{"status":"available","doknr":"OLD282419","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0128.11K3734.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"11 K 3734/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nAufgrund einer Verbraucherbeschwerde sowie einer Strafanzeige wurde der Beklag-\nten bekannt, dass die Klägerin von den Niederlanden aus in großem Umfang Tele-\nfonanschlüsse in den Mobilfunknetzen in Deutschland anwählen ließ, wobei die \nVerbindung nach einmaligem Klingeln automatisch unterbrochen wurde (sog. Ping- \noder Lockanrufe). Im Telefon des Angerufenen wurde dabei als Anrufender die \ndeutsche Mehrwertdienstnummer (mit deutscher Absenderkennung) +49190000000 \nhinterlassen, obwohl der Anruf aus Holland kam; um dies zu ermöglichen, hatte die \nBeklagte einen Dritten beauftragt, der sich dafür einer besonderen technischen \nPlattform bediente. Diese deutsche Mehrwertdienstenummer war im Telefonnetz der \nFa. W. (vormals U. GmbH) geschaltet. Rief der \nAngerufene diese Nummer zurück, gelangte er zu dem unter dieser Nummer \nangebotenen (Erotik)Mehrwertdienst der Fa. C. B.V., einer \nholländischen Tochtergesellschaft der C. AG.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 05.01.2004 ordnete die Beklagte gegenüber der Fa. U. die \nAbschaltung der Nummer 0190000000 bis zum 12.01.2004 an; die Abschaltung ist \nerfolgt. Mit weiterem Bescheid vom selben Datum ordnete die Beklagte gegenüber \nder Klägerin unter Zwangsgeldandrohung an, dass sie es zu unterlassen habe, un-\naufgefordert belästigende Anrufe über eine 0190er oder 0900er Mehrwertdiensteruf-\nnummer zu tätigen, wenn sie mit dem Angerufenen nicht in einem dauerhaften Ge-\nschäftsverhältnis stehe oder der Angerufene dem Empfang derartiger Anrufe nicht \nvon vornherein zugestimmt habe.\n\n3\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchs-\nbescheid vom 22.04.2004 zurückwies. Dabei wurde der Unterlassungsausspruch wie \nfolgt gefasst: Der Klägerin wurde untersagt, unaufgefordert Anrufe zu tätigen, wenn \nsie mit den Angerufenen nicht in einem dauerhaften Geschäftsverhältnis stehe oder \nAngerufenen dem Empfang derartiger Anrufe nicht von vornherein zugestimmt habe, \nsofern mit diesen Anrufen die Absenderkennung einer 0190er- oder 0900er-\nMehrwertdiensterufnummer an den Angerufenen übermittelt werde.\n\n4\n\nEinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erken-\nnende Gericht mit Beschluss vom 19.05.2004 - 11 L 801/04 - ab.\n\n5\n\nAm 21.05.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nSie trägt vor: Bei der Übermittlung der streitigen Rufnummer handle es sich nicht \num belästigende Werbung. Die reine Übermittlung einer Telefonnummer ohne eine \nweitergehende begleitende Aussage sei schon keine Werbung. Jedenfalls sei sie \nnicht belästigend. Die übermittelte Nummer sei als 0190er-Nummer für jeden auf-\nmerksamen Durchschnittsadressaten als solche zu erkennen. Er könne sich auch frei \nentscheiden, ob er zurückrufe. Bei einem Anruf erfolge zunächst eine kostenfreie \nAnsage, bei der der Dienst beschrieben, die Kosten für dessen Inanspruchnahme \ngenannt und dem Anrufer die Möglichkeit zur kostenfreien Beendigung des Anrufs \ngegeben werde; erst wenn der Anrufer sich sodann entscheide, die Dienste des An-\nbieters in Anspruch zunehmen, entstünden ihm die genannten Kosten. Eine vorheri-\nge Bekanntgabe der Kosten sei daher nicht erforderlich.