{"status":"available","doknr":"OLD282965","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1228.10K8347.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-12-28","aktenzeichen":"10 K 8347/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20.08.2003 und sein Widerspruchsbe-\r\nscheid vom 30.10.2003 werden aufgehoben.\r\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den für das Schuljahr 2003/04 gezahlten \r\nElternbeitrag für die Schülerbeförderung ihrer Tochter M. in Höhe\r\nvon 180,- Euro zu erstatten.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-\r\nbenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \r\nin gleicher Höhe leisten. \r\n\n1\n\n Tatbestand\r\nDie Tochter M. der Kläger besuchte im Schuljahr 2003/04 die 2. Klasse der \r\nGrundschule Agathaberg in Wipperfürth. Im Dezember 2002 informierte sie der Be-\r\nklagte darüber, dass ab Januar 2003 für freiwillige Schülerbeförderungen im Schü-\r\nlerspezialverkehr Elternanteile erhoben würden. Von dieser Neuregelung sei auch \r\ndie bisher kostenlose Beförderung ihrer Tochter betroffen. Diese könne trotzdem wei-\r\nter mitgenommen werden, wenn die Kläger bereit seien, einen Jahresbeitrag von \r\n180,00 Euro, somit für die Monate Januar bis Juli 105,00 Euro zu zahlen. Die Kläger \r\nmachten geltend, es bestehe ein Anspruch auf kostenlose Beförderung. Dieser An-\r\nspruch bzw. die Erstattung von Kosten für die eigene Beförderung von M. im \r\nRahmen einer privaten Fahrgemeinschaft war Gegenstand des mittlerweile durch \r\nKlagerücknahme beendeten Verfahrens 10 K 5139/03.\n\n\r\n\r\n2\n\nUnter dem 22.07.2003 stellten die Kläger einen Antrag auf Fahrkostenübernah-\r\nme für das kommende Schuljahr. Sie führten aus, M. Schulweg von Dohrgaul \r\nnach \r\nAgathaberg sei besonders gefährlich, da sie die schmale, unübersichtliche K 18 ohne \r\nAusweichmöglichkeit bei Begegnungsverkehr entlanggehen müsse. Jedenfalls sei \r\nder Schulweg für sie als Siebenjährige ungeeignet.\n\n\r\n\r\n3\n\nDen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2003 ab. Zur Begrün-\r\ndung ist ausgeführt, M. Schulweg sei kürzer als 2 km und nicht besonders gefähr-\r\nlich. Die \r\nK 18, die kein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen aufweise, sei im unteren \r\nBereich zwar eng, aber nicht unübersichtlich. Wenn auch im Verlauf der Straße ein \r\nGehweg fehle, bestünden bei Begegnungsverkehr Ausweichmöglichkeiten am Stra-\r\nßenrand.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit ihrem Widerspruch verfolgten die Kläger, die den verlangten Beitrag inzwi-\r\nschen unter Vorbehalt gezahlt hatten, ihr Kostenübernahmebegehren als Erstat-\r\ntungsanspruch weiter. Sie führten aus, ungeachtet einer Einstufung als verkehrsreich \r\nergebe sich das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs aus dem \r\nunübersichtlichen Trassenverlauf. Die K 18 sei kurvenreich und unbeleuchtet. Auch \r\nauf den nur abschnittsweise vorhandenen, äußerst schmalen Randstreifen seien \r\nKinder der Gefahr ausgesetzt, von zum Teil mit überhöhter Geschwindigkeit fahren-\r\nden Kraftfahrzeugen erfasst oder Opfer einer Straftat zu werden.\n\n\r\n\r\n5\n\nEine seitens des Beklagten veranlasste Verkehrszählung im September 2003 \r\nergab, dass in der Zeit von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr 279 Fahrzeuge die L 302 auf der \r\nHöhe der Einmündung K 18 passierten; im selben Zeitraum wurde die K 18 von ins-\r\ngesamt 61 Fahrzeugen (davon 2 Lkw und 2 Busse) befahren; Fußgängerverkehr war \r\nentlang der K 18 nicht zu verzeichnen. Nach Auskunft der Kreispolizeibehörde ereig-\r\nneten sich im Bereich der K 18 bis zur Grundschule Agathaberg zwischen Januar \r\n2000 und August 2003 fünf Verkehrsunfälle mit Sachschaden.\n\n\r\n\r\n6\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 \r\nzurück. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, da der Unterricht erst um 8.30 Uhr \r\nbeginne, sei der Schulweg nur an wenigen Tagen im Dunkeln zurückzulegen. Ver-\r\neinzelte Geschwindigkeitsübertretungen kämen überall vor und beträfen nicht die \r\nEigentümlichkeit des Schulwegs. An der K 18 seien fast durchgängig 40 - 60 cm \r\nbreite Randstreifen vorhanden. Nach polizeilicher Auskunft habe es seit 2000 auf \r\ndieser Strecke keinen Unfall mit Personenschaden mehr gegeben. Die Gefahr, auf \r\ndem bewaldeten Streckenabschnitt Opfer einer Straftat zu werden, sei gegenüber \r\ndem insoweit allgemein bestehenden Risiko nicht gesteigert, denn der Wald sei we-\r\nder durchgängig noch dicht; zudem stünden in den beiden ersten Waldabschnitten \r\neinzelne Häuser in Ruf- und Sichtweite. Eine Zustellung des Bescheids lässt sich \r\nden Akten nicht entnehmen.