{"status":"available","doknr":"OLD282994","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1223.16K5957.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"16 K 5957/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12.07.1995 und der Wider-\r\nspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.06.1999 werden aufgehoben, \r\nsoweit in ihnen für die III. bei V. Etage des Hauses T.-----ring 00 Zwangsgeld festge-\r\nsetzt worden ist.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt 3/4 , der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25.02.1993 gab der Beklagte dem Kläger auf, 50 \r\nEinzelzimmer im ersten bis fünften Obergeschoss des Hauses T.-----ring 00 in Köln \r\nwieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Das dagegen erhobene Klageverfah-\r\nren \r\n-16 K 1666/94- haben Kläger und Beklagter am 22.05.1997 übereinstimmend für \r\nerledigt erklärt.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13.02.1995 setzte der Beklagte für die dreißig Ein-\r\nzelzimmer in der dritten bis fünften Etage ein Zwangsgeld in Höhe von 30 x 500,00 \r\nDM = 15.000,00 DM fest und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 30 x \r\n1.000,00 DM = 30.000,00 DM für den Fall an, dass die Zimmer nicht bis zum \r\n28.02.1995 wieder Wohnzwecken zugeführt würden.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 19.05.1995 drohte der Beklagte dem Kläger ein \r\nZwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM je Einzelzimmer für den Fall an, dass die zehn \r\nZimmer im II. Obergeschoss nicht bis zum 31.05.1995 wieder Wohnzwecken zuge-\r\nführt würden. Der dagegen vom Kläger am 19.06.1995 erhobene Widerspruch wurde \r\nnicht beschieden.\n\n\r\n\r\n5\n\nUnter dem 19.06.1995 teilte das Kassen- und Steueramt des Beklagten auf die \r\nAnfrage des Wohnungsamtes mit, das festgesetzte Zwangsgeld sei inzwischen be-\r\nzahlt worden.\r\nDaraufhin setzte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 12.07.1995, zugestellt \r\nam 18.07.1995, das für die Einzelzimmer in der II. bis V. Etage angedrohte Zwangs-\r\ngeld in Höhe von (40 x 1.000,00 DM =) 40.000,00 DM fest und drohte ein erneutes \r\nZwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM je Einzelzimmer an.\r\nMit Schreiben vom 01.08.1995 rechnete der Beklagte mit der Zwangsgeldforderung \r\nvon 40.000,00 DM gegen eine Schadensersatzforderung des Klägers aus der Be-\r\nschlagnahme des Hauses vom 25.02. - 20.12.1994 auf.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Bescheid vom 22.06.1999 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch \r\ndes Klägers vom 15.08.1995 zurück. Das Erlöschen des Nießbrauchsrechts des Klä-\r\ngers im April 1997 habe im Hinblick auf die Aufrechnung des Beklagten nicht zur Er-\r\nledigung der Zwangsgeldfestsetzung geführt; diese sei rechtmäßig, weil er sich nicht \r\nausreichend um die Vermietung der Zimmer bemüht habe.\n\n\r\n\r\n7\n\nAm 21.07.1999 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n8\n\nEr macht geltend, im Zeitraum zwischen den Zwangsgeldandrohungen vom \r\n13.02. und 19.05.1995 bis zur Veräußerung 1997 habe er den Wohnraum nicht \r\nzweckentfremdet. Denn dies setze voraus, dass der Verfügungsberechtigte den \r\nWohnraum absichtlich leerstehen lasse, um ihn auf Dauer einer vorhandenen \r\nNachfrage zu entziehen und so seine Eigenschaft als Wohnraum aufzuheben \r\n(BVerfG NJW 1975, 727, 729). Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Durch \r\nzahlreiche Annoncen im Kölner Stadtanzeiger von Januar bis Oktober 1995, aber \r\nauch in der Zeit davor und danach, sowie durch Aushänge am Objekt selbst und an \r\nden Schwarzen Brettern der Universität Köln habe er versucht, die Einzelzimmer an \r\nStudenten zu vermieten. Die meisten hätten sich aber nicht mehr für die Zimmer \r\ninteressiert, weil das Objekt als „Schandhaus von Köln\" in die Schlagzeilen geraten \r\nsei. Auch eine Provision von 50,00 DM pro Zimmer habe nicht zum Abschluss von \r\nMietverträgen geführt.