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 05.01.2004 in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides vom 22.04.2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor: Die Klägerin verstoße mit ihrem Geschäftsmodell gegen § 1 UWG. \nEs handle sich um täuschende und belästigende Werbung. Alleiniger Zweck ihrer \nAnrufe sei das Bewerben der Mehrwertdienstenummmer 0190000000 durch Vortäu-\nschen des Bedarfs nach einem Rückruf, um den Absatz der darüber angebotenen \nDienstleistungen zu fördern. Ferner werde auch über die Identität des Anrufers ge-\ntäuscht, denn es erscheine auf dem Display des jeweiligen Telefons nicht eine hol-\nländische Absenderkennung - die vermutlich nicht ohne weiteres zurückgerufen \nwürde -, sondern die deutsche Absenderkennung +49190000000. Durch das Voran-\nstellen der Landeskennung +49 und dem anschließenden Wegfall der 0 aus der \nDienstekennung 0190 sei auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine \nteure Mehrwertdiensterufnummer handle. Anrufe von einer solchen Nummer seien \nauch technisch grundsätzlich nicht möglich, weil es keine Endanschlüsse mit derarti-\ngen Nummern gebe. Der Kunde werde daher bei einem Rückruf von einer Verbin-\ndung mit einer solchen Nummer überrascht. Daran ändere auch die Preisansage \nnichts. Nach dieser Preisansage sei keine weitere Willensbetätigung des Anrufers \nmehr für den Verbindungsaufbau zu dem (teuren) Mehrwertdienst nötig; diese Ver-\nbindung werde vielmehr automatisch hergestellt. Daher blieben einem Anrufer, der \nmit einem solchen Dienst nicht verbunden werden wolle, nur wenige Sekunden Zeit, \ndie Verbindung abzubrechen. Dies sei nicht ausreichend, zumal er bei der Preisan-\nsage noch nicht erfahre, um welchen Mehrwertdienst es sich handelt; dies werde ihm \nerst nach der Preisansage und dem Verbindungsaufbau mitgeteilt. Das Hinterlassen \nder (manipulierten) Absenderkennung und die damit verbundene Ungewissheit über \nden Zweck des Anrufs stelle auch eine Belästigung dar. Denn der Angerufene werde \ngenötigt, die Werbemaßnahme anzuwählen und zur Kenntnis zu nehmen, um aus-\nschließen zu können, dass es kein wichtiger Anruf war. Insbesondere angesichts der \nTäuschung des Angerufenen über den Anrufenden und den Werbecharakter des An-\nrufs gehe diese Belästigung über das zulässige Maß hinaus. Ferner liege ein Verstoß \ngegen die Preisangabepflicht des § 43b Abs. 1 TKG vor; es werde nur die entgange-\nne Rufnummer, nicht aber zugleich - wie erforderlich - der zu zahlende Preis im Dis-\nplay des angerufenen Telefons angegeben. Die spätere Preisansage ersetze dies \nnicht. Die Untersagung des Geschäftsmodells sei daher geeignet, angemessen und \nerforderlich.\n\n12\n\nHinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird Bezug genommen auf die \nAkten des vorliegenden sowie des Verfahrens gleichen Rubrums 11 L 801/04 und \nden zu letzterem beigezogenen Verwaltungsvorgang. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n15\n\nDabei mag auf sich beruhen, ob die Klägerin - die offenbar nicht mehr erreichbar \nist - noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Gerichtsverfahrens \nbesitzt (hierfür könnte allerdings sprechen, dass sie im holländischen \nGewerberegister noch eingetragen ist). \n\n16\n\nDenn jedenfalls ist die Klage unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid in der Fassung, die er durch den \nWiderspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nEr fand seine Rechtsgrundlage zunächst in § 43c Abs. 1 Satz 1 des \nTelekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.07.1996, BGBl. I S. 1120 in der \nFassung vom 09.08.2003, BGBI. I S. 1590, der zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides galt. Danach konnte die Regulierungsbehörde im Rahmen \nder Nummernverwaltung Anordnungen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher \nVorschriften sicherzustellen. Dass diese Vorschriften zwischenzeitlich weggefallen \nist, ist unerheblich. Sie ist nämlich ersetzt worden durch die insoweit wortgleiche \nVorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung vom 22.06.2004, BGBl. I S. \n1190. Diese Vorschrift ist nunmehr der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen, \nda es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, \ndessen Wirkungen in die Zukunft fortdauern sollen. In diesem Fall ist nicht nur die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich, sondern sind auch \nVeränderungen jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Gericht zu berücksichtigen.