{"status":"available","doknr":"OLD282495","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0126.8K5170.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"8 K 5170/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.---------weg 0 in C. . Das Grund-\nstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im Bereich eines Bebauungsplans,\nder ein reines Wohngebiet festsetzt. Auf einem Nachbargrundstück errichtete die\nBeigeladene zu 1) ein ca. 162 m hohes Verwaltungsgebäude (sog. Post-Tower).\nPlanungsrechtliche Grundlage für dieses Gebäude ist der vorhabenbezogene\nBebauungsplan Nr. 0000-00 in der Fassung der 1. Änderung.\n\n3\n\nDie Klägerin erhob gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine\nNormenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Az.: 7a D 101/99.NE, und legte gegen die der Beigeladenen\nzu 1) unter dem 18.08.2000 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des\nVerwaltungsgebäudes Widerspruch ein. Dem zugleich gegen das Bauvorhaben\neingereichten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom\n18.01.2001, Az.: 8 L 2339/00, teilweise statt; gegen den Beschluss legte die\nBeigeladene zu 1) Beschwerde ein. Unter dem 08.05.2001 schlossen die Klägerin\nund die Beigeladene zu 1) eine Nachbarschaftsvereinbarung, in deren Folge die\nKlägerin die Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan und die Baugenehmigung\nzurücknahm; wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDie Beigeladene zu 1) errichtete im Laufe des Jahres 2002 zwei beleuchtete\nWerbeanlagen oberhalb des höchsten Geschosses des Verwaltungsgebäudes;\nhierfür erteilte ihr die Beklagte unter dem 29.10.2002 eine Baugenehmigung.\n\n5\n\nIm Laufe des Jahres 2002 ließ die Beigeladene zu 1) ferner an dem\nVerwaltungsgebäude eine computergesteuerte Lichtanlage anbringen, durch die die\nFassade des Gebäudes mehrfarbig beleuchtet werden kann. Die Klägerin wandte\nsich nach Kenntniserlangung von den Arbeiten an der Beleuchtungsanlage im Mai\n2002 an die Beigeladene zu 1); wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der\nBevollmächtigten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen. Die\nBeklagte hielt die Anlage zur Beleuchtung der Fassade zunächst nicht für\nbaugenehmigungspflichtig und teilte dies der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom\n19.08.2002 mit.\n\n6\n\nDie Klägerin wies die Beklagte unter dem 26.09.2002 auf ihre Bedenken gegen\ndie Rechtmäßigkeit der geplanten Beleuchtungsanlage hin und reichte am\n02.10.2002 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht\nKöln ein. Das Gericht gab dem Antrag teilweise durch Beschluss vom 18.12.2002,\nAz.: 8 L 2362/02, statt. Im Beschwerdeverfahren änderte das OVG NRW den\nBeschluss des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 12.05.2003, Az. 10 B\n145/03, und lehnte den Antrag insgesamt ab, nachdem die Beigeladene zu 1) die\nNachbarschaftsvereinbarung vom 25.01.2001 zum Gegenstand des gerichtlichen\nVerfahrens gemacht hatte.\n\n7\n\nAm 12.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n8\n\nSie ist der Auffassung, die Anlage zur Beleuchtung der Fassade sei\nbaurechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Lichtimmissionen seien für sie\nunzumutbar und überschritten die zulässigen Werte. Ihre Abwehransprüche seien\nhinsichtlich der Anlage auch nicht durch die Nachbarschaftsvereinbarung vom\n25.01.2001 ausgeschlossen.\n\n9\n\nDer Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten,\n\n11\n\n1. der Beigeladenen zu 1) mittels Ordnungsverfügung aufzugeben, den\nBetrieb der aus 56 Scheinwerfern vom Typ \"Exterior 600\" sowie 3000\nNeonröhren - jeweils drei Röhren kombiniert, also 1000\nDreifachkombinationsleuchten - bestehenden Illuminationsanlage in den\nZwischenräumen der zweischaligen Glasfassade der ihrem, der Klägerin,\nGrundstück zugewandten Seite der Konzernzentrale der Deutschen Post\nAG in der Rheinaue zu untersagen\n\n12\n\n2.