{"status":"available","doknr":"OLD283153","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1215.8K1223.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"8 K 1223/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\nDie Klägerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 30.01.1997 verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.\nInsoweit trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1976 in C. geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik \nKongo. Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 20.10.1990 gemeinsam mit ihrer \nStiefmutter, Frau N. O. über Frankreich in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Frau O. stellte für sich und die \nseinerzeit noch minderjährige Klägerin am 29.11.1990 einen Asylantrag. Der Vater \nder Klägerin, Herr I. L. , hatte die Republik Kongo bereits Ende 1988 \nverlassen und in der Bundesrepublik ebenfalls einen Asylantrag gestellt.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - \nlehnte die Asylanträge der Klägerin und ihrer Stiefmutter mit Bescheid vom \n08.06.1994 und auch den Antrag des Vaters ab. Es stellte ferner fest, dass die \nVoraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Republik Kongo an.\n\n4\n\nDie hiergegen erhobene Klage von Frau O. wurde durch Urteil \ndes erkennenden Gerichts vom 01.12.1994 - 5 K 3270/94.A - und die Klage des \nVaters der Klägerin gegen den ihn betreffenden Ablehnungsbescheid des \nBundesamtes in dem Verfahren 5 K 14097/90.A durch Urteil vom selben Tage \nabgewiesen; die nachfolgenden Anträge auf Zulassung der Berufung wurden durch \nBeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n22.04.1996 - 23 A 607/95.A und 23 A 605/95.A - abgelehnt. Die Klage betreffend die \nKlägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.1994 \nzurückgenommen.\n\n5\n\nAm 13.06.1996 stellten die Stiefmutter und der Vater der Klägerin Anträge auf \nDurchführung weiterer Asylverfahren, die das Bundesamt mit Bescheid vom \n30.01.1997 ablehnte. Ihre hiergegen am 14.02.1997 erhobene Klage 8 (5) K \n1211/97.A haben sie nach der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen - auf der \nGrundlage der durch die Ständige Konferenz der Innenminister am 18./19.11.1999 \nbeschlossenen Altfallregelung für Asylbewerber - zurückgenommen.\n\n6\n\nDie Klägerin selbst stellte mit Schriftsatz vom 10.07.1996 einen Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § \n53 AuslG. Zur Begründung berief sie sich auf eine exilpolitische Betätigung ihres \nVaters im Rahmen des MCDDI und trug vor, selbst am 06.11.1996 Mitglied \ngeworden zu sein. Die Klägerin führte weiter aus: Sie habe in der Republik Kongo \nkeine Angehörigen mehr, ihre Eltern lebten hier in Deutschland. Sie selbst lebe seit \nfast sieben Jahren in Deutschland. Sie habe hier ihre Schulausbildung gemacht und \nbefinde sich in der Berufsausbildung.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30.01.1997 - erneut - die Anerkennung \nder Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 \nAbs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in ihr \nHeimatland an.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 17.02.1997 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung \nhat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie beantragt hat, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ \n51 und 53 Abs. 1 - 4 AuslG vorliegen. Sie begehrt nunmehr nur noch die Feststellung \nder Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG und führt dazu aus: Zwar habe sie am \n01.06.1999 erfolgreich ihre Ausbildung als Pharmazeutisch-kaufmännische \nAngestellte beendet, im Falle einer Abschiebung wäre ihr jedoch eine \nExistenzsicherung in dem von Krieg und Gewalt zerstörten Land nicht möglich. In \nihrem Heimatland, das sie nur aus ihrer Kindheit kenne, wäre sie zudem völlig auf \nsich allein gestellt. \nAm 21.08.2003 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Angaben zum Kindesvater \nmachte die Klägerin nicht.