{"status":"available","doknr":"OLD282459","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0127.19L2728.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"19 L 2728/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die \ndem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde T. zum 01. \nSeptember 2004 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe \nA 10 BBesO dem Beigeladenen zu übertragen, bis über den Widerspruch des \nAntragstellers gegen die zu seinen Lasten ergangene Auswahlentscheidung er-\nneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden \nist,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffen-\nde Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leis-\ntung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläu-\nfige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzun-\ngen liegen hier nicht vor.\n\n5\n\nFür das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist zwar insoweit ein Anord-\nnungsgrund gegeben, als der Anordnungsantrag auf die einstweilige Unterlassung \nder Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO \nbei dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde T. (im Folgen-\nden: Landrat) gerichtet ist. Der Landrat beabsichtigt ausweislich des Besetzungsver-\nmerks vom 22. September 2004 sowie der (hausinternen) Mitteilung an die Polizei-\nbeamtinnen und Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Erste Säule) \nvom 23. September 2004, die ihm zum 01. September 2004 zugewiesene Beförde-\nrungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO (Erste Säule) dem Beigelade-\nnen zu übertragen. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller \nmit seinem Widerspruch vom 27. September 2004 im Beförderungsauswahlverfahren \ngeltend gemachten Rechte vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der \nendgültigen, nicht mehr rückabzuwickelnden Übertragung der Beförderungsstelle an \nden Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte;\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, \n127 (129 f.).\n\n7\n\nFür die beantragte einstweilige Unterlassungsanordnung gegen die vorgesehene \nBeförderung des Beigeladenen hat der Antragsteller allerdings den erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n8\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahn-\nrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung \neines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen \nFortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn be-\neinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maß-\ngabe der Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen \ndem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden \nDienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 \nAbs. 2 GG i.V.m. §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG am Leistungsgrundsatz zu \norientieren. Er ist danach gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren \nBeförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten \nqualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen \ngleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen \nBeförderungsbewerber steht insoweit nur ein Anspruch auf eine rechts- und \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. Bewerbungs-\nverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch eine einstweilige \nAnordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden \nkann, vorläufig die streitbefangene Beförderungsstelle (endgültig) zu besetzen.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung dieses Rechts durch die Auswahlentschei-\ndung des Landrats zugunsten des Beigeladenen aber nicht glaubhaft gemacht. Auf-\ngrund der vorliegend gebotenen Prüfung der maßgebenden Sach- und Rechtslage -\n\n10\n\nvgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer \ndes Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, \n1633 (1634) -\n\n11\n\nkann nicht festgestellt werden, dass die Aussichten des Antragstellers in einer \nneuen - von ihm begehrten - Auswahlentscheidung offen sind, d.h. dass seine Aus-\nwahl möglich ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen des \nhier allein relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen \nGründen ermessensfehlerhaft.\n\n12\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster \nLinie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beur-\nteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. \nDenn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leis-\ntungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre \nVerwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewer-\nbern ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 33 \nAbs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig frühere, hinreichend vergleichbare \ndienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor \nauf Hilfskriterien zurückgegriffen wird. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12. 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 \nSaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom \n21.08. 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38.