\n\n\r\n\r\n9\n\nIm Übrigen sei der Beklagte im Schreiben vom 15.07.1996 davon ausgegangen, \r\ndass die Räume nicht für eine Einzelvermietung geeignet gewesen seien; dann kön-\r\nne ihm aus erfolglosen Einzelvermietungsversuchen auch keinen Vorwurf gemacht \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n10\n\nDarüber hinaus fehle es an der für die Zwangsgeldfestsetzung nach dem Verwal-\r\ntungsvollstreckungsgesetz erforderlichen schuldhaften Zuwiderhandlung des Pflichti-\r\ngen gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung deshalb, weil der Zeitpunkt der \r\nZwangsgeldfestsetzung mitten im Sommersemester liege. Zu dieser Zeit sei eine \r\nVermietung nur schwer möglich, weil Studenten dann in aller Regel nicht wüssten, ob \r\nsie an dem Standort studieren könnten, und im Übrigen wirtschaftlich an der Anmie-\r\ntung von Räumen kein Interesse hätten.\r\nAußerdem habe er mehrfach versucht, das Objekt T.-----ring 00 an Dritte zu verkau-\r\nfen oder insgesamt zu vermieten, z.B. den Beklagten, die U. GmbH, den Sozial-\r\ndienst Katholischer Männer und den Sozialdienst Katholischer Frauen.\r\nDarüber hinaus falle die Zwangsgeldfestsetzung in den Zeitraum laufender Verhand-\r\nlungen mit dem Beklagten über eine Anmietung bzw. einen Ankauf des Objekts und \r\nerweise sich wegen dieses zeitlichen Zusammenhangs als ermessensfehlerhaft. Im \r\nÜbrigen dränge sich wegen der zeitlichen Nähe der Zwangsgeldfestsetzung und der \r\nAufrechnung mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderung wegen der \r\nBeschlagnahme des Objekts der Verdacht auf, dass der Beklagte sich bei der Fest-\r\nsetzung des Zwangsgeldes nicht ausschließlich von sachgerechten Erwägungen ha-\r\nbe leiten lassen. \n\n\r\n\r\n11\n\nZur Zeit der Zwangsgeldfestsetzung habe ein Vollstreckungshindernis \r\nbestanden, weil der Beschlagnahmezeitraum erst im Dezember 1994 geendet habe. \r\nDie Zwangsgeldandrohung selbst setze ein Wiederaufleben der Ordnungsverfügung \r\nvoraus. Ein Schreiben, aus dem hervorgegangen wäre, dass die Ordnungsverfügung \r\nab dem 20.12.1994 oder einem beliebigen Zeitpunkt danach wieder aufgelebt wäre, \r\nhabe er nicht erhalten.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Zwangsgeldfestsetzung betreffend die oberen drei Etagen sei auch deshalb \r\nrechtswidrig, weil das zuvor festgesetzte Zwangsgeld weder gezahlt noch vollstreckt \r\nworden sei. Beim Zwangsgeld handele es sich nicht um eine Strafe, sondern um ein \r\nBeugemittel. Vor Beitreibung des Zwangsgeldes sei es der Behörde verwehrt, ein \r\nzweites Zwangsgeld festzusetzen.\n\n\r\n\r\n13\n\nMit Schriftsatz vom 10.12.2004 teilte der Beklagte mit, das unter dem 13.02.1995 \r\nfestgesetzte Zwangsgeld von 15.000,00 DM sei nicht gezahlt oder beigetrieben \r\nworden; der gegenteilige Vermerk des Kassen- und Steueramtes habe auf einem \r\nVersehen beruht.\r\nDer Kläger beantragt, \n\n\r\n\r\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12.07.1995 in der Fassung des \r\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.06.1999\r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n17\n\nEr verweist auf die angefochtenen Bescheide sowie auf den Beschluss des \r\nOberver-waltungsgerichts Lüneburg vom 11.03.1988 (NVwZ 1988, 654).\r\nAngesichts der Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt wäre eine Vermietung zu \r\nangemessenen Konditionen ohne Probleme möglich gewesen.