{"status":"available","doknr":"OLD283267","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1209.15K5527.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"15 K 5527/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 28.10.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.07.2004 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Sprungrevision und die Berufung werden zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Postdirektor (BesGr. A 15) in den Diensten der Deutschen \nTelekom AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost.\n\n3\n\nVon der streitgegenständlichen Personalmaßnahme war er in der Zentrale der \nBeklagten im Bereich des Innovationsmanagementes tätig. Der dortige Dienstposten \nmit der Bezeichnung INM A-5 war dem Vorstandsbereich PT (Produktion und \nTechnik) zugeordnet.\n\n4\n\nAufgrund einer Umorganisation in der Konzernzentrale zum 01.04.2003 wurde \nder Vorstandsbereich PT aufgelöst. Ferner wurde ein neuer Zentralbereich \nInnovation (ZB I) geschaffen, welcher organisatorisch dem Vorstandsbereich VV \n(Vorstandsvorsitzender) zugeordnet ist.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 18.07.2003 wurde der Kläger zur beabsichtigten Versetzung \nin die Personal-Service Agentur PSA (jetzt Vivento) angehört, wobei der Kläger mit \nSchreiben vom 01.08.2003 dieser Maßnahme widersprach.\n\n6\n\nDer Kläger wurde sodann mit Verfügung des Vorstandes der Deutschen Telekom \nAG vom 28.10.2003 zum 01.11.2003 zur Vivento „umgesetzt\". \nZur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der unter den Stichworten ErGO \n(Effizienzverbesserung) und SMH (strategische Managementholding) durchgeführten \nUmstrukturierungsmaßnahmen sei der Dienstposten des Kläger entfallen. \nDie in dem neu eingerichteten Zentralbereich Innovation vorhandenen Dienstposten \nI-3 und I-4 entsprächen nicht dem bisherigen Dienstposten des Klägers. An diese \nPositionen seien erheblich erhöhte Qualifikationsanforderungen zu stellen, was sich \nauch in deren Bewertung (entsprechend B3 oder höher) niederschlage.\n\n7\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 07.11.2003 Widerspruch ein und beantragte \nam 10.11.2003 im Verfahren - 15 L 2775/03 - vor dem erkennenden Gericht die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.\n\n8\n\nEin wesentlicher Streitpunkt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die \nFrage, inwieweit sich die Aufgaben des aufgelösten Bereichs INM A und des neu \neingerichteten Zentralbereichs Innovation entsprechen.\n\n9\n\nZwischenzeitlich befindet sich der Kläger in einem Projekteinsatz „Interne \nLeistungsverrechnung\". Dieser Projekteinsatz ist bis Ende des Jahres 2004 \nbefristet.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 28.01.2004 hat das erkennende Gericht dem Antrag des \nKlägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stattgegeben. Zur Begründung \nwurde im Wesentlichen darauf abgestellt, es nicht hinreichend geprüft worden, \ninwieweit der Antragsteller in einem anderen Bereich der Konzernzentrale habe \neingesetzt werden können.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 25.05.2004 - 1 B 395/04 - hat das OVG NRW diesen \nBeschluss abgeändert und den Antrag des Antragstellers im Hinblick auf die offenen \nErfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abgelehnt.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom \n02.07.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte \nbekräftigte darin ihre Auffassung, wonach der Kläger im neuen Bereich \nInnovationsmanagement nicht beschäftigt werden könne. Gleiches gelte für den \ngesamten Bereich der Konzernzentrale. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich \nder Kläger seit Anfang des Jahres 2004 in einem Projekteinsatz befinde.