\n\n19\n\nEyermann/Jörg Schmidt, VwGO, Kommentar, 11. Auflage 2000, § 113 Rz. \n48 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.); Kienemund in: Brandt/Sachs, \nHandbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2. Aufl. 2003, Rz. \nM 66 m.w.N.\n\n20\n\nGegen die Heranziehung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG neuer Fassung (n.F.) \nspricht auch nicht, dass der vorliegende Streitfall nicht dem deutschen Recht \nunterfiele. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 19.05.2004 im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes 11 L 801/04 folgendes ausgeführt:\n\n21\n\n\"Bedenken gegen die Anwendbarkeit des TKG ergeben sich nicht daraus, \ndass die Antragstellerin ihren Sitz in den Niederlanden hat und von dort aus \nAnrufe tätigt. Denn Anknüpfungspunkt für die Verfügung sind zu Recht nicht \ndiese Kriterien, sondern die Tatsache, dass diese Anrufe in Deutschland \nauflaufen, bei den Angerufenen (nach Leiten des Rufes über eine besondere \ntechnische Plattform) die Absenderkennung einer deutschen \nMehrwertdienstrufnummer erscheint und die Angerufenen (in Deutschland) \nzum Rückruf dieser (deutschen) Nummer veranlasst werden sollen. Die \nrechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes fällt in den Regelungsbereich des \nTKG.\"\n\n22\n\nAn dieser Einschätzung hält das Gericht fest. \n\n23\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 43c Abs. 1 Satz 1 bzw. § 67 \nAbs. 1 Satz 1 TKG lagen vor. Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung \ngetroffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen der \nNummernverwaltung sicherzustellen; diese Anordnung ist nicht zu beanstanden.\n\n24\n\nZu den gesetzlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Rahmen der \nNummernverwaltung die Regulierungsbehörde wacht, gehören insbesondere auch \ndiejenigen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). \n\n25\n\nSo ausdrücklich die Begründung zu § 43c TKG, BTDrs. 15/907, S.10.\n\n26\n\nDie Behörde kann daher gegen jegliche Verstöße gegen das UWG bei der \nNutzung von 0190er/0900er-Nummern einschreiten.\n\n27\n\nEin solcher Verstoß lag bei dem Geschäftsmodell der Klägerin vor. \n\n28\n\nEs verstieß gegen die Vorschrift des § 1 UWG alter Fassung (a.F.), zul. geändert \ndurch Gesetz vom 23.07.2002, BGBl. I S. 2850. Danach konnte auf Unterlassung in \nAnspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des \nWettbewerbs Handlungen vornahm, die gegen die guten Sitten verstoßen. Diese \nVoraussetzungen waren im Hinblick auf die Täuschung über den Werbecharakter der \nMaßnahme und unter dem Gesichtspunkt der belästigenden Werbung erfüllt. \n\n29\n\nEs handelte sich um Werbung, da - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - \nalleiniger Zweck der von der Klägerin vorgenommenen sog. Ping- oder Lockanrufe \ndas Bewerben der fraglichen Mehrwertdiensterufnummer war: den Angerufenen \nwurde der Bedarf nach einem Rückruf vorgetäuscht, um den Absatz der darüber \nangebotenen Dienstleistungen zu fördern und ihre Aufmerksamkeit auf dieses \nProdukt zu lenken.\n\n30\n\nVgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002 - 2 U 95/01 -, NJW-RR 2002, \n767 ff.\n\n31\n\nEin Telefonanruf im Privatbereich zu Werbungszwecken ohne Einwilligung des \nBetroffenen verstieß aber grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs im \nSinne des § 1 UWG a.F., da Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende \nBeeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre des \nAngerufenen bedeutet. Sie ist ein grober Missbrauch des Telefonanschlusses, den \nder Angerufene im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhält und erlaubt \nein praktisch unkontrollierbares Eindringen in seine Lebensgewohnheiten. Die \nInteressen der gewerblichen Wirtschaft rechtfertigen es deshalb nicht, mit Werbung \nauch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers vorzudringen.