\n\n\r\n\r\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte, der Verfahrensakten 16 K 1666/94, 16 K 6978/95, 16 L 1102/93, \r\n16 L 2557/94, 16 L 143/95, 16 L 596/95, 16 L 750/95,16 L 1639/95, 16 L 321/96 und \r\nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n\r\n\r\n19\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n20\n\nGegenstand des Verfahrens ist nicht die Ordnungsverfügung vom 12.07.1995 in \r\nvollem Umfang, d.h. einschließlich der erneuten Zwangsgeldandrohung, sondern \r\nlediglich die Zwangsgeldfestsetzung. Der Widerspruchsbescheid vom 22.06.1999 \r\nbeschränkt sich vor dem Hintergrund des - ausdrücklich erwähnten - Wegfalls des \r\nNießbrauchsrechts und damit der Verfügungsbefugnis mit der Konsequenz, dass die \r\nergangenen Ordnungsverfügungen keine tragfähige Grundlage für ein Vorgehen \r\ngegen den Kläger - mehr - darstellen, auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit der \r\nZwangsgeldfestsetzung. Ein weiter gehender Klageanspruch ist nicht erhoben.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n21\n\nHinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung für die zehn Zimmer im II. \r\nObergeschoss, \r\nT.-----ring 00, ist die Klage nicht begründet; insoweit ist die Ordnungsverfügung \r\nrechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n22\n\nDas an den Kläger mit der Ordnungsverfügung vom 25.02.1993 gerichtete \r\nGebot, die Wohnräume, fünfzig Einzelzimmer im ersten bis fünften Obergeschoss, \r\nwieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, konnte nach § 55 Abs. 1 VwGO NW \r\nmit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwGO NW, \r\ndurchgesetzt werden; im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (22.06.1999) war \r\nsie bestandskräftig, zuvor sofort vollziehbar, weil die Kammer die Anträge des \r\nKlägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit \r\nder Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Grundverfügung mit \r\nBeschlüssen vom 26.09.1994 - 16 L 1102/93 - und vom 27.03.1995 - 16 L 2557/94 - \r\nabgelehnt hat. Mit seinem Vorbringen, die Wohnräume mangels absichtlichen \r\nLeerstehenlassens nicht zweckentfremdet zu haben, kann der Kläger wegen der \r\nBestandskraft der Grundverfügung nicht gehört \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Beklagte hat dem Kläger das Zwangsgeld mit Ordnungsverfügung vom \r\n19.05.1995 auch angedroht, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW. Die Androhung war \r\nwirksam und nach § 187 Abs. 3 VwGO a.F. in Verbindung mit § 8 Satz 1 des \r\nGesetzes zur Ausführung der VwGO vollziehbar; um einen Aufschub der Vollziehung \r\nder Androhungsverfügung vom 19.05.1995 hat der Kläger nicht nachgesucht.\n\n\r\n\r\n24\n\nDer Kläger war der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 25.02.1993 \r\nauch nicht innerhalb der in der Ordnungsverfügung vom 19.05.1995 bestimmten Frist \r\nnachgekommen, so dass der Beklagte das Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwGO \r\nNW festsetzen konnte. Die Räume im zweiten Obergeschoss waren nach wie vor \r\nnicht Wohnzwecken zugeführt worden, sondern standen vermeidbar und damit \r\ngenehmigungspflichtig leer. Der Kläger hat auch im Klageverfahren nicht dargelegt, \r\ndass er sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht hat, die Einzelzimmer durch \r\nVermietung als Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zur Verfügung zu \r\nstellen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n25\n\nzu den Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von \r\nVermietungsbemühungen vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \r\nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.1996 - 14 B 3227/95 -.\n\n\r\n\r\n26\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es auf die vom Kläger geltend gemachten \r\nBemühungen, des Haus T.-----ring insgesamt zu verkaufen oder zu vermieten, und \r\ndie Gründe für das Scheitern dieser Bemühungen nicht entscheidend an. Die \r\nKammer weist allerdings darauf hin, dass der nach Vorhalt der Nichtannahme des \r\nAnmietungsangebots des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom \r\nKlägervertreter entgegengesetzte Einwand unzureichender Höhe gemachter \r\nAngebote die Unvermeidbarkeit des Leerstands kaum begründen könnte. Zum einen \r\nindiziert die Anzahl der Ablehnungen überzogene Preisvorstellungen des Klägers, \r\nzum anderen ist festzustellen, dass der Kläger auf das Angebot der Beklagten \r\nüberhaupt nicht reagiert und sich damit dem Verdacht bloßer Hinhaltetaktik \r\nausgesetzt hat.