{"status":"available","doknr":"OLD282885","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0106.15K6226.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-01-06","aktenzeichen":"15 K 6226/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 02.04.2003 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 22.09.2003 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Sprungrevision und die Berufung werden zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 14.02.1957 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und steht als \nQ1. (BesGr A 15 BBesO) in den Diensten der E. U. AG als Rechts-\nnachfolgerin der E. C. .\n\n3\n\nVor der hier streitgegenständlichen Personalmaßnahme war der Kläger seit dem \n01.02.1998 auf dem Personalposten TN7A2a (BesGr. A 14/A15 BBesO) im Ge-\nschäftsbereich der N. (früherer Geschäftsbereich S. und C1. ) \neingesetzt. Dieser Dienstposten war organisatorisch dem Fachbereich TN7A2 der \nZentrale der E. U. AG in C2. zugeordnet. \n\n4\n\nDer Geschäftsbereich N. wurde unter Wegfall aller Arbeitsplätze aufge-\nlöst. Die bisher in diesem Bereich wahrgenommenen Aufgaben wurden aus der \nE. U. AG heraus in die U1. GmbH, eine Tochter-\ngesellschaft der E. U. AG, verlagert. Einen Wechsel zur Nachfolgeorgani-\nsation unter Stellung eines Antrages gemäß § 13 SurlV lehnte der Kläger ab.\n\n5\n\nDer Kläger wurde daraufhin mit Verfügung der E. U. AG, U1. -D. vom \n02.04.2003 vom Geschäftsbereich N. aus dienstlichen Gründen zur \nQ. \n (Q. ; heute W. ) „versetzt\". Der Kläger sei am 26.03.2003 angehört wor-\nden. Der Betriebsrat sei beteiligt worden und habe der Versetzung zugestimmt.\n\n6\n\nUnter dem 10.05.2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Versetzung zur \nQ. . Darin rügte er, dass die Versetzung nicht habe rückwirkend ausgesprochen \nwerden dürfen. Er sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ferner sei der \nGeschäftsbereich N. nicht berechtigt, ihn zu versetzen, zumal die Q. \nkeinen amtsangemessenen Dienstposten für ihn habe.\n\n7\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Vorstandes der E. \nU. AG vom 22.09.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentli-\nchen ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes - BBG - unter Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes eines \nQ1. und unter Mitnahme der bisherigen Planstelle A 14 erfolgt sei. Hiernach \nrichte sich auch die Besoldung des Klägers.\nDas dienstliche Bedürfnis zu seiner Versetzung ergebe sich aus dem Wegfall aller \nArbeitsplätze des Geschäftsbereiches N. . Einen Wechsel zur Nachfolgeor-\nganisation habe der Kläger abgelehnt. Für die nicht gewechselten Kräfte habe daher \nVollbetroffenheit gemäß § 3 TV Ratio in Verbindung mit den Regelungen zum Ratio-\nnalisierungsschutz für Beamte bestanden. \nDie rückwirkende Versetzung des Klägers sei unschädlich. Ferner sei der Kläger ord-\nnungsgemäß angehört worden. Leider sei in der Versetzungsverfügung ein falscher \nTermin angegeben. Das Gespräch habe bereits am 26.02.2003 und nicht - wie \nfälschlich angegeben - am 26.03.2003 statt gefunden. \nIm Übrigen sei die Zuweisung eines neuen Dienstpostens bei der neuen Behörde \ngrundsätzlich nicht Inhalt der Versetzungsverfügung der abgebenden Behörde.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 25.09.2003 Klage erhoben und am 12.03.2004 den Antrag \ngestellt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Versetzungsverfügung \nund den Widerspruchsbescheid anzuordnen (vgl. 15 L 710/04). Diesem Antrag \nwurde mit Beschluss vom 23.06.2004 statt gegeben. Die Beschwerde der \nAntragsgegnerin bzw. der Beklagten blieb erfolglos, vgl. Beschluss des OVG NRW \nvom 28.10.2004 - 1 B 1421/04 -.