\n\n13\n\n3. gegen die Beigeladene zu 2) als Mieterin des Objekts eine\nentsprechende Duldungsverfügung zu erlassen.\n\n14\n\n4.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie sind der Auffassung, die Klägerin könne aufgrund der\nNachbarschaftsvereinbarung vom 25.01.2001 Abwehrrechte nicht geltend machen.\nDer Klägerin hätte vor dem Abschluss der Vereinbarung bekannt sein müssen, dass\neine Fassadenbeleuchtung beabsichtigt gewesen sei, da hierüber anlässlich der\nGrundsteinlegung in der Lokalpresse berichtet worden sei. Im übrigen sei die\nLichtanlage nicht baurechtswidrig.\n\n20\n\nUnter dem 18.03.2004 hat die Beklagte der Beigeladenen zu 1) auf Antrag vom\n12.09.2003 hin eine Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen\n(Sonderbeleuchtung Fassade) erteilt; wegen der Einzelheiten, insbesondere\nhinsichtlich der eingereichten Gutachten zu den Lichtimmissionen, wird auf die\nBauakte Bezug genommen. Gegen die Baugenehmigung hat die Klägerin unter dem\n25.03.2004 Widerspruch eingelegt und am 13.07.2004 Klage erhoben\n(Verwaltungsgericht Köln, Az.: 8 K 5174/04).\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage ist nicht zulässig, da die Klägerin in § 2 (4) der\nNachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001 gegenüber der Beigeladenen\nunwiderruflich auf alle zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen\ndas Bauvorhaben der Beigeladenen verzichtet hat. Diese Vertragsregelung ist nach\n§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auszulegen, dass von\ndem Verzicht auch mögliche öffentlich-rechtliche Abwehrrechte der Klägerin\nbezüglich der streitbefangenen Fassadenbeleuchtung des Post-Towers erfasst\nwerden.\n\n23\n\nFür die Vertragsparteien erkennbarer Zweck der Vereinbarung war es, der\nBeigeladenen die Errichtung ihres Bauvorhabens zu ermöglichen, ohne dass diese\nbefürchten musste, dass aufgrund von Rechtsmittel der Klägerin das Vorhaben\nverzögert oder gar verhindert werden könnte. Dabei umfasste das Bauvorhaben das,\nwas die Beigeladene - für die Klägerin erkennbar - zum Zeitpunkt des Vertrages\ntatsächlich beabsichtigte zu realisieren. Dabei konnte es keine Rolle spielen, ob das\nbeabsichtigte Vorhaben von der Beklagten zu Recht genehmigt worden war, oder ob\ndie Genehmigung zu Unrecht erfolgte, weil durch das Bauvorhaben Nachbarrechte\nder Klägerin verletzt wurden; denn diese Frage war zwischen den Beteiligten streitig,\ndie seinerzeit anhängigen Rechtsmittel der Klägerin rügten eine solche\nNachbarrechtsverletzung. Der Inhalt der Vereinbarung war es gerade, dass die\nKlägerin auf ihre Rechtsmittel wegen der gerügten Nachbarrechtsbeeinträchtigung\nverzichtete und zum Ausgleich für diesen Verzicht von der Beigeladenen zu 1) eine\nfinanzielle Entschädigung erhielt. Keine Rolle konnte es aber auch spielen, ob das\nVorhaben sich als rechtswidrig erwies, weil es - etwa hinsichtlich der Fassadenbe-\nleuchtung - zu Unrecht nicht zur Genehmigung gestellt worden war und die Klägerin\nin ihren Nachbarrechten verletzte. Eine solche Differenzierung nach den Gründen der\nRechtswidrigkeit hätte dem Zweck der Vereinbarung widersprochen, denn dies hätte\ndie Gefahr einer neuen Rechtsstreitigkeit und damit verbunden die Gefahr einer\nBauverzögerung begründet. Gerade dies sollte aber nach dem erkennbaren Willen\nder Beigeladenen zu 1) durch die Vereinbarung ausgeschlossen werden.\n\n24\n\nSoweit die Klägerin der Auffassung ist, von ihrem Verzicht sollte ein\nBauvorhaben nur in dem Umfang umfasst sein, wie es sich aus den seinerzeit\nvorhandenen Baugenehmigungen und Planunterlagen ergeben habe, greift dies zu\nkurz. Eine solche einschränkende Definition des Begriffs des Bauvorhabens enthält\nder Vertrag an keiner Stelle. Insbesondere die von der Klägerin angeführte Präambel\nder Vereinbarung enthält eine solche konkrete Definition des Vertragsgegenstands\nnicht, sondern gibt im wesentlichen nur die Vorgeschichte der Vereinbarung wieder.