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 28.07.2004 Klage erhoben. Er rügt im Wesentlichen, es fehle \nan einer Rechtsgrundlage für die vorgenommene Versetzung. Im Zeitpunkt seiner \nVersetzung sei zudem der Paralleldienstposten in der neu geschaffenen \nOrganisationseinheit noch nicht besetzt gewesen. Der Kläger vertieft im \nKlageverfahren seine Auffassung, wonach die Aufgaben des alten Arbeitsbereiches \nnicht entfallen, sondern in den neu geschaffenen Zentralbereich Innovation überführt \nworden seien. Wegen des Arbeitskräftebedarfes sei sogar ein weiterer Dienstposten \nim Zentralbereich Innovation eingerichtet worden. Die Beklagte sei namentlich durch \nihre Stellenbesetzungsrichtlinie nicht gehindert, diesen Dienstposten ohne \nAusschreibung mit ihm zu besetzen; diese Richtlinie sehe eine vorrangige Besetzung \nmit durch Organisationsmaßnahmen betroffene Mitarbeiter vor. Der Kläger vertritt \nferner die Auffassung, die Beklagte habe beim Fortfall von \nDienstposten/Arbeitsplätzen vorrangig Angestellte zu Vivento zu versetzen. Er führt \ndarüber hinaus aus, faktisch habe er keine Bemühungen zur Vermittlung auf einen \ndauerhaften Arbeitsplatz erfahren. Auch sein Einsatz auf einem befristeten \nProjektposten sei nicht geeignet, seine Rechtsstellung zu verbessern, da kein \ndauerhafter Dienstposten für ihn gesucht werde, solange das Projekt andauere.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28.10.2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheid vom 02.07.2004, zugestellt am 05.07.2004, \naufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen aus dem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren. Insbesondere tritt sie der Auffassung des Klägers entgegen, \nwonach sich die Aufgaben des alten Bereiches INM A und des neuen \nZentralbereiches Innovation entsprächen. Auch bestehe im Hinblick auf die \nhochgradige Spezialisierung in der Konzernzentrale mit entsprechenden \nAnforderungsprofilen mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht die Möglichkeit \neines anderweitigen Einsatzes des Klägers. Die Beklagte weist des Weiteren darauf \nhin, dass die Versetzung zu Vivento im Falle des Klägers nicht zu einer \nNichtbeschäftigung geführt habe, da er seit Juni 2003 im als amtsangemessen zu \nbewertenden Projekt „Interne Leistungsverrechnung\" eingesetzt werde. Ab dem \n01.12.2004 werde der Kläger zunächst bis Ende 2005 eine Tätigkeit im \nZusammenhang mit der Einführung von toll-Collect wahrnehmen.\n\n19\n\nDes Weiteren führt die Beklagte aus, Ziel der Vivento sei es, Beamte möglichst \nschnell wieder auf einen Dauerarbeitsplatz zu vermitteln und wenn dies nicht möglich \nsei, wenigstens durch einen temporären Einsatz dem Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe werde durch \nVivento auch durchaus effizient erledigt. Aufgrund der gegenwärtigen Entwicklung \nkönnten in weitaus größerem Maße als bisher Kräfte aus Vivento auf \nDauerarbeitsplätze zurückgeführt werden.\n\n20\n\nSo seien allein bis Oktober diesen Jahres 8.237 Transfermitarbeiter (Beamte und \nAngestellte) aus Vivento ausgeschieden, von denen über 50 % intern, d.h. auf einen \nArbeitsplatz innerhalb der Deutschen Telekom AG hätten vermittelt werden \nkönnen.\n\n21\n\nNeben einem rückläufigen Personalzulauf zu Vivento sei zudem zu \nberücksichtigen, dass sich die Zahl der in Qualifizierungsmaßnahmen befindlichen \nund befristet eingesetzten Mitarbeiter ebenfalls erhöht habe. Auch habe das \nCallcenter-Geschäft ausgeweitet werden können. Künftig sollen zudem weitere \nGeschäftsmodelle entwickelt werden, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten \nzu schaffen. \n\n22\n\nSchließlich seien nunmehr 3.500 Vivento Mitarbeiter zur Bundesagentur für \nArbeit abgeordnet worden. \n\n23\n\nVerlange man, dass bei der Zuordnung zu Vivento bereits ein neuer Einsatzort \nfür den Betroffenen vorhanden sei, führe dies zwangläufig dazu, dass eine \nOrganisation mit den Aufgaben von Vivento überflüssig sei.\n\n24\n\nAktuell seien der Vivento 7.262 Beamte und 7.344 Arbeitnehmer zugeordnet, von \ndenen sich 4.389 Beamte und 5.823 Arbeitnehmer in befristeten Einsätzen befänden. \nIn Qualifikationsmaßnahmen befänden sich 635 Beamte und 541 Arbeitnehmer, \n2.238 Beamte und 980 Arbeitnehmer seien im Augenblick ohne Beschäftigung. \n\n25\n\nVon den seit Bestehen der Vivento zugewiesenen 25.906 Mitarbeitern hätten \nzum Stand 30.09.2004 11.302 die Vivento wieder verlassen, wobei der Mehrheit ein \nDauerarbeitsplatz innerhalb der Deutschen Telekom AG habe zugewiesen werden \nkönnen.