betreffenden\nZusammenschaltungsverträge zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der\nBegründung des angegriffenen Bescheides entgegen. Ferner weist sie darauf hin,\ndass die RegTP für Dezember 2001 mit Bescheid vom 11.12.2001 eine\nGenehmigung von Entgelten für Konfigurationsmaßnahmen erteilt hat.\n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der RegTP verwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klä-\ngerin die Klage zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen hat nur zu einem\ngeringen Teil Erfolg.\n\n23\n\n2. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie auf Genehmigungserteilung\nfür Dezember 2001 gerichtet ist.\n\n24\n\nSie ist nicht etwa im Hinblick auf die nachträgliche Genehmigung vom\n11.12.2001 teilweise wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig\ngeworden. Denn es ist in der mündlichen Verhandlung, in der dieser Bescheid\nerstmals erwähnt wurde, nicht mit der nötigen Klarheit vorgetragen oder sonstwie\nerkennbar geworden, ob und in welchem Umfange sich die von dieser Genehmigung\nerfassten Konfigurationsmaßnahmen mit den hier maßgeblichen, anders\nbezeichneten und tarifierten Konfigurationsmaßnahmen decken.\n\n25\n\nDie Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom\n12.10.2001 gemäß § 39 1. Alt i.V.m. §§ 24, 25 Abs. 1 und 27 TKG (1996) für\nDezember 2001 einen Anspruch auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung für ICAs\nund Konfigurationsmaßnahmen in dem Umfange, wie diese in dem vorgenannten\nBescheid für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2002 und 31.10.2002 erteilt\nwurde.\n\n26\n\n2.1 Die von der RegTP vorgenommene Beschränkung der ICA-Entgelte auf das\nNiveau des Zusammenschaltungsvertrages der Klägerin mit der Firma D. (\"Decke-\nlung\") ist rechtswidrig. Die Behörde hätte vielmehr die im Zeitpunkt des\nBescheiderlasses mit Wirkung - auch - für Dezember 2001 geschlossenen neuen\nZusammenschaltungsverträge (z.B. diejenigen mit der T. AG und der X.\nGmbH) berücksichtigen müssen. \n\n27\n\nWie die Kammer bereits mehrfach rechtskräftig entschieden hat\n\n28\n\nVG Köln, Urteile vom 24.06.2004 - 1 K 10791/00 -\nund vom 01.07.2004 - 1 K 11131/99 -\n\n29\n\nliegt entgegen der Auffassung der RegTP ein Verstoß gegen das\nDiskriminierungsverbot (§ 27 Abs. 3 TKG a.F. i.V.m § 20 Abs. 1 GWB) nicht bereits\ndann vor, wenn für gleiche Leistungen unterschiedliche Entgelte - lediglich -\nvereinbart sind, sondern er setzt zusätzlich voraus, dass diese unterschiedlichen\nEntgelte auch genehmigt sind. Letzteres ist aber in Bezug auf die D. -Entgelte nicht\nder Fall, da deren Genehmigung bis zum 30.11.2001 befristet war. Unter diesen\nUmständen kann dahingestellt bleiben, ob allein im Hinblick auf die Entscheidung\ndes LG Köln im Eilverfahren, wonach die Kündigung des\nZusammenschaltungsvertrages mit der Fa. D. zum 31.05.2001 unwirksam\ngewesen sei, überhaupt von einer Fortgeltung dieses Vertrages bis einschließlich\nDezember 2001 auszugehen ist.\n\n30\n\nWas die Entgelthöhe im Übrigen angeht, so ist nichts dafür ersichtlich, dass für\nDezember 2001 andere Maßstäbe gelten als für den Genehmigungszeitraum vom\n01.01. 2002 bis zum 31.10.2002 (siehe unten Ziffer 3).\n\n31\n\n2.2 Was die Versagung der Genehmigung der Entgelte für\nKonfigurationsmaßnahmen angeht, so ist auch diese Entscheidung der RegTP\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\nDie Klägerin hat insoweit für Dezember 2001 einen Anspruch auf eine\nEntgeltgenehmigung in derselben Höhe, wie sie ihr im angegriffenen Bescheid unter\nZiffer 2 d für den anschließenden Zeitraum erteilt wurde.