\n\n14\n\nNach der diese höchstrichterliche Rechtsprechung fortentwickelnden neueren \nRechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, \nder die Kammer folgt, darf sich der für die Beförderung zuständige Dienstvorgesetzte \nim Rahmen des Vergleichs des aktuellen Leistungsstandes der Bewerber nicht ohne \nweiteres auf die Gesamturteile ihrer letzten Beurteilungen beschränken. Bei zuletzt \ngleichlautend Gesamtbeurteilten muss er vielmehr der Frage nachgehen, ob Einzel-\nfeststellungen in den aktuellen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Be-\nwährung im Beförderungsamt ermöglichen. Bei wesentlichen Unterschieden in den \nEinzelbewertungen der den Bewerbern erteilten letzten Beurteilungen ist der Dienst-\nvorgesetzte verpflichtet, eine solche \"inhaltliche Ausschöpfung\" zumindest ernsthaft \nin den Blick zu nehmen, bevor die Ergebnisse älterer Beurteilungen für einen erwei-\nterten Qualifikationsvergleich herangezogen werden. Bei der Würdigung von \nEinzelbewertungen dienstlicher Beurteilungen kommt dem Dienstvorgesetzten ein \nBeurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt darauf verwaltungsgerichtlich \nüberprüfbar ist, ob der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nInsoweit trifft den Dienstvorgesetzten eine erhöhte Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden \nUnterschieden in den Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen der \nKonkurrenten keine Bedeutung beimessen will. \n\n15\n\nVgl. st. Rspr. des 6. Senats des OVG NRW: z.B. Beschlüsse \nvom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -, IÖD 2004, 147 = RiA 2004, 248, \nvom 25.08.2004 - 6 B 1649/04 -, vom 10.09.2004 - 6 B 1584/04 - \n(juris), vom 05.11.2004 - 6 B 2182/04 - (juris), vom 29.12.2004 - 6 \nB 1509/04 - (n.v.).\n\n16\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung des \nLandrats vom 22. September 2004 zu Gunsten des Beigeladenen nach \nsummarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtlich \nbedenkenfrei. Der Landrat ist bei seiner Beförderungsentscheidung zu Recht \nzunächst davon ausgegangen, dass der Antragsteller und der Beigeladene nach \nMaßgabe des ihnen in den letzten Regelbeurteilungen vom 10. April 2003 [jeweils für \nden Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002] übereinstimmend \nzuerkannten Gesamturteils \"Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen\" \n(4 Punkte) aktuell im Wesentlichen gleich qualifiziert sind. In einem im Ergebnis nicht \nzu beanstandenden weiteren Qualifikationsvergleich des Antragstellers mit dem \nBeigeladenen - sowie weiteren Konkurrenten - hat der Landrat sodann den weiteren \nInhalt dieser aktuellen Beurteilungen in den Blick genommen und ausweislich seiner \nim Besetzungsvermerk vom 22. September 2004 niedergelegten \nAuswahlentscheidung zunächst maßgebend darauf abgestellt, ob einer der in die \nAuswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten in einem Hauptmerkmal mit 5 \nPunkten (\"übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße\") beurteilt wurde. Vor \ndem Hintergrund der im Besetzungsvermerk enthaltenen Überlegung eines \nEignungsvorsprungs dieser Beamten vor solchen, die in einem Hauptmerkmal (nur) \nmit 3 Punkten (\"entspricht voll den Anforderungen\") bzw. in allen Hauptmerkmalen \nmit 4 Punkten (\"übertrifft die Anforderungen\") und dem Hinweis auf nur allgemeine \nAnforderungen an die Beförderungsstellen sind dies sachgerechte \nAbwägungskriterien, um eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförde-\nrungsamt zu ermöglichen.\n\n17\n\nVon dieser inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen \nausgehend hat der Landrat zu Recht einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller angenommen: Der Beigeladene hat in der dienstlichen \nBeurteilung vom 10. April 2003 im Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" 5 Punkte erzielt \nund war in den weiteren Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungser-\ngebnis\" mit jeweils 4 Punkten bewertet worden; der Antragsteller hat hingegen in der \ndienstlichen Beurteilung vom 10. April 2003 im Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" \n3 Punkte und in den anderen Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \"Sozialver-\nhalten\" 4 Punkte erreicht. Auf dieser Grundlage hat der Landrat sodann, ohne dass \ndies rechtlich zu beanstanden wäre, in dem weiteren Auswahlverfahren den An-\ntragsteller nicht mehr berücksichtigt.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller dieser zutreffend und in Übereinstimmung mit der Recht-\nsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der \nKammer vorgenommenen inhaltlichen Ausschöpfung der letzten dienstlichen Beurtei-\nlungen durch den Landrat entgegen hält, dass einer nachträglichen Gewichtung der \nHauptmerkmale im Rahmen einer Beförderungsauswahl entgegen stehe, dass die \nden Hauptmerkmalen nunmehr beigemessene Tragweite bei der Abfassung der Re-\ngelbeurteilung in dieser Form nicht berücksichtigt worden sei und auch nicht habe \nberücksichtigt werden können, vermag die Kammer dem - im Anschluss an den Be-\nschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. \nSeptember 2004 - 6 B 1584/04 - a.a.O. nicht zu folgen. Dieser Einwand verkennt die \nBedeutung der Hauptmerkmale im Verhältnis zum Gesamturteil\n\n19\n\nvgl. Nr. 9.1 BRL Pol (Das Gesamturteil basiert auf der Bewertung der \nLeistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewich-\ntung); Nr. 8.2.2 BRL Pol (Richtsätze sind nicht nur beim Gesamturteil, \nsondern auch bei der Beurteilung der Hauptmerkmale zu berücksichti-\ngen)\n\n20\n\nund übersieht, dass es darum geht, die Bewertung der Hauptmerkmale zur \nGewinnung zusätzlicher Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich heranzuziehen. \nDie Durchführung eines solchen umfassenden Qualifikationsvergleichs ist zudem \nnicht vom Inhalt der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien abhängig, sondern das \nErgebnis höherrangigen Rechts, das nicht zur Disposition des Dienstherrn steht;\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.02.2004 und 29.12.2004, jeweils \na.a.O..