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Kläger haben am 19.11.2003 Klage erhoben. \r\nZur Klagebegründung tragen sie ergänzend vor, auf der abschüssigen K 18 kämen \r\nhäufig Unfälle vor; sie würden nicht alle polizeilich erfasst. Bei der Begegnung von \r\nPersonenkraftwagen mit Lastkraftwagen müsse auf den unbefestigten Straßenrand \r\nausgewichen werden, so dass für Passanten kein Platz mehr bleibe. Der Straßen-\r\nrand sei stellenweise durch Zäune und Böschungen begrenzt und wegen Bewuchses \r\nund Auswaschungen sowie bei besonderen Witterungsverhältnissen nicht durchgän-\r\ngig begehbar. \n\n\r\n\r\n8\n\nDie Kläger beantragen, \n\n\r\n\r\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20.08.2003 in \r\nGestalt seines Widerspruchsbescheids vom 30.10.2003 zu verpflichten, ihnen \r\nden für das Schuljahr 2003/04 gezahlten Elternbeitrag für die \r\nSchülerbeförderung ihrer Tochter M. in Höhe von 180,- Euro zu \r\nerstatten.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie K 18 sei keine verkehrsreiche Straße. Eine weitere, im April 2004 \r\ndurchgeführte Verkehrszählung habe für die Mittagszeit eine noch geringere Ver-\r\nkehrsdichte als bei der ersten Zählung ergeben. Die K 18 sei durchschnittlich 4,30 m \r\nbreit und lasse daher Begegnungsverkehr bei angepasster Geschwindigkeit zu. Sie \r\nverfüge über geschotterte, geteerte oder mit Gras bewachsene Randstreifen, die sich \r\nim überwiegenden Teil zum Fußgängerverkehr eigneten. Soweit im Winter vereinzelt \r\nSchnee auf den Randstreifen bzw. der Fahrbahn liege, stelle dies eine \r\nAusnahmesituation dar, die eine generelle und besondere Gefährlichkeit des \r\nSchulwegs nicht begründen könne. Die vorhandenen Kurven seien mehr oder \r\nweniger einsehbar. Für Schulkinder bestehe kein das Normalmaß übersteigendes \r\nUnfallrisiko, wie die Unfallstatistik belege. Es handle sich vielmehr um einen \r\ntypischen Schulweg, wie er gerade im ländlichen bergischen Raum häufig anzu-\r\ntreffen sei.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Einzelrichter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des \r\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24.09.2004 sowie \r\ndie dort in Bezug genommene Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom selben \r\nTag im Verfahren 10 K 9903/03 verwiesen. \n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 10 K 5139/03, der beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge und der von den Beteiligten vorgelegten Fotos Bezug \r\ngenommen.\r\nEntscheidungsgründe\r\nDie Klage ist begründet.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20.08.2003 und sein Widerspruchsbescheid \r\nvom 30.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 \r\nAbs. 5 VwGO).\n\n\r\n\r\n16\n\nDen Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des im \r\nSchuljahr 2003/04 gezahlten Elternbeitrags für die Beförderung ihrer Tochter M. \r\nzur Grundschule Agathaberg zu.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Beklagte hat die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern von \r\nder Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § \r\n5 Abs. 1 SchfkVO), wobei hier gemäß §§ 12 Abs. 2, 14 SchfkVO (nur) die \r\nBeförderung in Form des vom Beklagten eingerichteten Schülerspezialverkehrs in \r\nBetracht kommt. Die Voraussetzungen für die (kostenlose) Benutzung des \r\nSchülerspezialverkehrs durch die Tochter der Kläger liegen vor. \n\n\r\n\r\n18\n\nGemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten grundsätzlich nur dann \r\nnotwendig, wenn der Schulweg, d. h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung \r\ndes Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der \r\neinfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer beträgt. \r\nDen Ermittlungen der Beklagten, wonach Lindas Schulweg