\n\n32\n\nDer Einwand, es liege für Dezember 2001 keine konkrete Leistungsvereinbarung\nvor, ist angesichts der von den Beteiligten in anderem Zusammenhang genannten,\nden Monat Dezember 2001 mit umfassenden Neu-Verträge (z.B. mit der T. AG\nund der X. GmbH) nicht nachvollziehbar und wurde auch in der mündlichen\nVerhandlung nicht näher begründet.\n\n33\n\nOb die weitere Ablehnungsbegründung, wonach wegen unterschiedlicher\nLeistungsstruktur nicht einmal die Entgelte aus dem D. -Vertrag herangezogen\nwerden könnten, sachlich zutrifft, lässt sich anhand der dem Gericht vorliegenden\nVerwaltungsvorgänge nicht beantworten. Das ist aber auch unerheblich. Denn\nausgehend von den obigen Überlegungen unter Ziffer 2.1 sind die in den neuen, ab\ndem 01.12.2001 geltenden Zusammenschaltungsverträgen enthaltenen Entgelte,\nalso auch diejenigen für die Konfigurationsmaßnahmen, maßgeblich. Nur sie stehen\nzur Genehmigung, und zwar unabhängig davon, ob daneben für Dezember 2001 im\nD. -Altvertrag für dieselben oder - möglicherweise - anders strukturierte\nKonfigurationsmaßnahmen niedrigere Entgelte vereinbart waren. \n\n34\n\n3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf Genehmigung höherer Entgelte für die\nZeit vom 01.01.2002 bis 31.10.2002 gerichtet ist. Insoweit wird die Klägerin durch\nden angegriffenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n35\n\nDas TKG(1996) normiert nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen\neine Entgeltgenehmigung zu erteilen ist. Es regelt in § 27 Abs. 3 nur den Fall der\nVersagung der Genehmigung. Doch kann aus dieser Vorschrift sowie aus dem\nUmstand, dass wegen der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 GG) des Genehmi-\ngungserfordernisses nichts für eine Ermessensentscheidung spricht, im\nUmkehrschluss gefolgert werden, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn keine\nVersagungsgründe vorliegen. \n\n36\n\nNach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 und 27 Abs. 3 TKG(1996) ist die\nGenehmigung zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs. 2\nNr. 1 TKG(1996) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 TKG(1996) oder offenkundig den\nAnforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 TKG(1996) nicht entsprechen oder wenn\nsie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Im\nSinne der vorletzten Alternative steht ein Entgelt \"mit diesem Gesetz\" u.a. dann nicht\nin Einklang, wenn es sich abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG(1996) nicht an\nden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert,\n\n37\n\nso mit näherer Begründung: VG Köln, Urteile vom\n21.02.2002 - 1 K 4866/99 -, Juris, und vom 12.06.2003 - 1 K\n549/99 -; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2003 - 13\nA 2773/01 -.\n\n38\n\nNach der diesen Maßstab konkretisierenden\n\n39\n\nso: VG Köln, Urteile vom 21.2.2002 - 1 K 5694/98 -, Juris,\nund vom 14.11.2002 - 1 K 1799/01 -; Manssen, a.a.O., § 27 An-\nhang Rn. 22;\n\n40\n\nVorschrift des § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung\n(TEntgV) ergeben sich die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung \"aus den\nlangfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem\nangemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils\neinschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit\ndiese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind\".