\n\n26\n\nIm Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (02.07.2004) seien der \nVivento 7.976 Beamte und 8.074 Arbeitnehmer zugewiesen gewesen. Davon hätten \nsich 2.759 Beamte und 3.626 Arbeitnehmer in befristeten Einsätzen befunden. Von \nden bis Juli 2004 zugewiesenen 23.235 Mitarbeitern hätten 7.186 die Vivento wieder \nverlassen.\n597 Beamten habe ein Arbeitsplatz außerhalb und 1.664 Beamten innerhalb der \nDeutschen Telekom AG zugewiesen werden können.\n\n27\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \ndie Akten des zugehörigen Eilverfahrens - 15 L 2775/03 -, das Protokoll aus dem \nErörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 24.05.2004 in den Verfahren - 15 L \n408/04 - und - 15 L 182/04 - sowie die von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n30\n\nDie Verfügung der Beklagten vom 28.10.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.07.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n31\n\nDie streitgegenständliche Maßnahme verändert die Rechtsstellung des Klägers, \nindem sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt, also der nach abstrakten Kriterien \numschriebene und seiner statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende \nAufgabenkreis innerhalb einer bestimmten Behörde durch die Zuordnung zu Vivento \nentzogen wird. Sie stellt sich damit als Regelung mit Außenwirkung dar, welche als \nbelastender Verwaltungsakt einer Rechtsgrundlage bedarf. \n\n32\n\nAn einer solchen fehlt es hier.\n\n33\n\nDas Gericht folgt insoweit der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n34\n\nvgl. Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n35\n\nDanach findet sich eine Rechtsgrundlage für die mit der „Zuweisung\" zu Vivento \nverbundene Arbeitsfreistellung zunächst nicht im Postpersonalrechtsrechtsgesetz \n(PostPersRG) vom 14.09.1994 (BGB. I S. 2325, 2353). Dieses enthält \nSonderregelungen allein hinsichtlich der Beurlaubung von Beamten zur \nWahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1 Postumwandlungsgesetz \ngenannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG). Ferner erlaubt es den \nvorübergehenden Einsatz eines Beamten auf einem unterwertigen Dienstposten (§ 6 \nPostPersRG). Die Freistellung von der Arbeit im Falle eines Personalüberhangs oder \neiner organisatorischen Umstrukturierung einzelner Tätigkeitsbereiche ist \ndemgegenüber nicht vorgesehen (Letzteres gilt im Übrigen auch hinsichtlich des - \nhier allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht \nverkündeten - ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom \n09.11.2004 (BGBl. I S. 2774 ff).\n\n36\n\nAuch kann die Maßnahme nicht auf den Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und \nBeschäftigungssicherung (TV Ratio) bzw. die in der streitgegenständlichen \nVerfügung genannten entsprechenden Regelungen zum Rationalisierungsschutz für \nBeamte vom 02.10.2002 gestützt werden: Insoweit geht die Kammer davon aus, \ndass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, welche Mitarbeiter zur PSA/zu Vivento \n„versetzt\" werden, ihr Ermessen dahin gebunden hat, tarifvertraglich ausgehandelte \nAuswahlkriterien zugrunde zu legen. Mithin handelt es sich um eine bestehende \nVerwaltungspraxis bzw. bezüglich der hier maßgeblichen Regelungen für Beamte \nvom 02.10.2002 um Anweisungen des Vorstandes. Letztere sind in ihrem \nRechtscharakter allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung \nvergleichbar,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n38\n\nAls Regelungen im Rang von Verwaltungsvorschriften setzen sie indessen eine - \nhier nicht gegebene - gesetzliche Ermächtigung voraus.\n\n39\n\nDie Maßnahme kann auch nicht als nicht als eine - grundsätzlich im weiten \norganisatorischen Ermessen des Dienstherrn stehende - Umsetzung angesehen \nwerden. Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-\nfunktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-\nfunktionellen Sinne berührt würden oder die Beschäftigungsbehörde sich \nänderte,\n\n40\n\nvgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 141.