{"status":"available","doknr":"OLD282993","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1223.14L3372.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"14 L 3372/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\r\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.\r\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen,\ndass die von ihr durchgeführten, in der Begründung näher\nbezeichneten Überführungsfahrten mit fabrikneuen Zugmaschinen\nbzw. LKW Motorwagen sowie LKW Chassis mit und ohne Aufbauten\nund solofahrenden Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht\nnoch nicht festgestellt ist und die ein Eigengewicht von ca. 6,5 - 7 t\nhaben, nicht der Mautpflicht gem. § 1 Abs. 1 ABMG unterliegen,\n\n4\n\n2. hilfsweise hierzu vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache\nfestzustellen, dass die von ihr durchgeführten, in der Begründung\nnäher bezeichneten Überführungsfahrten mit fabrikneuen\nZugmaschinen bzw. LKW Motorwagen sowie LKW Chassis mit und\nohne Aufbauten und solofahrenden Zugmaschinen, deren zulässiges\nGesamtgewicht noch nicht festgestellt ist und die ein Eigengewicht von\nca. 6,5 - 7 t haben, nicht der Mautpflicht gem. § 1 Abs. 1 ABMG\nunterliegen, soweit ihr - der Antragstellerin die spätere Nutzung nicht\nbekannt ist - insbesondere bei Überführungen ins Ausland - bzw. diese\nspätere Nutzung in der Art erfolgt, dass eine Mautpflicht nach § 1 Abs.\n1 ABMG nicht besteht,\n\n5\n\n3.\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig\nerscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin\ndie Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches\nRecht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat.\n\n8\n\nDabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des\nAnordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung\nbeschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur\nausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des\nverfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit ihrem Antrag\nerstrebt die Antragstellerin eine teilweise Vorwegnahme der von ihr erhobenen\nvorbeugenden Feststellungsklage (14 K 10004/03). Bei Stattgabe ihrer Anträge wäre\nsie faktisch so gestellt, als hätte sie bereits jetzt mit der ihrer Feststellungsklage\nobsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen\nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes\nvoraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven\nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile\nzu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,\n\n9\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 13\nff.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 123 Rdnr. 14;\nSchoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123\nRdnr. 141.\n\n10\n\nSind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann\nanzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und der Antragsteller ohne\nErlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet\nwäre,\n\n11\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG\n2795/91, NVwZ-RR 1993, 145(146); OVG NRW, Beschluss\nvom 02.06.1992 - 19 B 358/92 - NWVBl 1993, 58.\n\n12\n\nNeben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache\nvorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte\nAnordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.\n\n13\n\nDie Antragstellerin nimmt mit dem vorliegenden Antrag weiterhin vorbeugenden\nRechtsschutz in Anspruch. Dieser ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein\nqualifiziertes, gerade ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes\ngerichtetes Rechtsschutzinteresse hat. Dieses setzt voraus, dass der Betroffene\nnicht in zumutbarer Weise auf den von der Prozessordnung grundsätzlich als\nangemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen\nwerden kann, weil mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für ihn - auch\nunter Berücksichtigung der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes - nicht\nwiedergutzumachende Nachteile verbunden sind,\n\n14\n\nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rn. 24.\n\n15\n\nHiervon ausgehend hat der Antrag insgesamt keinen Erfolg.\n\n16\n\nDem Antrag fehlt bereits teilweise das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die\nAntragsgegnerin hat erklärt, dass sie bei Überführungsfahrten von LKW-Chassis\nohne Aufbauten von keiner Mautpflicht ausgeht.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat für den Haupt- und für den Hilfsantrag nicht den erforder-\nlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nDer Antragstellerin ist es zuzumuten, die erhöhten Mautgebühren vorerst bis zum\nAbschluss des Klageverfahrens an die Antragsgegnerin zu entrichten, auch wenn sie\nfür ihre Überführungsfahrten auf Grund der Mauterhebung nach dem Gesetz über die\nErhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesauto-\nbahnen mit schweren Nutzfahrzeugen i.d.F. vom 02.12.2004, BGBl. I, S. 3122\n(ABMG) nunmehr wesentlich mehr Maut als früher auf Grund des Übereinkommens\nüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit\nschweren Nutzfahrzeugen in Verbindung mit Art.1 des Gesetzes zu diesem\nÜbereinkommen - ABBG - zahlen muss. Die von der Antragstellerin behauptete Exis-\ntenzgefährdung, die unter Umständen den vorbeugenden Rechtsschutz und die Vor-\nwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann, ist weder schlüssig dargetan noch\nglaubhaft gemacht.