\n\n\r\n\r\n27\n\nDer Kläger hat sich jedenfalls nicht ernsthaft und nachhaltig um die Vermietung \r\nder Wohnräume (Einzelzimmer) als Einzelzimmer bemüht. In diesem \r\nZusammenhang zieht die Kammer die - im Übrigen ausreichend belegte - Aufgabe \r\nzahlreicher Inserate im Kölner Stadtanzeiger nicht in Zweifel. Das im Urteil des \r\nAmtsgerichts Köln vom 05.09.1996 - 525 Owi 409/96 -, Bl. 634 ff. des \r\nVerwaltungsvorgangs, dargestellte weitere Vorgehen des Klägers bei den \r\nmisslungenen Vermietungsversuchen schließt indessen die Annahme ernsthafter \r\nund nachhaltiger Vermietungsbemühungen aus. Danach wurden Interessenten per \r\nAnrufbeantworter darauf hingewiesen, dass es sich um das „Schandhaus von Köln, \r\nT.-----ring 00,\" handele und dass sie mittwochs und samstags Gelegenheit zur \r\nBesichtigung hätten. Auch in der Mensa seien Zettel an Interessenten verteilt \r\nworden. Richtig sei, dass er den einzelnen Vertragsabschluss auch davon abhängig \r\ngemacht habe, dass mindestens 25 Verträge verbindlich zustande kämen. Dieses \r\nVorgehen lässt sich kaum anders begreifen als der Versuch, einen Erfolg der „Ver-\r\nmietungsbemühungen\" von vornherein zu torpedieren, ohne dass dies noch näherer \r\nErläuterungen bedürfte. \r\nDem Vorbringen des Klägers, aus erfolglosen Einzelvermietungsversuchen könne \r\nihm mangels Eignung der Räume zur Einzelvermietung „kein Vorwurf\" gemacht \r\nwerden, folgt die Kammer nicht. Das Anmietungsangebot des Beklagten vom \r\n15.07.1996 bezeichnet die von diesem beabsichtige Verwendung des Gebäudes und \r\ndementsprechend die daraus folgenden Anforderungen nicht näher und gibt deshalb \r\nin diesem Zusammenhang nichts her. Dass die - vom Kläger selbst ausweislich \r\nseiner Inserate für möglich gehaltene - Verwendung als Studentenzimmer \r\nausgeschlossen gewesen wäre, ist nicht erkennbar; die zahlreichen, anlässlich einer \r\nOrtsbesichtigung am 10.02.1995 gefertigten Lichtbilder belegen das Gegenteil. \r\nAußerdem bestände jedenfalls die Möglichkeit der - häufig vorkommenden - Nutzung \r\ndurch Studenten\"gruppen\" bzw. Wohngemeinschaften.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung vom 12.07.1995 lässt sich nicht \r\ndaraus herleiten, dass der Zeitpunkt der Ordnungsverfügung mitten im \r\nSommersemester gelegen habe und in dieser Zeit eine Vermietung von \r\nStudentenzimmern nur schwer möglich sei. Diese Argumentation lässt zum einem \r\naußer acht, dass dem Kläger Zwangsgeld bereits mit der Ordnungsverfügung vom \r\n19.05.1995 für den Fall angedroht worden ist, dass er die Räume nicht bis zum \r\n31.05.1995 wieder Wohnzwecken zuführe, und zum anderen, dass den damit vom \r\nKläger angesprochenen Umständen durch entsprechende Bestimmung des Beginns \r\ndes Mietverhältnisses Rechnung getragen werden kann.\n\n\r\n\r\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Zwangsgeldfestsetzung nicht \r\nmangels Verschuldens rechtswidrig. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht ist \r\ngrundsätzlich und generell kein Verschulden erforderlich, weil es nicht um Strafen \r\noder Maßnahmen mit strafähnlicher Wirkung, sondern - hier - um die \r\n(Beuge)Wirkung zur Beendigung objektiver Rechtsverletzungen geht.\n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2003 - BVerwG 1 C 5.02 - AuAS \r\n2003,174.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie \r\nin den Zeitraum laufender Verkaufsverhandlungen gefallen ist. Es wäre vielmehr - \r\nauch im Hinblick auf den seit Erlass der Grundverfügung verstrichenen langen \r\nZeitraum - Sache des Klägers gewesen, die Verpflichtungen aus der Grundverfügung \r\ninnerhalb der in der Androhungsverfügung vom 19.05.1995 bestimmten Frist zu \r\nerfüllen.