deutlich unterhalb dieser \r\nGrenze liegt, sind die Kläger nicht entgegengetreten. Es kann dementsprechend \r\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 \r\nSchfkVO vorliegen. \n\n\r\n\r\n19\n\nGemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig von der Länge des \r\nSchulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven \r\nGegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für \r\nSchüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg \r\ninsbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer \r\nverkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder \r\nwenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger \r\nüberquert werden muss. Diese Beispielsfälle treffen auf den Schulweg der Tochter \r\nder Kläger nicht zu, denn es handelt sich bei der K 18 nicht um eine verkehrsreiche \r\nStraße. Eine Straße ist nur dann als „verkehrsreich\" einzustufen, wenn sie stündlich \r\nvon deutlich mehr als 300 Kraftfahrzeugen benutzt wird\n\n\r\n\r\n20\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31.10.1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ-RR \r\n1991, 483.\n\n\r\n\r\n21\n\nVon dieser Verkehrsfrequenz ist die bei den Verkehrszählungen des Beklagten \r\nermittelte Kfz-Frequenz deutlich entfernt.\n\n\r\n\r\n22\n\nAuch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann \r\nein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente \r\nauftreten, insbesondere wenn die Beschaffenheit der Fahrbahn oder der \r\nTrassenverlauf für sich als zusätzliche Unfallquelle auswirken können\n\n\r\n\r\n23\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 952/87 - und vom \r\n14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NWVBl. 1990, 208.\n\n\r\n\r\n24\n\nInsoweit ist nicht ausreichend, dass Gefahrenquellen vorhanden sind, die der \r\ntypischen - etwa städtischen - Verkehrssituation entsprechen, der Fußgänger \r\ndemnach häufig ausgesetzt sind und auf die sie sich - auch bereits im jungen Alter - \r\neinstellen müssen und können. Es reicht auch nicht aus, dass es bei einer \r\nFehlreaktion des Schülers oder anderer Verkehrsteilnehmer zu Unfällen kommen \r\nkann. Vielmehr beschreibt das qualifizierende Tatbestandsmerkmal „besonders\" \r\n(gefährlich) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der \r\nSchädigung von Rechtsgütern. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, \r\ndass die üblichen Risiken, denen Schülern auf dem Weg zur Schule - insbesondere \r\nim modernen Straßenverkehr - häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich \r\nunbeachtlich sein sollen \n\n\r\n\r\n25\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 05.12.1990 - 16 A 2578/89 -.\n\n\r\n\r\n26\n\nFür die Bewertung kann insbesondere von Bedeutung sein, ob eine Straße über \r\nebenes Gelände führt und verhältnismäßig gradlinig verläuft, ob die Sicht auf die \r\nFahrbahn durch höheren Bewuchs oder durch Gebäude behindert wird, ob sich \r\ndemgemäss Fußgänger und Kraftfahrer frühzeitig aufeinander einstellen können und \r\nob Kraftfahrern, insbesondere auch Lkw-Fahrern, ein verhältnismäßig weites \r\nSichtfeld verbleibt\n\n\r\n\r\n27\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 14.11.1989 a. a. O. und vom \r\n05.12.1990 \r\n- 16 A 2578/79 -.\n\n\r\n\r\n28\n\nZudem ist bei der Beurteilung der „besonderen Gefährlichkeit\" und der „Eignung\" \r\ndes Schulweges auf das individuelle Alter abzustellen, das der jeweilige Schüler zu \r\nBeginn des streitigen Bewilligungszeitraumes erreicht\n\n\r\n\r\n29\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989 a.a. O..\n\n\r\n\r\n30\n\nAuf diesem rechtlichen Hintergrund ist der Einzelrichter aufgrund des Eindrucks, \r\nden er im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnen hat, der Auffassung, dass der \r\nSchulweg hier als besonders gefährlich i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO \r\nanzusehen ist.