\n\n32\n\nBGH, Urteil vom 16.03.1999 - XI ZR 76/98 -, NJW 1999, 1864 mit weiteren \nNachweisen (st. Rspr.).\n\n33\n\nEine unlautere Wettbewerbshandlung hätte also jedenfalls dann vorgelegen, \nwenn die Anrufe nicht sofort unterbrochen worden und die Angerufenen unmittelbar \nmit dem beworbenen Mehrwertdienst konfrontiert worden wären. Gleiches gilt aber \nauch für die sog. Ping- oder Lockanrufe der Klägerin. Dabei wird zwar die \nVerbindung schon nach dem ersten Klingeln unterbrochen, so dass der Anruf nicht \nentgegengenommen werden kann. Mit der Werbung wird der Angerufene daher nicht \nvom Anrufer in Kontakt gebracht, sondern dies geschieht erst, wenn er selbst \nzurückruft. Dies macht die Werbung der Klägerin aber nicht zulässig. Zum einen ist \nbereits der - unterbrochene - Telefonanruf der Klägerin - wie ausgeführt - Werbung \nund verletzt deshalb bereits als solcher die verfassungsrechtlich geschützte \nPrivatsphäre des Angerufenen.\n\n34\n\nOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002, a.a.O.\n\n35\n\nHierin liegt der Unterschied zur grundsätzlich unbedenklichen sog. umgekehrten \nTelefonwerbung, bei der in Fernsehsendungen oder Zeitungsanzeigen Interessenten \nzu Anrufen aufgefordert werden (auch diese ist aber im Regelfall dann unzulässig, \nwenn - wie hier - nicht auf die Gebührenpflichtigkeit des Anrufs gesondert \nhingewiesen oder nur eine 0190er-Nummer angegeben wird).\n\n36\n\nBaumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, Kommentar, 23. Auflage 2004, § 7 \nRz. 66 m.w.N.\n\n37\n\nZum anderen kommt beim Anruf der Klägerin eine doppelte Vortäuschung \ngegenüber dem Angerufenen hinzu, die den Anruf erst recht als sittenwidrig im Sinne \ndes § 1 UWG a.F. erscheinen lässt.\n\n38\n\nEine Vortäuschung liegt nämlich sowohl über den Anrufenden vor (dessen Sitz in \nden Niederlanden verschleiert wurde) als auch über die Art des Anrufs (da ein Anruf \nvon einer Mehrwertdiensterufnummer vorgespiegelt wurde, der technisch \ngrundsätzlich nicht möglich und in Wahrheit auch nicht erfolgt ist). Dies war auch \nbelästigend, da der Angerufene dazu veranlasst wurde, die hinterlassene Nummer \nanzurufen, um sich zu vergewissern, dass es sich nicht um ein wichtiges versäumtes \nGespräch gehandelt hat. Diese Veranlassung (und damit die Belästigung) bestand \num so mehr, als die hinterlassene Nummer vom Angerufenen nicht eingeordnet \nwerden konnte, da - wie ausgeführt - Anrufe von einer solchen Nummer technisch \ngrundsätzlich gar nicht möglich sind (und nur durch Leiten über eine spezielle \ntechnische Plattform überhaupt generiert werden konnten). Im Hinblick darauf \nmusste der Angerufenen auch nicht damit rechnen, bei seinem Rückruf auf einen - \nggf. kostenpflichtigen - Mehrwertdiensteanbieter aufzulaufen; dies um so weniger, als \ndurch die Kennung mit +49 und dem Wegfall der ersten Null die 0190er Nummer \nnicht auf Anhieb zu erkennen war. Diese Kombination von Werbung und Täuschung \nist belästigend, da der eigentliche Werbungszweck verschleiert wird.\n\n39\n\nOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002, a.a.O.; Landgericht München I, \nUrteil vom 03.09.2003 - 1HK 0 7754/03 - zu einem vergleichbaren Fall \n(Beiakte zu 11 L 801/04, Bl. 16 ff.).\n\n40\n\nDie vorstehenden Grundsätze des § 1 UWG a.F. galten gleichermaßen für \nAnrufe der Klägerin bei gewerblichen Kunden. Auch hier waren werbende Anrufe \ngrundsätzlich unzulässig, wenn nicht die Einwilligung des Betroffenen vorlag. Etwas \nanderes galt nur dann, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein \nsachliches Interesse des Anzurufenden an dem Anruf vermutet werden konnte.