\n\n19\n\nZunächst ist schon fraglich, ob die von der Antragstellerin schon in der\nKlageschrift vom 23.12.2003 behaupteten Kosten der Maut für ihren Betrieb\n600.000,00 EUR betragen werden; denn die Überführungsfahrten, die nicht\nmautpflichtig sind, dürfen in die Kostenrechnung nicht einbezogen werden. Die\nAntragstellerin hat nicht einmal dargelegt, wie sie diese Kosten von 600.000,00 EUR\nberechnet hat, insbesondere welche Fahrten sie ihrer Berechnung zugrundegelegt\nhat. Da die Antragstellerin trotz der Einlassung der Antragsgegnerin im\nKlageverfahren, ein Teil der Überführungsfahrten sei nicht mautpflichtig und insoweit\nbestehe kein Anlass für vorbeugenden Rechtsschutz, ihre Anträge nicht korrigiert,\nsondern ausdrücklich die Feststellung auf LKW-Chassis ohne Aufbauten bezogen\nhat ( Schriftsatz vom 25.06.2004 Seite 2 ), besteht Veranlassung zu der Annahme,\ndass die im Klageverfahren behaupteten Kosten auch die Fahrten miterfassen, für\ndie die Antragsgegnerin die Mautpflicht verneint hat.\n\n20\n\nDarüberhinaus hat die Antragstellerin die Auswirkungen der Maut auf ihren\nBetrieb so pauschal vorgetragen, dass ihre Behauptung der Existenzgefährdung\nnicht nachvollziehbar ist. Weder Umsatz und Gewinn noch Anteil der Maut an den\nKosten der Überführung sind vorgetragen. Demensprechend ist die eidesstattliche\nVersicherung, die sich auf die pauschalen Behauptungen der Antragsschrift bezieht,\nnicht geeignet, wesentliche für die Existenzgefährdung relevante Tatsachen\nglaubhaft zu machen und im Falle der unrichtigen Abgabe der Versicherung,\nstrafrechtliche Konsequenzen auszulösen.\n\n21\n\nAber selbst wenn die Antragstellerin diese Angaben gemacht hätte, könnte auf\ndieser Grundlage noch keine Prognose hinsichtlich der Existenzgefährdung gemacht\nwerden. Dies würde zum einen voraussetzen, dass die Antragstellerin belegen\nwürde, dass sie diese Mehrkosten nicht auf das Entgelt für die Überführung auf ihre\nKunden abwälzen kann, sodass entsprechende Mindereinnahmen entstehen. Dafür\nist nicht die einfache Behauptung der Nichtabwälzbarkeit auf die Entgelte\nausreichend, vielmehr müssen hierfür nähere Umstände dargetan werden, die\ndiesen Rückschluss rechtfertigen. Dies ist umsomehr erforderlich, als die\nKonkurrenten der Antragstellerin, die ebenfalls Überführungsfahrten durchführen,\nauch die Maut bezahlen müssen und diese Kostensteigerung wirtschaftlich zu\nverkraften haben.\n\n22\n\nHinsichtlich des Nachweises einer Existenzgefährdung ist zum anderen zu\nbeachten, dass glaubhaft zu machen ist, dass die Existenzgefährdung auch schon\neintritt, bevor eine Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO erreicht\nwerden kann. Da in diesem Verfahren unabhängig von der Erfolgsaussicht eine\nAussetzung wegen unbilliger Härte nur bei einer Existenzgefährdung in Betracht\nkommt, wird hierdurch auch deutlich, dass die Anforderungen an den vorbeugenden\nRechtsschutz nicht geringer sein können.\n\n23\n\nDa die Existenzgefährdung auch bei einer vorübergehenden Bezahlung der Maut\nnicht dargetan ist, kann die Antragstellerin den Anordnungsanspruch auch nicht\ndamit begründen, dass sie sich bei Nichtbezahlung der Maut gemäß § 12 ABMG\nordnungswidrig verhalte und dadurch weitere Nachteile zu befürchten habe. Ihr ist\ndie vorläufige Bezahlung der Maut zuzumuten. Dabei wird sich dann im übrigen auch\nherausstellen, für welche Fahrten die Antragsgegnerin die Maut erhebt und welche\nAuswirkungen die Erhebung der Maut auf das spezielle Gewerbe der Antragstellerin\nhat. \n\n24\n\nDie Antragstellerin hat für ihren Haupt- und Hilfsantrag auch einen\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des die Hauptsache\nvorwegnehmenden Charakters der begehrten Regelung muss der geltend gemachte\nAnordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bestehen. Nach\nder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen\nPrüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die\nvon Antragstellerin durchgeführten Überführungsfahrten auf eigener Achse der\nMautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG unterliegen. Nach § 1 Abs. 1 ABMG unterliegt die\nBenutzung der Bundeautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe\nd der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die\nErhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere\nNutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht.\nFahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug\noder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr\nbestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.