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 30.01.1997 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n \n die Klage abzuweisen\n\n12\n\nund verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-\nrichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die \nAusländerakte der Stadt Bonn Bezug genommen.\n\n14\n\nMit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten auf \ndie der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in der \nRepublik Kongo, die für die Entscheidung über Klagen von Asylbewerbern aus \ndiesem Land von Bedeutung sein können, hingewiesen worden. Wegen der weiteren \nErkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden sind, wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n16\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § \n92 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. \n\n19\n\nDer Einzelfall der Klägerin lässt Umstände sichtbar werden, die ausnahmsweise \ndie Annahme einer konkreten Gefahr für Leib und Leben rechtfertigen. In der Person \nder Klägerin liegen besondere Gründe vor, die bei ihrer Rückkehr in die Republik \nKongo - mit der ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit - zu einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib oder Leben führen würden und zwar hinsichtlich ihrer \neigenen Person und schließlich auch bezüglich ihres Kindes. Denn die Klägerin \nwürde - mit ihrem Sohn - bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten die \neine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG bedeuten würde.\n\n20\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - \ngeht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nAbschiebungsschutz nicht vor solchen Gefahren gewährt, die grundsätzlich jeden \nAngehörigen der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe \ntreffen können.\n\n21\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. März 1995 - 22 A 884/95.A - \nmit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n22\n\nUnmittelbar aus der Verfassung (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG \n-) abzuleitende Abschiebungshindernisse kommen danach nur dann - \nausnahmsweise - in Betracht, wenn \"sich die kollektive Gefährdungssituation in dem \nAbschiebungszielland derartig verdichtet und konkretisiert hat, dass sich \ngrundsätzlich jedermann zu jeder Zeit einer individuellen Gesundheits- und \nLebensgefährdung ausgesetzt sieht\".\n\n23\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22.12.1993 - 17 B 2703/93 -, NVwZ-Beilage \n2/1994, Seite 13.\n\n24\n\nEbenso hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - entschieden, dass \nallgemeine, z.B. aus Bürgerkriegssituationen folgende Gefahren generell nicht zu \neinem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen. Ein durch \nverfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erzielender \nSchutz vor der Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen komme nur bei einer \n\"extremen allgemeinen Gefahrenlage\" in Betracht, \"die jeden einzelnen Ausländer im \nFalle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde\".\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -.\n\n25\n\nDiese übereinstimmend hohen Anforderungen an ein verfassungsunmittelbares \noder durch verfassungskonforme Auslegung des AuslG zu erzielendes individuelles \nAbschiebungshindernis lassen sich nach Auffassung der Kammer generell für die \nRepublik Kongo nicht feststellen. \n\n26\n\nAllerdings hat die Republik Kongo trotz der Bemühungen um die Stabilisierung \nder innenpolitischen Situation und den Wiederaufbau unter den Folgen des \nBürgerkrieges sehr stark zu leiden.