\n\n22\n\nInsoweit kommt es für die vorliegende Auswahlentscheidung nicht entscheidend \ndarauf an, dass der Landrat seine Beförderungspraxis - ausgehend von der zitierten \nRechtsprechung - zum September 2004 geändert hat. \n\n23\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Landrat bei der zu Lasten des \nAntragstellers getroffenen Auswahlentscheidung zu Recht dessen \nSchwerbehinderung nicht berücksichtigt.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, der die Kammer folgt, kommt dem Umstand der Schwerbehinderung im \nRahmen einer Beförderungsentscheidung lediglich der Charakter eines sog. Hilfskri-\nteriums zu, d.h. der Dienstherr braucht auf dieses Kriterium nur dann zurück zu grei-\nfen, wenn im Übrigen ein Qualifikationsgleichstand zwischen den Beförderungsbe-\nwerbern festzustellen ist und damit auf der Ebene der Leistungsbewertung Unter-\nschiede von erheblichem Gewicht nicht bestehen. Im Rahmen des ihm eröffneten \nErmessens ist es dem Dienstherrn dann überlassen, welchem weiteren sachlichen \nGesichtspunkt, z.B. der Schwerbehinderung oder sonstigen Umständen, er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst, wenn \ndurch das gewählte Auswahlkriterium das Leistungsprinzip selbst nicht in Frage ge-\nstellt wird;\n\n25\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 04.01.1999 - 6 B 2096/98 -, ZBR 1999, \n271, vom 23.12.1999 - 12 B 1857/99 -, DÖD 2000, 137, vom 28.12.1999 \n- 6 B 2002/99 -, ZBR 2001, 222, vom 08.11.2000 - 6 B 865/00 -, DÖD \n2001, 261 (ständige Rechtsprechung); vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n26.06.1986 - 2 C 4.84 -, DVBl. 1986, 1156 (1157).\n\n26\n\nDa der Landrat vorliegend mit zutreffenden Erwägungen im Rahmen der ihm \nobliegenden inhaltlichen Ausschöpfung der letzten Beurteilungen einen qualitativen \nGleichstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen aber nicht feststellen \nkonnte, war ein Rückgriff auf das Hilfskriterium der Schwebehinderung für ihn nicht \nveranlasst.\n\n27\n\nDer Antragsteller kann die von ihm angenommene Fehlerhaftigkeit der \nAuswahlentscheidung auch nicht damit begründen, dass er vermeintliche Defizite der \nihm für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 erteilten Regelbeurtei-\nlung vom 10. April 2003 aufzeigt. \n\n28\n\nEs kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller gerügten Mängel der \nmöglicherweise fehlenden Beurteilungsbeiträge - die der Antragsteller allerdings nicht \nvorlegt - bzw. der unterbliebenen Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung \ntatsächlich vorliegen oder ob nicht - entsprechend dem Vorbringen des \nAntragsgegners - von einer Verwirkung des Rügerechts des Antragstellers \nauszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein Westfalen, der die Kammer folgt, verletzt eine Auswahlentscheidung \nden Bewerbungsverfahrensanspruch des an dem Auswahlverfahren beteiligten \nBewerbers nur dann, wenn dessen zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung formelle \noder materielle Fehler aufweist und diese Fehler potentiell für das Auswahlergebnis \nursächlich sind;\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.09.2003 - 1 B 1253/03 u.a. - und \nBeschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n30\n\nEine solche Ursächlichkeit kann aufgrund der von dem Antragsteller behaupteten \nMängel nicht festgestellt werden. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass der Antragsteller abweichend von der Bewertung der Hauptmerkmale in der \ndienstlichen Beurteilung vom 10. April 2003 (Leistungsverhalten: 4 Punkte; Leis-\ntungsergebnis: 3 Punkte; Sozialverhalten: 4 Punkte) in einer neu zu erstellenden \ndienstlichen Beurteilung in einem dieser Hauptmerkmale mit \"5 Punkten\" und im Üb-\nrigen mit ausschließlich \"4 Punkten\" zu beurteilen wäre, so dass insoweit ein qualita-\ntiver Gleichstand mit dem Beigeladenen bestünde. Gegen eine solche Annahme \nspricht bereits der Umstand, dass der für den Zeitraum 01. Januar bis 03. Dezember \n2000 erstellte und damit nahezu ein Drittel des Beurteilungszeitraums umfassende \nBeurteilungsbeitrag in sämtlichen Hauptmerkmalen auf \"3 Punkte\" lautet. Zudem be-\nstehen für eine (erforderliche) Steigerung gegenüber der dienstlichen Beurteilung \nvom 14. März 2000 in einem der Hauptmerkmale von den dort durchgängig vergebe-\nnen \"3 Punkten\" auf \"5 Punkte\" in einem Hauptmerkmal keine nachvollziehbaren An-\nhaltspunkte; die Lebenserfahrung steht vielmehr der Annahme einer solchen Steige-\nrung entgegen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es \nentspricht der Billigkeit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen \nSachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 \nVwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-27/19-l-2728-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-27/19-l-2728-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282459","retrieved":"2026-07-09 02:57:20.410470+00:00"}}