\n\n41\n\nZum einen beinhaltet die Zuordnung zu Vivento wie oben erläutert eine Änderung \ndes abstrakt-funktionellen Amtes. Zum anderen ändert sich die \nBeschäftigungsbehörde: Die Vivento stellt eine organisatorisch hinreichend \nverselbständigte Einheit innerhalb der Deutschen Telekom AG dar; sie ist mit einem \neigenen Personalbestand und Sachmitteln ausgerüstet und in einem abgegrenzten \nBereich im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben selbständig tätig, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n43\n\nOrganisatorisch gehört die Vivento zu den sog. Shared Services und ist somit \neiner „anderen Behörde\" vergleichbar.\n\n44\n\nAuch die Regelungen über Abordnung und Versetzung (§§ 27 und 26 \nBundesbeamtengesetz (BBG)) kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht:\nEine Abordnung scheitert daran, dass die organisationsrechtliche Zuordnung zu der \nbisherigen Dienststelle nicht erhalten bleibt. \n\n45\n\nAber auch eine organisationsrechtliche Versetzung im Sinne des § 26 BBG liegt \nnicht vor. Hierunter ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im \nabstrakt funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines \nanderen Dienstherrn zu verstehen. Die Zuweisung zur PSA/zu Vivento beinhaltet \nindes nicht die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, also \neines nach \nabstrakten Kriterien umschriebenen und der statusrechtlichen Rechtsstellung eines \nBeamten entsprechenden Aufgabenkreises.\n\n46\n\nAn dieser Einschätzung ändern auch die neueren von der Beklagten mitgeteilten \nZahlen zur Vermittlungstätigkeit von Vivento nichts: Insbesondere rechtfertigen diese \nnicht den Schluss, die Zuweisung stelle sich als zeitlich eng begrenzte \nDurchgangsstation auf dem Weg zu einer auf Dauer angelegten Zuweisung eines \nabstrakt-funktionellen Amtes dar,\n\n47\n\nvgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 03.06.2004 in den Verfahren - 15 \nL 408/04 - und - 15 L 182/04 -.\n\n48\n\nUnbeschadet dessen, dass grundsätzlich auf die Situation bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides abzustellen ist, sind auch nach der derzeitigen - nach den \nDarlegungen der Beklagten verbesserten - Situation noch 2.238 von 7.262 Beamten \n(rd. 30 %) gänzlich ohne Beschäftigung. Weitere 4.389 Beamte (rd. 60 %) befinden \nsich in befristeten Projekteinsätzen; insoweit fehlt es indes an einer \norganisatorischen Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Beschäftigungsstelle.\n\n49\n\nDamit kann die Zuordnung zu Vivento nicht als erster Teilakt einer (einheitlichen) \nVersetzungsmaßnahme angesehen werden. Dass eine nur kurzfristige Freisetzung \nvor einer bereits ins Auge gefassten Zuteilung eines neuen abstrakt-funktionellen \nAmtes nicht gewollt ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Selbstdarstellung \n(Leistungsportfolio) der Vivento. Die Vivento sieht nach der Kammer vorliegenden \nErkenntnissen ihre \noberste Zielsetzung in der dauerhaften Vermittlung von Transfermitarbeitern an den \nexternen Markt. Die Transfermitarbeiter sollen bei der Suche nach vorwiegend \nexternen, temporären und dauerhaften Jobs unterstützt werden. In der \nÜbergangszeit stelle die Vivento ein Sicherheitsnetz dar.\n\n50\n\nInfolgedessen bleibt es bei der Einschätzung, dass mit der Zuweisung zu Vivento \nnicht die Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes verbunden ist.\n\n51\n\nDie Kammer folgt in diesem Zusammenhang der Auffassung des OVG NRW in \nden \noben zitierten Beschlüssen, wonach die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-\nfunktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle dem zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Grundsatz \nder Verknüpfung von Statusamt und Funktion entspringt. Das statusrechtliche Amt \ndes Beamten ist danach dergestalt mit der Übertragung von Funktionen bestimmter \nArt und Wertigkeit an den Beamten verknüpft, dass eine dauerhafte Trennung von \nStatus und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist. Demzufolge steht \ndem Beamten ein Recht auf Führung seines (abstrakt-funktionellen) Amtes zu; er ist \nseinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu \nbeschäftigen,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und\n29.10.2004 - 1 B 1325/04 -.