\nAufgrund der eindeutigen, für die Klägerin auch erkennbaren Interessenlage der\nBeigeladenen zu 1) verbietet sich auch die Annahme, ein solch einengender Begriff\ndes Bauvorhabens sei trotz der eindeutigen, weiteren Formulierung in § 2 (4) der\nNachbarschaftsvereinbarung übereinstimmend Vertragsinhalt geworden.\n\n25\n\nEntscheidend ist mithin, ob die streitbefangene Beleuchtungsanlage zum\nBauvorhaben im Sinne des § 2 (4) der Nachbarschaftsvereinbarung zählt, mithin von\nder Beigeladenen zu 1) - für die Klägerin erkennbar - zum Zeitpunkt des Vertrages\ntatsächlich zu realisieren beabsichtigt wurde. Dies ist der Fall. Die Beigeladene zu 1)\nhat durch die Vorlage ihrer Presseerklärung zur Grundsteinlegung vom 21.08.2000\nsowie der daraufhin erschienenen Berichte in der Lokalpresse hinreichend\nnachgewiesen, dass sie schon zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung beabsichtigt\nhatte, die nunmehr streitbefangene Beleuchtungsanlage zu errichten. Aus ihrer Sicht\nwar diese mithin Gegenstand des Bauvorhabens im Sinne von § 2 (4) der\nNachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001. Soweit die Klägerin etwas anderes\naus den Schreiben des Bevollmächtigen der Beigeladenen aus dem Jahr 2002\nherleitet, kann es hierauf nicht ankommen, da diese Schreiben erst nach der Ver-\ntragsvereinbarung verfasst worden sind.\n\n26\n\nFür die Klägerin war es auch zum Zeitpunkt der Vertragsschließung objektiv\nerkennbar, dass Gegenstand des Bauvorhabens auch die nunmehr streitige\nBeleuchtungsanlage war. Die Presseberichte über das Vorhaben waren ihr\nzugänglich. Unerheblich ist es, dass die Klägerin diese nicht gekannt hatte. Es war\nSache der Klägerin, sich vor Unterzeichnung des Vertrages über die Einzelheiten des\nbeabsichtigten Bauvorhabens bei der Beigeladenen zu erkundigen; dass die\nBeigeladene ihr insoweit ihre Absicht, die Fassade zu beleuchten, verschwiegen\nhätte, ist angesichts der vorgelegten Pressemitteilung zur Grundsteinlegung nicht zu\nvermuten. Soweit die Klägerin es unterließ, sich näher zu informieren, lag dies in\nihrer Risikosphäre; eine Hinweispflicht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin\nbestand ebensowenig wie eine Regelung im Vertrag, dass maßgeblich nur das sein\nsollte, was sich aus den Baugenehmigungen und Planunterlagen ergab.\n\n27\n\nSchließlich eröffnet § 2 (5) der Nachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001 der\nKlägerin nicht ihre Abwehrrechte erneut. Zwar hat die Beklagte der Beigeladenen auf\nAntrag vom 12.09.2003 hin eine Baugenehmigung für die Errichtung von\nWerbeanlagen (Sonderbeleuchtung Fassade) unter dem 18.03.2004 erteilt.\nHierdurch wird die Klägerin jedoch nicht gegenüber der zum Vertragsschluss bereits\nerteilten Baugenehmigung spürbar schlechter gestellt. Wie oben dargelegt, umfasste\ndas Bauvorhaben im Sinne des § 2 (4) der Nachbarschaftsvereinbarung vom\n08.05.2001 auch die Beleuchtungsanlage der Fassade; insoweit hat die Klägerin auf\nihre Abwehrrechte verzichtet. Durch den Umstand allein, dass hierfür nunmehr eine\nBaugenehmigung der Beigeladenen erteilt worden ist, wird die Klägerin nicht spürbar\nschlechter gestellt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladenen einen Antrag\ngestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3\nVwGO).\n\n29\n\nDie Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1\nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-26/8-k-5170-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-26/8-k-5170-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282495","retrieved":"2026-07-09 02:57:23.388080+00:00"}}