\n\n41\n\nWie sich aus § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TEntgV ergibt, muss die RegTP bei\nder entsprechenden Prüfung von den vom beantragenden Unternehmen gemäß § 2\nAbs. 2 TEntgV vorzulegenden Kostennachweisen ausgehen. Auch im Rechtsstreit\ndürfen deshalb nur die von diesem Unternehmen im Verwaltungsverfahren\nvorgelegten Kostennachweise Berücksichtigung finden,\n\n42\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2001 - 13 B 1362/01 -\n(amtlicher Abdruck S. 14) und ständige Rechtsprechung der\nKammer.\n\n43\n\nDiese Unterlagen müssen ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer Anzahl nach ausrei-\nchen, um die tatsächlichen Kosten zu belegen, und es muss daraus auch die\nrechnerische Ermittlung der beantragten Entgeltbeträge nachvollziehbar sein, \n\n44\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2003 -13 A 2773/01-\nund ständige Rechtsprechung der Kammer.\n\n45\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen Entgeltablehnungen\nim Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n46\n\n3.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung höherer als der von der\nRegTP allgemein um 20 % gekürzten Prozesszeiten.\n\n47\n\nDas folgt bereits daraus, dass die vorgelegten Kostennachweise nicht die\nerforderliche Aktualität aufweisen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 TEntgV müssen sich\nderartige Nachweise u.a. auf die fünf vor dem Antragsjahr liegenden Jahre beziehen.\nDas bedeutet unter dem Aspekt der Zeitnähe, dass Angaben über die tatsächliche\nEntwicklung der Prozesskosten -und damit auch der sie maßgeblich beeinflussenden\nProzesszeiten- zumindest aus dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr vorgelegt\nwerden müssen, hier also Ist-Zahlen in Bezug auf das Jahr 2000. Dies ist nicht\ngeschehen.\n\n48\n\nIm Entgeltantrag vom 03.08.2001 wird auf die Unterlagen zum vorangegangenen\nAntrag vom 23.03.2001 verwiesen. Darin (00 000/000; 0 0000 00) ist als \"Zeitbezug\"\nfür die \"Datenquellen Produkt- und Angebotskosten \" durchgängig das Jahr 1999\nangegeben. Auch in dem von der Klägerin dem streitgegenständlichen Antrag vom\n03.08.2001 beigefügten \"Addendum\" (0 00-000) werden keine zeitnäheren Ist-Daten\ngenannt. \n\n49\n\nDer in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, aus dem\nVerweis auf den vorherigen Antrag sei bei sachgerechter Auslegung des hier\nmaßgeblichen Entgeltantrages zu entnehmen, dass die Ist-Angaben für 2000\nidentisch seien mit denjenigen für 1999, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass in\nden Antragsunterlagen von der Klägerin selbst nirgendwo auch nur ansatzweise von\nim Vergleich zu 1999 unveränderten Ist-Zahlen für 2000 die Rede ist, widerspräche\ndie Annahme über mehrere Jahre gleichbleibender Prozesszeiten allen bisherigen\nErfahrungen. \n\n50\n\nDiese Unvollständigkeit der Kostennachweise ermächtigt nicht nur gemäß § 2\nAbs. 3 TEntgV zur - hier nicht erfolgten - Antragsablehnung aus formalen Gründen.\nSie hat vielmehr auch zur Folge, dass die unvollständig belegte Kostenposition nicht\nals nachgewiesen angesehen werden und somit einen Genehmigungsanspruch nicht\nstützen kann.\n\n51\n\nUnabhängig davon fehlt es an einem materiell ausreichenden Nachweis höherer\nProzesszeiten auch deshalb, weil die - ohnehin nicht hinreichend aktuellen -\nProzesszeiten wegen fehlender Plausibilitätsangaben inhaltlich nicht hinreichend\nnachprüfbar sind. Die RegTP hat unter dem 15.05.2001 (0 0000)\n\"plausibilitätsorientierte Gesamtübersichten (zumindest auf der Ebene der\nNiederlassungsbereiche Köln und Düsseldorf)\" in der Form eines \"zahlenmäßig\nsubstantiierten ´Top-down-Abgleiches` der Verteilung der Ressourcen der beteiligten\nOrganisationseinheiten (Ressorts/Kostenstellen) auf die Teilprozesse/Produkte\"\nangefordert. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Dass die Anforderung\nsolcher Unterlagen im Wege der formlosen Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 TKG<1996>)\nzulässig war, folgt aus dem Zweck der ex-ante-Regulierung. Denn nur bei strenger\nPrüfung der Kostenunterlagen kann von einer sachgerechten Ausübung des\nGenehmigungsrechts die Rede sein, \n\n52\n\nvgl. auch den Wortlaut der VA-Ermächtigung des § 31 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 1 TKG(1996) sowie Ziffer II 2 , Absatz 4 der\n\"Verwaltungsvorschriften im Bereich Kostenrechnung\"\n(Mitteilung Nr. 120/2001, ABL.-RegTP 2001, 647). \n\n53\n\nUnter diesen Umständen kann zum einen dahingestellt bleiben, ob höhere\nProzesszeiten auch deshalb nicht als nachgewiesen anzusehen sind, weil - insoweit\nvon der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestritten - die von der RegTP\nverlangten Protokolle über die sog. Expertenschätzungen nicht vorgelegt wurden.\nZum anderen kann auf sich beruhen, ob der Einwand der RegTP, es habe entgegen\nder Auffassung der Klägerin ein nicht berücksichtigtes Rationalisierungspotential in\nHöhe von 20 % bestanden, greift.\n\n54\n\n3.2 Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Stunden-\nsätze.\n\n55\n\nAuch dies folgt bereits daraus, dass sie unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 und\n4 TEntgV im Genehmigungsverfahren keine aktuellen Angaben (Ist-Zahlen für 2000)\ngemacht hat. Zwar sind in den Antragsunterlagen Stundensätze unter der\nBezeichnung \"KoN 2000\" aufgeführt (0 000-000), doch wird dazu erläutert (0 000),\ndass deren Ermittlung - nur - auf Budgetwerten für 2000 basiere. \n\n56\n\nAußerdem wirken sich bei der Ermittlung der Stundensätze die Personalkräfte-\nZahlen aus. Denn dazu heißt es in den Antragsunterlagen (0 000): \"Zur Ermittlung\nder Stundensätze werden die Gesamtkosten der jeweiligen Ressorts bzw.\nFunktionsbereiche über alle Niederlassungen kumuliert und durch die Anzahl der lmi-\nKräfte dividiert\". Letztere hat die Klägerin aber auch nicht für 2000, sondern nur für\n1999 mit Ist-Zahlen angegeben (0 0000-0000). \n\n57\n\nOb die von der RegTP gleichsam hilfsweise durchgeführte Berechnung auf der\nBasis von um 30 % gekürzten 1999`er Daten sachangemessen war, ist somit\nrechtlich unerheblich. Denn aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin\nkeinesfalls einen Anspruch auf Anerkennung höherer Stundensätze auf der\nGrundlage ihrer veralteten Antragsunterlagen. \n\n58\n\n3.3 Die Klägerin hat in bezug auf die jährlichen Überlassungsentgelte für den Intra-\nBuilding-Abschnitt je ICA und die jährlichen Entgelte für den ZZK 7 auch keinen An-\nspruch auf Berücksichtigung eines höheren kalkulatorischen Zinssatzes .\n\n59\n\nIm angegriffenen Bescheid wird die Kürzung des kalkulatorischen Realzinssatzes\nvon - beantragt - 12,6 % auf 8,75 % nicht eigenständig, sondern unter Verweis\nauf die Ausführungen des Bescheides mit dem Aktenzeichen 00 00-00-000/0\n00.00.00 begründet. Dabei handelt es sich um den Bescheid der RegTP vom\n30.03.2001, zu dem das erkennende Gericht in seinem rechtskräftig gewordenen\nUrteil vom 24.06.2004 - 1 K 7903/01 - bereits ausgeführt hat:\n\n60\n\n\"Ebenso wenig ist rechtlich etwas gegen die Kürzung des kalkulatorischen\nZinssatzes von 12,6 % auf 8,75 % zu erinnern.\nIn seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (1 K 8003/98), dessen Gründe den\nBeteiligten bekannt sind, hat das Gericht ausgeführt, dass der RegTP bei der\nFrage der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des\n§ 3 Abs. 2 TEntgV ein Beurteilungsfreiraum zukommt.