\n\n\r\n\r\n31\n\nEin wesentlicher Gefahrenpunkt befindet sich zunächst (aus Richtung Dohrgaul \r\ngesehen) im Bereich des nach Einmündung des Waldweges auf der linken Seite \r\nbefindlichen Wohnhauses. Dort erstrecken sich Zaun und Gebüsch praktisch bis \r\nunmittelbar an den Fahrbahnrand. Es ist kein Fußweg oder ausreichend breiter Rand \r\nvorhanden, der es ermöglichen würde, auf der linken Seite gehend diesen Bereich zu \r\npassieren, ohne die Fahrbahn zu betreten. Hinter dem Gebüsch/Zaun biegt die \r\nStraße nach links ab, so dass ein aus Richtung Dohrgaul kommender Fußgänger \r\nsowie ein aus Agathaberg kommendes Kraftfahrzeug sich praktisch erst im letzten \r\nMoment sehen können. Dabei ist die Straße - wie im wesentlichen im gesamten \r\nVerlauf zwischen der Kreuzung K18/L 302 und Agathaberg - nur so breit, dass zwei \r\nPkws ohne weiteres im Begegnungsverkehr aneinander vorbeifahren können. Das \r\nbedingt jedoch, dass Kraftfahrzeuge, jedenfalls in derart unübersichtlichen \r\nBereichen, äußerst rechts fahren, so dass auf der Fahrbahn selbst in der Regel kein \r\nPlatz für Fußgänger vorhanden ist. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass \r\nKinder in dem hier maßgeblichen Grundschulalter aufgrund ihrer geringeren \r\nKörpergröße eher später als Erwachsene gesehen werden und auch selbst die \r\nVerkehrs- und Gefahrensituation deutlich schlechter überblicken als ein Erwachse-\r\nner. Auf diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass sich in diesem \r\nBereich des Schulweges nicht nur das normale Verkehrsrisiko realisiert, das für \r\nerwachsene Fußgänger, aber insbesondere auch für Grundschulkinder darin besteht, \r\ndass es aufgrund unaufmerksamen Verhaltens eines Kraftfahrzeugführers oder \r\nüberhöhter Geschwindigkeit zu einem Unfall kommen kann. Vielmehr geht das hier \r\nbeschriebene Risiko über das normale Verkehrsrisiko ganz deutlich hinaus. \n\n\r\n\r\n32\n\nEin weiterer Gefahrenpunkt mit einem überdurchschnittlichen \r\nGefährdungspotenzial befindet sich im Bereich vor der Kuppe, die sich (aus Richtung \r\nDohrgaul gesehen) kurz vor dem letzten abschüssigen Straßenstück vor Agathaberg \r\nbefindet, und zwar dort, wo auf der rechten Seite der Wald endet. Aufgrund der \r\nstarken Biegung der Kuppe kann ein Schulkind im fraglichen Alter ein entgegen-\r\nkommendes Kraftfahrzeug erst sehr spät sehen, auch umgekehrt kann ein \r\nKraftfahrer ein Schulkind erst sehr spät wahrnehmen. Dabei kann aufgrund der in \r\ndiesem Bereich (aus Richtung Agathaberg gesehen) zunächst noch geraden \r\nStreckenführung auch nicht davon ausgegangen werden, dass für Kraftfahrer in \r\ndiesem Bereich bereits die zwingende Notwendigkeit besteht, die Geschwindigkeit zu \r\ndrosseln. Andererseits ist der zum Wald gehörende „Randstreifen\" nicht so \r\nbeschaffen, das er zur normalen Benutzung als Fußweg ohne weiteres in Betracht \r\nkommt. Von daher sieht das Gericht auch in diesem Bereich ein Gefahrenpotenzial, \r\ndas über eine normale Verkehrsgefährdung im genannten Sinne weit hinausgeht. \r\nEntsprechendes gilt für diesen Bereich auch für die Gegenrichtung, d. h. den \r\nRückweg der Kinder von Agathaberg Richtung Dohrgaul. \n\n\r\n\r\n33\n\nSchließlich befindet sich im weiteren Verlauf des Rückwegs entlang der K 18 vor \r\ndem Abzweig Waldweg eine Linkskurve, die derart unübersichtlich ist, dass auch hier \r\nlinks gehende Schüler und entgegenkommende Fahrer sich nicht rechtzeitig sehen \r\nund ihr Verkehrsverhalten aufeinander einstellen können; gleichzeitig ragt hier \r\nBuschwerk so weit in den Straßenraum hinein, dass für Kinder kaum \r\nAusweichmöglichkeiten bestehen. Auch wenn hier das Gefahrenpotential nicht als so \r\ngravierend wie bei den anderen genannten Stellen erscheint, muss von einer \r\ngesteigerten Unfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werden.\n\n\r\n\r\n34\n\nAufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht der Auffassung, dass der \r\nSchulweg nach den objektiven Gegebenheiten als besonders gefährlich i. S. d. § 6 \r\nAbs. 2 S. 1 SchfkVO anzusehen ist. \n\n\r\n\r\n35\n\nDaher haben die Kläger Anspruch darauf, dass ihre Tochter M. kostenlos den \r\nSchülerspezialverkehr benutzen kann, und können dementsprechend Erstattung der \r\nunter Vorbehalt gezahlten 180 Euro verlangen.\n\n\r\n\r\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \r\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-28/10-k-8347-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-28/10-k-8347-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282965","retrieved":"2026-07-09 02:58:05.104319+00:00"}}