\nNachdem der mittlere Kongo 1960 - unter dem Namen Republik Kongo - in die Unab-\nhängigkeit entlassen worden war, stand das Land bis 1990 unter einer marxistisch \nausgerichteten Staatsführung. Die Anfang 1990 einsetzende Pluralisierung und \nLiberalisierung des politischen Geschehens nahm keinen positiven Verlauf: Die \nUnruhen anlässlich der Wahl von Pascal Lissouba zum Staatspräsidenten im August \n1992 mündeten 1993/1994 in einen Bürgerkrieg; auch in der Folgezeit kam das Land \nnicht zur Ruhe. Im Vorfeld der für Juli 1997 angesetzten Präsidentschaftswahlen \nflammten die Auseinandersetzungen über die Machtverteilung und den Zugriff auf die \nRessourcen des Landes wieder auf und entwickelten sich zu mörderischen \nbewaffneten Konflikten zwischen den Anhängern Lissoubas und Kolélas einerseits \nund Sassou-Nguesso andererseits. Im Rahmen dieses zweiten Bürgerkrieges im \nJahre 1997 wurden weite Teile von C. verwüstet, landesweit starben 16.000 \nMenschen und 250.000 wurden vertrieben. Nachdem Sassou-Nguesso im Oktober \n1997 die Macht übernommen, eine neue Regierung und ein nationales Forum für \nFrieden und Aussöhnung gebildet hatte, aus dem ein Übergangsparlament \nhervorging, brachen die Konflikte zwischen den politischen Machtzentren und ihren \nMilizen im Dezember 1998 erneut aus. Die Hauptstadt C. wurde wieder in die \nmit brutalsten Mitteln geführten Kämpfe einbezogen und weiter zerstört. Die \nüberlebende Bevölkerung wurde vertrieben oder floh. Systematische Plünderungen \nbesorgten die endgültige Zerstörung. Rund 800.000 Menschen waren auf der Flucht. \nErst im Dezember 1999 wurde mit den Milizen ein Waffenstillstands-Abkommen \nabgeschlossen und auch umgesetzt. Durch den Bürgerkrieg, in dem Männer und \nJugendliche kämpften, sind Familienverbände nur noch selten in Takt.\n\n27\n\nBundesamt, Informationszentrum Asyl, Republik Kongo, Stand: November \n1999; Auswärtiges Amt, AA-Homepage: Länder- und Reiseinformationen: \nRepublik Kongo: Innenpolitik, Stand: Mai 2004.\n\n28\n\nAngesichts der zerstörten Wirtschaft gibt es fast keine \nVerdienstmöglichkeiten,\n\n29\n\nso die Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 13.12.1999 an \ndas Verwaltungsgericht Ansbach.\n\n30\n\nAuch das Auswärtige Amt stellt zur wirtschaftlichen Lage fest, dass die Wirtschaft \nnoch immer durch Massenarbeitslosigkeit, einen beklagenswerten Zustand der \nRegierungs-, Verwaltungs- und Infrastrukturen, eine extreme Auslandsverschuldung \nund einen hohen Importbedarf an Nahrungsmitteln gekennzeichnet ist.\n\n31\n\nAuswärtiges Amt, AA-Homepage: Länder- und Reiseinformationen: \nRepublik Kongo: Wirtschaft, Stand: Mai 2004.\n\n32\n\nDie Lebenserwartung in der Republik Kongo betrug 1996 im Durchschnitt 51 \nJahre. Die Säuglingssterblichkeit betrug im gleichen Zeitraum 8,1 Prozent und die \nKindersterblichkeit 10,2 Prozent. Die medizinische Versorgung verschlechterte sich \nin Folge der Kriegsschäden (weiter). Fehlende Finanzmittel und die Wirtschaftskrise \nsind zudem für die Verschlechterung der medizinischen Versorgung ver-\nantwortlich.\n\n33\n\nBundesamt, Informationszentrum Asyl, Republik Kongo, Stand: Nov. \n1999.\n\n34\n\nZwar gehören die unsäglichen Menschenrechtsverletzungen der \nBürgerkriegswirren der Vergangenheit an und auch Sicherheit und Ordnung sind \nweitgehend wiederhergestellt. Dennoch verbleiben im Bereich der öffentlichen \nSicherheit Defizite bestehen. Es ist der Regierung nicht gelungen, Reste der \nehemaligen Ninja-Rebellen, die sich mit bewaffneten Überfällen in der Region Pool \nauf Dörfer und Eisenbahnzüge in Erinnerung rufen, zu befrieden.\n\n35\n\nAuswärtiges Amt, AA-Homepage: Länder- und Reiseinformationen: \nRepublik Kongo: Innenpolitik, Stand: Mai 2004.\n\n36\n\nSo kam es noch im März 2003 in der Region Pool zu kämpfen zwischen \nRebellen und Regierungstruppen. Die Sicherheitslage ist immer noch angespannt. \nDas Auswärtige Amt warnt zudem vor der hohen Kriminalität, insbesondere in \nbestimmten Stadtteilen von C. und Point Noire, und weist auf die besondere \nGefährdungslage von Frauen hin.\n\n37\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.11.2004, Asylfact, Dok.