\nDemnach hat das Verwaltungsgericht - lediglich - zu prüfen, ob die RegTP\n\n61\n\n(1) etwaige Verfahrensbestimmungen eingehalten ,\n\n62\n\n(2) ihrer Entscheidung einen zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt,\n\n63\n\n(3) sich an allgemeingültige Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe gehalten,\n\n64\n\n(4) bei ihrer Entscheidung die Renditeerwartungen des Marktbeherrschers\n- einerseits - und das Interesse an der baldigen Herstellung\nchancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs - andererseits -\nnicht krass, d. h. in einer zur objektiven Gewichtigkeit dieser\nkonkurrierenden Belange außer Verhältnis stehenden Weise\nfehlgewichtet,\n\n65\n\n(5) objektive Kriterien zugrunde gelegt und das Willkürverbot nicht verletzt,\n\n66\n\n(6) und die Beurteilung so ausführlich begründet hat, dass dem Gericht die\nihm obliegende beschränkte inhaltliche Kontrolle (Punkte 2 bis 5) möglich ist.\n\n67\n\n(7)\n\n68\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem genannten Urteil\nbestehen des Weiteren keine allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze und -\nmaßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung. Sowohl\nder WACC-Ansatz als auch der CAPM-Ansatz sind weit verbreitet und\nallgemein anerkannt. Auch die von der RegTP verwendete Bilanzwertmethode\nist in der Praxis noch weit verbreitet. Solange jedoch keine nur auf den\nregulierten Festnetzsektor bezogenen Marktwertdaten vorliegen und auch\nnicht die in der Ziffer 5 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom\n08.04.1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten\nTelekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und\nKostenrechnung -) <98/322/EG>, ABl. EG Nr. L 141 S. 6, (Empfehlung\n98/322/EG) sonst genannten Detailinformationen abrufbar sind, muss die\nRegTP die WACC- und die CAPM-Methode nicht ihrer Abwägung zugrunde\nlegen.\n\n69\n\nHiernach sind die im angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen\nAusführungen des Bescheides vom 30. März 2001 (0000-00 - 000/0:\n00.00.00), der Gegenstand des Verfahrens 1 K 3497/01 (richtig: 1 K 3479/01)\nist, rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie RegTP hat für die - anders als im Verfahren 1 K 8003/98 - gesondert\nvorgenommene Beurteilung der Kapitalkosten weiterhin die Bilanzwert-\nMethode angewendet. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf Seiten 42\noben und 47 unten des in Bezug genommenen Bescheides vom 30. März\n2001, denen zufolge die schon bisher verwendete kalkulatorische Methode\nden anderen vorzuziehen bzw. eine Abkehr von ihr nicht gerechtfertigt sei, da\nsie die regulatorische Entscheidungssituation am besten abbilde. Dabei hat\nsich die RegTP von der angängigen Erwägung leiten lassen, dass\nausreichende Marktdaten über die verschiedenen Geschäftsbereiche der\nKlägerin nicht vorlägen (Seite 45). Im Weiteren wird ausführlich rechnerisch\nhergeleitet, wie sich der angesetzte nominale Zinsfuß von 10,6 % unter\nEinbeziehung der steuerlichen Effekte errechnet. Von diesem hat die RegTP\ndie zu prognostizierende Preissteigerungsrate von 1,85 % abgezogen, um den\nallein maßgeblichen Realzinssatz zu ermitteln.\nEs ist nicht zu erkennen, dass die RegTP hierbei ihren Beurteilungsspielraum\nverletzt hätte\".\n\n70\n\nEs besteht kein hinreichender Anlass, von diesen Ausführungen bei der\nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits abzuweichen.