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass er sich bisher erfolglos um \neine auf Dauer gerichtete amtsangemessene Beschäftigung bemüht habe. Bei einem \nGespräch am 30.09.2003 sei ihm seitens Herrn S1. von der Q. /W. klar ge-\nmacht worden, dass ihm wohl nur eine vorübergehende Tätigkeit angeboten werden \nkönne. Er müsse sich lediglich zur Vermittlung bzw. zur Fortbildung bereithalten. \nDies sei nicht von § 26 BBG gedeckt. Voraussetzung für die Annahme einer recht-\nmäßigen Versetzung sei die dauernde und damit zeitlich nicht befristete personalpoli-\ntische Zuordnung des Beamten zur neuen Dienststelle, so dass diese Zuordnung zur \nWahrnehmung eines dem statusrechtlichen Amt oder im Falle des § 26 Abs. 2 BBG \neines anderen Amtes einer anderen Laufbahn mit entsprechendem Tätigkeitsfeld \nerfolge, sie also auf die entsprechende Eingliederung des Versetzten in die Arbeits-\nabläufe der neuen Dienststelle ziele. Eine Versetzung zur Untätigkeit sei nach § 26 \nBBG nicht zulässig. Insoweit läge in Wirklichkeit eine Zwangsbeurlaubung gemäß § \n60 BBG vor. Auch die erforderliche Bewältigung der u.a. durch die Organisations- \nund Aufgabenveränderungen innerhalb der E. U. AG entstandenen be-\nreichsbezogenen Personalüberhänge, die in einzelnen Bereichen eine amtsange-\nmessene Weiterbeschäftigung der bisher dort eingesetzten Beamten tatsächlich un-\nmöglich oder unzumutbar machen könne, könne den völligen Aufgabenentzug nicht \nrechtfertigen. Dies folge bereits daraus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb vor einer \nVersetzung der Beamten nicht die Arbeitnehmer - die sich nicht auf einen Anspruch \nauf amtsangemessene Beschäftigung berufen könnten - versetzt worden seien. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Versetzungsverfügung der Beklagten vom 02.04.2003 und den Wider-\nspruchsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 aufzuheben. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt sie vor, dass durch die Auflösung des bisherigen \nGeschäftsbereichs N. die dort Beschäftigten „personalwirtschaftlich \nüberflüssig\" geworden seien. Eine Integration in die bisherige \nBeschäftigungsdienststelle sei nicht möglich, da diese gar nicht mehr existiere und \nder Kläger den angebotenen Arbeitsplatz bei der Nachfolgeorganisation U1. \nGmbH nicht habe annehmen wollen. Bei dieser Sachlage sei es aus dienstlichen \nGründen zulässig, Beamte „wegzuversetzen\". Die „Zuversetzung\" zu einer anderen \nDienststelle habe im Regelfall die Übertragung eines Amtes im funktionellen Sinne \nzur Folge, aus dem sich die „amtsangemessene Beschäftigung\" ergebe. Allerdings \nkönne ausnahmsweise die Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle \nseines Dienstherrn auch darin bestehen, ihn für eine dauerhafte amtsangemessene \nBeschäftigung zu qualifizieren und zu vermitteln. Gerade dies bezwecke die \nVersetzung zu W. . W. trete insoweit wie eine Leiharbeitsfirma auf. Hieraus \nlasse sich eine für die Annahme der Versetzung erforderliche hinreichende - zeitlich \nnicht befristete - Eingliederung der zugewiesenen Beamten in W. als neue \nDienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung auf eine neuen dauerhaften Arbeitsplatz \nvertreten. \n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \ndie Akte des gerichtlichen Eilverfahrens - 15 L 710/04 -, die von der Beklagten \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das beigezogene Protokoll aus dem \nErörterungstermin der Kammer vom 24.05.2004 in den Sachen - 15 L 408/04 - und - \n15 L 182/04 - Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nmit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der \nVertreter der Beklagten hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2004 \nin dem Parallelverfahren 15 K 1773/03 auch in diesem Verfahren auf mündliche \nVerhandlung verzichtet. Der Kläger hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom \n14.12.2004 angeschlossen.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n19\n\nDie Verfügung der Beklagten vom 02.04.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nDie streitgegenständliche Maßnahme verändert die Rechtsstellung des Klägers, \nindem sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt, also der nach abstrakten Kriterien \numschriebene und seiner statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende \nAufgabenkreis innerhalb einer bestimmten Behörde durch die Zuordnung zu W. \nentzogen wird. Sie stellt sich damit als Regelung mit Außenwirkung dar, welche als \nbelastender Verwaltungsakt einer Rechtsgrundlage bedarf. \n\n20\n\nAn einer solchen fehlt es hier.