\n\n\r\n\r\n32\n\nBei den Ausführungen des Klägers, der Beklagte habe sich bei der Festsetzung \r\ndes Zwangsgeldes nicht ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten \r\nlassen, handelt es sich um eine Spekulation, die im Hinblick auf die vorstehenden \r\nAusführungen eine abweichende Beurteilung nicht tragen kann.\n\n\r\n\r\n33\n\nDass die Ausführungen des Klägers zum Bestehen eines \r\nVollstreckungshindernisses \r\nim Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung und zum erforderlichen Wiederaufleben \r\nder Grundverfügung eine Stütze im Gesetz fänden, ist nicht erkennbar.\n\n\r\n\r\n34\n\nHinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung für die dreißig Zimmer in der III. bis V. \r\nEtage ist die Klage begründet; insoweit ist die Ordnungsverfügung rechtswidrig, § \r\n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie verstößt wegen der Nichtbeitreibung/- zahlung des \r\nzuvor festgesetzten Zwangsgeldes gegen die sich aus dem Gesamtzusammenhang \r\nder Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ohne weiteres \r\nergebende Rechtsnatur des Zwangsgeldes als Beugemittel und erweist sich damit \r\nals im Verwaltungsvollstreckungsrecht unzulässige Sanktion.\n\n\r\n\r\n35\n\nZu der - hier streitigen - Zwangsgeldfestsetzung vgl. Oberverwaltungsgericht für \r\ndas Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.1996 - 14 B 2943/95 - Seite 5\r\n2. Absatz a.E..\n\n\r\n\r\n36\n\nDas Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW sieht in einem abgestuften System \r\ndes Verwaltungszwangs als letzte Maßnahme die Beitreibung des Zwangsgeldes \r\nvor, \r\n§ 60 Abs. 3 VwGO NW. Ohne die als erste Maßnahme im abgestuften System des \r\nVerwaltungszwangs fühlbar und „wirklich\" das Vermögen des Pflichtigen treffende \r\nBeitreibung bzw. Zahlung des Zwangsgeldes lässt sich nicht feststellen, ob der Wille \r\ndes Pflichtigen durch das festgesetzte Zwangsgeld gebeugt werden kann oder ob es \r\neiner gewichtigeren Zwangsmaßnahme bedarf. Diesen zentralen Gesichtspunkt lässt \r\ndie Entscheidung des OVG Lüneburg \n\n\r\n\r\n37\n\nBeschluss vom 11.03.1988 - 13 B 125/88 - NVwZ 1988, 654\n\n\r\n\r\n38\n\naußer acht, und dies in sich widersprüchlich, wenn sie zwar die Wahl des \r\nschärferen Zwangsmittels für den Fall nicht zu erwartender Durchsetzungswirkung \r\ndes milderen für sachgemäß erklärt, vom Erfordernis der diesbezüglichen \r\n„Nagelprobe\" der Beitreibung bzw. Zahlung aber ohne Begründung absieht. Die \r\nKammer folgt ihr deshalb nicht.\r\nErkennbar ist auch der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass eine weitere \r\nZwangsgeldfestsetzung erst nach Zahlung bzw. Beitreibung des zuvor festgesetzten \r\nZwangsgeldes in Betracht kommt. Dass er im Laufe des Verfahrens nunmehr - wie in \r\nder mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts ausdrücklich \r\nbestätigt - ausschließlich aus „fiskalischen Gründen\" seine Rechtsauffassung \r\n„geändert\" hat, wirkt befremdlich. Dass Verwaltungszwangsmaßnahmen \r\nausschließlich der Durchsetzung sachlich gerechtfertigter Anordnungen der Behörde \r\nzu dienen haben und nicht fiskalischen Bedürfnissen entspringen bzw. dienen \r\ndürfen, liegt auf der Hand und hat angesichts der Bindung behördlichen Handelns an \r\nRecht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG, auch für den Beklagten maßgebend zu \r\nsein.\n\n\r\n\r\n39\n\nUnabhängig von diesem Grundsatz ist die Zwangsgeldfestsetzung für die dreißig \r\nZimmer in der III. bis V. Etage deshalb ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, weil sie \r\nausweislich der unmittelbar zuvor eingeholten - falschen - Mitteilung des Kassen- \r\nund Steueramtes auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhte.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-23/16-k-5957-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-23/16-k-5957-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282994","retrieved":"2026-07-09 02:58:07.586432+00:00"}}