\n\n71\n\n3.4 In Bezug auf die in den Nettoinvestitionswerten für die 2 Mbit/s-Schnittstelle so-\nwie den Nettoinvestitionswert für den gebührenfreien Zugang für Vermittlungsstellen\nmit Netzübergang (VE:N ) ohne Teilnehmerfunktion angesetzten Softwarekosten für\nEWSD und S 12 hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Berücksichtigung.\nDie RegTP rügt im angefochtenen Bescheid zu Recht, dass die Klägerin diese\nKosten im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend hergeleitet habe. \n\n72\n\nDie Klägerin hat dazu in diesem Verfahren auf Nachfrage der Beschlusskammer\nzwar ausgeführt (I 219,220):\n\n73\n\n\"Berechnung der anteiligen Software-Investitionen\nDie anteiligen Software-Investitionen werden im Anschluss an die Kalkulation\nder Hardware-Investitionen mit Hilfe der Software- (SW-) Zuschlagsfaktoren\nermittelt. Mit den SW-Investitionen werden die Investitionen für die SW-\nNutzungsrechte, die für die Funktionalität der digitalen Vermittlungsstellen\nerforderlich sind, abgedeckt. Die Software wird von den Systemherstellern Sie-\nmens AG bzw. Alcatel SEL AG erstellt. Die Software-Nutzungsrechte beinhal-\nten die erforderliche Grundsoftware (\"Betriebssystem\") sowie die zu der\nStandardversion der VSt gehörenden Programme.\n\n74\n\nSoftware- Zuschlagsfaktor EWSD\nDer absolute Wert der SW-Nutzungsrechte wird bestimmt, indem von den\nZEP-Preispositionen für die einzelne Schnittstellenbaugruppe der Preis für die\nHW-Baugruppe nach der Ersatzteilbaugruppenliste abgezogen wird. Werden\nalle Schnittstellenbaugruppen aller VSt in die Betrachtung einbezogen, ergibt\nsich der Gesamtinvestitionswert für die SW-Nutzungsrechte der VStn. Der\nSW-Zuschlagsfaktor errechnet sich anschließend aus dem Verhältnis der so\nermittelten Gesamt-SW-Investitionen zu den mit dem INTRA-Tool SCIS/MO\nberechneten Gesamt-HW-Investitionen der betrachteten EWSD-VStn.\n\n75\n\nSoftware-Zuschlagsfaktor S 12\nDer prozentuale Anteil der Software an den Gesamtinvestitionen einer VSt des\nSystems S12 wird der DTAG einmal pro Kalkulationszyklus in einem Schrei-\nben von der Systemfirma Alcatel SEL AG mitgeteilt. Grundlage für die Ermitt-\nlung ist die von der Firma durchgeführte Projektierung von zwei fiktiven reprä-\nsentativen VStn, einer VSt mit und einer VSt ohne Teilnehmerfunktion, die von\nihren Größenordnungen durchschnittliche Werte abbilden. Der Prozentwert für\nden SW-Anteil wird auf der Grundlage der mit dem SCIS/MO ermittelten Ge-\nsamt-HW-Investitionen aller Vermittlungsstellen des Systems S12 in den SW-\nZuschlagsfaktor umgerechnet.\nFür die in Anlage 1 ausgewiesenen HW-Investitionen für die 2Mbit/s-\nSchnittstelle des Systems S12 ergeben sich folgende Software-Investitionen:\nDM 5.339,46 x S12-Software-Zuschlagsfaktor (0,3) = DM 1.601,84.\n\n76\n\nFür die bereits früher von uns nachgewiesenen HW-Investitionen für die\n2Mbit/s-Schnittstelle für das System EWSD ergeben sich folgende Software-\nInvestitionen: DM 5.023,15 x EWSD-Software-Zuschlagsfaktor (0,23) = DM 1.155,32.\"\n\n77\n\nDoch sind die den letztlich maßgeblichen Zuschlagsfaktoren zugrunde liegenden\nDaten nicht nachgewiesen. Selbst wenn man beide Gesamtinvestitionswerte für SW-\nNutzungsrechte (bei S12: 5.339,46 DM; bei EWSD: 5.023,15 DM) aufgrund der An-\ntragsunterlagen (I 227-229) als belegt unterstellte, fehlt es jedenfalls an einer\nnachvollziehbaren Darlegung, wie und mit welchen Eingabewerten das INTRA-Tool\nSCIS/MO rechnet. Ferner ist nicht plausibel, warum der rechnerische Umweg über\ndas Verhältnis zu den Gesamt-Hardware-Investitionen der jeweiligen VStn nötig ist,\nstatt