{"status":"available","doknr":"OLD282710","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0117.8K9856.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"8 K 9856/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wur-\nde.\nIm Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November \n1999 verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer am 00.00.0000 in Addis Abeba, Äthiopien geborene Kläger reiste nach eigenen \nAngaben am 9. Juni 1999 in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung \nals Asylberechtigter. \n\n2\n\nZur Begründung des Asylantrags trug er im Rahmen seiner Anhörung am 14. \nJuni 1999 unter anderem vor, er sei mütterlicherseits halberitreischer Abstammung. \nEr sei seit 1994 Mitglied der AAPO und ihm habe schon wegen seiner Parteiarbeit \ndie Abschiebung nach Eritrea gedroht. \n\n3\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 9. November 1999 wurden der Asylantrag sowie die Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) in der zu die-\nser Zeit gültigen Fassung (a. F.) und des § 53 AuslG a. F. abgelehnt.\n\n4\n\nDer Kläger hat dagegen fristgerecht Klage erhoben. \n\n5\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger unter anderem eine Bescheinigung der Medizi-\nnischen Universitätsklinik Bonn vom 16. Oktober 2000 vorgelegt, nach der bereits zu \ndieser Zeit eine HIV-Infektion im Stadium CDC A2 bestand. Die Virenlast liege bei \n1467 Kopien/ml. Eine Ersterkrankung sei wohl 1998 diagnostiziert. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2003 hat der Kläger eine weitere ärztli-\nche Bescheinigung vom 8. Mai 2003 vorgelegt, wonach die Zahl der Viruskopien be-\nreits auf über 10000 cps/ml gestiegen sei und vom Beginn einer antiretroviralen The-\nrapie in Kürze auszugehen sei. \nDer Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2003 teilweise \nzurückgenommen.\n\n6\n\nEr beantragt nunmehr sinngemäß noch,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 9. November 1999 zu verpflichten fest-\nzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorlie-\ngen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand des Klägers und \nden Verlauf seiner Erkrankung durch Einholung von Stellungnahmen der behandeln-\nden Ärztin des Universitätsklinikums Bonn, Immunologische und Tropen-Ambulanz. \nWegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die aktenkundigen Stellung-\nnahmen der Ärztin Dr. W. vom 30. Juni 2003 und vom 16. Dezember 2004 Bezug \ngenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist \ndas Gericht ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvor-\ngänge.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDas Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Be-\nteiligten auf eine solche verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-\nordnung (VwGO).\n\n14\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustel-\nlen. Im übrigen ist die zulässige Klage hinsichtlich des Abschiebungshindernisses \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der im Wesentlichen dem mit Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entspricht, be-\ngründet. \n\n15\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung von Ausländern in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diese Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem \nStaat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entschei-\ndend ist vielmehr, ob für die Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfah-\nren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in \nder Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem einzelnen mit be-\nachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen,\n\n16\n\nvgl. noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 3, Urteil \nvom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1.\n\n17\n\n§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst hiernach einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen ungeachtet ihres \nEntstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt \noder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, \nbei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 \nS. 2 AufenthG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen Gefahr gewährt § 60 \nAbs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn diese Gefahr den \neinzelnen konkret und individualisierbar bedroht. Damit scheiden als \nAnknüpfungspunkte für die Gefahrenprognose grundsätzlich insbesondere typische \nBürgerkriegsgefahren - etwa die Gefährdung durch Kampfhandlungen oder Druck \nder jeweiligen Bürgerkriegspartei, sie finanziell zu unterstützen oder für sie zu \nkämpfen - aus. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwal-\ntungsgerichte zu respektieren.\n\n18\n\nVgl. zur insoweit identischen Rechtslage vor Inkrafttreten \ndes Aufenthaltsgesetzes nach §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG BVerwG, \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O., \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 04. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -\n.\n\n19\n\nBei einer allgemeinen Gefahr entfalten § 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG eine \n\"Sperrwirkung\" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz \nausschließlich im Wege einer politischen Leitentscheidung befunden werden soll. \nAllgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur dem einzelnen Ausländer persönlich, \nsondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat \ndrohen; die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird durch die Tatsache \n\"gesperrt\", dass die Ausländer ihr Fluchtschicksal mit vielen anderen teilen.\n\n20\n\nVgl. zur insoweit identischen Rechtslage vor Inkrafttreten \ndes Aufenthaltsgesetzes nach §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG BVerwG, \nUrteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O.\n\n21\n\nWenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr \nausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach § 60a Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung \nfinden.\n\n22\n\nVgl. zur insoweit identischen Rechtslage vor Inkrafttreten \ndes Aufenthaltsgesetzes nach §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG BVerwG, \nUrteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973,U. v. \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, OVG \nNRW, Urteil vom 3. März 1999 - 20 A 1612/97.A -.\n\n23\n\nAusnahmsweise dann, wenn einzelnen Ausländern keine \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 6 oder 7 S. 1 AufenthG zustehen, \nsie aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht \nabgeschoben werden dürfen, ist bei verfassungskonformer Auslegung und \nAnwendung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung \nder Abschiebung nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Das ist bei Vorliegen \neiner extremen Gefahrenlage der Fall, die bei Gefahren für Leib und Leben \nanzunehmen ist, wenn durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges die \nsichere Tötung oder schwerste Verletzungen in Kauf genommen werden oder \nmangels ausreichender Existenzmöglichkeiten der Hungertod oder der Tod durch \nKrankheit unmittelbar droht. Damit wird eine Situation beschrieben, in der \ngewissermaßen für jeden Betroffenen mehr als nur beachtlich wahrscheinlich so \nerhebliche Gefährdungen vorliegen, dass auch dem einzelnen eine Abschiebung \nnicht zugemutet werden kann.\n\n24\n\nVgl. zur insoweit identischen Rechtslage vor Inkrafttreten \ndes Aufenthaltsgesetzes BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, a. a. O. Urteil vom 02. September 1997 - 9 C 40.96 \n-, a. a. O., Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG90, Urteil vom 08. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, InfAuslR 1999, 266, 267.\n\n25\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen stellt sich die \nLage in Äthiopien für den vorliegend interessierenden Bereich wie folgt dar:\n\n26\n\nDie Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für \ngroße Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und - bei Ernteausfällen - \npotentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung \ninternationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2003 erhielten 13,2 Millionen \nÄthiopier Nahrungsmittelhilfe.\n\n27\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 13. Mai 2004\n\n28\n\nDie medizinische Versorgung ist nur in Addis Abeba zufrieden stellend. Die \nNotwendigkeit von Verbesserungen bei der Behandlung von Aids-Erkrankungen ist \nerkannt, angesichts der Schwäche des Gesundheitssystems aber schwer durchzusetzen. \n\n29\n\nAA, Lagebericht vom 13. Mai 2004\n\n30\n\nInfolge der zunehmenden Zahl von AIDS-Erkrankungen (nach Angaben des \nnationalen AIDS-Sekretariats ca. 2,6 Mio. Äthiopier, davon 250000 Kinder unter 5 \nJahren) steigt der Bedarf für Behandlungsmöglichkeiten von opportunistischen \nInfektionen wie Tuberkulose, Toxoplasmose und Pilzerkrankungen.\n\n31\n\nAA, Lagebericht vom 15. Januar 2003\n\n32\n\nFür die HIV/AIDS-Behandlung sind in Äthiopien nahezu alle neuartigen \nMedikamente erhältlich; Diagnostik in diesem Bereich ist seit einigen Jahren ohne \nBeschränkungen möglich; stationäre Behandlung in privaten Krankenhäusern \ngrundsätzlich gewährleistet. Meist erreichen diese Äthiopien aus Indien oder Kenia. \nPrivate Krankenhäuser und Kliniken sind bei Vorlage dieser Medikamente bereit, \nderen sachgerechte Anwendung - u.U. auch im Rahmen einer stationären \nBehandlung - zu gewährleisten. Gleichwohl verweigern diese, die häufig \nverwendeten Mittel zu nennen und Anwendungserfahrungen darzulegen. Diagnostik \nin diesem Bereich ist in Äthiopien seit einigen Jahren ohne Beschränkungen möglich. \nAlles dazu Erforderliche ist mittlerweile für den Import (auch für Privatpersonen) \nfreigegeben. So sind Gegenstände (u.a. Teststreifen) zur Feststellung, ob eine \nangewendete HIV/Aids-Behandlung anschlägt, in Addis Abeba durchgängig er-\nhältlich. Sogenannte \"PCR-\" und \"CD4-Prüfungen\" können von hiesigen Kliniken und \nKrankenhäusern ausgewertet werden,\n\n33\n\nDeutsche Botschaft Addis Abeba; Botschaftsbericht vom 2. August 2002.