\n\n41\n\nBGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 53/99 -, NJW-RR 2002,326 ff.\n\n42\n\nDerartige Umstände (wie etwa eine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit dem \nAngerufenen) sind hier aber - zumal angesichts der verschleiernden Umstände der \nAnrufe - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n43\n\nDas Geschäftsmodell der Klägerin stellt aber auch einen Verstoß gegen die \nVoraussetzungen des neugefassten § 7 UWG (Bekanntmachung vom 03.07.2004, \nBGBl. I S. 1414) dar, der nunmehr die \"unzumutbare Belästigung\" durch Werbung \ndefiniert und im Hinblick auf den Charakter des angefochtenen Verwaltungsaktes als \nDauerverwaltungsakt nach den obigen Grundsätzen ebenfalls zu berücksichtigen ist. \n\n44\n\nMit der Novelle 2004 des UWG hat der Gesetzgeber zahlreiche Rechtssätze, die \nvon der Rechtsprechung entwickelt worden waren, nunmehr kodifiziert, u. a. im \nneuen § 7 UWG.\n\n45\n\nBaumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., Einl. Rz. 2.14.\n\n46\n\nGerade im Hinblick auf die Telefonwerbung hat der Gesetzgeber sich nicht für \neine weniger strenge Lösung entschieden, sondern bei der Frage, wann von ihr eine \nunzumutbare Belästigung ausgeht, die oben dargestellten Grundsätze der \nRechtsprechung zum § 1 UWG alter Fassung (a.F.) beibehalten.\n\n47\n\nBaumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rz. 39.\n\n48\n\nAuch im Hinblick hierauf ist eine Anwendung des § 7 UWG n.F. auf die bereits \nvor seinem Inkrafttreten ergangenen Bescheide der Regulierungsbehörde \nunproblematisch und angesichts ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt - wie \nausgeführt - sogar geboten. \n\n49\n\nNach § 7 UWG n.F. ist das Geschäftsmodell der Klägerin jedoch ebenfalls unzu-\nlässig.\n\n50\n\nUnzulässig sind alle unlauteren Wettbewerbshandlungen (§ 3 UWG n.F.). \nUnlauter in diesem Sinne handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise \nbelästigt (§ 7 Abs. 1 UWG n.F.). Eine solche unzumutbare Belästigung ist \ninsbesondere anzunehmen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber \nVerbrauchern ohne deren Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.), bei einer \nWerbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen ohne Einwilligung \ndes Adressaten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F.) oder bei einer Werbung mit \nNachrichten, bei der die Identität des Anrufers, in dessen Auftrag die Nachricht \nübermittelt wird, verschleiert wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F.). \n\n51\n\nDiese Tatbestände sind sämtlich erfüllt.\n\n52\n\nDie Telefonanrufe der Klägerin waren - wie ausgeführt - als Werbung anzusehen \nund erfolgten unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen ohne \nEinwilligung der Adressaten. Auch wurde durch die Angabe einer deutschen \nMehrwertdiensterufnummer anstelle der tatsächlichen holländischen \nAusgangsnummer die Identität des Anrufers verschleiert.\n\n53\n\nDie Voraussetzungen zum Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen das UWG \nwaren für die Regulierungsbehörde daher erfüllt. Um weitere Verstöße der Klägerin \ngegen das UWG unter Verwendung einer anderen Mehrwertdiensterufnummer zu \nverhindern, war auch die Untersagung künftiger Anrufe geboten.\n\n54\n\nIm Hinblick darauf kann auf sich beruhen, ob das Geschäftsmodell der Klägerin \nauch noch gegen weitere gesetzliche Vorschriften im Rahmen der \nNummernverwaltung verstößt, nämlich u. a. gegen die Preisangabepflicht des § 43b \nAbs. 1 TKG. Diese Vorschrift gilt trotz der Neufassung des TKG weiterhin, da eine \nRechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 TKG noch nicht erlassen ist (§ 152 Abs. 1 Satz \n2 TKG n.F.).