\n\n21\n\nDas Gericht folgt insoweit der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n22\n\nvgl. Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n23\n\nDanach findet sich eine Rechtsgrundlage für die mit der „Zuweisung\" zu W. \nverbundene Arbeitsfreistellung zunächst nicht im Postpersonalrechtsrechtsgesetz \n(PostPersRG) vom 14.09.1994 (BGB. I S. 2325, 2353). Dieses enthält \nSonderregelungen allein hinsichtlich der Beurlaubung von Beamten zur \nWahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1 Postumwandlungsgesetz \ngenannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG). Ferner erlaubt es den \nvorübergehenden Einsatz eines Beamten auf einem unterwertigen Dienstposten (§ 6 \nPostPersRG). Die Freistellung von der Arbeit im Falle eines Personalüberhangs oder \neiner organisatorischen Umstrukturierung einzelner Tätigkeitsbereiche ist \ndemgegenüber nicht vorgesehen (Letzteres gilt im Übrigen auch hinsichtlich des - \nhier allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht \nverkündeten - ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom \n09.11.2004 (BGBl. I S. 2774 ff).\n\n24\n\nAuch kann die Maßnahme nicht auf den Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und \nBeschäftigungssicherung (TV Ratio) bzw. die entsprechenden Regelungen zum \nRationalisierungsschutz für Beamte vom 02.10.2002 gestützt werden: Insoweit geht \ndie Kammer davon aus, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, welche Mitarbeiter \nzur Q. /zu W. „versetzt\" werden, ihr Ermessen dahin gebunden hat, \ntarifvertraglich ausgehandelte Auswahlkriterien zugrunde zu legen. Mithin handelt es \nsich um eine bestehende Verwaltungspraxis bzw. bezüglich der hier maßgeblichen \nRegelungen für Beamte vom 02.10.2002 um Anweisungen des Vorstandes. Letztere \nsind in ihrem Rechtscharakter allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der staatlichen \nVerwaltung vergleichbar,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n26\n\nAls Regelungen im Rang von Verwaltungsvorschriften setzen sie indessen eine - \nhier nicht gegebene - gesetzliche Ermächtigung voraus.\n\n27\n\nDie Maßnahme kann auch nicht als eine - grundsätzlich im weiten organisato-\nrischen Ermessen des Dienstherrn stehende - Umsetzung angesehen werden. Die \nUmsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, \nohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt \nwürden oder die Beschäftigungsbehörde sich änderte,\n\n28\n\nvgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 141.\n\n29\n\nZum einen beinhaltet die Zuordnung zu W. wie oben erläutert eine Änderung \ndes abstrakt-funktionellen Amtes. Zum anderen ändert sich die Beschäftigungsbe-\nhörde: Die W. stellt eine organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheit \ninnerhalb der E. U. AG dar; sie ist mit einem eigenen Personalbestand und \nSachmitteln ausgerüstet und in einem abgegrenzten Bereich im Rahmen der zu \nerfüllenden Aufgaben selbständig tätig, \n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n31\n\nOrganisatorisch gehört die W. zu den sog. Shared Services und ist somit \neiner „anderen Behörde\" vergleichbar.\n\n32\n\nAuch die Regelungen über Abordnung und Versetzung (§§ 27 und 26 \nBundesbeamtengesetz (BBG)) kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht:\n\n33\n\nEine Abordnung scheitert daran, dass die organisationsrechtliche Zuordnung zu \nder bisherigen Dienststelle nicht erhalten bleibt. \n\n34\n\nAber auch eine organisationsrechtliche Versetzung im Sinne des § 26 BBG liegt \nnicht vor. Hierunter ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im \nabstrakt funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines \nanderen Dienstherrn zu verstehen. Die Zuweisung zur Q. /zu W. beinhaltet \nindes nicht die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, also \neines nach abstrakten Kriterien umschriebenen und der statusrechtlichen \nRechtsstellung eines Beamten entsprechenden Aufgabenkreises.