\n\n53\n\nEine Versetzung im Sinne des § 26 BBG ist damit nicht gegeben. \n\n54\n\nAuch ist die beamtenrechtliche Regelung des § 26 BBG nicht durch einen \nspezifischen „postbeamtenrechtlichen\" Versetzungsbegriff modifiziert,\n\n55\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 \nB 1329/04 - und 29.10.2004 - 1 B 1325/04 - unter ausführlicher \nverfassungsrechtlicher Herleitung.\n\n56\n\nDa sich die angegriffene Maßnahme somit schon im Hinblick auf das Fehlen \neiner Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig darstellt, kommt es nicht mehr darauf \nan, dass dem Kläger bei Vivento auch kein konkret-funktioneller Arbeits- oder \nDienstposten zugewiesen worden ist. Ebenfalls bedarf es keiner Bewertung, wie die \nvorübergehende, nicht mit einer organisatorischen Eingliederung verbundene \nÜbertragung einer Tätigkeit im Projekt „Interne Leistungsverrechnung\" zu bewerten \nist.\n\n57\n\nEbenso bedarf es keiner näheren Erörterung, inwieweit der Dienstposten des \nKlägers infolge der vorgenommenen Umstrukturierung tatsächlich entfallen ist - wofür \nnach den Erkenntnissen der Kammer aus dem Erörterungs- und \nBeweisaufnahmetermin vom 24.05.2004, namentlich den Erläuterungen des Zeugen \nB. einiges spricht - oder unter einer anderen Bezeichnung im neuen Zentralbereich \nZB I fortgeführt wird. \n\n58\n\nUnbeschadet der Relevanz im vorliegenden Fall weist die Kammer auf Folgendes \nhin: \n\n59\n\nAls rechtlich problematisch stellt sich nach Auffassung der Kammer auch die \nkonkrete Anwendung der Rationalisierungsschutzbestimmungen dar:\n\n60\n\nZweifelhaft ist zum einen das Abstellen auf die jeweils kleinste Arbeitseinheit statt \nauf den gesamten von der Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Bereich bei der \nErmittlung der Vollbetroffenheit nach Ziffer 3 Abs. 2 des TV Ratio bzw. der \nentsprechenden Regelung in Ziffer 3.2 der hier maßgeblichen Regelungen zum \nRationalisierungsschutz für Beamte.\n\n61\n\nZum anderen hält die Kammer die Regelungen über die Auswahl im \nClearingverfahren im Hinblick auf das Leistungsprinzip für rechtlich bedenklich. Zwar \nunterliegt die Auswahl zu versetzender, abzuordnender oder umzusetzender \nBeamter grundsätzlich nicht dem Leistungsprinzip, sondern ausschlaggebend für \nderartige Personalmaßnahmen sind ein dienstliches Bedürfnis bzw. im Falle der \nUmsetzung sonstige dienstliche Belange. Wird jedoch bezüglich der Möglichkeit \neines anderweitigen Einsatzes bei der Beklagten stets auf das Leistungsprinzip \nabgestellt, mit der Folge, dass dem Beamten kein neuer Dienstposten zugewiesen \nwird, sondern er lediglich die Chance hat, sich auf einen freien Personalposten zu \nbewerben, erscheint es bei der vorgelagerten Frage des Verlustes des Arbeits-\n/Dienstpostens wenig systemgerecht, nach einem vorgegebenen Schlüssel \nleistungsschwächere Beamte von der Versetzung auszunehmen. \n\n62\n\nSchließlich wäre die rechtliche Situation nach Auffassung der Kammer auch nach \neiner (erneuten) Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes, welche die Zuweisung \nvon Beamten zu einer konzern-internen Vermittlungsstelle unter Entzug des \nbisherigen Aufgabenkreises zuließe, noch klärungsbedürftig: Zu prüfen wäre \ninsoweit, ob eine derartige Maßnahme mit der Rechtsstellung der Beamten aus Art. \n33 Abs. 5 und 143 b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar wäre. Dabei wäre insbesondere die \norganisatorische Ausgestaltung dieser Zuweisung sowie deren Dauer zu \nbewerten.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n64\n\nDas Gericht hat die Sprungrevision und die Berufung zugelassen, weil es die \nVoraussetzungen des § 134 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a \nAbs. 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der zur \nEntscheidung stehenden Rechtssache) für gegeben erachtet, da es sich um eine \nhöchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage mit erheblicher Breitenwirkung \nhandelt. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-09/15-k-5527-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-09/15-k-5527-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283267","retrieved":"2026-07-09 02:58:34.246041+00:00"}}