-Nr.: 32 \n517.\n\n38\n\nDarüber hinaus berichtet Amnesty International, dass es infolge der bewaffneten \nAus-einandersetzungen in der Republik Kongo zu Beginn des Jahres 2003 230.000 \nintern vertriebene Menschen gab. Viele konnten nicht ausreichend mit Lebensmitteln \noder Medikamenten versorgt werden. Die UN-Koordinationsstelle für humanitäre \nFragen - OCHA - berichtete im September des Jahres 2003 von einer humanitären \nKatastrophe in der Region Pool.\n\n39\n\n ai Jahresbericht 2004 - Republik Kongo - (Berichtszeitraum 01.01. \nbis 31.12.2003).\n\n40\n\nNach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes erholt sich die Wirtschaft der \nRepublik Kongo nur langsam.\n\n41\n\nDanach kann auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung zwar nicht davon \nausgegangen werden, dass jeder Kongolese im Falle einer Abschiebung in die \nRepublik Kongo in den sicheren Tod geschickt würde. Das gilt vor allem dann, wenn \ndie Rückkehr mit einem bzw. in den dort noch bestehenden Familienverbund \nhinreichend sicher möglich ist. \n\n42\n\nIm vorliegenden Fall ist die Kammer jedoch aufgrund der besonderen Situation \nder Klägerin der Auffassung, dass diese als ledige junge Mutter eines Kleinkindes bei \nihrer Rückkehr aller Voraussicht nach schutzlos ungewissen Lebensverhältnissen \nausgesetzt ist. Auf einen sie und ihr Kind auffangenden Familienverbund im \nHeimatland kann die Klägerin - nach ihren glaubhaften Angaben über ihre familiäre \nSituation - nicht hinreichend sicher zurückgreifen, denn die Kernfamilie der Klägerin - \nin Gestalt ihrer Stiefmutter und ihres Vaters - befindet sich in der Bundesrepublik. \nSofern es darüber hinaus überhaupt noch Angehörige im Heimatland geben sollte, \nso waren und sind diese der Klägerin überwiegend nicht bekannt; soweit Angehörige \nder Klägerin als Kind bekannt waren ist aber jedenfalls deren Verbleib und deren \nLebenssituation unbekannt; Kontakte zur Klägerin bestehen nicht. Die Annahme \neiner Aufnahme und Mitversorgung der Klägerin und ihres Kindes durch Angehörige \nim Heimatland wäre vor diesem Hintergrund reine Spekulation. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, dass die Klägerin die Republik Kongo bereits als 14 jähriges \nMädchen verlassen hat. Sie hat in der Bundesrepublik Deutschland ihre \nSchulausbildung beendet und eine Berufsausbildung absolviert. Sie hat damit mehr \nals 14 Jahre, d.h. die Hälfte ihres noch sehr jungen Lebens, in der Bundesrepublik \nDeutschland verbracht und wurde mithin maßgeblich von den hier herrschenden \nLebensumständen geprägt. Die Klägerin ist zudem alleinerziehende Mutter des am \n21.08.2003 geborenen Kindes I. M. . Es ist vor dem \nHintergrund dieser besondere Situation der Klägerin - unter Berücksichtigung der \ngegenwärtigen Verhältnisse in der Republik Kongo - nicht nachvollziehbar, wie sie \nsich als junge ledige Mutter mit einem Kleinkind in dem ihr völlig fremd gewordenen \nund zudem in großen Teilen zerstörten bzw. vom Bürgerkrieg gezeichneten Land \nallein zurechtfinden soll. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu \nberücksichtigen, dass der Sohn der Klägerin auf seine Mutter und auf eine \nausreichende Versorgung insbesondere auch in medizinischer Hinsicht angewiesen \nist. Die Abschiebung in die Republik Kongo würde daher in dem besonderen Fall der \nKlägerin - auch im Lichte der oben aufgeführten Rechtsprechung - zu unerträglichen \nBeeinträchtigungen ihrer Person und ihres Kindes führen. Hiervor bietet ihr jedoch § \n53 Abs. 6 AuslG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung Schutz.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. \n1 \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-15/8-k-1223-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-15/8-k-1223-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283153","retrieved":"2026-07-09 02:58:23.632755+00:00"}}