\n\n25\n\nBei den von der Antragstellerin überführten Kraftfahrzeugen handelt es sich aller\nVoraussicht nach um Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift. \n\n26\n\nDie von der Antragstellerin überführten Fahrzeuge sind ausschließlich für den\nGüterverkehr bestimmt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für\ndas Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr nicht darauf an, ob der\nVerfügungsberechtigte des Fahrzeugs es subjektiv zum Einsatz im Güterverkehr\nbestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Ob ein Fahrzeug\nausschließlich zum Güterverkehr genutzt wird, hängt vielmehr entscheidend davon\nab, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen generell ausschließlich dazu\ndienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren,\n\n27\n\nEuGH, Urteil vom 28.10.1999 - C-193/98 -; OVG NRW Beschluss vom\n30.01.2002 - 9 A 5298/00 -.\n\n28\n\nDie von der Antragstellerin überführten fertig montierten LKW und\nSattelzugmaschinen sind nach ihren objektiven Merkmalen (Bauart und Ausstattung)\ngenerell geeignet und dazu bestimmt, im Güterverkehr eingesetzt zu werden. Ihre\ngenerelle Bestimmung zum Einsatz im Güterverkehr wird nicht dadurch aufgehoben,\ndass die Antragstellerin sie unter Verwendung von roten Kennzeichen i.S.v. § 28\nStVZO überführt. Die erleichterte Zulassung nach § 28 StVZO lässt die generelle\nZweckbestimmung für den Einsatz im Güterverkehr nicht entfallen. Ein Wegfall der\nZweckbestimmung wäre allenfalls denkbar, wenn die Nutzung zum Güterverkehr mit\neiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidung endgültig ausgeschlossen\nwäre. Eine solche endgültige Ausschlussregelung für die Zukunft trifft die\nvereinfachte Zulassung nach § 28 StVZO aber in der Regel nicht, weil dieses\nKennzeichen wegen seiner nur kurzfristigen Verwendung keine generelle\nBestimmung des Verwendungszweckes enthält. So wie der Verwendungszweck des\nFahrzeuges im Einzelfall unerheblich für die Entstehung der Maut ist und auch\nLeerfahrten mautpflichtig sind, ändert die Verwendung eines roten Kennzeichens\nnichts an der objektiven Zweckbestimmung eines fertigmontierten LKW oder einer\nZugmaschine; denn selbst wenn für die Fahrt mit dem roten Kennzeichen keine Zu-\nladung erfolgen dürfte, wird hierdurch nicht die generelle Bestimmung aufgehoben.\nDies gilt sowohl bei der Überführung eines gebrauchten Fahrzeuges an einen neuen\nStandort als auch bei der Überführungsfahrt vom Hersteller zum Händler oder\nKäufer. In beiden Fällen handelt es sich um eine Leerfahrt, für die aus Gründen der\nZweckmäßigkeit und Kostenersparnis das rote Kennzeichen gewählt wird, obwohl\neine generelle Zulassung erfolgen könnte. \n\n29\n\nDass die überführten Fahrzeuge wegen Nichterreichung des in Art. 2 Buchstabe\nb Richtlinie 1999/62/EG vorausgesetzten zulässigen Gesamtgewichts von\nmindestens 12 t nicht der Mautpflicht unterliegen, hat die Antragstellerin nicht\ndargelegt. Konkrete Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht der von ihr überführten\nLKW und Sattelzugmaschinen hat die Antragstellerin nicht gemacht. Angaben zum\nzulässigen Gesamtgewicht der von ihr überführten Fahrzeuge sind der\nAntragstellerin ohne weiteres möglich. Das zulässige Gesamtgewicht eines\nfabrikneuen Fahrzeugs kann der allgemeinen Betriebserlaubnis oder der EU-\nTypgenehmigung entnommen werden, die für jeden in Deutschland oder\neingeführten spezifischen Fahrzeugtyp existiert. Dass die Antragstellerin Fahrzeuge\nüberführt, für die ausnahmsweise eine allgemeine Betriebserlaubnis nicht vorliegt,\nhat sie nicht dargetan. Ob die Antragstellerin verpflichtet ist, im Rahmen der\nÜberführungsfahrten nach § 28 Abs. 1 StVZO das zulässige Gesamtgewicht der\nüberführten Fahrzeuge im nach § 28 Abs. 1 Satz 5 StVZO zu führenden\nFahrzeugscheinheft anzugeben, ist für die Entstehung der Mautpflicht nach § 1\nABMG unerheblich. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG stellt auf das nach\nder allgemeinen Betriebserlaubnis zulässige Gesamtgewicht ab, solange\nstraßenverkehrszulassungsrechtlich keine Änderung des zulässigen\nGesamtgewichts erfolgt ist.\n\n30\n\nHinsichtlich des Hilfsantrages hat die Antragstellerin ebenfalls einen\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ob die spätere Nutzung der\nüberführten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Überführungsfahrt unbekannt ist, ist für die\nEntstehung der Mautpflicht unerheblich. Maßgeblich für die Entstehung der\nMautpflicht ist die durch objektive Merkmale begründete generelle Zweckbestimmung\ndes Fahrzeugs für den Güterverkehr. Die Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG entfällt\nerst dann, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Mautbefreiung nach §\n1 Abs. 2 ABMG vorliegen. Ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise\nMautbefreiung für einen Teil der von ihr überführten Fahrzeuge vorliegen, ist aber\nnach dem Vortrag der Antragstellerin im Zeitpunkt der Überführungsfahrt\nungewiss.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des\nvorliegenden Verfahrens hat die Kammer ein Viertel der von der Antragstellerin\nbehaupteten Gebührenbelastung von 600.000,00 EUR zugrundegelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-23/14-l-3372-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-23/14-l-3372-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282993","retrieved":"2026-07-09 02:58:07.493444+00:00"}}