\nAn dieser Einschätzung ändern auch die neueren von der Beklagten mitgeteilten \nZahlen zur Vermittlungstätigkeit von W. nichts: Insbesondere rechtfertigen diese \nnicht den Schluss, die Zuweisung stelle sich als zeitlich eng begrenzte \nDurchgangsstation auf dem Weg zu einer auf Dauer angelegten Zuweisung eines \nabstrakt-funktionellen Amtes dar,\n\n35\n\nvgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 03.06.2004 in den Eilverfahren \n- 15 L 408/04 - und - 15 L 182/04 -.\n\n36\n\nDamit kann die Zuordnung zu W. nicht als erster Teilakt einer (einheitlichen) \nVersetzungsmaßnahme angesehen werden. Dass eine nur kurzfristige Freisetzung \nvor einer bereits ins Auge gefassten Zuteilung eines neuen abstrakt-funktionellen \nAmtes nicht gewollt ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Selbstdarstellung \n(Leistungsportfolio) der W. . Die W. sieht ihre oberste Zielsetzung in der \ndauerhaften Vermittlung von Transfermitarbeitern an den externen Markt. Die \nTransfermitarbeiter sollen bei der Suche nach vorwiegend externen, temporären und \ndauerhaften Jobs unterstützt werden. In der Übergangszeit stelle die W. ein \nSicherheitsnetz dar. \nNach diesen Erkenntnissen bleibt es bei der Einschätzung, dass mit der Zuweisung \nzu W. nicht die Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes \nverbunden ist.\n\n37\n\nDie Kammer folgt in diesem Zusammenhang der Auffassung des OVG NRW in \nden \noben zitierten Beschlüssen, wonach die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-\nfunktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle dem zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Grundsatz \nder Verknüpfung von Statusamt und Funktion entspringt. Das statusrechtliche Amt \ndes Beamten ist danach dergestalt mit der Übertragung von Funktionen bestimmter \nArt und Wertigkeit an den Beamten verknüpft, dass eine dauerhafte Trennung von \nStatus und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist. Demzufolge steht \ndem Beamten ein Recht auf Führung seines (abstrakt-funktionellen) Amtes zu; er ist \nseinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäf-\ntigen,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n39\n\nEine Versetzung im Sinne des § 26 BBG ist damit nicht gegeben. \n\n40\n\nAuch ist die beamtenrechtliche Regelung des § 26 BBG nicht durch einen \nspezifischen „postbeamtenrechtlichen\" Versetzungsbegriff modifiziert,\n\n41\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 \nB 1329/04 - und 29.10.2004 - 1 B 1325/04 - unter ausführlicher \nverfassungsrechtlicher Herleitung.\n\n42\n\nDa sich die angegriffene Maßnahme somit schon im Hinblick auf das Fehlen \neiner Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig darstellt, bedarf weder die Frage der \nordnungsgemäßen Anhörung und Personalvertretungsbeteiligung einer näheren \nErörterung, noch die Frage, wie die Bemühungen der W. zur Vermittlung des \nKlägers zu bewerten sind und inwieweit die Vermittlung namentlich an einer \ntelefonischen Nichterreichbarkeit des Klägers gescheitert ist: \nKeiner Entscheidung bedarf es des Weiteren, inwieweit die von der Beklagten bei der \nAuswahl der zu W. zu versetzenden Beamten zugrundegelegten Regelungen \ndes Ratio TV bzw. der entsprechenden Regelungen für Beamte rechtmäßig \nsind.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n44\n\nDas Gericht hat die Sprungrevision und die Berufung zugelassen, weil es die Voraus-\nsetzungen des § 134 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 1 \nin Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung \nstehenden Rechtssache) für gegeben erachtet, da es sich um eine höchstrichterlich \nnoch nicht geklärte Rechtsfrage mit erheblicher Breitenwirkung handelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-06/15-k-6226-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-01-06/15-k-6226-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282885","retrieved":"2026-07-09 02:57:57.983294+00:00"}}