unmittelbar die Software-Nutzungsentgelte zu ermitteln und den\nKostenunterlagen zugrunde zu legen. Dass dies möglich wäre, ergibt sich aus dem\nSchreiben der Klägerin vom 18.09.2001 (I 215,216), worin es u.a. heißt, die Preise\nder Software bzw. Entgelte für Softwarenutzung habe U1. zusammen mit den\nKapazitäts- und Dimensionierungsdaten der Systeme (Vendor-Daten) aus den\nPreislisten und den Dokumenten der Systemhersteller recherchiert. Abgesehen\ndavon beruhen auch insoweit die Berechnungen nicht auf aktuellen Daten. Die\nAuszüge aus der ZEP-Liste (I 226,228,229) beziehen sich laut Überschrift auf das\n\"Ausführungsjahr 1999\". In Bezug auf das DIV-System EWSD heißt es sogar ( I 229,\nFußnote 1): \"Preisposition aus der ZEP 1998 (in der ZEP 1999 nicht mehr enthal-\nten)\".\n\n78\n\nDie Einwände der Klägerin greifen nicht durch.\nZum einen macht sie geltend , den Zuschlagsfaktor von 30 % für das System S12\nhabe die RegTP akzeptieren müssen, weil sich dieser unmittelbar aus dem Schrei-\nben der Alcatel vom 08.09.1999 sowie der e-Mail vom 20.04.2000 ergebe. Doch gibt\ndafür der Wortlaut dieser Schriftstücke nichts her. Außerdem sind diese Schreiben in\nden bei der RegTP eingereichten Kostenunterlagen nicht enthalten und könnten\ndeshalb schon aus diesem Grunde nicht verwertet werden.\n\n79\n\n3.5 Die Kürzung des in Höhe von 869,19 EUR beantragten jährlichen Entgelts für\nden ZZK 7 auf 545,46 EUR wird im angegriffenen Bescheid teilweise (weitere\nAbzugsposten sind nicht Streitgegenstand) mit zu hohen kalkulatorischen Zinsen\n(siehe dazu obige Ausführungen unter Ziffer 3.3) sowie damit begründet, dass der\nvon der Klägerin angesetzte sog. Normierungsfaktor in Höhe von 1,228426 nicht\nnachgewiesen sei. Zwar erfolge eine Begründung für den Ansatz des\nNormierungsfaktors, wonach ein Ausgleich zwischen Funktions- und\nKomponentenpreisen herbeigeführt werden solle, doch werde die Berechnung des\nFaktors nicht hergeleitet. Es erfolge lediglich ein Ausweis der in die Relation\neingestellten Werte \"Gesamtpreis aus Alcatel-Angebot (DM 2.791.073)\" sowie\n\"Gesamtpreis der HW-Komponenten (DM 2.272.072)\". Die Herkunft dieser Daten\nwerde jedoch nicht belegt. \n\n80\n\nDiese Begründung ist ausweislich der Antragsunterlagen (I 221,222) sachlich\nrichtig und auch rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n81\n\nMit dem Einwand, das Belegen der Daten sei nicht ihre Aufgabe, verkennt die\nKlägerin das Ausmaß ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4\nund Abs. 2 sowie § 3 TEntgV. \n\n82\n\nSoweit sie ferner einwendet, die geforderte Herleitung könne nicht erfolgen, weil\nsich U1. ausweislich der e-Mail vom 12.09.2001 auf eine Vertraulichkeitsabrede\nberufe, - The U1. calculations use the detailed information that is\nincluded in the nondisclosure agreement with Alcatel. We are\ntherefore bound by the agreement to keep the actual values\nconfidential -\n\n83\n\nkann dahingestellt bleiben, ob dies inhaltlich erheblich ist. Jedenfalls kann diese\ne-Mail nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, weil sie der RegTP im\nRegulierungsverfahren nicht vorgelegt wurde.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die\nNichtzulassung der Revision auf den §§ 132 Abs. 2, 135 Satz 3 VwGO i.V.m. §§ 137\nAbs. 3 und 150 Abs. 13 TKG vom 22.06.2004, BGBl. I 1190 -TKG(2004) -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-17/1-k-8312-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-17/1-k-8312-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282051","retrieved":"2026-07-09 02:56:45.697327+00:00"}}