\n\n55\n\n§ 43b Abs. 1 Satz 1 TKG verlangt von demjenigen, der gegenüber \nLetztverbrauchern für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste wirbt, den für die \nInanspruchnahme dieser Nummer zu zahlenden Preis zusammen mit der \nRufnummer anzugeben. Dies hat die Klägerin unstreitig nicht getan, da auf dem \nTelefondisplay des Angerufenen lediglich die Rufnummer +49190000000 \nzurückgelassen wurde, nicht aber zugleich eine Preisangabe. Entgegen der Ansicht \nder Klägerin ist diese Preisangabepflicht des § 43b Abs. 1 TKG auch von der \nPreisansagepflicht des § 43b Abs.2 TKG zu unterscheiden. Es ist jedoch darauf \nhinzuweisen, dass die Preisangabepflicht des § 43b Abs.1 TKG nur für Anrufe aus \ndem Festnetz gilt; dies hat sich - anders als bei der Preisansagepflicht, vgl. § 152 \nAbs. 1 Satz 3 TKG n.F. - auch durch die Neufassung des TKG nicht geändert. Die \nKlägerin hat jedoch behauptet, ausschließlich Mobilfunknummern angerufen zu ha-\nben, so dass ein Rückruf der dort hinterlassenen Nummer aus dem Festnetz nicht \nnaheliegt. Ob dieser Vortrag zutrifft und ob der Preisangabepflicht gleichwohl \nGenüge zu tun ist, kann jedoch offenbleiben, da die Regulierungsbehörde - wie zuvor \nausgeführt - schon aufgrund des Verstoßes der Klägerin gegen das UWG eingreifen \nkonnte.\n\n56\n\nFür diesen Fall eines Gesetzesverstoßes im Rahmen der Nummernverwaltung \neröffnen 43c Abs. 1 Satz 1 bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG der Regulierungsbehörde \nein Entschließungs- und Auswahlermessen. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen \nzu entscheiden, ob und wie sie eingreift; dabei kann sie alle Anordnungen treffen, die \nzur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich sind.\n\n57\n\nBegründung zu § 43c TKG, BTDrs. 15/907, S.10; Schütz, \nKommunikationsrecht, 2005, S. 48 Rz. 108.\n\n58\n\nHiervon hat die Regulierungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise \nGebrauch gemacht. Allein das - im Widerspruchsbescheid zutreffend \nausgesprochene - völlige Verbot von unaufgeforderten Telefonanrufen, mit denen die \nAbsenderkennung einer - kostenpflichtigen - 0190er- oder 0900er-\nMehrwertdiensterufnummer ohne das Einverständnis des Angerufenen oder ohne \neine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit diesem übermittelt wird, kann den Verstoß \ngegen das UWG ausräumen. Zu dieser Maßnahme war die Regulierungsbehörde \ngehalten, da die Klägerin in Zehntausenden von Fällen gegen das UWG verstoßen \nhatte und weitere Verstöße bevorstanden. Angesichts dieses erheblichen Umfangs \nvon tausendfach wiederholten Gesetzesverstößen und im Hinblick auf \nVerbraucherbeschwerden und Strafanzeigen war das Handlungs- und \nAuswahlermessen der Regulierungsbehörde auf Null reduziert. Der gesetzliche \nHandlungsauftrag besteht auch und gerade bei Verstößen gegen das UWG; dies um \nso mehr, wenn es nicht allein um Telefonwerbung als solche geht, sondern um eine \nsolche unter Täuschung des Adressaten über den Anrufenden und die Art des \nAnrufs. Jedenfalls war es nicht ermessensfehlerhaft, gegen die Klägerin \neinzuschreiten und die getroffene Maßnahme anzuordnen, die - in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides - hinreichend bestimmt und auch geeignet ist, zukünftige \nVerstöße zu verhindern. Die Abschaltung der Nummer reichte erkennbar nicht aus, \nda das Geschäftsmodell sonst mit einer anderen Mehrwertdiensterufnummer hätte \nweiterbetrieben werden können. Um dies zu verhindern, war auch die zukünftige \nWerbung für Mehrwertdienstrufnummern ohne Einwilligung des Angerufenen \ngenerell zu untersagen. Die Interessen der Klägerin sind demgegenüber nicht \nschutzwürdig, da ihr Geschäftsmodell unlautere belästigende Werbung ist, die dem \nUWG widerspricht.\n\n59\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-28/11-k-3734-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-28/11-k-3734-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282419","retrieved":"2026-07-09 02:57:17.251204+00:00"}}