\n\n34\n\nAntiretrovirale Medikamente wurden 2001 in die nationale Liste der essentiellen \nMedikamente aufgenommen. Die Behandlung ist zunächst nur über private \nLeistungsanbieter für zahlungskräftige Patienten und die Mitarbeiter derjenigen \ninternationalen Organisationen verfügbar, die nach dem Beispiel der Weltbank \nBehandlungskosten übernehmen.\nEine Pflichtkrankenversicherung gibt es in Äthiopien nicht. Bei Rückkehrern aus dem \nAusland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von \nVersicherungen getragen werden. Kostenlose medizinische Behandlung in staatlichen \nEinrichtungen ist dann möglich, wenn die örtliche Kebele-Verwaltung ein sog. „free-\npaper\"ausstellt. Allerdings kommen in den Genuss nur die Ärmsten der Armen. \nPersonen, die aus dem Ausland zurückkehren, fallen üblicherweise nicht in diese \nKategorie.\n\n35\n\nAA, Lagebericht vom 13. Mai 2004\n\n36\n\nDer käufliche Erwerb antiretroviraler Medikamente ist aufgrund des Preises nach wie \nvor dem Kreis der besser Verdienenden (Angestellte in leitenden Positionen, Lekto-\nren/Dozenten der Universitäten, Beamte in Führungspositionen u. ä.) vorbehalten.\n\n37\n\nDeutsche Botschaft Addis Abeba; Botschaftsbericht vom 12. Dezember \n2003\n\n38\n\nDie Kammer geht bei der ihr vorliegenden Erkenntnislage davon aus, dass dem \nKläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein kostenfreier Bezug antiretroviraler \nMedikamente nicht möglich wäre. Soweit die Botschaft in Addis Abeba unter dem 25. \nJuni 2004 ausgeführt hat, dass antiretrovirale Therapien in Äthiopien für Bedürftige \nkostenlos durchgeführt würden,\n\n39\n\nvgl. Deutsche Botschaft Addis Abeba; Auskunft an das VG Ansbach vom 25. \nJuni 2004,\n\n40\n\nkann daraus nach Auffassung der Kammer nicht gefolgert werden, dass in allen \nFällen und insbesondere auch bei Rückkehrern aus dem Ausland eine kostenfreie \nBehandlung erfolgt. Der zitierte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2004 \nlässt vielmehr darauf schließen, dass die Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten \nweiter grundsätzlich nur für zahlungskräftige Patienten verfügbar ist und insbesondere \nRückkehrer aus dem Ausland gerade keine kostenlose Behandlung erhalten. Die \nKammer hält es angesichts der enorm hohen und stetig steigenden Zahl HIV-infizierter \nbzw. aidskranker Äthiopier, der erst im Anfangsstadium befindlichen Verbesserungen bei \nder Behandlung von Aids-Erkrankten in Äthiopien und der für eine kostenfreie \nBehandlung aller Bedürftiger vom Staat aufzubringenden Gelder auch für \nausgeschlossen, dass bereits derzeit eine flächendeckende kostenfreie Behandlung aller \nHIV-infizierter bzw. aidskranker Äthiopier auch nur ansatzweise erfolgen kann. Nach der \ngutachterlichen Beurteilung des Instituts für Tropenmedizin des Universitätsklinikums \nTübingen (Auskunft an das VG Aachen vom 13. August 2004) gibt es für HIV-infizierte \nÄthiopier nach wie vor nur ausnahmsweise die Möglichkeit einer wissenschaftlichen \nFreibehandlung für Erkrankte, nur eine weitere kleine Minderheit von Erkrankten werde \nmit Hilfe humanitärer Projekte im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit behandelt. \n\n41\n\nVor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Klägers eine existentielle Gefährdung im \nvorgenannten Sinne festzustellen. Nach dem aktuellen ärztlichen Befundbericht des \nUniversitätsklinikums Bonn vom 16. Dezember 2004 wurde aufgrund der HIV-Infektion \ndes Klägers und der damit einhergehenden Allgemeinzustandsverschlechterung \nrichtliniengemäß eine antiretrovirale Therapie begonnen. Im Falle eines Behandlungsab-\nbruch bestünde sofort eine Einschränkung der Lebensqualität wegen Auftretens von \nKrankheitssymptomen. In dem Arztbericht wird weiter ausgeführt, dass im Falle eines \nBehandlungsabbruchs mit einer Aids-Manifestation und konsekutivem Versterben des \nKlägers angesichts der bisherigen Dauer der HIV-Infektion und des bisherigen Verlaufs \ninnerhalb von 1 bis 3 Jahren zu rechnen sei.\n\n42\n\nDer Kammer liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger über \ndie wirtschaftlichen Mittel verfügt, um die begonnene antiretrovirale Therapie mit den \nMedikamenten Epivir und Viread oder vergleichbaren Medikamenten in Äthiopien \nfortzusetzen. Es ist angesichts der insoweit glaubhaften Ausführungen des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer \nRückkehr mit nennenswerter wirtschaftlicher Unterstützung durch Verwandte in Äthiopien \nrechnen kann. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-17/8-k-9856-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-17/8-k-9856-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282710","retrieved":"2026-07-09 02:57:42.604161+00:00"}}